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Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis; Plannachbar; Lärmbeeinträchtigungen; Bekanntmachungsanordnung; Rügeobliegenheit; Bestimmtheit einer planerischen Festsetzung; Grünfläche; überwiegende Prägung; Abwägungsgebot; Abwägungsfehler; Ermittlungsdefizit; Unvollständigkeit der Lärmprognose; Stellplatzanlage; Gaststätte; Schankvorgarten; Ab- und Anfahrtsverkehr; planbedingter Verkehrslärm; öffentliche Straße; Zurechnung; Gesamtunwirksamkeit; Teilunwirksamkeit; Reichweite des Fehlers; hypothetischer Wille des Plangebers


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 21.02.2013
Aktenzeichen OVG 2 A 9.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 9 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 Hs 2 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 3 BauGB, § 1 Abs 1 S 4 BekanntmV, § 3 Abs 4 KomVerf BB

Tenor

Der Bebauungsplan „Seewiese“ der Antragsgegnerin vom 28. April 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Schwielowsee vom 5. Mai 2010 und im Amtsblatt der Gemeinde Schwielowsee vom 2. Februar 2011, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den im Jahre 2010 beschlossenen Bebauungsplan „Seewiese“ der Antragsgegnerin.

Das nach der Planbegründung rund 1,9 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil F... am südlichen Ufer des Schwielowsees.

Es umfasst im südöstlichen Teil eine Hangfläche, die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Die sich daran nördlich anschließende Freifläche wird bis zu dem als öffentliche Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) festgesetzten „Uferweg“, der das Plangebiet in ost-westlicher Richtung durchquert, als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festwiese“ sowie nördlich davon als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Liegewiese, Kinderspielplatz“ ausgewiesen. An der nordwestlichen Ecke des Plangebiets wird eine Fläche für Wald festgesetzt.

Im östlichen Teil des Plangebiets wird nördlich des Uferwegs eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwanderstützpunkt“ ausgewiesen. Von der festgesetzten Grünfläche ausgespart sind zwei Flächen, für die ein besonderer Nutzungszweck (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) bestimmt ist, nämlich eine 360 m² große Fläche mit der Zweckbestimmung „Schank- und Speisewirtschaft“ und eine 98 m² große Fläche mit dem Nutzungszweck „Rettungsstation“. Durch die textliche Festsetzung Nr. 5 wird festgesetzt, dass auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwanderstützpunkt“ Zuwegungen und Zufahrten als Erschließung der Flächen mit besonderem Nutzungszweck, ein Materiallager mit einer maximalen Grundfläche von 12 x 15 m und ein Lagerplatz für Boote mit einer maximalen Grundfläche von 3 x 1,5 m sowie einer maximalen Höhe von 4 m zulässig sind. Nach der Planbegründung (S. 5 und 7) sollten die im Bereich des Wasserwanderstützpunkts vorhandenen Nutzungen (Wasserwanderstützpunkt, Segelverein) gesichert und ergänzend Baurecht für eine Schank- und Speisewirtschaft, eine Rettungsstation und eine Stellplatzanlage für Pkw und Bootsanhänger geschaffen werden. Zu dem Wasserwanderstützpunkt gehöre ein Bergekran sowie – außerhalb des Plangebiets – eine Steganlage mit 40 Liegeplätzen. Die Steganlage mit Bergekran wurde als „M...“ bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung betrieben.

Südlich des Uferwegs wird im östlichen Teil des Plangebiets eine private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt, von der eine Fläche für 46 Stellplätze ausgespart ist. Durch die textliche Festsetzung Nr. 2 wird bestimmt, dass auf der Fläche für Stellplätze eine Stellplatzanlage für Pkw und Bootsanhänger und im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April das Abstellen von Sportbooten, die der Freizeitnutzung dienen, zulässig ist. In der Planbegründung (S. 11) wird ausgeführt, für die 40 Bootsliegeplätze ergebe sich ein Bedarf von 40 Stellplätzen und für die Gaststätte, ausgehend von einer Gastraumfläche von 80 m², ein Bedarf von acht Stellplätzen. Aufgrund fehlender Flächen könnten nur sechs Stellplätze für die geplante Gaststätte nachgewiesen werden.

Neben dem erwähnten Uferweg werden weitere öffentliche und private Verkehrsflächen festgesetzt.

Teile des Plangebiets waren zuvor durch den Bebauungsplan „III/92 Beelitzer Straße“ der Gemeinde F... überplant, der u.a. ein Sondergebiet für eine Hotel- und hotelverwandte Nutzung vorsah. Diesen Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 8. Juli 2009, bekannt gemacht am 20. Januar 2010, aufgehoben.

Ein Teil des Plangebiets liegt innerhalb des mit Verordnung vom 22. Mai 1998 (GVBl. II S. 426, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2012, GVBl. II Nr. 46) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wurde im Zuge des Planaufstellungsverfahrens mit Verordnung vom 15. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 10) im östlichen Teil des Plangebiets näher zum Seeufer hin verlegt. Die für die Schank- und Speisewirtschaft, die Rettungsstation und die Stellplätze ausgewiesenen Flächen liegen danach außerhalb des Landschaftsschutzgebiets.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26. September 2007 gefasst. Der Bebauungsplan wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach in den Monaten Juli bis September 2008 sowie März bis Mai 2009 durchgeführter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erstmals am 8. Juli 2009 beschlossen. Aufgrund einer Beanstandung durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark hob die Antragsgegnerin den Beschluss am 24. Februar 2010 wieder auf. Nach erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit im März 2010 beschloss sie den Plan am 28. April 2010 erneut. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2010 (S. 5) sowie – im Hinblick auf das vom Landkreis beanstandete Fehlen von Angaben zu den Bezugsmöglichkeiten des Amtsblatts – nochmals im Amtsblatt vom 2. Februar 2011 (S. 9) bekannt gemacht.

Der Antragssteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks S... in F....

Die Beigeladenen sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des mit der Festsetzung von Grünflächen und Verkehrsflächen überplanten Grundstücks am See, auf dem die „M...“ betrieben wird. Die übrigen Beigeladenen sind Eigentümer von Grundstücken in dem durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiet.

Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 19. Mai 2011 gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwanderstützpunkt“ sei zu beanstanden, weil der Bebauungsplan dort eine mehr als nur geringfügige Bebauung zulasse. Der „Wasserwanderstützpunkt“ gewinne seine Prägung insbesondere durch die Festsetzung einer Gaststättennutzung, wobei die besondere Betonung auf der Errichtung eines Schankvorgartens liege. Es gehe eher um einen „Biergarten am See“ als um eine den Zwecken von Wassersportlern zu dienen bestimmte Einrichtung. Bei dem beabsichtigten Vorhaben handle es sich außerdem nicht um einen Wasserwanderstützpunkt, sondern um den gewerblichen Betrieb eines Hafens. Anders als bei einem Wasserwanderstützpunkt liege der Schwerpunkt nicht bei Benutzern, die zeitlich begrenzt auf einer längeren Bootstour Station machten, sondern bei solchen, die das Gelände landseitig erreichten, dort dauerhaft ihr Boot liegen hätten und von dort das Gewässer nutzten. Eine derart gewerblich ausgerichtete Nutzung überlagere den vorgeblichen Nutzungszweck als Grünfläche völlig.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festwiese“ sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht festgelegt sei, in welchem Zeitraum und an welchen Tagen eine Festplatznutzung mit welcher Häufigkeit zulässig sein solle. Die Festwiesennutzung stelle deshalb auch keinen gegenüber dem Grünflächencharakter untergeordneten Benutzungsannex dar.

Fraglich sei auch, ob der Bebauungsplan gegen die Festsetzungen für das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“ verstoße. Insoweit sei zu prüfen, ob die landschaftsschutzrechtlichen Vorgaben mit der Änderungsverordnung vom 15. Februar 2010 rechtsfehlerfrei geändert worden seien.

Im Übrigen sei die Schutzwürdigkeit in lärmschutztechnischer Hinsicht nicht abwägungsfehlerfrei bestimmt worden. Es sei unklar, welche Grundstücke als Immissionsorte einbezogen worden seien, und ob alle Geräusche erfasst seien, die beispielsweise beim Gaststättenbetrieb entstünden. Abwägungsfehlerhaft sei es im Übrigen, dass die Geräuschbelastungen durch die Gaststätte auf der Grundlage der TA-Lärm bewertet worden seien. Schließlich gehe die Immissionsprognose von einem falschen Sachverhalt aus. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf sein der Antragsbegründung vom 2. August 2011 beigefügtes Einwendungsschreiben vom 18. September 2008, dessen Inhalt er zum Gegenstand der Begründung des Normenkontrollantrags gemacht hat. Die schalltechnische Immissionsprognose lasse ohne nachvollziehbare Begründung sämtliche weiteren Lärmquellen des Plangebiets außer Betracht. Sie berücksichtige ausschließlich die Terrassenbenutzung, Parkplätze und RLT-Anlage. Unberücksichtigt blieben die gewerbliche Nutzung der Grundstücke, die Liegewiese und die Festwiese, die Parkplatznutzung mit An- und Abfahrtsverkehr sowie die außerhalb des Plangebietes unmittelbar an die Wohnnutzung angrenzende Obstkistenbühne. In der Stellungnahme wird weiter gerügt, das bereits vorhandene und ausgeübte Gewerbe, das durch den Bebauungsplan legalisiert werden solle, umfasse zahlreiche störende Tätigkeiten, insbesondere mit Lärm und Geruchsimmissionen verbundene Schleif- und Lackierarbeiten an Booten. Die Lärmbelastung werde prognostisch zunehmen, da die Anzahl der Liegeplätze sowie Park- bzw. Abstellplätze vergrößert werde. Zu berücksichtigen sei in gewissem Umfang die Nutzung der Gaststätte selbst sowie des Veranstaltungsraums. Zudem sei der An- und Abfahrtsverkehr nicht angemessen in der Prognose berücksichtigt worden, weil sich auf dem Grundstück nicht nur sechs, sondern insgesamt 46 Stellplätze befänden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „Seewiese“ der Antragsgegnerin vom 28. April 2010, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Schwielowsee vom 5. Mai 2010 und im Amtsblatt der Gemeinde Schwielowsee vom 2. Februar 2011, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag vom 19. Mai 2011 abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt, da keine planungsrechtliche Verschlechterung eingetreten sei.

Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan lasse keine die Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwanderstützpunkt“ überlagernden Nutzungen zu. Die Flächen für die Schank- und Speisewirtschaft, die Rettungsstation und die Stellplätze seien nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB festgesetzt worden. Die genannten Nutzungen müssten sich daher nicht der Festsetzung als private Grünfläche unterordnen. Es sei auch kein Binnenhafen planungsrechtlich zugelassen worden. Werde die Fläche den getroffenen Festsetzungen zuwider genutzt, so könne der Antragsteller ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangen; die Rechtmäßigkeit der getroffenen Festsetzungen bleibe davon aber unberührt.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festwiese" sei ebenfalls nicht fehlerhaft. Die Zweckbestimmung entspreche dem Erfordernis einer weiteren Konkretisierung, welches gelte, wenn nicht allein die Anlage und Erhaltung einer lediglich begrünten Rasen- oder Parkfläche geplant sei. Eine nähere Bestimmung von Nutzungsfrequenzen sei nicht erforderlich gewesen. Das Planungsziel habe darin bestanden, die Festwiese für bis zu zehn Veranstaltungen im Kalenderjahr nutzen zu können. Dies sei im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich möglich. Die Genehmigungserteilung richte sich u.a. nach der Freizeitlärm-Richtlinie. Danach seien lediglich zehn derartige Veranstaltungen zulässig. Vor diesem Hintergrund sei eine Festsetzung der Anzahl der Veranstaltungen unter Berücksichtigung des Gebotes der planerischen Zurückhaltung entbehrlich gewesen.

Zu dem Einwand, es seien nicht alle Geräusche des Gaststättenbetriebs berücksichtigt worden und die Geräuschbelastungen durch die Freiluftgaststätte hätten nicht auf der Grundlage der TA-Lärm bewertet werden dürfen, legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des im Planaufstellungsverfahren mit der Lärmbeurteilung beauftragten Ingenieurbüros vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), denn auf diese Möglichkeit sind sie in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden.

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Sie wurde durch die Bekanntmachung vom 2. Februar 2011 erneut in Gang gesetzt. Der Antrag vom 19. Mai 2011 war daher fristwahrend.

2. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar liegt sein Grundstück außerhalb des Plangebiets, so dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen ist. Es ist indessen geklärt, dass ein Plannachbar im Hinblick auf das Recht auf gerechte Abwägung antragsbefugt sein kann. Davon ist auszugehen, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. darauf berufen kann, mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt zu sein (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 27. Mai 2011 – OVG 2 A 11.09 –).

Dies ist hier der Fall. Belastende Auswirkungen hat der Bebauungsplan auf den Antragsteller vor allem wegen der von den zugelassenen Nutzungen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen. Dass der Antragsteller insoweit lediglich geringfügig betroffen wäre, kann bereits im Hinblick auf die Nähe seines Grundstücks zum Plangebiet, insbesondere zu der dort geplanten, von seinem Haus etwa 30 m entfernten Stellplatzanlage nicht angenommen werden. Demgemäß hat die Antragsgegnerin bei den im Planaufstellungsverfahren vorgenommenen schalltechnischen Untersuchungen auch die für das Wohnhaus des Antragstellers zu erwartenden Immissionen ermittelt. Das Ergebnis der Berechnungen (vgl. die Berichte vom 9. Juni 2008 und vom 4. November 2008) bestätigt eine abwägungserhebliche Betroffenheit des Antragstellers. So wurde für die Nacht an seinem Haus eine Belastung von 39,9 dB(A) ermittelt, die nur knapp unter dem bei den Berechnungen zugrundegelegten Richtwert von 40 dB(A) liegt.

Die Antragsbefugnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, durch den Bebauungsplan sei keine planungsrechtliche Verschlechterung eingetreten. Selbst wenn im Bereich der nördlich des Grundstücks des Antragstellers ausgewiesenen privaten Grünflächen, der zuvor dem Außenbereich zuzuordnen war, einige der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen, ggf. sogar bestandsgeschützt, schon zuvor betrieben wurden, sichert sie der Bebauungsplan über einen eventuellen Bestandsschutz hinaus ab; zudem erlaubt er darüber hinausgehende Erweiterungen, insbesondere durch die Ausweisung der Flächen für die Gast- und Speisewirtschaft und die Rettungsstation sowie durch die Festsetzung der gegenüber den nach der Planbegründung bisher genehmigten 29 Stellplätzen um 17 Plätze größeren Stellplatzanlage. Auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans „III/92 Beelitzer Straße“ lässt der streitgegenständliche Bebauungsplan durch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festwiese“ eine dort zuvor nicht vorgesehene Nutzung zu.

3. Der Antrag ist schließlich nicht wegen einer Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Der Antragsteller macht Einwendungen geltend, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans rechtzeitig geltend gemacht hatte.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet zwar nicht an einem beachtlichen formellen Fehler (vgl. nachfolgend unter 1.). Er weist aber beachtliche materielle Fehler auf, weil die getroffenen Festsetzungen nicht in jeder Hinsicht hinreichend bestimmt sind (dazu unter 2.) und die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt wurden (dazu unter 4.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Planes (vgl. nachfolgend unter 5.).

1. Der Hinweis des Antragstellers (vgl. S. 14 der Antragsbegründung vom 2. August 2011) darauf, dass die der erneuten Bekanntmachung am 2. Februar 2011 zugrunde liegende Bekanntmachungsanordnung bereits vom 29. April 2010 stammt, führt nicht zur Feststellung eines beachtlichen Rechtsfehlers.

Ob es vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans einer nochmaligen Bekanntmachungsanordnung bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung, denn ein insoweit allein in Betracht kommender Verstoß gegen die landesrechtlichen Vorschriften zum Erfordernis einer Bekanntmachungsanordnung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV) wäre jedenfalls nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Danach ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Eine derartige Rüge muss inhaltlich den Willen des Rügenden erkennen lassen, sich auf einen konkreten Verfahrensmangel zu berufen (vgl. zu § 155a Abs. 1 BBauG bzw. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 17. August 1989 – 4 NB 22.89 –, juris Rn. 4), d.h. einen bestimmten Sachverhalt als nicht ordnungsgemäß zu beanstanden (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. September 2012, § 215 Rn. 30). Das Vorbringen des Antragstellers lässt dies nicht erkennen. Es beschränkt sich auf eine Schilderung des Aufstellungsverfahrens, ohne den Willen zum Ausdruck zu bringen, daraus einen Mangel herleiten zu wollen. Dass jemand anders eine entsprechende Rüge erhoben hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Folge der Unbeachtlichkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist schließlich nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf ausgeschlossen. Sie tritt danach bei der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung nur ein, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies steht hier nicht in Frage.

2. Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Fehler, weil die Festsetzungen zum Maß der zulässigen Bebauung innerhalb der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) „Schank- und Speisewirtschaft“ nicht hinreichend bestimmt sind.

Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan zu den normativen Instrumenten gehört, durch die der Inhalt und die Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt werden, lässt sich ableiten, dass Festsetzungen so zu treffen sind, dass sich ihnen die jeweiligen Rechte und Pflichten der Betroffenen eindeutig entnehmen lassen. Um ihren Inhalt und ihre Reichweite feststellen zu können, müssen sie deshalb aus sich heraus hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 – 4 BN 39.03 –, juris Rn. 4).

Den Festsetzungen des Bebauungsplans lässt sich indes nicht mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen, ob das auf der genannten Fläche nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 zulässige Gebäude für gastronomische Einrichtungen und sanitäre Anlagen, das nach den in der Planzeichnung enthaltenen Festsetzungen zum Maß der Bebauung höchstens ein Vollgeschoss aufweisen darf, sich auf die Teilfläche erstrecken darf, die mit dem kursiv geschriebenen Wort „Terrasse“ bezeichnet ist. Insoweit lässt der Bebauungsplan verschiedene Auslegungen zu, ohne dass objektiv entscheidbar wäre, welcher der Vorzug zu geben ist.

Die Vertreter der Antragsgegnerin haben bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, die Errichtung eines Gebäudes allein auf der L-förmigen Fläche westlich und südlich der die Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Schank- und Speisewirtschaft“ in zwei Teilflächen teilenden „Knotenlinie“ (Ziff. 15.14 PlanZV) zuzulassen, während auf der anderen, mit dem Ausdruck „Terrasse“ gekennzeichneten Teilfläche nur eine ebenerdige, nicht überdachte Terrasse, d.h. weder ein Gebäude noch sonst ein Hochbau habe zugelassen werden sollen. Die Festsetzung der Grundfläche (GR) von 360 m² habe sich nicht auf die Grundfläche des Gebäudes, sondern auf die insgesamt versiegelbare Fläche beziehen sollen. Dafür, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes in dieser Weise auszulegen sind, könnten die in der Planlegende als Zeichen zur „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (§ 16 Abs. 5 BauNVO)“ bezeichnete Knotenlinie sowie die Bezeichnung der einen Teilfläche als „Terrasse“ sprechen.

Die Planzeichnung ergibt jedoch auch Anhaltspunkte für eine anderslautende Auslegung. So sind die Festsetzungen zum Maß der Bebauung für die mit dem besonderen Nutzungszweck „Schank- und Speisewirtschaft“ ausgewiesene Fläche in ein Rechteck eingetragen, das sowohl die Bestimmung des Nutzungszwecks als auch die Angaben „GR = 360 qm“ (nach der Legende für: Grundfläche als Höchstmaß), „o“ (für: offene Bauweise) und „I“ (für: Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß) enthält. Dieses Rechteck ist durch eine in der Mitte angesetzte Linie mit der Fläche mit dem Nutzungszweck „Schank- und Speisewirtschaft“ verbunden. Dass die Festsetzung zur höchstzulässigen Grundfläche in dem Rechteck mit der Angabe zur höchstzulässigen Zahl von Vollgeschossen zusammengefasst ist, legt das Verständnis nahe, die gesamte Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Schank- und Speisewirtschaft“, die eine Größe von 18 x 20 m = 360 m² aufweist, solle mit einem höchstens ein Vollgeschoss aufweisenden Gebäude bebaubar sein. Dieser Auslegungsvariante lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass die das Rechteck mit der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck verbindende Linie in der L-förmigen, nicht als Terrasse bezeichneten Teilfläche endet, denn die Angabe zur höchstzulässigen Grundfläche von 360 m² schließt es aus, die Angaben in dem Rechteck allein auf diese Teilfläche zu beziehen. Hinzu kommt, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Planungsabsicht, auf der einen Teilfläche allein eine Terrasse, nicht aber ein Gebäude zuzulassen, in der textlichen Festsetzung Nr. 3 nicht zum Ausdruck kommt. Dort ist allein von der Zulässigkeit eines Gebäudes die Rede, während es bei einer beabsichtigten Begrenzung des Gebäudes auf eine Teilfläche nahegelegen hätte, dies auch verbal zum Ausdruck zu bringen. Schließlich ist die Angabe „Terrasse“ nicht hinreichend eindeutig, um eine von der Zulassung des sonst festgesetzten Maßes der Bebauung (höchstens ein Vollgeschoss) abweichende Maßfestsetzung zum Ausdruck zu bringen.

Die zuletzt genannte Auslegungsvariante, dass sich das ein Vollgeschoss aufweisende Gebäude auf die gesamte Fläche mit dem Nutzungszweck „Schank- und Speisewirtschaft“ erstrecken darf, sieht sich allerdings dem Einwand ausgesetzt, dass dann die Knotenlinie mit der ihr zugewiesenen Bedeutung als Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße (§ 16 Abs. 5 BauNVO) keinen nachvollziehbaren Regelungsgehalt mehr hätte. Letztlich fehlen objektive Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einer von beiden denkbaren Auslegungsvarianten den Vorzug zu geben.

3. Ob die Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwanderstützpunkt“ von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt ist oder der vorherrschende Grünflächencharakter durch andere Nutzungen in Frage gestellt wird, ist zweifelhaft.

Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt werden. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Nutzungen als der bloße Aufenthalt im Freien zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein und die überwiegende Prägung durch Grünflächen nicht entfallen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 – 3 S 1771.07 –, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2002 – 1 D 18.00 –, juris Rn. 42; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23. Oktober 2001 – 10a D 192/98.NE –, juris Rn. 5; Nieders. OVG, Urteil vom 27. Januar 1986 – 1 A 122.84 –, BRS 46 Nr. 22; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 124).

Bei der Beurteilung, ob die Festsetzung der privaten Grünfläche „Wasserwanderstützpunkt“ durch die Zulassung andersartiger Nutzungen in einer Weise in Frage gestellt wird, dass die überwiegende Prägung als Grünfläche verloren geht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schank- und Speisewirtschaft sowie die Rettungsstation nicht auf der als Grünfläche festgesetzten Fläche ausgewiesen wurden, sondern auf davon ausgesparten Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB). Dies spricht dafür, die genannten Nutzungen bei der Prüfung, ob der Grünflächencharakter gewahrt ist, im Wege einer gleichsam „sezierenden Betrachtungsweise“ außer Betracht zu lassen. Die Beurteilung konzentriert sich demnach darauf, welche Auswirkungen die durch die Zweckbestimmung als „Wasserwanderstützpunkt“ sowie durch die textliche Festsetzung Nr. 5 innerhalb der Grünfläche zugelassenen Nutzungen haben. Von Bedeutung dürfte dabei insbesondere sein, ob auf der Grünfläche ein zu der geplanten Schank- und Speisewirtschaft gehörender Schankvorgarten zugelassen werden sollte. Dies könnte in Betracht zu ziehen sein, weil die mögliche Lärmbeeinträchtigung durch einen Schankvorgarten nach der Planbegründung (S. 8) der wesentliche Grund dafür war, den Standort der zunächst im Bereich des Wohngebiets geplanten Gaststätte an das Seeufer zu verlagern, und die der Planaufstellung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen ersichtlich davon ausgingen, der Schankvorgarten (bzw. die Schankvorgärten) werde (würden) innerhalb der Grünfläche – nicht auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Schank- und Speisewirtschaft" – positioniert (vgl. die Abbildungen auf S. 8 und 10 des schalltechnischen Untersuchungsberichts vom 4. November 2008). Die damit verbundenen Fragen, die möglicherweise nicht losgelöst von den – wie dargelegt – nicht hinreichend bestimmten Regelungen über die auf der Fläche für die Schank- und Speisewirtschaft zulässigen Nutzungen gesehen werden können, bedürfen jedoch wegen der festzustellenden anderweitigen Mängel des Bebauungsplans keiner abschließenden Entscheidung.

4. Die der Festsetzung des Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung leidet darüber hinaus an einem beachtlichen Fehler, weil die abwägungserheblichen Belange nicht ausreichend ermittelt wurden.

a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, 309) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet; es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss; es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, 105). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hieran gemessen ist ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits festzustellen, der darin liegt, dass die aufgrund der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen nur unvollständig ermittelt wurden:

Zu beanstanden ist insbesondere, dass die Lärmauswirkungen der der Steganlage sowie den damit zusammenhängenden Nutzungen (Wasserwanderstützpunkt, Segelverein) zuzurechnenden Stellplatznutzung nicht ermittelt wurden. Die von der Stellplatzanlage zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen wurden in den der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen lediglich insoweit ermittelt, als die Benutzung von sechs Stellplätzen, die der Schank- und Speisewirtschaft zugeordnet wurden, berücksichtigt wurde (vgl. etwa S. 12 des Berichts vom 4. November 2008). Dies wird jedoch weder der Größe der Stellplatzanlage, die 46 Stellplätze umfasst, noch deren Zweckbestimmung gerecht. Mit der Ausweisung der Stellplatzanlage sollte vor allem der Betrieb der außerhalb des Plangebiets gelegenen Steganlage abgesichert werden. Dies ergibt sich u.a. aus der Dimensionierung der Stellplatzanlage, die sich nach der Planbegründung (S. 11) an der vom Plangeber im Bestand zugrundegelegten Anzahl von 40 Bootsliegeplätzen orientiert, sowie aus den durch textliche Festsetzungen zugelassenen, auf den Betrieb der Steganlage ausgerichteten Nutzungen (Abstellen von Pkw und Bootsanhängern sowie im Winter Abstellen von Booten). Der Bebauungsplan lässt bereits deshalb eine Lärmzunahme erwarten, weil, wie bereits erwähnt, die Anzahl der Stellplätze gegenüber den bisher genehmigten 29 Plätzen (S. 11 der Planbegründung) deutlich erhöht wurde. Außerdem dürfte wegen der im Bereich des „Wasserwanderstützpunkts“ nunmehr zugelassenen baulichen Nutzungen (Gaststätte, Rettungsstation, Materiallager, Lagerplatz für Boote) mit einer intensiveren Nutzung der Steganlage und des zugehörigen Grundstücks zu rechnen sein. Es wäre unter diesen Umständen geboten gewesen, die von der Nutzung des Geländes insgesamt zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den Blick zu nehmen. Davon erscheinen im Hinblick auf die Nähe der Stellplatzanlage zur benachbarten Wohnbebauung insbesondere die möglichen Auswirkungen der Stellplatznutzung als abwägungserheblich. Der Plangeber hat generell die Pflicht, alle privaten Belange als notwendiges Abwägungsmaterial zu berücksichtigen, von denen bei der Entscheidung über den Plan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass sie als nicht geringwertige und schutzwürdige Interessen bestimmter Personen in mehr als geringfügiger Weise betroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 – 4 N 1/78 u.a. –, juris Rn. 48 ff.). Da bereits die in dem Lärmgutachten betrachteten Lärmquellen eine nicht nur geringfügige Steigerung der Lärmbelastung ergeben und die für das benachbarte Gebiet angesetzten Beurteilungspegel in der Nacht an dem nahegelegenen Wohnhaus des Antragstellers hierdurch bereits weitgehend ausgeschöpft sind, hätte sich die Abwägungserheblichkeit der durch die Benutzung der Stellplätze insgesamt verursachten Lärmimmissionen aufdrängen müssen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller und andere Nachbarn diesen Belang im Beteiligungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben (vgl. Auswertung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vom 17. Februar 2009, Fach 9 der Aufstellungsvorgänge, S. 9 f.).

Daneben wurde die dem Gaststättenbetrieb zuzurechnende Stellplatznutzung in den Lärmgutachten mit dem Ansatz von lediglich sechs Stellplätzen nicht angemessen erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem der Planbegründung zugrunde gelegten Berechnungsansatz, wonach bei einer Gastraumfläche von 80 m² acht und nicht lediglich sechs Stellplätze notwendig seien. Der Bebauungsplan schließt es zudem nicht aus, dass nicht noch weitere der 46 Stellplätze für die Gaststätte genutzt werden können. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Begründung, warum lediglich eine Gastraumfläche von 80 m² zugrunde gelegt wurde und die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen nicht (auch) unter Berücksichtigung der Größe des Schankvorgartens bemessen wurde. In diesem Zusammenhang ist die Unbestimmtheit der Regelungen des Bebauungsplans hinsichtlich der für einen Schankvorgarten zur Verfügung stehenden Flächen erneut von Bedeutung.

Schließlich ist zu beanstanden, dass die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen aufgrund des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen, namentlich auf der durch den Plan mit überplanten, zu der Stellplatzanlage führenden Straße, die am Grundstück des Antragstellers sowie an dem neu ausgewiesenen Wohngebiet vorbeiführt, nicht ermittelt wurden. Soweit in den Aufstellungsvorgängen ausgeführt wird (vgl. den von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gebilligten Abwägungsvorschlag in der Auswertung vom 17. Februar 2009, S. 10), der An- und Abfahrtsverkehr sei als öffentlicher Verkehr zu betrachten und werde nicht den einzelnen Nutzungen als Betriebsverkehr zugeordnet, lässt dies erkennen, dass die Antragsgegnerin den Zu- und Abfahrtsverkehr bereits deshalb als nicht abwägungserheblich angesehen hat, weil er als öffentlicher Verkehr zu qualifizieren sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Interesse, von planbedingtem zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein – etwa unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB – abwägungsbeachtliches Interesse darstellt (vgl. etwa m.w.N. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, juris Rn. 15). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn nur geringfügige Änderungen zu erwarten sind oder diese sich nur unwesentlich auf ein Nachbargrundstück auswirken, was jeweils der Beurteilung im Einzelfall bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 –, juris Rn. 6; Urteile vom 21. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 16, und vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 u.a. –, juris Rn. 5). Hinreichende Feststellungen dazu, dass die Auswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs lediglich als geringfügig angesehen werden könnten, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht getroffen. Zwar ist dazu nicht in jedem Fall ein Lärmgutachten erforderlich, so etwa dann nicht, wenn bereits nach der Zahl der täglich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles keine Belästigungen zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011, a.a.O., juris Rn. 8). Auch insoweit hat die Antragsgegnerin jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Ebenso wenig trifft die Annahme zu, der durch die Nutzungen im Plangebiet verursachte Straßenverkehr sei diesen nicht mehr zuzurechnen, sobald öffentliche Verkehrsflächen benutzt würden. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, juris Rn. 5). Dieser Grundsatz muss sinngemäß Anwendung finden, wenn es um die Frage geht, in welchem Umfang der An- und Abfahrtsverkehr bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. August 2012 – 5 S 1444.10 –, juris Rn. 77).

b) Die danach festzustellenden Abwägungsfehler sind nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs beachtlich.

aa) Die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bzw. von Mängeln bei der Ermittlung oder Bewertung der abwägungserheblichen Belange nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass der Fehler offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. zu den Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 22), liegen vor.

Offensichtlich sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn sie ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen. Das ist bei der unzureichenden Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeinträchtigungen der Fall.

Die aufgezeigten Ermittlungsdefizite haben auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris Rn. 4).

Hier besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Hätte die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vollständig ermittelt, so wären möglicherweise die Interessen der angrenzenden Wohnbebauung unter Berücksichtigung des Gebots gerechter Abwägung anders bewertet worden. Zur Bewältigung des Interessenkonflikts wären u.a. Maßgaben zur Einschränkung des Gaststättenbetriebs oder eine Reduzierung der Anzahl der Stellplätze möglich gewesen. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Da das Ergebnis der unterbliebenen vollständigen Ermittlung der abwägungserheblichen Belange offen ist, rechtfertigt dies die Annahme einer konkreten Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin bei fehlerfreier Abwägung zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen wäre.

bb) Die festgestellten Mängel sind nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat dem dort geregelten Rügeerfordernis form- und fristgerecht Rechnung getragen. Er hat die festgestellten Mängel sowohl – zusammenfassend – im Schriftsatz zur Antragsbegründung vom 2. August 2011 als auch – ausführlicher – in dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Einwendungsschreiben vom 18. September 2008, dessen Inhalt er zum Inhalt der Antragsbegründung gemacht hat, gerügt. Diese Schreiben sind der Antragsgegnerin rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zugegangen.

5. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist.

Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die nur eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07 –, juris Rn. 29; Beschlüsse vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 16 f., sowie vom 18. Juli 1989 – 4 N 3.87 –, juris Rn. 20).

Hiervon ausgehend lässt sich eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht feststellen. Als abtrennbarer Teil des Plangebiets ist allein das Wohngebiet nebst den seiner Erschließung dienenden Verkehrsflächen in Erwägung zu ziehen, denn die Festsetzungen für das am Seeufer liegende übrige Plangebiet, das durch den Bebauungsplan in öffentliche und private Grünflächen sowie in verschiedene Nutzungsbereiche (Festwiese, Kinderspielplatz, Liegewiese, Wasserwanderstützpunkt) gegliedert wird, lassen insoweit ein einheitliches Planungskonzept erkennen, das einer weiteren Aufspaltung in diesem Bereich von vornherein entgegensteht.

Die Annahme einer das Wohngebiet ausnehmenden Teilunwirksamkeit kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Auswirkungen des festgestellten Abwägungsfehlers nicht auf die Flächen am Seeufer begrenzen lassen, sondern die Möglichkeit besteht, dass bei zutreffender Ermittlung der Lärmauswirkungen auch im Bereich des davon ebenfalls betroffenen Wohngebiets geänderte Festsetzungen, etwa in Form von Lärmschutzvorkehrungen, getroffen worden wären.

Unabhängig davon bieten die Aufstellungsvorgänge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin, den Plan ggf. allein für das Wohngebiet zu verabschieden. Zwar verfolgt die Gemeinde mit der Ausweisung des Wohngebiets andere Planungsziele als im übrigen Plangebiet. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht die hinreichend sichere Annahme, sie hätte unverändert an den für das Wohngebiet getroffenen Festsetzungen festgehalten, wenn sie den Fehler der Planung im Übrigen erkannt hätte.

6. Ob über die festgestellten Mängel hinaus weitere Abwägungsfehler vorliegen, ob die Einwendungen des Antragstellers gegen die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Festwiese“ durchgreifen oder dem Bebauungsplan natur- oder landschaftsschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, kann offenbleiben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.