Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung verurteilt. Die zulässige Klage ist in der ausgeurteilten Höhe begründet.
1. Der Klägerin steht der Anspruch auf das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendung für das Jahr 2006 gem. § 611 BGB aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den bei der Beklagten im Jahr 2006 geltenden Vergütungsgrundsätzen zu.
1.1 Die Beklagte unterlag im Jahre 2006 keiner auf § 3 TVG beruhenden Bindung an einen Tarifvertrag, der die von der Klägerin geforderten Leistungen vorsieht. Die Parteien haben zudem in ihren Verträgen weder die Zahlung eines Urlaubsgeldes und einer Sonderzuwendung noch die Anwendung eines diese Leistungen beinhaltenden Tarifvertrages vereinbart. Vereinbart ist lediglich ein festes monatlich zu zahlendes Entgelt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich damit weder unmittelbar aus einem Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag noch mittelbar aus einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag.
1.2 Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, das Urlaubsgeld und die Zuwendung aufgrund der bei ihr geltenden Entlohnungsgrundsätze zu zahlen. Sie war auch noch im Jahre 2006 an die durch den Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.7.2003 vorgegebenen Entlohnungsgrundsätze gebunden, die ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung vorsahen. Im Falle einer derartigen Bindung ist der Arbeitgeber im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des bei ihm bestehenden Personalrates bzw. Betriebesrates verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung dieser Grundsätze zu gewähren. Die Verpflichtung besteht unabhängig von den Vertragabsprachen der Parteien. Sie kann bei Neueinstellungen dazu führen, dass für den Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen entstehen, die als solche vertraglich nicht vorgesehen sind (vgl. BAG Urteil vom 15.4.2008 - 1 AZR 65/07 - in AP Nr. 133 zu § 87 BetrVG, Rn 38). Allerdings ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, eine Vergütung zu vereinbaren, die der inneren Struktur dieser Grundsätze entspricht (vgl. BAG Urteil vom 11.6.2002 - 1 AZR 390/01 - in AP Nr. 113 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, Rn 31). Im vorliegenden Fall zeichnete sich diese Struktur dadurch aus, dass über das monatliche Gehalt hinaus jährlich eine Einmalzahlung als Urlaubsgeld und eine weitere Einmalzahlung als Sonderzuwendung vorgesehen waren. Diese Zahlungen konnten daher der Klägerin nicht vorenthalten werden.
1.2.1 Die Beklagte hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HS-MedG am 1.6.2003 gem. §§ 2, 3 Abs. 3 die in den medizinischen Bereichen bzw. Fakultäten und Kliniken der FU und HU beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Deren Arbeitsverhältnisse sind auf sie nach § 3 Abs. 3 HS-MedG Berlin „mit allen Rechten und Pflichten sowie individuellen personalrechtlichen Vereinbarungen übergegangen. Die Rechte und Pflichten ergaben sich - sei es aufgrund Tarifbindung nach § 3 TVG sei es aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung - aus den Regelungen des Anwendungs-TV Land Berlin. Die in ihm in Bezug genommenen Vergütungsregelungen des Tarifwerkes des BAT/BAT-O bestimmten die Vergütungsgrundsätze für die unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer. Sie galten wie zuvor in der FU und HU ab dem 1.6.2003 bei der Beklagten fort, nunmehr allerdings aufgrund der in § 3 Abs. 3 HS-MedG angeordneten Übernahme Das Zustandekommen des in § 3 Abs. 4 HS-MedG vorgesehenen Überleitungstarifvertrages war dafür nicht erforderlich. Mit ihm sollte eine Bereinigung kollektiver Regelungen für die Zukunft erreicht werden. Bis dahin waren die bisherigen Regelungen gem. § 3 Abs. 3 HS-MedG weiter anzuwenden und wurden zunächst auch angewandt.
1.2.2 Die bislang angewandten Vergütungsgrundsätze sind durch die Beschlüsse vom 16.3.und 20.4.2004 geändert worden. Sie enthalten eine abstrakt-generelle Entscheidung über eine andere Vergütungsstruktur. Für den durch die Einstellungen bis zum 1.4.2004 bestimmten Teil der Angestellten galten die bisherigen Grundsätze fort. Für die Neueinstellungen ab dem 1.4.2004/1.5.2004 wurden neue Grundsätze eingeführt, die durch den Wegfall des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung sowie durch die Zahlung eines auf der bisherigen tarifvertraglichen Grundlage zu ermittelnden fixen Gehalts gekennzeichnet waren.
1.2.3 Die Umsetzung der Beschlüsse vom 16.3. und 20.4.2004 bedurfte gemäß §§ 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG der vorherigen Zustimmung des Personalrates, die unstreitig nicht eingeholt worden ist. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung vom 19.9.2007 erkannt hat, ist damit das Mitbestimmungsrecht des Personalrates aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG verletzt worden. Die erkennende Kammer schließt sich der Entscheidung an. Demgegenüber kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass bei der Umsetzung der Beschlüsse kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates habe entstehen können, weil sie seinerzeit an kein tarifvertragliches Vergütungssystem nach § 3 TVG gebunden gewesen war. Das Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG erfasst die Fragen der Lohngestaltung, zu denen ausdrücklich die Aufstellung und Änderung von Vergütungsgrundsätzen gehört. Indem mit den Beschlüssen vom 16.3. und 20.4.2004 eine gegenüber den bisherigen Grundsätzen abweichende kollektive Vergütungsregelung zur Anwendung gebracht worden ist, hat die Beklagte die bestehenden Grundsätze geändert. Entscheidend für das Mitbestimmungsrecht ist die Änderung der Grundsätze. Es kommt nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage sie bisher angewandt worden sind. Auch die Änderung einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung ist mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG Urteil vom 15.4.2008 - 1 AZR 65/07 - a.a.O. Rn. 29). Es ist daher unerheblich, dass für die Beklagte bis dahin keinerlei Tarifbindung nach § 3 TVG bestanden hat. Da zur Zeit der Umsetzung der Beschlüsse die Lohngestaltung bei der Beklagten weder durch einen Tarifvertrag noch durch Rechtsvorschriften geregelt war, kam auch kein das Mitbestimmungsrecht gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ausschließender Ausnahmetatbestand zur Anwendung.
1.2.4 Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam. Dies führt dazu, dass die bislang geltenden Vergütungsgrundsätze weiter anzuwenden sind (vgl. BAG Urteil vom 15.4.2008 - 1 AZR 65/07 - a.a.O. Rn. 36). Die Unwirksamkeit besteht nicht nur im Verhältnis zum Personalrat. Sie erfasst auch einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers und einzelvertragliche Vereinbarungen. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Nachteilig sind solche Maßnahmen, die seine bereits bestehende Rechtsposition schmälern (vgl. BAG Urteil vom 15.4.2008 - 1 AZR 65/07 - a.a.O. Rn. 37, Urteil vom 11.6.2002 - 1 AZR 390/01 - a.a.O. Rn 28). Die sich aus der Anwendung der unveränderten Vergütungsordnung ergebende Rechtsposition der Klägerin bestand darin, dass über das monatliche Gehalt hinaus jährlich eine Einmalzahlung als Urlaubsgeld und eine weitere Einmalzahlung als Sonderzuwendung vorgesehen waren. Diese Vergütungsstruktur hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin auch noch im Jahr 2006 beizubehalten.
1.2.5 Der TV-Ch. hat die Vergütungsstruktur im Jahre 2006 nicht geändert. Er ist rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Regelungen zur Vergütungsstruktur vor diesem Zeitpunkt enthält er nicht. Die im Abschnitt III, IIIa getroffenen Regelungen betreffen die Zeit ab dem 1.1.2007. Dies gilt auch für den Absatz 7. Er legt im Satz 1 die Überführung der AVR-Beschäftigten in die Vergütungs- und Lohnsystematik zum 1.1.2007 fest. Sie hat unter Anrechnung von Vorzeiten zu erfolgen. Hierauf bezieht sich Satz 2 des Absatzes 7. Er besagt nicht mehr, als dass durch die Überführung unter Anrechung von Vorzeiten keine rückwirkenden Ansprüche begründet werden. Dem gegenüber enthält er keine Aussage darüber, dass bestehende Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.1.2007 aufgehoben werden. Es werden weder Vergütungsgrundsätze für die Zeit vor dem 1.1.2007 aufgestellt, noch bestehende Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus der Anwendung der bis zum 1.1.2007 bestehenden Vergütungsgrundsätze ergeben.
Die Klägerin kann aus dem Eckpunktepapier einer Tarifeinigung vom 18.10.2006 nichts anderes herleiten. Mit ihm haben die Tarifvertragsparteien noch keine tarifvertragliche Regelung getroffen, sondern sich auf bestimmte Punkte für eine noch herbeizuführende Tarifeinigung verständigt. In diesem Rahmen haben sie unter Ziffer 5 festgehalten, dass mit Ausnahme der ab dem Jahr 2007 vorgesehenen Zuwendungen bzw. Jahressonderzahlungen für die Zeit ab 2004 keine Anpassung erfolgt. Daraus folgt aber nicht, dass für die Zeit bis zum 1.1.2007 eine Vergütungsordnung aufgestellt werden sollte. Jedenfalls ist sie im dem TV-Ch. nicht aufgestellt worden, so dass es bei der Vergütungsordnung bleibt, die ohne die Beschlüsse vom 16.3./20.4.2004 bestanden hat.
1.2.6 Der im Jahr 2006 geltende Vorschalttarifvertrag mit dem Marburger Bund (VTV MB), der seit dem 1.5.2006 kein Urlaubsgeld und keine Sonderzuwendung vorsah, steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Er betrifft die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit überwiegender Tätigkeit in der Krankenversorgung sowie die Ärzte und Ärztinnen. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Die übrigen Angestellten werden von ihm nicht erfasst, so dass er für sie keine Vergütungsgrundsätze beinhaltet.
2. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, der Klägerin in Anlehnung an den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte eine Einmalzahlung in Höhe von 255,65 Euro und in Anlehnung an den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 2.517,26 Euro zu zahlen. Die rechnerische Richtigkeit dieser Beträge hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen.
3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 70 BAT verfallen. Sie hat mit Schreiben vom 3.7.2006 ihren Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld geltend gemacht. Die Beklagte hat ihr mit dem Schreiben vom 18.11.2006 die Geltendmachung der jährlichen Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes bestätigt und sie gebeten, von weiteren Nachfragen Abstand zu nehmen. Auch wenn jedenfalls die Geltendmachung der gemäß § 4 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte am 1. Dezember fälligen Sonderzuwendung vor Fälligkeit und damit nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT erfolgt ist, kann die Beklagte diesen Umstand nicht mit Erfolg geltend machen. Mit der Bitte, von weiteren Nachfragen Abstand zu nehmen, hat sie die Klägerin von einer weiteren fristgemäßen Geltendmachung abgehalten, so dass die Heranziehung der Ausschlussfrist des § 70 BAT nach § 242 BGB verwehrt ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen worden.