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Regelaltersrente - Rentenhöhe - Pflichtbeitragszeit - Nachweis - Glaubhaftmachung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 21.03.2013
Aktenzeichen L 33 R 1237/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35 SGB 6, §§ 64ff SGB 6, § 88 Abs 1 S 2 SGB 6, § 55 SGB 6, § 286 Abs 5 SGB 6, § 23 SGB 10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Der geborene Kläger absolvierte vom 01. August 1954 bis zum 31. August 1957 eine Klempnerlehre bei der Firma A. in H. Nach eigenen Angaben arbeitete er unmittelbar anschließend ab dem 01. September 1957 fortlaufend bis zum 15. Oktober 1960 im Dachdecker-Betrieb seines Vaters J B. Laut der Quittungskarte Nr. 1 wurden u. a. für folgende Zeiträume Beiträge zur Invalidenversicherung abgeführt:

01.08.1954 bis 31.08.1954

                

Beschäftigung als Lehrling bei A.

01.05.1959 bis 05.07.1959

   87.840,00 ffrs.

        

Beschäftigung bei J.

06.07.1959 bis 31.12.1959

   2.603,34 DM

        

Beschäftigung bei J.

01.01.1960 bis 15.15.1961

   4.121,95 DM

        

Beschäftigung bei J.

Am 01. September 1961 heiratete der Kläger die 1938 geborene S S. Aus der Ehe gingen der am 22. August 1962 geborene Sohn R sowie die am 23. September 1966 geborene Tochter A hervor. Unter dem 28. Juni 1986 gaben der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten eine Erklärung ab, wonach der Kläger die Kinder während der ersten zwölf Monate nach ihrer Geburt überwiegend erzogen habe. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23. Juli 1992 geschieden. Gemäß dem Urteil wurden von dem Rentenversicherungskonto des Klägers auf das Rentenversicherungskonto der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 460,95 DM bezogen auf den 30. Juni 1991 übertragen. Die geschiedene Ehefrau verstarb am 07. Mai 1998.

Aufgrund eines Unfalls vom 04. Januar 1971 bezog der Kläger ab dem 01. Januar 1986 eine Verletztenrente. Mit Bescheid vom 25. Juli 1990 wurde die Rente auf Lebenszeit abgefunden, die Verletztenrente entfiel mit Ablauf des Monats Juli 1990.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK Saarlouis mit Schreiben vom 21. August 1986 mit, bezüglich des Zeitraums vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 sei keine Mitgliedschaft festzustellen. Die Barmer Ersatzkasse (BEK) teilte unter dem 09. Oktober 1986 mit, eine Mitgliedschaft bei ihr bestehe erst seit dem 01. Juni 1971.

Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1987 wurde die Wiederherstellung der Beitragsunterlagen für die Zeit vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 abgelehnt, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Ferner wurden Zeiten der Kindererziehung vom 01. September 1962 bis zum 31. August 1963 sowie vom 01. Oktober 1966 bis zum 30. September 1967 anerkannt.

Mit Bescheid vom 28. März 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 27. September 1989. In dem beiliegenden Versicherungsverlauf (Anlage 1) waren für den Zeitraum vom 01. August 1957 bis zum 30. April 1959 keine rentenrechtlichen Zeiten anerkannt. Der Rentenzahlbetrag wurde unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 AVG (Zusammentreffen von Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) errechnet (Anlage 4).

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 28. Dezember 1989 befristet bis zum 30. Juni 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes) unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 AVG.

Mit Bescheid vom 16. März 1992 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu berechnet. In der Anlage 4 wurde die Rente ab dem 01. Januar 1992 auf der Grundlage der Maßgaben des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet mit einem Rentenartfaktor von 1,0 und 34,6525 persönlichen Entgeltpunkten (EP). Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde nunmehr gemäß § 93 SGB VI angerechnet.

Mit Bescheid vom 03. März 1994 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30. Juni 1996, mit Bescheid vom 28. August 1996 bis zum 30. Juni 1999 weiter gezahlt. Mit Bescheiden vom 04. August 1992, 24. September 1993, 09. Dezember 1994, 13. Oktober 1995 und 07. Oktober 1997 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jeweils zum 01. Juli des Jahres neu berechnet im Hinblick auf die durchgeführten Rentenanpassungen.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1998 wurde die Rente u. a. im Hinblick auf die Berücksichtigung zusätzlicher EP für Kindererziehungszeiten (KEZ) neu festgestellt. Demgemäß wurden ab dem 01. Juli 1998 persönliche EP i. H. v. insgesamt 35,4335 berücksichtigt, ab dem 01. Juli 1999 i. H. v. 35,5335 und ab dem 01. Juli 2000 i. H. v. 35,7335.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 lehnte die Beklagte u. a. die Anerkennung des Zeitraums vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 als rentenrechtliche Zeit (Anrechnungszeit) ab. Ferner wurden die Anerkennung der Zeiten vom 22. August 1962 bis zum 21. August 1972 sowie vom 23. September 1966 bis zum 22. September 1976 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 03. August 1999 zahlte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nunmehr auf Dauer weiter. Mit weiteren Bescheiden vom 04. August 1999 und 11. Juli 2000 wurde die Rente dann ab dem 01. Juli 1999 unter Anwendung von 35,5335 persönlichen EP sowie ab dem 01. Juli 2000 unter Anwendung von 35,7335 persönlichen EP neu berechnet. Weitere Neufeststellungen erfolgten mit Bescheiden vom 03. Juli 2001 und 22. August 2002, wobei in Anlage 10 des letzten Bescheides ausgeführt wurde, ab dem 01. Juni 2007 sei keine Anrechnung der Unfallrente mehr vorzunehmen. Der Bruttorentenbetrag betrug zuletzt 933,71 Euro.

Auf den Antrag des Klägers vom 05. November 2004 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2005 Regelaltersrente ab dem 01. September 2005 mit einem Bruttobetrag von 933,71 Euro unter Ansatz eines Rentenartfaktors von 1,0 und 35,7334 persönlichen EP (vgl. Seite 1 der Anlage 1 zum Rentenbescheid). In dem beiliegenden Versicherungsverlauf (Anlage 2) waren für den Zeitraum vom 01. August 1957 bis zum 30. April 1959 keine rentenrechtlichen Zeiten anerkannt (Seite 1 der Anlage 2). Für die Zeiträume 01. September 1962 bis zum 31. August 1963 sowie vom 01. Oktober 1966 bis zum 30. September 1967 waren Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Berechnung zugrunde gelegt worden (Seiten 1 bis 3 der Anlage 2 und Seite 2 der Anlage 4). In der Anlage 5 wurde ein Abschlag an Entgeltpunkten wegen Versorgungsausgleichs i. H. v. 11,6460 Punkten ermittelt. In der Anlage 6 wurden schließlich 32,5353 EP errechnet, von denen 11,6460 EP abgezogen wurden. Am Ende der Seite 1 sowie auf Seite 2 der Anlage 6 hieß es sodann: „Persönliche EP, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, sind weiterhin zugrunde zulegen, wenn sie zu einer höheren Rente führen. Die bisherigen persönlichen EP betragen 35,7334. Sie sind höher und deshalb der weiteren Berechnung zugrunde zu legen.“ Eine Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung fand nicht statt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte höhere Rente. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 zurückgewiesen. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Regelaltersrente werde unter Beachtung des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 SGB VI geleistet, so dass der Berechnung der Regelaltersrente die bisherigen persönlichen EP zugrunde lägen, die auch der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegen hätten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat er u. a. geltend gemacht, die Zeit der Beschäftigung im Betrieb seines Vaters vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 sei Renten erhöhend zu berücksichtigen. Er sei sich sicher, dass er direkt nach Abschluss seiner Lehre, d. h. ab 01. August 1957, im Betrieb seines Vaters gearbeitet habe. Er sei auch krankenversichert gewesen, ob er rentenversichert gewesen sei, wisse er nicht. Leider sei er wohl nicht angemeldet gewesen, auch seinem Bruder und dem Zeugen W fehlten einige Monate. Er könne auch nicht mehr sagen, wie viel er verdient habe. Er habe keinen Lohn, nur Taschengeld bekommen. Er habe im Elternhaus gewohnt und habe im ersten Halbjahr 1.000,00 FF Taschengeld pro Woche, Kost und Logis sowie Kleidung, auch Sportkleidung erhalten. Zudem habe er den Firmenwagen kostenlos privat nutzen können. Er hat eine Auskunft der DRV Saarland vom 25. Oktober 2006 vorgelegt, wonach im Arbeitgeberkonto des J B betreffend den Zeitraum vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 keine An- bzw. Abmeldungen vorlägen. Ferner hat er eidesstattliche Versicherungen des K W vom Februar 2007, seines Bruders M B vom 16. Februar 2007 und des Herrn H S vom Februar 2007 betreffend seine Beschäftigung im Betrieb seines Vaters eingereicht. Außerdem hat er schriftliche Zeugenerklärungen derselben Personen vom 20. September 2007, 25. September 2007 und 10. Oktober 2007 hergereicht. Der Kläger hat des Weiteren u. a. geltend gemacht, der Versorgungsausgleich dürfe nicht berücksichtigt werden, die Anrechnung der Verletztenrente sei nicht nachvollziehbar, es seien zu wenige Zeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt, die Rente dürfe nicht gekürzt werden.

Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. November 2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Der Anspruch auf Regelaltersrente begründe sich auf den Vorschriften des SGB VI (§ 35 SGB VI) und bestehe seit dem 01. September 2005. Die Höhe des Zahlbetrages ergebe sich, wenn die unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der allgemeine Rentenwert miteinander vervielfältigt würden (§ 64 SGB VI). zutreffend habe die Beklagte – wie schon bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - den Rentenartfaktor 1,0 zugrunde gelegt. Die Höhe der Regelaltersrente habe die Beklagte richtigerweise gemäß den Maßgaben des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anhand der bereits der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegten 35,7334 persönlichen EP ermittelt. Deswegen sei dem Kläger aus dem Versorgungsausgleich auch kein rechtlicher Nachteil erwachsen. Denn bei der Ermittlung von 35,7334 persönlichen EP im Bescheid vom 11. Juli 2000 sei kein Abschlag für den Versorgungsausgleich vorgenommen worden. Es seien auch keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere nicht der Zeitraum vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959. Dem Kläger sei es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe und dass für diese Beschäftigung Beiträge gezahlt worden seien (§ 286 Abs. 5 SGB VI). Der Quittungskarte Nr. 1 lasse sich eine Beschäftigung und Beitragsentrichtung ebenso wenig entnehmen wie der Auskunft der DRV Saarland. Die Aussagen der Zeugen seien auch nicht geeignet, eine Glaubhaftmachung herbeizuführen. Letztlich seien in dem angefochtenen Rentenbescheid auch die KEZ zutreffend ermittelt worden. Rechtsgrundlage für die Anrechnung von KEZ für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder sei § 56 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB VI. Danach seien hier richtigerweise von der Beklagten jeweils 12 Monate jeweils nach Ablauf des Geburtsmonats angerechnet worden und zwar bereits seit dem Bescheid vom 11. Juli 2000. Die dafür ermittelten persönlichen EP seien in den besitzgeschützten Betrag eingeflossen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung i. S. d. § 57 SGB VI anerkannt habe, denn der Kläger und seine verstorbene Ehefrau hätten keine übereinstimmende Erklärung i. S. d. § 249 Abs. 7 SGB VI a. F. abgegeben. Die Erklärung vom 28. Juni 1986 beziehe sich nur auf KEZ im Umfang von 12 Monaten.

Gegen das am 26. November 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt und sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sein Vater sei mit Eintragungen bei nur drei Angestellten nicht so genau gewesen. Er sei damals noch minderjährig gewesen und habe bei seinem Vater arbeiten müssen. Die Zeiten seien im Wege einer Kulanzregelung anzuerkennen. Er begehre außerdem Witwerrente nach seiner verstorbenen geschiedenen Ehefrau.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass die Frage der Gewährung einer Witwerrente – unabhängig davon, dass hier die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen – nicht Streitgegenstand sei. Ferner führt sie aus, dass bei der Regelaltersrente keine Anrechnung der Verletztenrente mehr stattgefunden habe, da eine Neuberechnung des Anrechnungszeitraums durchgeführt worden sei. Ein Abschlag für den Versorgungsausgleich sei beruhend auf den gesetzlichen Regelungen der §§ 101 Abs. 3 i. V. m. § 268 a SGB VI weder bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch bei der Regelaltersrente erfolgt. Sie hat das Original der Quittungskarte Nr. 1 zur Gerichtsakte gereicht.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2012 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Bezüglich der geltend gemachten Beitragszeit September 1957 bis April 1959 seien die Voraussetzungen des § 286 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wurde, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liege oder nicht auf der Karte bescheinigt sei und dass für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Der Kläger dürfte bereits keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Die Versicherungspflicht des Klägers, dessen Tätigkeit der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen gewesen sei, habe sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) gerichtet. Gemäß § 1227 RVO i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelegung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) vom 23. Februar 1957, BGBl. I Seite 45, seien in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert (1.) alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren (…). Nach § 1228 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der genannten Fassung sei versicherungsfrei gewesen, wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wurde, nur freien Unterhalt erhielt. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er Kost und Logis sowie Kleidung, auch Sportkleidung, und ein Taschengeld in Höhe von 1000 FF wöchentlich (umgerechnet auf den Monat 4.333,33 FF) erhalten. Bei dieser Sachlage habe nach der damaligen Auslegung des Entgeltbegriffs bzw. des Begriffs „Freier Unterhalt“ keine Versicherungspflicht bestanden. Das dem Kläger gewährte Taschengeld habe umgerechnet keine 10 DM pro Woche betragen. Dies dürfte nicht annährend dem Lohn für eine Gesellentätigkeit entsprochen haben, was sich auch aus den für die Folgezeit dem Kläger in der Quittungskarte bescheinigten Entgelten ergebe. Selbst wenn man davon ausginge, dass Versicherungspflicht bestanden habe, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass Beiträge für den Kläger entrichtet wurden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Der Kläger selbst habe mehrfach angegeben, dass sein Vater für ihn keine Beiträge entrichtet habe, so im Schriftsatz vom 26. Januar 2009 wie auch in dem Schriftsatz vom 21. März 2009, in der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2010 und zuletzt in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2012. Dies korrespondiere mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen. Insbesondere sei auf der Versicherungskarte – Quittungskarte - Nr. 1 die Zeit vom 01. September 1957 bis 30. April 1959 nicht eingetragen, hier befinde sich eine Lücke. Zuvor bestehe eine Eintragung für die Lehrzeit bei dem Betrieb B, anschließend fänden sich erst wieder Eintragungen für die Zeit ab 01. Mai 1959, in der der Kläger dann ebenfalls im Betrieb seines Vaters beschäftigt gewesen sei. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen, die die Beklagte geführt habe. So habe die AOK bereits im August 1986 angegeben, dass für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. April 1959 keine Mitgliedschaft für den Kläger festzustellen sei. Weiter habe die DRV Saarland am 25. Oktober 2006 mitgeteilt, dass im Arbeitgeberkonto des J B Dachdeckermeister für die Zeit von September 1957 bis April 1959 keine An- bzw. Abmeldung vorliege. Dies alles lasse darauf schließen, dass eine Glaubhaftmachung der Entrichtung von Beiträgen nicht gelingen könne. Für eine Vormerkung von Beitragszeiten aus Kulanzgründen gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 24. Januar 2013 und 12. März 2013 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig – insbesondere fristgemäß (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) -, aber unbegründet. Das Urteil des SG vom 11. November 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente ab dem 01. September 2005.

Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Gewährung einer höheren Regelaltersrente, denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 hat die Beklagte ausschließlich über einen Regelaltersrentenanspruch entschieden. Ob dem Kläger eine Witwerrente nach seiner verstorbenen geschiedenen Ehefrau zusteht, ist von der Beklagten in diesem Bescheid ebenso wenig wie vom SG in seinem Urteil vom 11. November 2010 entschieden worden und demzufolge auch nicht vom Senat zu überprüfen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers, der am 15. August 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hat, sind die Vorschriften des SGB VI (§ 300 Abs. 1 SGB VI) und nicht die Vorschriften des am 31. Dezember 1991 außer Kraft getretenen AVG.

Der Kläger hat – unstreitig – ab Beginn des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Rente ist von der Beklagten auch zutreffend unter Anwendung der Vorschriften des § 64 ff. SGB VI ermittelt worden. Der Senat sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, schließt sich den ausführlichen, nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung vom 11. November 2010 und verweist auf diese (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Die Höhe der Regelaltersrente ist, wie sich schon dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 2 der Anlage 6) unter Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt worden, d. h. bei der Berechnung der Regelaltersrente sind die persönlichen EP zugrunde gelegt worden, die bereits der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lagen. Denn diese persönlichen EP sind höher als diejenigen, die der Regelaltersrente nach den im September 2005 geltenden rechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen gewesen wären. Bei der Ermittlung der persönlichen EP in den Erwerbsminderungsrentenbescheiden vom 16. März 1992, 11. Juni 1998, 04. August 1999 und 11. Juli 2000 ist kein Abschlag für den Versorgungsausgleich gemacht worden, da die Rente bereits vor der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bezogen wurde (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Bei der Berechnung Regelaltersrente ist der Versorgungsausgleich letztlich ebenfalls nicht berücksichtigt worden, da über § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (wie schon erwähnt) die höheren persönlichen EP der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen waren. Der besitzgeschützte Betrag an persönlichen EP i. H. v. 35,7334 umfasst auch schon 1,9922 persönliche EP wegen Kindererziehung. Eine Kürzung des Zugangsfaktors (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist im Übrigen zu keinem Zeitpunkt erfolgt, und zwar schon deswegen nicht, weil der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI bezog.

In dem Bescheid vom 26. Juli 2005 ist keine Anrechnung der – abgefundenen – Verletztenrente mehr erfolgt, dies ergibt sich aus dem Bescheid selber.

Bei dem Kläger sind auch keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere ist keine weitere Pflichtbeitragszeit in dem Zeitraum vom 01. September 1957 bis zum 30. April 1959 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Die Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Beitragszeit richtet sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Da der Kläger nicht behauptet hat, freiwillige Beiträge gezahlt zu haben und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von fiktiven Pflichtbeiträgen bezüglich dieses Zeitraums (z. B. bei Kindererziehungszeiten) bestehen, kommt - und dies entspricht am ehesten dem Vorbringen des Klägers - nur die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer gegen Arbeitsentgelt verrichteten Tätigkeit, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist, in Betracht.

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat der Kläger jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, in der Zeit von 01. September 19577 bis zum 30. April 1959 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet zu haben.

Der Nachweis einer behaupteten Tatsache ist erbracht, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rdnr. 3 b). Entsprechende Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine Beitragsentrichtung ergeben sich weder aus der Quittungskarte Nr. 1 noch aus den Auskünften der AOK Saarlouis vom 21. August 1968 oder der DRV Saarland vom 25. Oktober 2006.

Darüber hinaus ist es dem Kläger auch nicht gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 23 SGB X gelungen glaubhaft zu machen, dass 1. er in dem streitigen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und 2. dass hierfür tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Der Senat verweist hierzu vollumfänglich auf die Gründe seines eigenen Beschlusses vom 30. Juli 2012.

Weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine Vernehmung des Bruders des Klägers – M B – als Zeuge war nicht geboten, denn der Kläger selbst behauptet ausdrücklich nicht, dass Beiträge entrichtet worden seien, so dass eine Anerkennung einer Pflichtbetragszeit von vornherein ausscheidet.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).