I.
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, reiste mit Visum zum Familiennachzug am 20. Mai 2006 nach Deutschland zu seinem Vater ein und erhielt zuletzt am 20. Januar 2009 eine bis zum 19. Juli 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagte die Ausländerbehörde nach Anhörung mit Bescheid vom 24. Juli 2009 und drohte ihm die Abschiebung an mit der Begründung der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts. Der hiergegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevortrages keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat keine berechtigten Zweifel an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht aufgezeigt.
Zutreffend ist der Antragsgegner allerdings davon ausgegangen, dass die begehrte weitere Verlängerung der zunächst nach § 34 Abs. 1 AufenthG und mit Volljährigkeit des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG als eigenständigem Aufenthaltstitel erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraussetzt, wozu als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nunmehr die Sicherung des Lebensunterhalts zählt. Diese Regelung ist gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 der Norm, nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009, 877 ff., Nr. 34.3.2; Hailbronner, AuslR, Stand 11/2009, § 34 Rn. 17; Welte, AktAr, Stand 02/2009, § 34 Rn. 28, so wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, in Juris; wohl abweichend Marx in GK, Stand 06/2008, § 34 Rn. 68). Diesbezüglich besteht auch nicht das nach § 34 Abs. 3 AufenthG ansonsten bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eröffnete Ermessen der Ausländerbehörde. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers dann gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die hierzu geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand einerseits sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen ist. Die verlangte Existenzsicherung kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 ff.; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.; Urteile des Senats vom 4. Februar 2008 - 11 B 4.07 - und vom 27. August 2009 - 11 B 1.09 -, jeweils in Juris).
Insofern ergeben sich in der Tat gewisse Zweifel daran, dass der Antragsteller dauerhaft zur eigenen Sicherung des Lebensunterhalts in der Lage sein wird. Der Antragsteller ist erst als 15jähriger in die Bundesrepublik eingereist und hat bislang keine weitere schulische oder berufliche Qualifikation erlangt. Unter dem 15. Januar 2009 wurde ihm lediglich die Teilnahme am Unterrichtsprogramm Deutsch als Fremdsprache vom 1. Januar bis 31. März 2009 sowie vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg unter dem 9. Dezember 2009 die Teilnahme an einem Hauptschultageslehrgang vom 9. Februar bis 22. April 2009 mit dem Hinweis „ausgeschieden“ bescheinigt. Erst nach Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Aushilfskraft inkl. Verkäufertätigkeit bei der Firma Y. K. ab 12. Juni 2009 bei 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und 700,00 Entgelt brutto eingereicht, was nach Abzug der Freibeträge gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 bis 383) zur Deckung seines Regelbedarfs von 539,00 € (359,00 Regelsatz + 180,00 Mietanteil) nicht ausreicht. Allerdings hat er weiterhin die Bestätigung der Firma Y. K. vom 31. August 2009 über die Änderung dieses Arbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2009 (Bruttoverdienst von 1200,00 € bei wöchentlich 40 Stunden) sowie entsprechende Gehaltsnachweise für September 2009 bis Januar 2010 mit monatlich 891,84 € netto (zuletzt 893,42 €) vorgelegt, was auch nach den zu berücksichtigenden Freibeträgen nach §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II zur Deckung des Regelbedarfs reicht.
Soweit der Antragsgegner vermutet, dass das Arbeitsverhältnis in Wahrheit nicht besteht, jedenfalls der Lohn in der angegebenen Höhe nicht gezahlt werde, bestehen hierfür zwar mit Blick auf den zeitlichen Ablauf sowie die erhebliche Steigerung des Gehalts gewisse Anhaltspunkte, die zur weiteren Prüfung im Klageverfahren Anlass geben, in dem auch die vom Antragsgegner weiterhin mit Schriftsatz vom 15. Februar d. J. angeregten Aufklärungen erfolgen können. Diese erlauben aber nicht bereits eine hinreichend gesicherte Einschätzung, die den Sofortvollzug rechtfertigen. Denkbar ist auch, dass der noch junge Antragsteller nunmehr gerade unter dem Eindruck der ausländerrechtlichen Reaktionen sich ernsthaft um eine hinreichende Unterhaltssicherung bemüht und der Arbeitgeber den Anfangslohn besonders niedrig gehalten hat. Der Lohn von 1200,00 € brutto monatlich bei wöchentlich 40 Stunden Arbeitszeit erscheint als solcher jedenfalls nicht unrealistisch. Soweit der Antragsgegner wegen der aus dem Kontoauszug vom 5. November 2009 ersichtlichen drei Abhebungen vom Geldautomat im Umfang von insgesamt 800,00 € den Verdacht der Rückzahlung des Lohns äußert, ist dies letztlich reine Spekulation.
Der Senat folgt deshalb der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass weitere Aufklärung erforderlich aber der Sofortvollzug aktuell nicht geboten erscheint. Hierbei ist im Fall des Antragstellers gerade zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug von Kindern bis zum 16. Lebensjahr ohne die gesteigerten Integrationsvoraussetzungen von § 32 Abs. 2 AufenthG gestattet und es unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen diesem Personenkreis vielfach schwer fallen wird, sich in Deutschland wirtschaftlich zu integrieren, zumal wenn sie erst relativ kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahrs einreisen. Trotz der insofern erkennbaren Integrationsprobleme hat sich der Gesetzgeber auf diese im Gesetzgebungsverfahren umstritten gewesene Altersgrenze festgelegt (vgl. zur Diskussion des Nachzugsalters nur Hailbronner, § 32, Rn. 1 ff.). Hiernach erscheint es geboten, dem erst Anfang 2009 volljährig gewordenen Antragsteller die Chance zu belassen, selbständig seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Umstand, dass auch hier - wie vermutlich vielfach - die Sicherung des Lebensunterhalts nur durch gering qualifizierte Arbeit erfolgen kann, gibt für eine gegenteilige Entscheidung noch keinen ausreichenden Anlass. Gegenwärtig ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wegen des Bezugs von öffentlichen Leistungen, der für den Antragsteller nach dem Bescheid des Job Center Berlin Mitte vom 21. September 2009 ab 24. Juli 2009 weggefallen war, nicht erkennbar. Weitere Aufklärung ist - wie bereits dargelegt - dem Klageverfahren vorzubehalten. Bei Änderung der Sachlage besteht die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).