Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 04.02.2014 | |
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Aktenzeichen | L 22 SF 28/09 B E | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 49 Abs 1 S 1 GKG, § 54 Nr 1 GKG, § 54 Nr 3 GKG, § 58 GKG, § 128 HGB, § 726 BGB, § 730 BGB |
Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. Dezember 2008 geändert.
Die Kosten werden auf 6.671 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Kostenschuldnerin ist Gesellschafterin der P Mandell und M O GbR (Klägerin) mit einem Anteil zu 50 v. H. und zugleich deren Geschäftsführerin bzw. Liquidatorin.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 28. März 2002 beim Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage gegen einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beklagte), mit dem diese von ihr zwischen Januar 1997 und Dezember 1998 entstandene Beiträge zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen forderte. Mit Urteil vom 15. November 2006 (S 2 RA 200/02) wies das Sozialgericht die Klage ab, setzte den Streitwert auf 262.277,81 Euro fest und bestimmte in den Urteilsgründen, dass die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen hat. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. Mai 2011 (L 9 KR 472/07) zurück. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (B 12 KR 83/11 B) als unzulässig.
Am 27. Februar 2007 setzte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Neuruppin gegenüber der Kostenschuldnerin Kosten in Höhe von 4.765 Euro an. Den Kostenansatz gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 11 Gerichtskostengesetz (GKG) begründete sie ausgehend von einem Streitwert von 262.277,81 Euro wie folgt: Gebührentatbestand 4.110 Verfahren im Allgemeinen bei einem Gebührensatz von 1,00 zu erheben 1.906 Euro zuzüglich Gebührentatbestand 4.114 Endurteil bei einem Gebührensatz von 1,50 zu erheben 2.859 Euro, gesamt 4.765 Euro.
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung machte die Kostenschuldnerin geltend, nicht zahlungspflichtig zu sein, da nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklagt habe. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2002 (BGHZ 146, 341) die Rechtsfähigkeit der GbR festgeschrieben. Hiernach nehme die GbR uneingeschränkt am Rechtsverkehr teil, könne Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Partei eines Rechtsstreits auf Passiv- und Aktivseite sein. Die sich hieraus ergebende Parteifähigkeit habe zur Folge, dass nur die GbR als Inhaberin des Gesellschaftsvermögens Gläubigerin oder Schuldnerin des zu ihren Gunsten ergangenen oder gegen sie gerichteten Titels sein könne. Die Vollstreckung gegen Gesellschafter bürgerlichen Rechts aus einem gegen die (rechtsfähige) Gesellschaft ergangenen Titels scheide mangels gesetzlicher Regelung aus. Die Rechtslage sei der des § 129 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) vergleichbar.
Der Kostengläubiger, der der Erinnerung entgegentrat, beantragte, die Kosten gemäß § 66 Abs. 1 GKG auf 6.671 Euro festzusetzen. Nach der Übergangsvorschrift des § 71 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) – n. F. - würden die Kosten nach bisherigem Recht (GKG a. F.) berechnet, wenn das Verfahren – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01. Juli 2004) anhängig geworden sei. Danach sei für die Urteilsgebühr die Nr. 4115 GKG a. F. mit dem 2,5fachen Satz anstelle der Nr. 4114 GKG n. F. in Ansatz zu bringen. Gesellschafter bürgerlichen Rechts hafteten persönlich als Gesamtschuldner.
Mit Beschluss vom 03. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen: Nach ständiger Rechtsprechung hafteten die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich als Gesamtschuldner. Das bedeute, dass ein Gesellschafter gegenüber Gläubigern (hier der Staatskasse) in voller Höhe hafte. Im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern könne dann der in Anspruch genommene Gesellschafter den weiteren Gesellschafter anteilmäßig in Regress nehmen. Im Außenverhältnis zu Gläubigern komme es nicht darauf an, dass der Regressanspruch gegen Mitgesellschafter möglicherweise nicht durchsetzbar sei. Dieses entbinde den in Anspruch genommenen Gesellschafter nicht von seiner Zahlungspflicht. Hinsichtlich der nicht beanstandeten Höhe der Gerichtsgebühren sei darauf hinzuweisen, dass für die Urteilsgebühr Nr. 4115 GKG a. F. mit dem 2,5fachen Satz anstelle der Nr. 4114 GKG n. F. in Ansatz zu bringen sei, so dass Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 6.671 Euro festzusetzen seien.
Gegen den ihr am 12. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die wohl am 08. Januar 2009 und nochmals am 04. März 2009 eingelegte Beschwerde der Kostenschuldnerin.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Gesellschafter sei nicht Partei des Rechtsstreits und seine Haftung eine akzessorische. Für die der Regelung des § 128 HGB folgenden akzessorischen Einstandsverpflichtung sei zu bedenken, dass sie nur für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gelte, die zum Zeitpunkt der Beteiligung des Gesellschafters an der GbR entstanden seien. Eine solche Sachlage sei vorliegend im Hinblick auf die nach der beigefügten Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 1999 aufgelöste Klägerin nicht zu verzeichnen.
Der Kostengläubiger wiederholt seinen im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und eines Auszugs aus den weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Neuruppin (S 2 RA 200/02) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 9 KR 472/07), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig.
Der Kostengläubiger hat zwar nicht ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Dies schadet jedoch nicht, denn mit seinem Antrag hat er erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschluss des Sozialgerichts nicht hinnehmen will, sondern dessen Abänderung und Festsetzung der Kosten in Höhe von 6671 Euro begehrt. Dies kann er jedoch nur durch Einlegung der Beschwerde erreichen, so dass sein Begehren bei sachgerechter Würdigung seines erklärten Willens als Beschwerde auszulegen ist.
Die Zulässigkeit der Beschwerden richtet sich dem GKG, das nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG Anwendung findet und - gegenüber dem SGG - eigene verfahrensrechtliche Regelungen enthält. Danach gilt: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben.
Die Klägerin und die Beklagte des beim Sozialgericht Neuruppin anhängig gewesenen Verfahrens S 2 RA 200/02 gehören nicht zu diesem Personenkreis, denn § 183 Satz 1 SGG erfasst lediglich Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Rechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Maßgebend ist nicht das GKG n. F., sondern das GKG a. F.. Dies folgt aus § 72 Nr. 1 erster Halbsatz GKG n. F., wonach das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390), und Verweisungen hierauf in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter anzuwenden ist. Das Klageverfahren S 2 RA 200/02 ist am 28. März 2002 anhängig geworden.
Zur Beschwerde bestimmt u. a. § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG a. F.: Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerden erreicht. Eine Beschwerdefrist ist nicht einzuhalten gewesen.
Die Beschwerde des Kostengläubigers ist begründet, die der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
Die Kostenschuldnerin schuldet 6.671 Euro.
Schuldner der Kosten ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Kostenschuldner ist ferner nach § 54 Nr. 1 GKG a. F. derjenige, dem u. a. durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind und nach § 54 Nr. 3 GKG a. F. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 58 Abs. 1 GKG a. f.). Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 54 Nr. 1 oder 2 GKG a. F. haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 58 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Danach schuldet die Klägerin die Kosten, denn sie hat zum einen das Verfahren der ersten Instanz beantragt und zum anderen nach dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin die Gerichtskosten zu tragen.
Daneben schuldet auch die Kostenschuldnerin die Kosten, denn sie haftet für die Kostenschuld der Klägerin kraft Gesetzes.
Ebenso wie der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann (§ 124 Abs. 1 HGB), für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haftet (§ 128 Satz 1 HGB), haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen, es sei denn dies ist durch eine individualvertragliche Vereinbarung einem Dritten gegenüber ausgeschlossen worden (BGH, Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, abgedruckt in BGHZ 142, 315). Die weitere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, abgedruckt in BGHZ 146, 341), mit dem die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich anerkannt worden ist, hat daran nichts geändert; sie stellt sich vielmehr als Fortführung dieser Rechtsprechung dar, wie in diesem Urteil betont wird: Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (Hinweis auf BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Im weiteren Urteil des BGH vom 08. Februar 2011 – II ZR 243/09 (abgedruckt in NJW 2011, 2045) ist dazu explizit ausgeführt: Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Hinweis auf Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § § 128 HGB hergeleitet (Hinweis u. a. auf Urteil vom 27. September 1999 – II ZR 371/98, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00).
Demzufolge schuldet neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder Gesellschafter dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner die Kosten nach dem GKG (BGH, Beschluss vom 24. November 2011 – I ZR 170/09, zitiert nach juris, zu § 29 Nr. 3, § 31 Abs. 1 GKG n. F., inhaltlich und fast wortgleich mit § 54 Nr. 3 und § 58 Abs. 1 GKG a. F.).
Es kann dahinstehen, ob mit der zum 31. Dezember 1999 erfolgten Gewerbeabmeldung zugleich die Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, weil die Erreichung des vereinbarten Zwecks unmöglich geworden ist (§ 726 BGB).
Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet jedenfalls nicht deren Beendigung. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut in § 726 BGB, wonach die Gesellschaft in diesem Falle „endigt“, ist regelmäßige Folge nämlich nicht die Vollbeendigung, sondern die Auflösung der Gesellschaft (es sei denn, es handelt sich um eine reine Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen). Eine sofortige Vollbeendigung kommt im Fall der Zweckerreichung insbesondere bei Außengesellschaften nur dann in Betracht, wenn zugleich das Gesellschaftsvermögen verbraucht ist, Gesellschaftsschulden nicht mehr zu berichtigen (vgl. wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche insbesondere Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07. Februar 2007 – B 6 KA 6/06 R, abgedruckt in BSGE 98, 89 = SozR 4 – 2500 § 85 Nr. 31, unter Hinweis auf Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 27. April 2000 - I R 65/98 in BFHE 191, 494) und gegenseitige Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr abzuwickeln sind (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 726 Rdnrn. 7 und 8).
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet nach § 730 Abs. 1 BGB in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Dabei gilt nach § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert.
Die Auflösung der Gesamthandsgesellschaft führt somit zur Umgestaltung des Gesellschaftszwecks. Die Gesellschaft bewahrt dabei trotz Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft wird nicht berührt, so dass im Verhältnis zu Dritten (abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, vgl. § 730 Abs. 2 Satz 2, § 714 BGB) grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung eintritt. Die in § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgestellte Fiktion („gilt die Gesellschaft als fortbestehend“) bezieht sich nicht auf die Existenz der Gesellschaft, sondern auf ihre Behandlung als werbende bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, a. a.O., § 726 Rdnr. 24).
Nach § 17 Satz 2 1. Halbsatz des Gesellschaftsvertrages der Klägerin erfolgt deren Liquidation durch die (bisherige) Geschäftsführerin, die Kostenschuldnerin (§ 3 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin), so dass diese weiterhin über den 31. Dezember 1999 hinaus im Falle der Auflösung der Klägerin berechtigt gewesen ist, für die Klägerin insbesondere rechtswirksame Willenserklärungen (einschließlich Prozesserklärungen) abzugeben, also auch Klage zu erheben. Bei dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte handelte es sich zudem um die Beendigung eines schwebendes Geschäftes, nämlich um die Abwehr eines von der Beklagten erhobenen Anspruchs auf zwischen Januar 1997 und Dezember 1998 entstandene Beiträge zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen.
Damit sind die beim Sozialgericht Neuruppin wegen der Klage angefallenen Kosten solche der (möglicherweise aufgelösten) Klägerin, für die die Kostenschuldnerin, wie oben ausgeführt, haftet.
Der Kostengläubiger durfte die Kostenforderung auch unmittelbar gegenüber der Kostenschuldnerin geltend machen, denn angesichts der zum 31. Dezember 1999 erfolgten Gewerbeabmeldung und der erheblichen Beitragsschuld der Klägerin ist davon auszugehen gewesen, dass deren (vorherige) Inanspruchnahme aussichtslos erscheint.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach § 11 GKG a. F.
Nach § 11 Abs. 1 GKG a. F. werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.). Für Streitwerte bis 500.000 Euro gilt dabei die Gebührentabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz (§ 11 Abs. 2 Satz 4 GKG a. F.).
Nach Anlage 2 GKG a. F. beträgt bei einem Streitwert bis 290.000 Euro die Gebühr 1.906 Euro.
Nach Anlage 1 GKG a. F. beträgt in Prozessverfahren erster Instanz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach Nr. 4110 der Gebührensatz für das Verfahren im Allgemeinen 1,0 und nach Nr. 4115 bei Endurteil, soweit die Gebühr 4113, die bei Gerichtsbescheid, Grundurteil als Zwischenurteil und bei Vorbehaltsurteil entsteht, nicht entstanden ist, 2,5.
Daraus errechnen sich (1.906 Euro x 1,0 zuzüglich 1.906 x 2,5) Kosten von insgesamt 6.671 Euro.
Somit hat die Beschwerde des Kostengläubigers Erfolg, während die Beschwerde der Kostenschuldnerin erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 Satz 2 GKG a. F.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).