Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.12.2014 | |
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Aktenzeichen | 26 Sa 1599/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | BodVerkBE/BBVergütTV |
1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels zu der Entgeltgruppe 3 aus dem Beispielskatalog der Anlage 2 zum VTV BVD, insbesondere nicht die unter dem Punkt Passage a). Sie wendet nicht mindestens zwei elektronische CheckIn- bzw. Lost&Found-Systeme an.
2. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des "Systems" in der Fußnote zur Anlage 2 zum VTV BVD definiert. Danach ist "System" das System des Herstellers (auch bei unterschiedlichen Oberflächen). Die Tarifpartner haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass unterschiedliche Oberflächen, die den Zugang zu derselben Datenbank eröffnen, aber keine höheren Anforderungen an die Tätigkeit als solche darstellen, eine höhere Vergütung gerade nicht rechtfertigen sollen.
Jedenfalls in der Berufungsverhandlung bestand kein Zweifel mehr daran, dass die U.-Oberfläche von L. und die Liaison-Oberfläche lediglich zwei Zugänge zu dem Datenbankprogramm WorldTracer eröffnen.
3. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie die Voraussetzungen der abstrakten Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zum VTV BVD erfüllt. Insoweit kann es dahinstehen, ob allein die Nichterfüllung der Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels dazu führen kann, dass ein Rückgriff auf die abstrakten Merkmale ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum es sich bei ihrer Tätigkeit um eine solche handelt, zu deren Ausführung ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten oder eine bei Einstellung gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juli 2014 - 42 Ca 19161/13 - teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Klägerin zutreffend in Entgeltgruppe 2 oder 3 des für allgemeinverbindlich erklärten Vergütungstarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 (VTV BVD) eingruppiert ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Gepäckermittlung tätig. Die Beklagte zahlt ihr Vergütung nach Entgeltgruppe 2. Die Klägerin arbeitet an Computerbildschirmen. Diese sind an Server angeschlossen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit greift die Klägerin auf das Datenbanksystem namens „WorldTracer“ zu. Dabei handelt es sich um ein Programm der Fa. S., über das weltweit der Weg von Gepäckstücken nachvollzogen werden kann. Die Klägerin arbeitet an unterschiedlichen Computerterminals, je nachdem, für welches Luftfahrtunternehmen sie tätig wird. An Terminals der L. arbeitet sie mit einer Software der Fa. U.. Für die übrigen Unternehmen ist sie im G.-Büro tätig. Dort arbeitet sie mit einer Oberfläche eines anderen Herstellers namens „Liaison“. Über beide Oberflächen greift die Klägerin auf das Programm „WorldTracer“ zu. Die Eingabemasken unterscheiden sich nur geringfügig. So steht in der einen Maske zB. das Wort „Name“, in der anderen nur ein Kürzel hierfür. Inhaltlich gibt es keine Unterschiede. Um bei den Computerterminals der L. zu der Eingabemaske für den Zugriff auf das Datenbanksystem WorldTracer zu gelangen, bedarf es zuvor noch „einiger Klicks“. An sich handelt es sich bei dem Programm der Fa. U. um ein Check-In-System. Dieses wendet Klägerin aber als solches nicht an.
Die Klägerin erhielt mehrtägige Schulungen, in deren Rahmen sie den Zugriff auf das Programm WorldTracer erlernt hat, und zwar sowohl über die Computerplätze der L. als auch über die im sog. G.-Büro. Sie wurde also sowohl mit der Eingabemaske des Herstellers U. als auch mit der Liaison-Oberfläche vertraut gemacht. Die konkret auf diese Tätigkeit bezogenen Schulungen dauerten wenige Tage, der Grundkurs für Lost&Found-Mitarbeiter maximal fünf Tage mit allen Freigaben und Genehmigungen. Es folgte eine sogenannte Mitlaufzeit von einigen Tagen. Weitere Fähigkeiten bei der Anwendung erwarb die Klägerin dann im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit. Die Klägerin ermittelt gelegentlich die sog. Gepäckabschnittsnummer über das Buchungsprogramm „Amadeus“. Das ist dann der Fall, wenn Reisende ihren Gepäckabschnitt verloren haben. Ein anderes Vorgehen dauerte länger, wäre aber auch möglich. Für das Programm „Amadeus“ verfügt die Klägerin ausschließlich über Leserechte. Sie arbeitet nicht in dem Programm. Eine Ausbildung hat sie hierfür auch nicht absolviert, insbesondere verfügt sie insoweit über kein Zertifikat. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Entgeltgruppe 2 nicht widersprochen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 4, jedenfalls die der Entgeltgruppe 3. Aufgrund der verschiedenen Zugänge zu der Datenbank „WorldTracer“ lägen mehrere Systeme im tariflichen Sinne vor. Hinzu komme die Anwendung des Buchungssystems „Amadeus“. Bei diesen Programmen handele es sich um Gepäckermittlungssysteme zur Optimierung von WorldTracer, so die Klägerin unter Bezugnahme auf Ausführungen in Wikipedia. Die Einarbeitung in den Bereich Lost&Found habe ca. sechs Monate gedauert. Sie sei drei Tage lang unterwiesen worden und habe dann elf Tage mit Frau H. gearbeitet. Sodann sei sie von Oktober 2005 bis Februar 2006 in der B-Schicht angelernt worden. Eine neue Einarbeitung habe nach Übernahme in die A-Schicht stattgefunden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie seit dem 1. September 2013 in die Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin arbeite nur mit einem System, nämlich mit dem System „WorldTracer“. Weder Liaison noch der Zugang über U. stellten eigene Lost&Found-Systeme dar, sondern lediglich Eingabemasken. Es sei eine Schulung von nicht mehr als fünf Tagen und eine Unterweisung von jedenfalls weniger als vier Wochen erforderlich. Maßgeblich sei die regelmäßige Einarbeitungsdauer, sodass es nicht darauf ankomme, wie lange die Klägerin benötigt habe. Das Buchungssystem der L. namens „Amadeus“ habe mit der Gepäckermittlung nichts zu tun. Auch seien hier die einschlägigen Tätigkeitsbeispiele verbindlich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Entgeltgruppe 4 abgewiesen und in Bezug auf die Entgeltgruppe 3 stattgegeben. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es das damit begründet, dass die Schnittstellen von U. und Liaison jeweils in Kombination mit der Datenbank WorldTracer selbstständige Systeme darstellten. WorldTracer erlaube ohne weitere Programme nicht den Zugriff auf seine Datenbestände. Es bedürfe weiterer Programme. Die Klägerin müsse sich, je nachdem, wo sie arbeite, jeweils gesondert einloggen. Das tarifliche Vergütungssystem wolle durch die Vergütung die höheren Anforderungen an die Tätigkeit honorieren. Die unterschiedlichen Eingabemasken stellten solche höheren Anforderungen dar.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. August 2014 zugestellte Urteil am 20. August 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. September 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Anders als evtl. bei anderen Systemen würden sowohl über das U.-Programm als auch über Liaison nur Daten an das Lost&Found-System WorldTracer übertragen. Das Daten verarbeitende System sei allein WorldTracer. Daher gebe es auch nur spezielle Schulungen für das Programm WorldTracer, nicht aber für die einzelnen Oberflächen. Maßgeblich müsse sein, wo die Daten zur Gepäckermittlung abgelegt und verarbeitet würden. Das sei das System WorldTracer.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juli 2014 – 42 Ca 19161/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zu den Systemen müssten auch die Programme gezählt werden, die den Zugriff auf eine Datenbank erst ermöglichten. Erst durch die Schnittstellen würden die eingegebenen Daten in ein für WorldTracer lesbares Format übersetzt.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 26. September, vom 14. Oktober sowie vom 10. und vom 27. November 2014.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist bei zutreffender Auslegung des Antrags zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht in Entgeltgruppe 3 VTV BVD eingruppiert.
1) Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, sie nach der im Antrag genannten Vergütungsgruppe zu vergüten. Damit ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig.
2) Die bei dieser Auslegung des Antrags zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt die Merkmale der Entgeltgruppe 3 nicht. Maßgeblich sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VTV BVD die im Beispielskatalog aufgeführten Tätigkeiten, wenn sich die Inhalte der dort beschriebenen Aufgaben seit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht wesentlich geändert haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Aufgaben der Mitarbeiterinnen im Bereich Lost & Found in diesem Zeitraum verändert hätten. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels zu der Entgeltgruppe 3 aus dem Beispielskatalog der Anlage 2 zum VTV BVD, insbesondere nicht die unter dem Punkt Passage a). Sie wendet nicht mindestens zwei elektronische CheckIn- bzw. Lost&Found-Systeme an. Es kann dahin stehen, ob die Tarifvertragsparteien mit den Tätigkeitsbeispielen die Anforderungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche abschließend regeln wollten. Sie können jedenfalls auch bei der Auslegung der abstrakten Merkmale herangezogen werden.
a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der VTV BVD Anwendung. Über die Anwendbarkeit der tariflichen Regelung besteht unter den Parteien kein Streit. Sie gehen übereinstimmend davon aus. Demnach sind für die Eingruppierung der Klägerin zunächst die Regelungen des VTV BVD über die Eingruppierung maßgebend. Diese bilden acht Entgeltgruppen, deren Tätigkeitsmerkmale jeweils in abstrakten Oberbegriffen beschrieben und sodann in dem Beispielskatalog der Anlage 2 mit jeweils mehreren Tätigkeitsbeispielen ergänzt werden.
Für die Eingruppierung sind ua. folgende Vorschriften des VTV BVD von Bedeutung:
„§ 2 - Monatsgrundentgelt
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b…
§ 3 - Eingruppierung
(1) Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgehaltene bzw. eine andere dauerhaft übertragene Tätigkeit, die einer höher vergüteten Entgeltgruppe entspricht.
(2) Für die Eingruppierung dient Anlage 2 als Orientierung. Soweit sich die Inhalte der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele, die nicht abschließend sind, in dem jeweiligen Unternehmen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags nicht wesentlich verändern, sind die in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele verbindlich.
In der Anlage 1 zum VTV BVD heißt es zu Entgeltgruppe 2:
„Tätigkeiten, zu deren Ausführung i.d.R. eine Unterweisung von bis zu vier Wochen oder notwendige fachspezifische Weiterbildungen sowie eine entsprechende Einarbeitung erforderlich sind, um operative und/oder administrative Prozesse zu unterstützen.“
Zu Entgeltgruppe 3 heißt es:
„Tätigkeiten, zu deren Ausführung ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten oder eine bei Einstellung gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.“
In dem Beispielskatalog der Anlage 2 zum VTV BVD steht unter Entgeltgruppe 2:
„Passage: … a) Tätigkeit mit lizensierter Anwendung eines elektronischen ChekIn bzw. Lost&Found Systems7 (Junior Agent)“
Zur Entgeltgruppe 3 heißt es in dem Beispielskatalog der Anlage 2 für den Bereich Passage:
„a) Tätigkeit mit lizensierter Anwendung von mindestens zwei elektronischen ChekIn bzw. Lost&Found Systemen (Agent)“
7System in diesem Sinne ist das System des Herstellers (auch bei unterschiedlichen Oberflächen)
b) Bei Anwendung dieser tariflichen Regelungen kann die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruchs nicht mit Erfolg auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe 3 berufen. Sie übt keine Tätigkeit aus, bei der die lizensierte Anwendung von mindestens zwei elektronischen Systemen erforderlich ist. Aus ihrem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie die Voraussetzungen der abstrakten Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zum VTV BVD erfüllt.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des „Systems“ in der Fußnote zur Anlage 2 zum VTV BVD definiert. Danach ist „System“ das System des Herstellers (auch bei unterschiedlichen Oberflächen). Die Tarifpartner haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass unterschiedliche Oberflächen, die den Zugang zu derselben Datenbank eröffnen, aber keine höheren Anforderungen an die Tätigkeit als solche darstellen, eine höhere Vergütung gerade nicht rechtfertigen sollen.
Jedenfalls in der Berufungsverhandlung bestand kein Zweifel mehr daran, dass die U.-Oberfläche von L. und die Liaison-Oberfläche lediglich zwei Zugänge zu dem Datenbankprogramm WorldTracer eröffnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Programm von U. oder durch das Programm Liaison eine relevante Weiterverarbeitung der Daten erfolgt, wie dies bei anderen auf dem Markt erhältlichen Systemen der Fall ist. So beruft sich die Klägerin insoweit auch nur darauf, dass die Daten für die jeweilige Oberfläche „übersetzt“ werden müssen. Gemeint ist wohl die regelmäßig in solchen Fällen notwendige Synchronisierung. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Daten auch inhaltlich weiterbearbeitet werden. Die Oberflächen sind zudem nahezu identisch. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung anschaulich dargestellt, dass es nur sehr geringfügige Abweichungen bei den Masken gibt, in die die Daten einzutragen sind. Der Umstand, dass sie sich jeweils gesondert „einloggen“ muss, ist nicht mit einem für die Eingruppierung relevanten zusätzlichen Aufwand verbunden. Auch dass es noch „einiger Klicks“ bedarf, um in dem jeweiligen Programm zu der Oberfläche zu gelangen, rechtfertigt es nicht, hier von selbstständigen Systemen auszugehen. Ein relevanter zusätzlicher Aufwand ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Auch eine lizensierte Anwendung des Buchungsprogramms „Amadeus“ kann ausgeschlossen werden. Die Klägerin verfügt insoweit über keinerlei Ausbildung. Auch wenn sie gelegentlich dem Programm eine Gepäckabschnittsnummer entnimmt, handelt es sich dabei nicht um die Anwendung eines Buchungssystems. Die Klägerin ist – unstreitig – nicht für Buchungen zuständig.
bb) Aus ihrem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie die Voraussetzungen der abstrakten Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zum VTV BVD erfüllt. Insoweit kann es dahinstehen, ob allein die Nichterfüllung der Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels dazu führen kann, dass ein Rückgriff auf die abstrakten Merkmale ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum es sich bei ihrer Tätigkeit um eine solche handelt, zu deren Ausführung ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten oder eine bei Einstellung gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die Anforderungen an ihre Tätigkeit über das hinausgehen, was für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 2 verlangt wird. Während für die Entgeltgruppe 2 eine Unterweisung von bis zu vier Wochen oder notwendige fachspezifische Weiterbildungen sowie eine entsprechende Einarbeitung ausreichen sollen, wird für ein Eingruppiertsein in Entgeltgruppe 3 ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten verlangt, wenn nicht bereits eine gleichwertige Berufserfahrung vorhanden ist.
Die Tätigkeit müsste also ein fachspezifisches Anlernen von i.d.R. bis zu 24 Monaten voraussetzen oder eine bei der Einstellung gleichwertige Berufserfahrung. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dauerte die konkrete Schulungsphase nicht einmal eine Woche. Auch zusammen mit den durch sie vorgetragenen weiteren elf Tagen begleitenden Arbeitens wären vier Wochen noch nicht erreicht. Einen konkreten Zeitraum im Zusammenhang mit der Übernahme in die sogenannte A-Schicht hat die Klägerin nicht vorgetragen. Inwieweit die weitere Unterstützung durch die Kollegen über die bereits für ein Eingruppiertsein in Entgeltgruppe 2 erforderlichen „fachspezifischen Weiterbildungen sowie entsprechende Einarbeitung“ hinausgegangen sind und das auch nicht nur in ihrem Fall, sondern regelmäßig für die Tätigkeit im Lost&Found-Bereich erforderlich ist, ist nicht erkennbar. Die seitens der Parteien dargestellten Aufgaben lassen als solche – auch zusammengenommen - bereits keinen Schluss darauf zu, warum diese nicht innerhalb von vier Wochen zu erlernen sein sollen. Bereits nach wenigen Tagen erhielt die Klägerin die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Berechtigungen. Sie hat die Tätigkeit dann auch tatsächlich ausgeübt und die damit verbundenen Aufgaben bewältigt. Eine stetige Vertiefung der Kenntnisse ist im Berufsalltag üblich. Sie stellt nicht notwendig ein „fachspezifisches Anlernen“ im Tarifsinn dar. Die Klägerin war offenbar bereits nach kurzer Zeit in der Lage, die mit der Tätigkeit im Bereich Lost&Found verbundenen Anforderungen zu erfüllen, wenn auch noch mit gewisser Unterstützung. Inhalt und konkreter Umfang dieser Unterstützung durch Kollegen sind nicht vorgetragen. Insbesondere ist aber auch nicht dargelegt, inwieweit diese Unterstützungshandlungen wiederum über fachspezifische Weiterbildungen und eine entsprechende Einarbeitung hinausgehen. Allein die Angabe, sie sei noch über mehrere Monate unterstützt worden, ist insoweit nicht aussagekräftig. Auch wenn es hierauf danach nicht entscheidend ankommt, kann den Tätigkeitsbeispielen zudem entnommen werden, dass die Vergütung nach Entgeltgruppe 3 an sich mehr voraussetzen soll, als die Anwendung eines Lost&Found-Systems. Inwieweit andere Tätigkeiten dieses Manko hier ausgleichen können, ist nicht ersichtlich.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.