Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 23.10.2014 | |
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Aktenzeichen | L 8 AL 342/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 68 Abs 3 S 3 SGB 3 |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht durch die Klagerücknahme bezüglich der Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 erledigt ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vorverfahren und das Klageverfahren erster Instanz zu einem Drittel, für das Berufungsverfahren zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung eines pauschalen Bedarfs für Kinderbetreuung.
Die 1986 geborene Klägerin hat ein im Juli 2007 geborenes Kind. Sie absolvierte - bei ihrem Prozessbevollmächtigten - ab 1. Februar 2009 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Ausbildung sollte planmäßig zum 31. Januar 2012 enden, wurde tatsächlich aber bereits am 9. Juni 2011 abgeschlossen. Die monatliche Bruttovergütung war für das erste Ausbildungsjahr auf 350,-- €, für das zweite auf 410,-- € und für das dritte auf 460,-- € vereinbart.
Auf ihren im Februar 2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 4. Mai 2009 BAB unter Berücksichtigung eines Bedarfs von monatlich 130,-- € für Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2010. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin den Bescheid des Bezirksamtes F-K von B vom 19. November 2008 über die Festsetzung einer Kostenbeteiligung an der Tagesbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte ab 1. September 2008 vorgelegt (Elternbeteiligung für die Betreuung 25,-- € monatlich ab Dezember 2008 bis Juli 2012, für das Essen 23,-- € monatlich unbegrenzt ab Dezember 2008). Der Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde bestandskräftig, nachdem das Klageverfahren - SG Berlin S 64 AL 2767/09 - für erledigt erklärt worden war.
Zu dem im Juli 2010 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der BAB in der Zeit ab 1. August 2010 reichte die Klägerin den Bescheid des Bezirksamtes F-K von B vom 20. Juli 2010 ein. Aus ihm ergab sich, dass für die Tagesbetreuung des Kindes ab Januar 2011 ein Betreuungsanteil nicht mehr erhoben wurde. Die Höhe der Beteiligung an der Verpflegung blieb unverändert.
Durch Bescheid vom 31. August 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin darauf hin BAB nur noch für die Zeit bis 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 57,-- €. Einen Bedarf für Kinderbetreuungskosten setzte sie bis dahin in Höhe von monatlich 130,-- €, für die Zeit danach nicht mehr an. Im Übrigen errechnete sie den Gesamtbedarf aus den monatlichen Kosten für die Unterbringung einschließlich eines Zusatzbedarfs (559,-- €), für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte (52,-- €) und für Arbeitskleidung (12,-- €). Dem stellte sie als zu berücksichtigendes eigenes Einkommen der Klägerin einen Betrag von 348,02 €, als zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern einen Gesamtbetrag von 347,91 € gegenüber (Vater 10,52 €; Mutter 337,39 €).
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie der Sache nach die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auch über den 31. Dezember 2010 hinaus geltend machte. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Betreffend die Kinderbetreuungskosten führte sie aus, dass solche ab Januar 2011 nicht mehr anfielen. Aufwendungen allein für die Verpflegung gehörten nicht dazu.
Mit der Klage hat die Klägerin neben anderem ihre Auffassung wiederholt, dass Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesstätte zu den Betreuungskosten gehörten. Die Verpflegung habe auch soziale Aspekte. Eine Betreuung ohne Verpflegung habe ferner nicht zur Wahl gestanden.
Die Beklagte hat die BAB durch Bescheid vom 14. Januar 2011 wegen gesetzlicher Änderungen neu festgestellt und für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 92,-- € bewilligt (im Vergleich zur vorangegangen Berechnung Erhöhung des Bedarfs für die Unterbringung einschließlich Zusatzbedarfs auf 572,-- €; Erhöhung des anzurechnenden eigenen Einkommens auf 348,90 €; Wegfall der Anrechnung von Einkünften des Vaters; Verringerung des anzurechnenden Einkommens der Mutter auf 324,67 €). Einen Bedarf für Kinderbetreuungskosten in der Zeit ab 1. Januar 2011 berücksichtigte sie weiterhin nicht.
Durch Urteil vom 18. Oktober 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte - in Unkenntnis des Umstandes, dass die Klägerin ihre Ausbildung bereits beendet hatte - dazu verurteilt, der Klägerin „auch für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.1.2012 monatlich 92 € BAB zu gewähren“ und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für den Zeitraum ab 1.1.2011 sei weiterhin ein Bedarf für die Kinderbetreuung anzuerkennen. Die gesetzliche Regelung sei als Pauschale ausgestaltet, mit der bezweckt werde, die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beruf zu stärken. Es reiche deshalb aus, dass eine Unterbringung des Kindes wegen der Ausbildung notwendig sei und wegen deren Dauer auch Verpflegung gestellt werden müsse. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten komme es nicht an. Die Beklagte wende die abstrakte Betrachtungsweise selbst an, indem sie bis Ende 2010 die Pauschale in voller Höhe und nicht lediglich im Umfang der tatsächlichen Betreuungskosten berücksichtigt habe.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, aus den Kommentierungen zum Gesetz ergebe sich, dass ausschließlich Kosten für die Fremdbetreuung übernommen werden könnten. Solche Kosten müssten deshalb tatsächlich entstanden sein.
Nachdem die Klägerin die Klage betreffend den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zurückgenommen hat, beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2011 aufzuheben, soweit sich der Rechtsstreit nicht durch die teilweise Klagerücknahme erledigt hat, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt die zur Klagebegründung vorgetragene Auffassung.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Die Berufung, die sich nach der durch die teilweise Klagerücknahme eintretenden Erledigung des Rechtsstreits (§ 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) auf Leistungsrechte für den Zeitraum bis Juni 2011 beschränkt, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die BAB für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung eines pauschalen Bedarfs für Kinderbetreuungskosten von monatlich 130,-- € zu berechnen ist mit der Folge, dass sich auch für die Zeit von Januar bis Juni 2011 ein monatlicher Zahlungsanspruch von 92,-- € ergibt.
Die Klägerin gehörte im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zu den Leistungsberechtigten der BAB. Sie nahm erstmalig an einer betrieblichen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf teil, besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnte außerhalb des Haushalts ihrer Eltern (§§ 59 Nr. 1 und 2, 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung; im Folgenden ohne Zusatz zitiert).
Im Rahmen des nach § 59 Nr. 3 SGB III zu ermittelnden Gesamtbetrags „können“ gemäß § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III über die in § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB III genannten Aufwendungen hinaus Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden in Höhe von 130,-- € monatlich je Kind übernommen werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Das Kind der Klägerin war im streitigen Zeitraum noch nicht schulpflichtig und angesichts dessen aufsichtsbedürftig. Es ist ferner in einer Kindertagesstätte und damit außerfamiliär betreut worden (s. zum Erfordernis der Fremdbetreuung zur insoweit identischen Regelung des § 64 SGB III in der Fassung ab 1. April 2012 etwa Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/III, Stand 45. Ergänzungslieferung, § 64 SGB III Rn 21 mit Verweisung auf Grühn, ebd. § 87 SGB III Rn 10).
„Für“ die Betreuung sind schließlich Kosten entstanden. Hierzu reicht es aus, dass Aufwendungen in Geld im Zusammenhang mit der Betreuung angefallen sind. Diese Anforderung erfüllt der von der Klägerin zu zahlende Beitrag für Verpflegungsaufwendungen unabhängig davon, ob sie auch eine Betreuung ohne Verpflegung hätte wählen können. Einrichtungen der Kindertagespflege haben von Gesetzes wegen den Zweck, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (so ausdrücklich § 22 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch [SGB VIII]). Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Gemeinschaftsverpflegung in einer Kindertagesstätte gehört danach unmittelbar zu deren gesetzlichen Auftrag, indem Erwerbstätige von der Zubereitung von Mahlzeiten entlastet werden und jedenfalls die körperliche und soziale Entwicklung der Kinder durch regelmäßige Mahlzeiten gemeinsam mit anderen Kindern gefördert wird.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung oder der Gesetzessystematik im Rahmen des SGB III ergibt sich, dass der hier verwendete Begriff der Betreuung Bereiche nicht erfassen wollte, die nach dem SGB VIII zu den Aufgaben von Einrichtungen der Tagespflege gehören. Es widerspräche im Übrigen dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel einer vereinfachten Leistungsgewährung.
Die Regelungen des § 68 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB III in der ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung waren in Anlehnung an die des Weiterbildungsrechts geschaffen worden, um „dem Gedanken der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch im Bereich der Ausbildung Rechnung“ zu tragen (BT-Dr. 13/4941, 166). § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III sah vor, dass für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden „bis zu“ 120 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002: 62,-- €) monatlich je Kind übernommen werden. Nach Satz 4 konnten zusätzlich Kosten in besonderen Härtefällen bis zu 200 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002: 103,-- €) monatlich je Kind übernommen werden.
Die Neufassung des § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III und der Wegfall der Härteregelung des Satzes 4 zum 1. Januar 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607) wurden vom Gesetzgeber als Folgeänderung zu der des § 83 SGB III (Parallelvorschrift im Recht der beruflichen Weiterbildung) bezeichnet (BT-Dr. 15/25, 29). Zu dessen Änderung wird ausgeführt:„Aus Vereinfachungsgründen werden Kinderbetreuungskosten künftig regelmäßig in Höhe von 130 Euro je Kind übernommen“ (BT-Dr. 15/25, 30).
Wenn sich die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten aber möglichst einfach gestalten soll und es nach der gesetzlichen Konstruktion nicht einmal darauf ankommt, dass Kosten in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Bedarfs überhaupt entstanden sind („echte Pauschale“, Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 68 Rn 59), dann ist für eine weitergehende Kausalitätsprüfung als die eben beschriebene kein Grund zu erkennen. Dies noch umso weniger, als Kinderbetreuungskosten entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Sinne eines Zahlungsanspruchs übernommen, sondern in Höhe der Pauschale in die Berechnung des Gesamtbedarfs eingestellt werden (arg. e § 59 Nr. 3 SGB III; die Neufassung der Regelung über die Kinderbetreuungskosten zum 1. April 2012 in § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III bezeichnet der Gesetzgeber dementsprechend als „Klarstellung, dass Kinderbetreuungskosten zugrunde gelegt und nicht übernommen werden“, BT-Dr. 17/6277, 98).
Liegen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III vor, so ist der Bedarf in Höhe von 130,-- € zwingend zu berücksichtigen. Der Beklagten steht ein Ermessen nicht zu, auch nicht bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs. Dies ergibt sich seit 18. September 2010 unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes („werden ... übernommen“; Änderung des § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III durch Art. 1 Nr. 29 c) cc), 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917), entsprach indessen bereits vorher dem Sinn der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen (BT-Dr. 15/25, 30; s. auch Buser a.a.O. Rn 12, 67); von daher folgerichtig wurde die Gesetzesänderung zum 18. September 2010 als „Klarstellung“ bezeichnet (BT-Dr. 16/10810, 36).
Die Berechnung des Gesamtbedarfs durch die Beklagte für den Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraum (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III) am 1. August 2010 - welche einen Bedarf für Kinderbetreuungskosten noch berücksichtigte - ist nach eigener Berechnung zutreffend. Im besonderen war für die Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens der Klägerin der Regel-Bewilligungszeitraum von 18 Monaten anzusetzen. Im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung war prognostisch davon auszugehen, dass die Leistungsvoraussetzungen für diesen Bewilligungszeitraum unverändert bleiben würden (s. hierzu BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 7a/7 AL 52/04 R -, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2); konkret war noch nicht abzusehen, dass die Ausbildung vor dem regulären Zeitpunkt enden würde. Für die Einkommensanrechnung maßgeblich waren gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V. mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der im Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums geltenden Fassung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Das Gesamteinkommen in Gestalt der Ausbildungsvergütung von (6 x 410 + 12 x 460 =) 7.980,-- € brutto war um die Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von (21,5 % aus 7.980 =) 1.715,70 € zu mindern (§§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG), entsprechend 6.264,30 €. Dieser Betrag war durch die Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen (§ 22 Abs. 2 BAföG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klage aus tatsächlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Erfolg mehr haben konnte, soweit Leistungen für die Zeit nach dem 30. Juni 2011 geltend gemacht wurden.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Die zur Überzeugung des Senats entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben auch nach der ab 1. April 2012 geltenden Rechtslage Bedeutung.