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Deutsche Telekom AG; Postnachfolgeunternehmen; Postamtsrätin; Besoldungsgruppe A 12; Referent Managementsupport; Zuweisung; Entgeltgruppe T 7; Entgeltrahmentarifvertrag; Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung; Amtsgemäßheit; Amtsangemessenheit; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs; Funktionsvergleich; hoheitliche Tätigkeit; Wertigkeit der Ämter; gleichwertige Tätigkeit; Ämterbewertung; Vivento Customer Services GmbH - VCS -; Bewertungskatalog für die Ämter im Fernmeldewesen; Bundesministerium der Finanzen; Laufbahnrecht; gehobener Postdienst; Fachhochschulstudium; Ämterbündelung; Topfwirtschaf


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 04.07.2011
Aktenzeichen OVG 6 S 18.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 8 PostPersRG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 3 GG, Art 1 § 12 Abs 2 ENeuOG, § 13 Abs 1 BLV, § 1 PostLV, § 2 S 1 LAP-TelekomV, § 5 Abs 1 Nr 3c LAP-TelekomV, § 18 BBesG

Leitsatz

1. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist für die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, § 18 BBesG heranzuziehen, der nach Maßgabe des § 8 PostPersRG anwendbar ist.

2. Die Frage der Amtsgemäßheit der Beschäftigung ist aufgrund eines Funktionsvergleichs der früheren (hoheitlichen) Tätigkeit des Beamten und seiner jetzigen Tätigkeit zu beantworten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11/04 -, BVerwGE 123,107 sowie Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40).

3. In der bisherigen Praxis der Bewertung der den ihr zugeordneten Beamten zugewiesenen Tätigkeiten durch die Deutsche Telekom AG ist ein solcher Funktions-vergleich nicht erfolgt. Die einschlägigen laufbahnrechtlichen Regelungen enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und ermöglichen den erforderlichen Funktionsvergleich deshalb nicht.

4. Die Deutsche Telekom AG hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine Postamtsrätin, die der Laufbahn des gehobenen Postdienstes angehört, mit der Zuweisung einer Tätigkeit als Referentin Managementsupport bei der Vivento Customer Services GmbH - VCS - amtsgemäß beschäftigt wird .

5. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die für eine Tätigkeit bei der VCS als Referent Managementsupport erforderlichen Kenntnisse der für die Ausübung des Amtes einer Postamtsrätin vorausgesetzten umfassenden Vorbildung nahe kommen.

6. Die von der Deutschen Telekom AG bei der Bewertung der ihren Beamten zugewiesenen Tätigkeiten vorgenommene Ämterbündelung ist im Hinblick auf § 18 BBesG rechtlich bedenklich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356, Rn. 19 bei juris; entgegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 321/10 -; OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 1 B 277/11 -; VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin ist Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12). Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2010 wurde sie zur Vivento Customer Services GmbH - VCS - am Standort Hennigsdorf, die eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin ist, als „Referent Managementsupport“ zugewiesen. Ihren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vorgenannte Verfügung gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2011 abgelehnt.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss ist nach dem für die Prüfung des Senats maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung.

Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur gebotener und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit auch nur möglicher summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes -PostPersRG - setzt die ohne Zustimmung des betroffenen Beamten erfolgende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG unter anderem voraus, dass die zugewiesene Tätigkeit dessen statusrechtlichem Amt entspricht. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin mit der Tätigkeit einer Referentin Managementsupport eine solche amtsgemäße Tätigkeit zugewiesen wurde.

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf eine „dem Amt entsprechende Tätigkeit“ an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 143b Abs. 3 GG anknüpft, der in Verbindung mit den fortgeltenden Grundsätzen des Artikels 33 Abs. 5 GG bewirkt, dass die Antragsgegnerin als Dienstherrin bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen muss, dass ein Beamter von dem Tochterunternehmen, dem er zugewiesen wird, seinem Amt entsprechend beschäftigt wird und dass dies nur dann möglich ist, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (Beschlüsse des Senats vom 8. Oktober 2010 - OVG 6 S 18.10 - und - OVG 6 S 21.10 -, vom 4. November 2010 - OVG 6 S 29.10 - und zuletzt vom 14. März 2011 - OVG 6 S 44.10 -). In den zitierten Entscheidungen wird ausgeführt, dass die jeweilige Funktionsbezeichnung als „Service Center Agentin“ bzw. als „Referentin Vertriebsunterstützung“ für sich genommen keine Festlegung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises ist. Auch unter Heranziehung der Aufgabenbeschreibungen bleibe der jeweilige Tätigkeitsbereich zu konturenlos, als dass sich ihm ein bestimmtes Aufgabengebiet entnehmen lasse.

2. Für die in der hier streitigen Zuweisungsverfügung enthaltene Aufgabenbeschreibung kann eine derartige Feststellung nicht ohne weiteres erfolgen. Nach der Stellenbeschreibung besteht die Tätigkeit eines „Referent Managementsupport“ aus Folgendem:

-Projekt-und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrnehmen
-Innerbetrieblichen Schulungsbedarf erkennen und daraus abgeleitete Maßnahmen initiieren
-Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrnehmen
-Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen
-Unterweisungen von Mitarbeitern sicherstellen
-Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegennehmen, bearbeiten und, sofern erforderlich, eskalieren
-Dienst- und Betriebsgüte sicherstellen, Abweichungen analysieren und erforderliche Maßnahmen einleiten
-Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz priorisieren und koordinieren
-Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme eingeben und pflegen
-Schwierige/komplexe Sachverhalte strukturieren und in die Fertigungsabwicklung überführen
-Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einführen
-Optimierungsmaßnahmen identifizieren und umsetzen
-Wissensbasis/Know-how sichern
-Coaching von Mitarbeitern koordinieren und monitoren
-Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen informieren
-Führungskräfte bei Durchführung des Zielmanagements unterstützen
-Managementdaten termingerecht ermitteln, bereitstellen und aufbereiten
-Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote unterstützen.

Es spricht einiges für die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Aufgaben in der Aufgabenbeschreibung durchaus als gehoben angesehen werden können. Selbst wenn man von dieser Annahme ausgeht, reicht dies jedoch nicht aus, um die Frage der Amtsgemäßheit der Beschäftigung abschließend zu beantworten (a.A. und die Amtsgemäßheit der Aufgabenbeschreibung eines ebenfalls der Besoldungsgruppe A 12 zugehörigen Beamten, dem allerdings die Aufgabe eines „Projektmanagers“ zugewiesen war, bejahend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 321/10 -; OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 1 B 277/11 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 3 MB 21/11 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 10 B 11312/10 -; VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -).

3. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG gehört zwar nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11/04 -, BVerwGE 123, 107, Rn. 25 bei juris m.w.N.).

a) Für die sich daran knüpfende Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ist § 18 BBesG heranzuziehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 26 bei juris; vgl. dazu auch schon Beschluss des Senats vom 14. November 2008 - OVG 6 S 35.08 -, Rn. 6 bei juris). Die Vorschrift besagt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen und dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Amtsangemessenheit einer Tätigkeit ergeben sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (BVerwG, a.a.O.).

b) § 8 PostPersRG bestimmt, dass § 18 BBesG mit der Maßgabe anwendbar ist, dass gleichwertige Tätigkeiten der Gesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Zu der Parallelvorschrift des Artikels 1 § 12 Abs. 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausgeführt, die Vorschrift ziehe die Konsequenz aus der Tatsache, dass die der dortigen Beklagten und ihren Tochtergesellschaften zugewiesenen Beamten nach der Privatisierung der Eisenbahn nicht länger hoheitliche oder staatswichtige Aufgaben im Sinne des § 4 BBG in der damaligen Fassung wahrnähmen und dass deshalb ihre Tätigkeit auch nicht mehr als Funktion eines übertragenen Amtes gewertet werden könne. Die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit bedürften daher für den Bereich der privatisierten Bahn einer Anpassung an die Gegebenheiten eines nicht mehr hoheitlichen Dienstes. Artikel 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG leiste diese Aufgabe, indem er fingiere, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig sei, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt habe, zugleich als amtsgemäße Funktion gelte. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergebe sich also aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit. Ergebe dieser Vergleich, dass die Funktionen nicht gleichwertig seien, so stehe zugleich fest, dass die dem zugewiesenen Beamten übertragene Tätigkeit nicht als amtsgemäße Funktion im Sinne des § 18 BBesG gelte (a.a.O., Rn. 37 bei juris).

c) Im Hinblick auf den identischen Wortlaut und die Zweckgleichheit des § 8 PostPersRG mit Artikel 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG lassen sich diese Grundsätze ohne weiteres auch auf Fälle übertragen, die die amtsgemäße Beschäftigung von Beamten betreffen, die der Antragsgegnerin zugewiesen sind. Demnach ist die hier zu entscheidende Frage der Amtsgemäßheit der Beschäftigung des Antragstellers aus einem Funktionsvergleich seiner früheren (hoheitlichen) Tätigkeit und seiner jetzigen Tätigkeit zu beantworten (so auch ausdrücklich zu Beamten der Deutschen Telekom AG: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40, Rn. 12 bei juris). Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass die Zuweisungsverfügung und die ihr zugrundeliegende Einschätzung hinsichtlich der Amtsgemäßheit der Beschäftigung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin diesen Anforderungen gerecht wird.

aa) Schon die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin die Bewertung der Amtsgemäßheit der den bei ihr beschäftigten Beamten zugewiesenen Tätigkeiten vorgenommen hat, spricht dafür, dass allein die künftig auszuübende Beschäftigung in den Blick genommen, während die frühere hoheitliche Tätigkeit der Beamten praktisch außer Acht gelassen wurde. Der zentrale Bewerter der im Telekom-Konzern vorhandenen Funktionen, Herr O…, hat die Vorgehensweise bei der Bewertung der in der Vivento Customer Services GmbH vorhandenen Funktionen im Erörterungstermin vor dem Senat am 12. April 2011 wie folgt erläutert: Für die VCS existiere kein Tarifvertrag. Er habe sich sämtliche bei der VCS in der Zentrale und an den Standorten vorhandene Funktionen vorlegen lassen und diese mit dem bei der Deutschen Telekom AG geltenden Entgeltrahmentarifvertrag verglichen. Es handele sich dabei um 25 bis 27 unterschiedliche Funktionen, die alle eine Funktionsbezeichnung hätten, wie z.B. Standortleiter, Teamleiter, Abteilungsleiter (Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Ferner sei für die Bewertung der Funktionen der „Bewertungskatalog für die Ämter im Fernmeldewesen“ von 1994 (gemeint: „Bewertungskatalog für die Niederlassungen“) herangezogen worden (Seite 5 des Sitzungsprotokolls). Der erwähnte Entgeltrahmentarifvertrag listet in seiner Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) die verschiedenen Entgeltgruppen, nach denen die bei der Deutschen Telekom AG Beschäftigten bezahlt werden, auf und beschreibt in abstrakter Form, welcher Art die Tätigkeiten sind und welche Voraussetzungen ein Beschäftigter erfüllen muss, um auf einem Posten der jeweiligen Entgeltgruppe beschäftigt werden zu können. Ergänzt wird der Entgeltrahmentarifvertrag im Hinblick auf die Frage der amtsgemäßen Beschäftigung der der Deutschen Telekom AG zugeordneten Beamten durch die „Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“. Darin werden die einzelnen Entgeltgruppen T 1 bis T 10 der Deutschen Telekom AG jeweils den Besoldungsgruppen des Beamtenrechts zugeordnet. Die Ämter werden „gebündelt“, d.h. jede Entgeltgruppe erfasst mindestens zwei beamtenrechtliche Besoldungsgruppen.

Eine Gesamtschau der dargelegten Äußerungen im Erörterungstermin sowie der Regelungen im Entgeltrahmentarifvertrag und in der erwähnten Konzernbetriebsvereinbarung macht deutlich, dass aus Sicht der Antragsgegnerin allein die Art und der Inhalt der bei ihr oder ihren Tochtergesellschaften zugewiesenen Tätigkeiten berücksichtigt wird. Den nach den dargelegten Ausführungen erforderlichen Funktionsvergleich im Hinblick auf die frühere hoheitliche Tätigkeit des jeweiligen Beamten nimmt sie jedoch nicht vor. Das zeigt sich zudem daran, dass weder die Antragsgegnerin noch das Bundesministerium der Finanzen - BMF -, als für das Laufbahnrecht der der Antragsgegnerin zugehörigen Beamten zuständige Behörde, trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu durch den Senat in der Lage waren, Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Laufbahnen und deren Ämter der der Deutschen Telekom AG zugeordneten Beamten darzulegen.

bb) Auch die dem Senat von der Antragsgegnerin bzw. vom BMF zugänglich gemachten Unterlagen ermöglichen einen solchen Funktionsvergleich nicht hinreichend. Insbesondere der im Erörterungstermin im Hinblick auf die Ämterbewertung angeführte „Bewertungskatalog für die Niederlassungen“ vom Dezember 1994 führt insoweit nicht weiter. Er beschränkt sich darauf, Funktionsbezeichnungen der verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufzuzählen und Besoldungsgruppen zuzuordnen. Funktions- oder Tätigkeitsbeschreibungen enthält der Bewertungskatalog dagegen nicht. An Aussagekraft büßt er zudem deshalb entscheidend ein, weil die einzelnen Funktionsbezeichnungen stets mindestens zwei, regelmäßig aber sogar mehr Besoldungsgruppen zugeordnet sind.

cc) Die einschlägigen laufbahnrechtlichen Regelungen enthalten ebenfalls keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und ermöglichen deshalb nicht den hier erforderlichen Funktionsvergleich. Ihnen lässt sich aber entnehmen, dass die Laufbahn, der die Antragstellerin angehört (gehobener Postdienst), nach wie vor existiert. Gemäß § 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV) vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) gelten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Das folgt zudem aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) LAP-TelekomV, wonach die Beamtinnen und Beamten unter anderem in der Laufbahn des gehobenen Postdienstes die Dienst- und Amtsbezeichnung „Postamtsrätin/Postamtsrat“ tragen.

dd) Auch die der Personalakte der Antragstellerin insoweit entnehmbaren Informationen deuten in diese Richtung. Ausweislich eines Schreibens an die Antragstellerin vom 30. Dezember 1994 (Blatt 120 der Personalakte) war die Antragstellerin im Jahr 1994 als Leiterin einer Dienststelle tätig. Sie hatte insoweit namentlich mit Personal- und Betriebsführungsaufgaben zu tun. Das spiegelt sich auch in gewisser Weise im Katalog der Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung der Postinspektoranwärter der für die Antragstellerin einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst - LAPO CPF - wider. Nach deren § 37 decken zwei der Prüfungsfächer rechtswissenschaftliche Themen, drei Prüfungsfächer wirtschaftswissenschaftliche Themen und ein Prüfungsfach Sozialwissenschaften ab. Inwieweit sich das auch für die Tätigkeiten annehmen lässt, die nach der oben wiedergegebenen Aufgabenbeschreibung ein Referent Managementsupport auszuüben hat, erschließt sich dem Senat nicht. Ohne Weiteres vergleichbare Tätigkeiten wie eine Dienststellenleitung sieht die Aufgabenbeschreibung der hier streitigen Zuweisungsverfügung jedenfalls nicht vor. Auch den Erläuterungen im Erörterungstermin des Senats am 12. April 2011 lassen sich keine Angaben entnehmen, die einen solchen Funktionsvergleich ermöglichen würden. Danach soll die Antragstellerin im Projekt „Wholesale“ als Referentin Managementsupport eingesetzt werden (Seite 4 des Sitzungsprotokolls), wobei es sich um administrative Tätigkeiten handeln soll (Seite 3 des Sitzungsprotokolls). Ein konkreter Zusammenhang mit der früheren hoheitlichen Tätigkeit der Antragstellerin oder den Ausbildungsinhalten, die sie für ihre Laufbahnprüfung zu erwerben hatte, ist damit nicht hinreichend dargelegt. Zwar dürfte die Antragstellerin aus den dargelegten Gründen keinen Anspruch darauf haben, erneut ihren Aufgaben als Dienststellenleiterin vergleichbare Führungsaufgaben wahrnehmen zu können. Denn dass mit der Wahrnehmung der früheren hoheitlichen Tätigkeit einer Postamtsrätin zwangsläufig Führungsaufgaben verbunden waren, ist nicht ersichtlich und es liegt auch nicht nahe, dies anzunehmen. Allerdings wäre es Sache der Antragsgegnerin, die einen Funktionsvergleich im hier gebotenen Sinne ermöglichenden Umstände darzulegen. Daran fehlt es.

ee) Zweifel an einer amtsgemäßen Beschäftigung der Antragstellerin durch die vorliegende Zuweisungsverfügung bestehen weiter im Hinblick auf § 13 der Bundeslaufbahnverordnung. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erfordert die Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst den Abschluss eines Fachhochschulstudiums. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Das ergibt sich aus § 1 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868) - PostLV -. Danach gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktiengesellschaften) beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ob die der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeiten einer Referentin Managementsupport zu ihrer Wahrnehmung ein Hochschulstudium voraussetzen, erschließt sich dem Senat nicht. Dass die für eine Tätigkeit bei der VCS als Referent Managementsupport erforderlichen Kenntnisse der für die Ausübung des Amtes einer Postamtsrätin vorausgesetzten umfassenden Vorbildung nahe kommen, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich dies ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Die Aufgabenbeschreibung selbst schließt diese Annahme zwar nicht aus, dies hätte von der Antragsgegnerin aber dargelegt werden müssen. Daran fehlt es.

4. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bestehen nach Auffassung des Senats außerdem im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bei der Ämterbewertung vorgenommene Ämterbündelung. Nach der bereits erwähnten „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ sind der für die Antragstellerin einschlägigen Entgeltgruppe T 7 insgesamt vier beamtenrechtliche Besoldungsgruppen (A 9g, A 10, A 11, A 12) zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 9g bezeichnet dabei das Eingangsamt des gehobenen Dienstes. Nach einer Anmerkung hierzu soll in begründeten Fällen auch eine Bewertung nach A 9m möglich sein. Die Besoldungsgruppe A 9m bezeichnet das Spitzenamt des mittleren Dienstes.

a) Der Senat hat bereits in seiner schon erwähnten Entscheidung vom 14. November 2008 - OVG 6 S 35.08 - (Rn. 6 bei juris) auf Bedenken an dieser „Zuordnungsmatrix“ im Hinblick auf § 18 BBesG hingewiesen. An diesen Bedenken hält er fest und folgt dabei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 - (BVerwGE 124, 356, Rn. 19 bei juris), in dem es ausdrücklich die rechtliche Zweifelhaftigkeit der sog. Topfwirtschaft, der ebenfalls eine Ämterbündelung zugrundeliegt, im Hinblick auf §§ 18 ff. BBesG anmerkt, ohne die Frage jedoch zu entscheiden (a.A. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 9 EA; OVG Münster, a.a.O., S. 15 f. EA; VGH München, a.a.O., Rn. 16 bei juris). Soweit es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 - (Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4) für unbedenklich gehalten hat, einen Dienstposten seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zuzuordnen, kann hieraus nicht entnommen werden, dass es ebenso unbedenklich ist, einem Dienstposten - wie hier - mehr als zwei, nämlich vier bzw. fünf Statusämter zuzuordnen. Eine derartig undifferenzierte und nivellierende, nahezu sämtliche Ämter einer Laufbahn gleichsetzende Betrachtung wird dem in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 und 18. September 2008 geforderten Funktionsvergleich nicht gerecht. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bzw. im Spitzenamt des mittleren Dienstes ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig deutlich von denen unterscheiden dürften, die im dritten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ausgeübt werden. In jedem Fall bestand vor dem dargelegten Hintergrund für die Antragsgegnerin Anlass, die Funktionsgleichheit der früheren hoheitlichen Tätigkeiten der unterschiedlichen Ämter darzulegen. Das hat sie versäumt.

b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Bewertung der der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeiten durch die Deutsche Telekom AG ergeben habe, dass die Tätigkeit nach A 12 auszuweisen sei (so aber VGH München, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Bewertung der einzelnen Tätigkeiten bei der VCS erfolgte nach den bereits zitierten Angaben des Herrn O… anhand des Entgeltrahmentarifvertrags, der die einzelnen Tätigkeiten den Entgeltgruppen T 1 bis T 10 zuordnet. Die Stellenbezeichnungen nebst Aufgabenbeschreibungen für die Stellen bei der VCS hat er dann zwar nicht mehreren beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen zugeordnet, sondern lediglich einer. Das gilt zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Tätigkeit als Referent Managementsupport allein der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet wurde. Diese Zuordnung erscheint aber im Hinblick auf die in der „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vorgesehene Ämterbündelung nicht plausibel. Wenn die Stellenbewertung an dem Entgeltrahmentarifvertrag und der darin enthaltenen Aufgabenbeschreibung orientiert wird, diese Aufgabenbeschreibung nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien aber vier bzw. unter Umständen sogar fünf beamtenrechtliche Besoldungsgruppen umfasst, müsste zumindest erläutert werden, weshalb eine sich ausdrücklich hieran orientierende Stellenbeschreibung bei der VCS nur eine einzige beamtenrechtliche Besoldungsgruppe erfassen soll. Daran fehlt es.

5. Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen kommt es mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht (mehr) an. Insbesondere bedarf keiner weiteren Erörterung, ob an dem Standort der VCS in Hennigsdorf, der die Antragstellerin zugewiesen wurde, ausreichend Aufträge für eine Beschäftigung als Referentin Managementsupport vorhanden sind. Zweifel ergeben sich allerdings insoweit, als dass nach einem Newsletter dieses Betriebs, der dem Senat vom Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 6 S 12.11 übersandt und der von der Antragstellerin verfasst wurde, dessen beamtete Mitarbeiter pauschal aufgefordert werden, sich auf externe Arbeitsposten, namentlich beim Bundeszentralamt für Steuern, zu bewerben; es wird auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten für externe Beschäftigungen hingewiesen. Der Newsletter deutet darauf hin, dass nach Einschätzung der Betriebsleitung ein Personalüberhang bestehen könnte, der nur durch ungenügende Auslastung der Mitarbeiter zu erklären ist. Eine andere plausible Erklärung hierfür ist jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich zahlreichen in der Vergangenheit entschiedenen und aktuell zu entscheidenden Fällen für den Senat durchaus der Eindruck ergeben, dass die Deutsche Telekom AG erhebliche Schwierigkeiten hat, die ihr als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post zugeordneten Beamten unter Wahrung deren verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Status einzusetzen; vielfach blieben Beamte in der Vergangenheit über längere Zeiträume völlig unbeschäftigt. Derartige, in Einzelfällen nachgewiesene unhaltbare Zustände, an deren schneller Beseitigung ein hohes öffentliches Interesse besteht, lassen es indes nicht gerechtfertigt erscheinen, die aufgezeigten rechtlichen Bedenken zu vernachlässigen; das Gericht ist an die rechtlichen Vorgaben des Artikels 143b GG und deren einfachgesetzliche Umsetzung gebunden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).