Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 12.09.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 33.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 46 Abs 1 BBesG |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten (noch) um die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes seit dem 1. Januar 2005.
Der a... geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er wurde am 17. August 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung ernannte ihn der Beklagte am 1. September 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. März 1998 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9). Mit Wirkung vom 6. August 2000 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Auf seine (wiederholte) Bewerbung wurde der Kläger am 6. September 1999 auf einen Dienstposten in der Betriebsprüfung des Finanzamtes K... „z.E.“ (zur Einarbeitung) umgesetzt. Nach erfolgreicher Einarbeitung wurde er mit Wirkung vom 7. November 2000 als Betriebsprüfer im Finanzamt K... eingesetzt. Am 12. Juni 2006 wurde der Kläger zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt.
Mit am 18. April 2008 bei dem Finanzamt K... eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG rückwirkend ab dem 6. März 2001. Die Voraussetzungen des § 46 BBesG seien erfüllt, da er ununterbrochen seit dem 6. September 1999 auf dem nach A 11 besoldeten Dienstposten als Betriebsprüfer eingesetzt gewesen sei und damit bereits seit mehr als 18 Monaten eine höherwertige Tätigkeit wahrnehme.
Mit Bescheid vom 22. April 2008 lehnte die Vorsteherin des Finanzamts K... den Antrag mit der Begründung ab, dem Kläger seien die Aufgaben des höherwertigen Amtes nicht im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG vorübergehend vertretungsweise, sondern dauerhaft übertragen worden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt seien. Eine analoge Anwendung des § 46 BBesG scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Den Widerspruch hiergegen wies die Vorsteherin des Finanzamts K... mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 zurück.
Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG lägen vor, da er länger als 18 Monate ununterbrochen eine höherwertige Tätigkeit ausübe und die für die Übertragung der Stelle notwendigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Er nehme die Aufgabe im Sinn der Vorschrift nur „vorübergehend vertretungsweise“ wahr, da eine ausdrückliche unwiderrufliche Übertragung der Funktion auf Dauer nicht erfolgt sei; denn der Dienstherr habe jederzeit die Möglichkeit zum Widerruf oder zur Änderung.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 beschränkte Klage mit Urteil vom 23. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 46 BBesG sei in den Fällen, in denen Beamten – wie dem Kläger – dauerhaft höher bewertete Tätigkeiten zugewiesen seien, ohne dass eine Beförderung stattfinde, einer Analogie nicht zugänglich. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit auf den Kläger nur vorübergehend vertretungsweise bis zu einer ordnungsgemäßen Stellenbesetzung erfolgen sollte, bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der durch Beschluss des Senats vom 24. November 2011 zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2011 (BVerwG 2 C 30.09 u.a.) entschieden habe, dass die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen werden, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist, stehe ihm die Zulage zu. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Die von dem Beklagten praktizierte Stellenbewirtschaftung im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“ verstoße gegen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sowie das im Beamtenrecht vorherrschende Alimentationsprinzip. § 46 BBesG solle nicht nur den Beamten eine Anreizfunktion für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben geben, sondern auch die Beschäftigungsbehörde davon abhalten, freie Dienstposten auf längere Zeit „vertretungsweise“ unterwertig zu besetzen, um Haushaltsmittel einzusparen anstatt eine Beförderung in das höherwertige Amt vorzunehmen. Es könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, Beamte auf längere Zeit auf Dienstposten einzusetzen, für die sie nicht die statusrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Es finde in unzulässiger Weise eine dauerhafte Trennung von Statusamt und Funktion bei einer höherwertigen Aufgabenwahrnehmung von zehn Jahren statt. Die von dem Beklagten praktizierte „Poolwirtschaft“ entspreche in Ausgestaltung und Handhabung einer Vakanzvertretung, nicht einer Verhinderungsvertretung. Aufgrund der Wertigkeit des in Frage stehenden Dienstpostens bestehe eine Verpflichtung des Beklagten dahingehend, dem Kläger die Besoldungsstufe A 11 zuzuerkennen. Fehle es an der dafür erforderlichen Planstelle, sei ihm in der Zwischenzeit eine Verwendungszulage zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. März 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Vorsteherin des Finanzamtes K vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2005 eine Zulage nach § 46 Abs.1 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Für die Gewährung der Zulage fehle es schon an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Eine freie Planstelle des höherwertigen Amtes sei nicht dauerhaft vorhanden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die über den Kläger geführte Personalakte (drei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Vorsteherin des Finanzamtes K... des Landes Brandenburg vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden, in dieser Fassung gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG fortgeltenden Fassung erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Danach entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, juris Rn. 12), die vorliegend einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Verwendungszulage ausschließen.
Der Kläger hat zwar während des gesamten Zeitraums Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen. Mit Wirkung ab dem 7. November 2000 sind ihm die Aufgaben eines Betriebsprüfers übertragen worden, die er seitdem ununterbrochen wahrgenommen hat. Bei diesem Dienstposten (Betriebsprüfung) handelt es sich unstreitig um ein höherwertiges Amt im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG. Nach der Dienstpostenbewertung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg für die Festsetzungsfinanzämter vom 6. Juli 2006 bzw. vom 10. Juni 2009 ist der von dem Kläger wahrgenommene Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet (Nr. 2.4.1.5 bzw. Nr. 2.5.1.7). Diese Bewertung galt nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten (mindestens) seit dem Jahr 2002.
1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 11. Juni 2007 kann der Kläger die begehrte Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Statusamt A 9 (bzw. A 10) und dem wahrgenommenen Amt der Besoldungsgruppe A 11 bereits deshalb nicht beanspruchen, weil die von § 46 Abs. 1 BBesG hierfür notwendige Beförderungsreife als laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt ist. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen zwar nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie (erst) danach ein, ist die Zulage nach dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -, juris Rn. 21).
Der Kläger hätte jedoch als (zunächst) im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 befindlich jedenfalls das Amt der Besoldungsgruppe A 10 durchlaufen müssen. Nach dem im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen § 77 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG -) vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung – LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) in der Fassung vom 11. November 2005 (GVBl. II S. 527) sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen. Da der Kläger am 12. Juni 2006 zum Steueroberinspektor (A 10) befördert wurde, kam zuvor eine Sprungbeförderung in das Amt eines Steueramtmannes (A 11) nicht in Betracht. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. ist eine Beförderung regelmäßig vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung des Klägers in das funktionsgerechte Statusamt frühestens am 12. Juni 2007 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG gegeben.
Für eine Erstreckung des § 46 Abs. 1 BBesG auf nichtbeförderungsreife Beamte lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift keinen Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., Rn. 23 ff.; Urteil des Senats vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris Rn. 21 ff.).
2. Für den sich anschließenden Zeitraum seit dem 12. Juni 2007 scheitert der geltend gemachte Anspruch des Klägers an den Tatbestandsmerkmalen des § 46 Abs. 1 BBesG „vorübergehend vertretungsweise“ in Verbindung mit „den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“.
a) Das Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 1 BBesG „vorübergehend vertretungsweise“ und das weitere Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ stehen in unmittelbarem Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., Rn. 12). Das Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt nach der neuesten, erst nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG „vorübergehend vertretungsweise“ Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes (auch) dann vorliegt, wenn die Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum übertragen worden sind, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Eine (Vakanz-)Vertretung endet erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. Rn. 13 mwN). Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) übertragen wird. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG sind erst dann erfüllt, wenn eine kongruente Vakanz zwischen Dienstposten und Planstelle besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O, Rn. 15 ff.; Beschluss des Senats vom 2. November 2010 - OVG 4 N 78.09 - EA S. 3). Die Notwendigkeit, in Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch die Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 14). Eine bloße – vorübergehende – Verhinderung des Amts- und Stelleninhabers an der Amtsausübung (Verhinderungsvertretung) genügt demgegenüber nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012 - 1 L 19/12 -, juris Rn. 5), weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O, Rn. 18.).
Ein solches Verständnis des – als einheitlicher Rechtsbegriff zu verstehenden –Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen setzt für eine „vertretungsweise“ Aufgabenwahrnehmung im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG notwendigerweise das Vorhandensein einer (freien und besetzbaren) Planstelle voraus, die diesem Aufgabengebiet zugeordnet ist und deren potentieller Stelleninhaber in den der Stelle zugeordneten Aufgabengebieten vertreten wird. Denn mit der Übertragung „dieses Amtes“ ist das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinn kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; allein die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 15). Nur bei im Haushalt entsprechend bereit gestellten Mitteln für eine Planstelle können die dieser Stelle zugeordneten Aufgabengebiete im Fall ihrer Vakanz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes „vorübergehend“ bis zu der (Neu- oder Erst-)Besetzung des Amtes im statusrechtlichen Sinn in Vertretung wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist jede Aufgabenübertragung – sei es über Jahre – „vorübergehend“, da davon auszugehen ist, dass die dem Aufgabengebiet zugeordnete Planstelle besetzt werden und selbst eine als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnete vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung letztlich ein Ende haben wird. Fehlt es jedoch schon an einer entsprechenden Planstelle, ist eine vorübergehende „vertretungsweise“ Aufgabenwahrnehmung im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG nicht möglich – unabhängig von der tatsächlichen Dauer dieser Aufgabenübertragung. Es gibt in einem solchen Fall schlichtweg keine Vakanz, die vertreten werden könnte.
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann dem Kläger nicht (mehr) entgegengehalten werden, dass ihm die Aufgaben eines Betriebsprüfers gerade dauerhaft und nicht „vorübergehend“ übertragen worden sind. Der ihn betreffenden Personalakte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Übertragung zeitlich befristet worden wäre, vielmehr wurde der „endgültige“ Einsatz befürwortet.
Es mangelt jedoch an der vorübergehenden „vertretungsweisen“ Übertragung der Aufgaben dieses höherwertigen Amtes. Es fehlt eine (vakante) Planstelle, deren zugeordnete Aufgaben vertreten werden könnten. Dies würde voraussetzen, dass dem mit A 11 bewerteten Dienstposten des Klägers eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet wäre, also eine feste haushaltsrechtliche Verknüpfung zwischen dem konkreten Amt (Dienstposten) und dem entsprechenden Statusamt bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 17).
Bei der von dem Beklagten praktizierten Stellenbewirtschaftung im Rahmen der sog. Topfwirtschaft ist dem konkret wahrgenommenen Dienstposten keine (freie besetzbare) Planstelle zugeordnet. Vielmehr steht bei der sog. Topfwirtschaft eine größere Anzahl an höher bewerteten Dienstposten einer kleineren Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüber. Diese Planstellen werden im Gegensatz zur Planstellenbewirtschaftung nicht bindend – etwa im Wege des Stellenplans als Teil des Haushaltsplans oder durch einen von der Verwaltung erlassenen Stellenbesetzungsplan – bestimmten Funktionsstellen zugeordnet, sondern von Fall zu Fall – im gehobenen Dienst des Beklagten regelmäßig bei den jährlich durchgeführten Beförderungsrunden – dort verwandt, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll und eine frei werdende Planstelle nach Maßgabe des Bestengrundsatzes vergeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 P 13/07-, juris Rn. 16). Fehlt es an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle, kann die Verwendungszulage nicht gewährt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012, a.a.O., Rn. 7 f.; Wonka, Die Verwendungszulage im Besoldungsrecht, RiA 2011, 193, 195). So liegt der Fall hier.
aa) Dass für die Steuerverwaltung des Landes Brandenburg die zur Verfügung stehenden Planstellen jährlich im Haushaltsplan des Einzelplans 12, Kapitel 12050 für einzelne Behörden und Behördengruppen nach Besoldungsgruppen ausgewiesen werden, reicht für die im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG erforderliche kongruente Aufgabenzuweisung nicht aus (vgl. oben). Damit eröffnet der Haushaltsgesetzgeber dem Dienstherrn zwar die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit dem Stellenplan zum Haushaltsplan über eine Planstelle zu verfügen. Es obliegt aber der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von den entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er die Planstelle unbesetzt lässt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - BVerwG 2 A 5.04 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
(1) Von einer systematischen Beauftragung von Beamten mit Vakanzvertretungen durch den Dienstherrn, um „bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., Rn. 29) anstatt Beförderungen in das höherwertige Amt vorzunehmen, kann vorliegend jedenfalls keine Rede sein. Die konkrete Anzahl der Dienstposten für den Bereich der Steuerverwaltung legt das Ministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Finanzamtsvorstehern im Rahmen ihrer Gestaltungsdirektive bei der Einrichtung und Besetzung von Arbeitsbereichen unter Berücksichtigung der dem jeweiligen Finanzamt zugewiesenen sachlichen und organisatorischen Vorgaben fest, wohingegen die Stellenausstattung der Steuerverwaltung für das Land Brandenburg nicht durch die Dienstpostenbewertung der Finanzämter bestimmt wird, sondern sich nach den Vorgaben der jeweiligen Haushaltsaufstellung und dem Beschluss des Haushaltsgesetzgebers richtet. Dies führt bei dem Beklagten im Bereich der Steuerverwaltung regelmäßig dazu, dass es einen Überhang der höher bewerteten Dienstposten im Vergleich zu den vorhandenen Planstellen gibt: So standen am 1. Januar 2005 beispielsweise 768 Dienstposten für Beamte mit der Wertigkeit A 11 lediglich 431 Planstellen mit der entsprechenden Wertigkeit gegenüber; gleichzeitig waren im Haushaltsplan 567 Planstellen mit der Wertigkeit A 10 ausgewiesen, wohingegen nur 342 Dienstposten der Wertigkeit A 10 vorhanden waren (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juni 2012, Blatt 1). Eine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, entsprechende Planstellen auszubringen, löst ein solches (Miss-)Verhältnis zwar nicht aus (vgl. Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar Band 1, § 18 BBesG, Stand Mai 2012, Rn. 28 und 32), führte jedoch nach den Angaben des Beklagten in der Vergangenheit durchaus zu entsprechenden Stellenhebungen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, diese Bewertungspraxis verstoße gegen § 18 BBesG, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (Satz 1). Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen (Satz 2). Dem entspricht die Praxis des Beklagten, der in den Festsetzungsfinanzämtern zuletzt im Juni 2009 eine Dienstposten(neu)bewertung vorgenommen hat. Dementsprechend ist der Dienstposten des Klägers mit A 11 bewertet. Ein Anspruch auf Beförderung folgt aus dieser Dienstpostenbewertung jedoch nicht (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 33), so dass hieraus erst recht kein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG folgt.
Aus dem Urteil dem Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (BVerwG 2 C 19.10, juris), ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Beamten in eine Beförderungsrangliste festgestellt und zur Begründung ausgeführt, die Beförderungspraxis der dortigen Beklagten beruhe auf einer Verletzung des § 18 BBesG (Rn. 18 ff.), da (u.a.) Dienstposten nicht ohne sachliche Rechtfertigung gebündelt werden dürften (Rn. 29). Dieses Urteil hat damit die Bewertung(spflicht) von Dienstposten in Bezug auf Statusämter (Besoldungsgruppen) zum Gegenstand, nicht hingegen die Zuordnung(spflicht) von – haushalterisch ausgebrachten – Planstellen in Bezug auf bestimmte Dienstposten (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012, a.a.O., Rn. 10 a.E.).
(2) Soweit nach dem von dem Beklagten eingereichten Vergleich von Dienstposten und Planstellen in der Laufbahn des gehobenen Dienstes für die Haushaltsjahre 2005 bis 2012 einzelne Planstellen vorübergehend als unbesetzt ausgewiesen werden, führt dies mangels konkreter Planstellenzuweisung aus den oben genannten Gründen schon nicht dazu, für den Kläger von einer Vakanzvertretung im Sinn des § 46 Abs. 1 BBesG auszugehen.
bb) Gegen die Zulässigkeit einer solchen Stellenbewirtschaftung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
(1) Die von dem Beklagten praktizierte Art der Stellenbewirtschaftung steht in Einklang mit § 49 LHO Bbg, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Danach darf eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Insofern gibt es lediglich einen personalwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Beamten, dem ihm übertragenen statusrechtlichen Amt und der Planstelle, in der der Beamte eingewiesen ist. Dies wird auch im Rahmen der sog. Topfwirtschaft gewährleistet.
(2) Dass eine – wie hier aufgrund der praktizierten Topfwirtschaft – fehlende Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu bestimmten Dienstposten generell das Entstehen einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG hindert (a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 K 962/07 -, juris, Rn. 65 ff.) – soweit der Beklagte nicht im Einzelfall eine konkrete Zuordnung vornimmt, etwa bei der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit für die Dauer eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens –, ist der gesetzlichen Regelung selbst geschuldet, die den Anspruch an die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen knüpft, welche die Entstehung der Zulage einschränken sollen. Die Entstehung von Mehrkosten durch die Gewährung der Zulage soll gerade vermieden werden (vgl. oben).
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden. Die am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung ist vorliegend gewährleistet. Das Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 20). Vielmehr bewegt sich die Entscheidung des (Haushalts-)Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 19/11 -, juris Rn. 55).
Allerdings entspricht es auch nicht der Intention des Gesetzgebers, Beamte auf längere Zeit auf Dienstposten einzusetzen, für die sie nicht die statusamtlichen Voraussetzungen erfüllen und auch – mangels Beförderungsreife – absehbar nicht erfüllen können (zur Unzulässigkeit dauerhafter Trennung von Statusamt und Funktion: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 265 ff.). So liegt der Fall jedoch nicht. Denn es entspricht gerade dem Wesen der sog. Topfwirtschaft, freie Haushaltsmittel für die Ausbringung oder Besetzung höherwertiger Planstellen aufzuwenden, auf die dann Inhaber höherwertiger Dienstposten – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – befördert werden können. Dies ist zum einen Ausfluss des weiten Gestaltungs- und Organisationsspielraums des Dienstherrn bei der Bewertung der Dienstposten im Interesse einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zum anderen seines weiten Ermessens, in welcher Weise er freie Haushaltsmittel einsetzt (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 32).
Der Kläger ist im Übrigen im Jahr 2006 zum Steueroberinspektor (A 10) befördert worden. Daran ist zu erkennen, dass durch die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Dienstpostens – hier mit der Wertigkeit A 11 – die Voraussetzungen für eine spätere Beförderung geschaffen werden sollen und eine unzulässige dauerhafte Entkopplung von Funktion und statusrechtlich verliehenem Amt gerade nicht beabsichtigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich durch die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beantworten.