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Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst; Altersgrenze (40 Jahre); Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG; Leistungsgrundsatz; Lebenszeitgrundsatz; angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsanspruch; Kontinuität der Stellenbesetzung; ausgewogene Altersstruktur; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Benachteiligung wegen des Alters; Rechtfertigung; legitimes Ziel; objektiv; angemessen; erforderlich


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 04.05.2011
Aktenzeichen OVG 4 B 53.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 3 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 29 Abs 2 Nr 1 PolHG NW 2005, § 29 Abs 3 PolHG NW 2005

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst.

Der 1967 geborene Kläger steht seit Oktober 1988 im Dienst des Landes Berlin und befindet sich in einer Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Gewerbeaußendienst). Er wurde zuletzt mit Wirkung zum 19. Juli 2008 zum Gewerbehauptkommissar (BesGr. A 11) befördert und wird seit 2005 beim dienstlich verwendet.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 bewarb sich der Kläger um Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst. Seine Verwendungsdienststelle bescheinigte ihm, sich aufgrund seiner Leistungen und Befähigungen für den höheren Dienst zu eignen. Die kurzzeitige Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren solle dabei kein Hinderungsgrund sein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst könnten nur Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die zum Zeitpunkt der Zulassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Altersgrenze habe er jedoch zu Beginn der Ausbildung am 1. Oktober 2008 überschritten. Ausnahmen seien bis zum vollendeten 45. Lebensjahr nur zulässig, wenn die Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus vom Beamten nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich gewesen sei, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Auch die positive Leistungseinschätzung der Verwendungsdienststelle lasse keine andere Entscheidung zu.

Mit Schreiben vom 15. April 2008 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte der Sache nach, ihn zum Studium an der Deutschen Polizeihochschule zuzulassen oder hilfsweise weiterhin im laufenden Auswahlverfahren zur Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes zu beteiligen, höchst hilfsweise beantragte er Schadensersatz. Er machte geltend, es liege eine Diskriminierung wegen seines Alters vor, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und gegen höherrangiges Recht verstoße.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch als unzulässig zurück, weil es dem Kläger um die Bewerbung um eine – höhere – Beamtenstelle gehe, wofür es nach § 111 a Nr. 1 LBG keines Vorverfahrens bedürfe.

Mit seiner am 25. August 2008 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2008 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er näher ausgeführt, dass die Altersgrenze nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG gegen höherrangiges Recht verstoße.

Der Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, dass die Altersgrenze mit nationalem und europäischem Recht vereinbar sei. Es bestehe insoweit ein legislativer Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbar sei. Es seien verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu berücksichtigten, die die Annahme nur einer einzigen zutreffenden Antwort ausschlössen. Die widerstreitenden Interessen des Beamten an der Ermöglichung eines Aufstiegs im fortgeschrittenen Lebensalter einerseits und den haushalts- und dienstrechtlichen Interessen des Dienstherrn sowie dem Interesse der Allgemeinheit am sparsamen Umgang mit Steuergeldern andererseits hätten in einen ausgewogenen Ausgleich gebracht werden müssen. Gemessen hieran sei die Festlegung der Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Der Beklagte habe die Zulassung des Klägers zum Aufstiegsverfahren zu Recht wegen seines Alters abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst sei mit Verfassungsrecht, sonstigem nationalen und europäischem Recht vereinbar. Zwar sei das Grundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten. Die Höchstaltersgrenze sei aber durch wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Es handle sich um ein übliches und legitimes Regelungsinstrument des Laufbahnrechts, das im Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip stehe. Die Höchstaltersgrenzen wahrten ein für die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes erforderliches Mindestmaß an Kontinuität in der Dienstpostenbesetzung, dienten der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes in einer günstigen und ausgewogenen Altersstruktur und sollten unter Haushaltsgesichtspunkten eine angemessene Dauer der Verwendung des Bewerbers sicherstellen. Zwar stelle die Höchstaltersgrenze eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar, diese sei aber nach § 10 AGG gerechtfertigt. Ziel der Höchstaltersregelung für den Aufstieg sei es, auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Ausbildung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der verbleibenden Beschäftigungszeit in der höheren Laufbahn und dem infolge des Aufstiegs erhöhten Versorgungsanspruch des Beamten zu wahren. Zudem gehe es darum, im öffentlichen Interesse eine ausgewogene Altersstruktur bei der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zu gewährleisten. Die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren sei angesichts einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren und einer Altersgrenze für Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes bei 63 Jahren zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich.

Gegen das dem Kläger am 8. Mai 2009 zugestellte Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, am 29. Mai 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend: Die Höchstaltersgrenze verstoße gegen höherrangiges Recht. Art. 33 Abs. 2 GG gewähre gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und betreffe auch den Aufstieg von einer Laufbahn in eine andere. Die vorgenommene Altersbeschränkung sei willkürlich. Sie widerspreche der Erfahrung, dass mit zunehmender Vertrautheit mit den Aufgaben auch die Leistungen besser würden. Auch das Argument, dass vor der Pensionierung aus fiskalischen Gründen noch eine angemessene Dienstzeit im höheren Dienst abgeleistet werden solle, könne die Festlegung auf eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht begründen. Es liege auch ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 i.V.m. Art. 1, Art. 3 der europäischen Richtlinie 2000/78/EG bzw. nach §§ 7, 1, 2, 24 AGG vor. Die Altersgrenze sei nicht nach Art. 6 der Richtlinie bzw. § 10 AGG gerechtfertigt. Jedenfalls sei die Höchstaltersgrenze unangemessen niedrig und damit unverhältnismäßig. Der Kläger habe die Höchstaltersgrenze zum Ausbildungsbeginn am 1. Oktober 2008 nur um ein Jahr und fünf Monate überschritten. Die verbleibende Dauer der Beschäftigungszeit in der höheren Laufbahn sei nur geringfügig kürzer als bei einem 40-jährigen. Auf den Einzelfall bezogen erweise sich die starre Altersgrenze damit als nicht nachvollziehbar. Da der Kläger zudem der Neuregelung des Pensionsdienstalters für den höheren Dienst von Polizeivollzugsbeamten unterliege, das von 60 auf 63 Jahre angehoben worden sei und bei dem weitere Anhebungen zu erwarten seien, hätte auch die Altersgrenze des § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG entsprechend erhöht werden müssen. Denn mit der Anhebung des Pensionsdienstalters stehe der Beamte dem Dienstherrn längere Zeit aktiv zur Verfügung. Der Bundesgesetzgeber habe eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren als unverhältnismäßig erkannt und entsprechend in der Kriminallaufbahnverordnung hochgesetzt. Auch die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 3 DHPolG lasse Bewerber bis zum Alter von 45 Jahren zu. Eine ausgeglichene Altersstruktur könne nicht anhand objektiver Kriterien beurteilt werden und lasse sich auf andere Weise als durch starre Höchstaltersgrenzen erreichen. Der Beklagte stelle nicht ausreichend auf die individuelle körperliche und geistige Konstitution der Bewerber ab; der Kläger befinde sich in körperlich bester Verfassung. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB vor, denn er werde ungleich behandelt im Vergleich mit Beamten des gehobenen Dienstes, denen die Möglichkeit des Zugangs zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst offenstehe. Er stehe seit über 20 Jahren in einem Beamtenverhältnis und habe bereits die Mindestpensionsgrenze erreicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2009 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Juli 2008 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu laufbahnrechtlichen Altersgrenzen für die Einstellung und die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Vorgänge (drei Bände Personalakten, ein Verwaltungsvorgang, ein Widerspruchsvorgang) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht die Feststellung beanspruchen, dass der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 rechtswidrig gewesen ist.

Die Klage ist als Feststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung des Klägers zum Aufstieg in den höheren Dienst wegen Überschreitens der Altershöchstgrenze war rechtmäßig.

Für die Auswahl eines Beamten zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, die im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie die erhöhten Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Falle eines Laufbahnwechsels die Ausnahme bildet, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 – 2 C 35.86 –, juris Rn. 19, 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2008 – OVG 4 S 8.08 –, BA S. 3 f.). Der Beamte seinerseits kann in diesem Rahmen lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird. Das war hier der Fall.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst regeln für den Kläger als Beamten des Gewerbeaußendienstes, der Polizeivollzugsbeamter im Sinne des § 102 LBG (in der hier maßgeblichen bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) ist, im Ausgangspunkt die §§ 13, 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung – GLVO) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301, 302), die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, berichtigt S. 200) erlassen worden ist. Die Höchstaltersgrenze ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 1 GLVO, der die Ausgestaltung der Aufstiegsausbildung regelt. Danach erfolgt nach der Zulassung eine mindestens zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, die sich in zwei zeitlich aufeinander folgende Studienabschnitte von je einem Jahr gliedert. Der zweite baut inhaltlich auf dem ersten Studienabschnitt auf und wird an der Deutschen Hochschule der Polizei nach den hierfür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Diese Hochschule wurde durch ein eigenes Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – dem Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz – DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 88) – errichtet, das vom Bund und von allen Ländern im Rahmen eines Abkommens übernommen worden ist. Das Abkommen vom 23. Juni 2005 gilt in Berlin als Landesrecht aufgrund des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 24. Februar 2006 (GVBl. S. 202). Der Deutschen Hochschule der Polizei obliegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DHPolG insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG können zum Studium nur Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärter für den höheren Dienst zugelassen werden, die nicht älter als 40 Jahre sind. Nach Absatz 3 ist eine Ausnahme von dieser Bestimmung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem vom Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes oder der Länder dies zulassen.

Da der 1967 geborene Kläger bei Beginn der Ausbildung am 1. Oktober 2008 die Altersgrenze des § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG von höchstens 40 Jahren überschritten hatte und Ausnahmegründe nach § 29 Abs. 3 DHPolG auch in Verbindung mit § 31 LfbG nicht ersichtlich sind, hat der Beklagte die Zulassung zum Aufstiegsverfahren zu Recht wegen des Alters des Klägers abgelehnt.

1. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

a) Sie verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2008 – OVG 4 S 8.08 –, BA S. 4). Altersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 –, juris Rn. 21, 30 und zur Berufsfeuerwehr EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08, Wolf –, EUR-Lex Rn. 35 ff.). Darüber hinaus dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dann einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, juris Rn. 10 und Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris Rn. 7). Dabei stellt sich die Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die nur durch ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97 –, juris Rn.15 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 9 f.).

Bei der Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 26). Nach dem Lebenszeitprinzip stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar. Daraus folgt das Interesse des Dienstherrn daran, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 20). Aus diesem Prinzip ergibt sich der Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn. Dieser besteht vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und seinem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands sicherzustellen. Ferner wird das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten gewahrt und die Steigerung personeller Fluktuation verhindert, die zu einer Überlastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen und damit zugleich zu einer Vernachlässigung des auch im öffentlichen Dienst unerlässlichen Gebots sparsamer Mittelverwendung führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 – 2 B 35.70 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7; Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 –, juris Rn. 13). Daneben kann dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris Rn. 19). Andererseits hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O, juris Rn. 26).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst gemäß § 14 Abs. 1 GLVO i.V.m. § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für diese Laufbahn im Polizeidienst zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt.

Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Höchstaltersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, ebenso wie die Ausnahmeregelungen in § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG. § 14 GLVO beruht auf § 22 Abs. 1 LfbG, wonach der Senat das Nähere über die Laufbahnen der Beamten durch Rechtsverordnung regelt. Dass diese Rechtsverordnungen auch Höchstaltersgrenzen festsetzen dürfen, ergibt sich indirekt aus § 31 Abs. 1 LfbG, wonach die in den Rechtsverordnungen nach § 22 LfbG für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Höchstaltersgrenzen unter bestimmten Umständen heraufgesetzt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 25 zu § 22 Abs. 1 LfbG Bln). Die gesetzliche Regelung ist auch hinreichend bestimmt. Neben einer klaren Altersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG enthalten § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG inhaltlich präzise Ausnahmeregelungen, die ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind und eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 25 einerseits, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris Rn. 10, vom 28. März 2011 – 2 B 48.11 –, juris Rn. 10 und vom 4. April 2011 – 2 B 55.11 –, Umdruck Rn. 10 andererseits).

Die Höchstaltersgrenze ist auch angemessen. Die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG, ausnahmsweise von 45 Jahren (§ 29 Abs. 3 DHPolG) wurde ausweislich der Gesetzesmaterialien aus Beamtenrechts- und Führungsüberlegungen heraus festgesetzt (Landtag Nordrhein-Westfalen Drs. 13/6258, S. 39). Die Regelung sieht dieselbe Altershöchstgrenze vor für die Einstellung in den öffentlichen Dienst bei Anwärtern für den höheren Polizeidienst wie für den Aufstieg von Polizeibeamten des gehobenen Dienstes. Die Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange stellt sich allerdings für den Aufstieg eines Beamten durch Laufbahnwechsel anders dar als bei der erstmaligen Einstellung eines Beamten: Der betreffende Beamte hat bereits Versorgungsansprüche, die sich jedoch infolge des Aufstiegs erhöhen, weil sich die Versorgung für die gesamte Dienstzeit nach dem letzten Amt bemisst. Das Interesse des Dienstherrn ist einerseits darauf beschränkt, ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und der Erhöhung des bereits bestehenden Versorgungsanspruches infolge des Laufbahnwechsels sicherzustellen. Andererseits sind unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten die im Vergleich zu Anwärtern, die an der Polizeihochschule studieren, höheren Bezüge während der Ausbildungszeit in Ansatz zu bringen. Der Aufstiegsbeamte wird für zwei Jahre während der Ausbildung vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt. Schließlich ist die Freiheit der Berufswahl im öffentlichen Dienst beim Aufstieg vom gehobenen in den höheren Polizeidienst in geringerem Ausmaß berührt als bei der Ersteinstellung, weil der betreffende Beamte bereits wie gewünscht im Polizeidienst tätig ist. Dementsprechend ist es trotz dieser Unterschiede zwischen Ersteinstellung und Aufstieg nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für die Zulassung beider Gruppen einheitliche Höchstaltersgrenzen festsetzt, die sich auch im Rahmen des Gestaltungsspielraums halten. § 13 GLVO setzt für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst unter anderem voraus, dass der Polizeibeamte sich mindestens im Amt eines Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) und damit im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes befindet und nach Bestehen der Prüfung mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war. Diese Voraussetzungen lassen sich für einen Beamten des gehobenen Dienstes, für den nach § 4 Nr. 2 GLVO ein Höchsteintrittsalter von 32 Jahren gilt, zeitlich ohne weiteres bis zum 40. Lebensjahr erfüllen. Die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Dienst ist darüber hinaus vorhersehbar und kann in die Lebensplanung einbezogen werden. Unter Berücksichtigung einer zweijährigen Ausbildungszeit, deren Kosten einschließlich der Besoldung des Beamten vom Dienstherrn zu tragen sind, und einer Pensionsaltersgrenze von 63 Jahren (§ 106 Satz 1 und 2 LBG in der Fassung vom 23. Juni 2005, GVBl. S. 335) für Beamte, die in den höheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, wird die strittige Höchstaltersgrenze den Anforderungen an einen angemessenen Ausgleich der Belange gerecht, zumal Ausnahmen vorgesehen sind. § 29 Abs. 3 DHPolG lässt Ausnahmen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zu, wenn die Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Ländern dies zulassen. Insoweit kommt in Berlin § 31 LfbG zur Anwendung, der Ausnahmen vorsieht für eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst Berlins unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (Absatz 1), für die Betreuung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern und die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger (Absatz 2) sowie für Inhaber eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins (Absatz 3).

Die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung greifen nicht durch. Es liegt in der Natur von Altersgrenzen, dass Personen vor und nach Erreichen der Altersgrenze unterschiedlich behandelt werden und die Gründe, die die Altersgrenze und damit die Ungleichbehandlung rechtfertigen, beim Vergleich von Personen unmittelbar vor mit Personen unmittelbar nach Erreichen dieser Grenze weniger zum Tragen kommen als bei einem Vergleich von Personen, bei denen der Altersunterschied größer ist. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber beim Ausgleich der für und gegen eine Höchstaltersgrenze sprechenden Belange zukommt, kann es keinen Automatismus in dem Sinne geben, dass der Gesetzgeber im Fall einer Heraufsetzung des Pensionsalters gleichzeitig notwendig auch die Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder den Aufstieg in die entsprechende Laufbahn heraufsetzen müsste (a.A. v. Roetteken, juris PraxisReport Arbeitsrecht 26/2007 Anm. 3, S. 4), zumal es gerade das Ziel der Heraufsetzung des Pensionsalters ist, die aktive Dienstzeit des Beamten zu verlängern. Zugleich bedingt ein Gestaltungsspielraum in einem föderalistisch strukturierten Bundesstaat, dass die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst von Bundesland zu Bundesland und auch in Bezug auf die Bundespolizei in einer bestimmten Bandbreite variiert, die beispielsweise in Baden-Württemberg bei 36 Jahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 LVOPol BW), in Nordrhein-Westfalen bei 38 Jahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol NRW; dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 L 474/09 –, juris Rn. 8 ff.) und in Bayern bei 42 Jahren (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 LbVPol BAY) liegt, während Sachsen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 SächsLVOPol), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 PolLVO LSA) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 LVOPol M-V) dieselbe Regelung treffen wie Berlin (alle zitiert nach beck-online). Diese strukturbedingten Unterschiede eignen sich nicht als Argument gegen eine bestimmte Höchstaltersgrenze. Freilich ist es bemerkenswert, dass die Altersgrenze für Bundespolizisten durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. S. 1322) rückwirkend zum 30. September 2007 von 40 auf 45 Jahre (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2008 – OVG 6 S 28.08 –, juris Rn. 6) und dann nochmals in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. S. 3042) auf 53 Jahre angehoben wurde. Hintergrund dieser Änderung ist offenbar die völlige Abschaffung einer Einstellungsaltersgrenze in § 11 Bundeslaufbahnverordnung. Begründet wird dies damit, dass die Anknüpfung an das Alter bei den Vorbereitungsdiensten dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll sei, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend berücksichtigt würden (so die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 zu § 11, veröffentlicht unter www.bmi.de). Inwieweit eine solche rechtspolitische Weichenstellung mit dem beamtenrechtlichen Lebenszeitgrundsatz vereinbar ist, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls zwingt dieser Kurswechsel nicht dazu, die hergebrachten Regelungen nunmehr für verfassungswidrig zu halten.

b) Die Höchstaltersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz tritt in Bezug auf eignungswidrige Ungleichbehandlungen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern hinter dem speziellen Gleichheitsgrundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG zurück (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 2, 2a, Art. 33 Rn. 8 m.w.N.). Für eine gesonderte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bleibt insoweit kein Raum. Auch aus den entsprechenden Grundrechten der Berliner Landesverfassung in Art. 19 Abs. 2 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB lassen sich keine weitergehenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst ableiten.

2. Die zur Ablehnung der Zulassung des Klägers zum Laufbahnwechsel führende Höchstaltersgrenze des § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), vor der letzten behördlichen Entscheidung zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840), vereinbar. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16) in nationales Recht umgesetzt.

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es nach dessen § 1, Benachteiligungen u.a. aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 1. Hs. AGG sind Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf alle Formen und Ebenen der Berufsausbildung und des beruflichen Aufstiegs. Die Vorschriften des AGG gelten gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend auch für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Die Höchstaltersgrenze des § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG für den Aufstieg in den höheren Dienst stellt eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seines Alters dar (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Er erfährt eine weniger günstige Behandlung als ein Bewerber, der die Altersgrenze einhält.

Die Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt. Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterliegen anders als Diskriminierungen aufgrund der weiteren in § 1 AGG aufgeführten Merkmale nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die in § 24 AGG angeführten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. Mahlmann, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl. 2008, § 24 Rn. 31), ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (vgl. § 10 Satz 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (vgl. § 10 Satz 2 AGG). Beides ist hier der Fall.

Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Alters dient einem legitimen Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG. Dazu zählen Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (EuGH, Urteile vom 22. November 2005 – Rs. C-144/04, Mangold – EUR-Lex Rn. 60, vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05, Palacios – EUR-Lex Rn. 64 und vom 5. März 2009 – Rs. C – 388/07, Age Concern England – EUR-Lex Rn. 46; Brors, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 21). Die Ziele sind, wie bereits durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG klargestellt wird ("insbesondere"), nicht auf die Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung beschränkt (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 – 8 C 46.09 –, juris Rn. 31 ff. und vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 16). Die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Dienst soll in erster Linie gewährleisten, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird. Sie sichert zudem das Lebenszeitprinzip als ein wesentliches Strukturelement des Berufsbeamtentums. Dadurch wird von Verfassungs wegen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Beamtenverhältnis im Regelfall eine Dauerhaftigkeit wesensgemäß ist und die Erfüllung der im Gemeinwohlinteresse liegenden öffentlichen Aufgaben ein bestimmtes Maß an personeller Kontinuität erfordert. Das somit durch Altersgrenzen verfolgte Ziel einer sparsamen Haushaltsführung ist legitim im Sinne des § 10 Satz 1 AGG. Entsprechendes gilt für das Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen (vom EuGH ausdrücklich als legitimes Ziel gebilligt mit Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 und 268/09, Georgiev –, EUR-Lex Rn. 42, 45 f.). Die Kritik (vgl. Mahlmann, a.a.O., § 24 Rn. 34), wonach eine ausgewogene Altersstruktur kein Selbstzweck sei und nur in Hinblick auf konkrete Erfordernisse sowie zur Wahrung von Kontinuität gerechtfertigt erscheine, indem Kenntnisse und Fertigkeiten an Jüngere weitergegeben werden, liefert selbst schon einen genügenden Grund für die Einführung der Altershöchstgrenze. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der erforderlichen Objektivität des Ziels einer ausgewogenen Altersstruktur (a.A. v. Roetteken a.a.O., S. 3 und VG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 21. April 2008 – 9 E 3856/07 –, juris Rn. 87; vom EuGH nicht behandelt, vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 – Rs. C-229/08, Wolf –, EUR-Lex Rn. 45). Objektivität im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bedeutet nicht, dass das Ziel exakt in Zahlen definierbar sein müsste. Vielmehr genügt das Vorliegen eines zusätzlichen sachlichen Differenzierungsgrundes, der eben nicht nur im Alter besteht (Brors, a.a.O., § 10 Rn. 31). Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten und schließlich ganz allgemein an einer ausgewogenen Relation zwischen erfahrenen älteren Beamten und jüngeren Beamten kann eine solche Objektivität nicht abgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 16).

Das von dem Beklagten gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren mit Ausnahmen bis zu 45 Jahren ist auch zur Erreichung der oben beschriebenen Ziele angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG. Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Diese Vorschrift ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 – Rs. C-144/04, Mangold –, EUR-Lex Rn. 65). Dem Normgeber und den einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel, mit denen sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen eingeräumt, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05, Palacios –, EUR-Lex Rn. 68 ff.).

Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass im Beamtenverhältnis ein längeres Verbleiben im Dienst angestrebt wird, als dies in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zulässig wäre. § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG nennt als ein Regelbeispiel einer zulässigen, unterschiedlichen Behandlung nach dem Alter die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG (BT-Drs. 16/1780, S. 36) soll damit berücksichtigt werden, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen müsse. Dies schließt deutlich niedrigere Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis oder den Aufstieg eines Beamten in eine höhere Laufbahn nicht aus (a.A. Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 7, wonach öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft hinsichtlich der „angemessenen“ Beschäftigungszeit gleich zu behandeln seien). Der Katalog des § 10 Satz 3 AGG nennt lediglich Regelbeispiele ("insbesondere"). Soweit sie nicht einschlägig sind, kann sich eine Rechtfertigung aus § 10 Satz 2 AGG ergeben. Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und den Versorgungslasten hat für das Einstellungsalter bei einem Beamten ein gänzlich anderes Gewicht als bei einem Tarifbeschäftigten (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 19). Die angemessene Versorgung des Beamten ist ein unlösbarer Bestandteil des wechselseitigen Treueverhältnisses zum Dienstherrn und rechtlich geschütztes Äquivalent der Arbeitsleistung. Die Versorgungslasten der pensionierten Beamten werden im Gegensatz zu dem umlagefinanzierten Rentenversicherungssystem in vollem Umfang aus dem Haushalt der Anstellungskörperschaft finanziert. Zudem dient das Lebenszeitprinzip nicht allein betriebswirtschaftlichen oder fiskalischen Zwecken, sondern zugleich dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Der Hinweis (vgl. Brors, a.a.O., § 10 Rn. 79), dass Höchstaltersgrenzen nicht pauschal durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bzw. durch den Hinweis auf das Versorgungssystem der Beamten gerechtfertigt seien, da diese auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhten, die ihrerseits diskriminierend sein könne, geht fehl, da die Rechtfertigung nicht pauschal mit dem Verweis auf eine bestimmte Rechtslage erfolgt. Vielmehr werden gewichtige Gründe des Allgemeinwohls konkret in den Blick genommen und gegen das private Interesse der Bewerber abgewogen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2008 – OVG 4 B 12.07 –, juris Rn. 36). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, das gesamte Versorgungssystem für die Beamten abzuschaffen, um eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern hinsichtlich zulässiger Einstellungs- und Aufstiegsaltersgrenzen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 19).

Ferner ist die Angemessenheit einer längeren Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst nicht durch den Zeitraum begrenzt, in dem ein Beamter die Mindestversorgung „erdient“ hat (so aber VG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 21. April 2008 – 9 E 3856/07 –, juris Rn. 91 f.). Entscheidend ist nicht die Relation zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhegehaltsatz, sondern ein angemessenes Verhältnis zu den gesamten Versorgungslasten. Das fiskalische Interesse des Dienstherrn kann deshalb nur dahin gehen, eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 20).

Das Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen kann allerdings nur dann die Angemessenheit einer Höchstaltersgrenze (mit)begründen, wenn sie auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung beruht (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in Bezug auf das Einstellungshöchstalter für Lehrer in Nordrhein-Westfalen Bedenken geäußert, denen es in späteren Entscheidungen nicht weiter nachgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris Rn. 8, vom 28. März 2011 – 2 B 48.11 –, juris Rn. 8 und vom 4. April 2011 – 2 B 55.11 –, Umdruck Rn. 8). Diese Bedenken, die die Beschäftigung von Lehrern als Angestellten und in Teilzeit betreffen, sind hier nicht einschlägig. Hinsichtlich der Einstellungen in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst in Berlin gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten versucht wird, durch eine regelmäßige Einstellung von Beamten für eine ausgewogene Altersstruktur zu sorgen.

Die erforderliche Abwägung zwischen den vom Beklagten verfolgten Gemeinwohlinteressen und dem Interesse des Klägers, auch noch nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze in die Laufbahn des höheren Dienstes zu wechseln, ergibt einen Vorrang der Gemeinwohlinteressen.

Die Höchstaltersgrenze ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die oben dargestellten Gründe des Allgemeinwohls sind, besonders unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten (§ 24 Nr. 1 AGG), mindestens ebenso gewichtig wie das private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in den höheren Dienst aufsteigen zu können. Bewerber für den Aufstieg in den höheren Dienst sind in aller Regel ohne weiteres in der Lage, die Voraussetzungen der §§ 13, 14 GLVO i.V.m. § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG vor Vollendung des 40. Lebensjahres zu erfüllen. Die Höchstaltersgrenze steht damit in einem angemessenen Verhältnis zu den geforderten Vorbildungs- und Bewährungsvoraussetzungen und den Möglichkeiten der Bewerber, diese Voraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze einzuhalten. Für die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze streitet ferner, dass sie in mehrfacher Hinsicht durch die Ausnahmen für lebensältere Bewerber in § 29 Abs. 3 DHPolG, § 31 LfbG abgemildert wird.

3. Die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 1 GLVO i.V.m. § 29 Abs. 2 Nr. 1 DHPolG steht auch im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie. Die Vorschrift stimmt mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG inhaltlich überein und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 23). Allerdings unterscheidet die Richtlinie – anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in § 24 – nicht zwischen zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen die besondere Rechtsstellung der Beamten zu berücksichtigen ist. Wie aber das Verwaltungsgericht Berlin in der Ausgangsentscheidung zutreffend festgestellt hat, erlaubt es der den Mitgliedstaaten europarechtlich eingeräumte Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland und ihren öffentlich-rechtlichen Dienstherren, auch den tradierten besonderen Strukturen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere ist die strittige Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich geklärt.