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Einkommensteuer 2006 bis 2008


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 29.08.2013
Aktenzeichen 4 K 4262/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit beruflichen Tätigkeitsbereichen, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt werden, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes - EStG - bilden.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte als Synchronsprecher, Dialogbuchautor sowie Synchronregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Die Klägerin war als Arzthelferin nichtselbständig tätig. Ferner arbeitete sie für den Kläger auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Bürogehilfin.

Ausweislich seiner beim Beklagten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen erwirtschaftete der Kläger in den Streitjahren mit seinen drei Tätigkeitsbereichen folgende Nettoerlöse (abgerundete Beträge jeweils in €):

        

 2006 

 2007 

 2008 

 Synchronsprecher

 55.618

    (30,8 %)

 94.126

 (55,1 %)

 51.525

    (29,8 %)

 Dialogbuchautor

 51.460

 (28,6 %)

 30.818

 (18,0 %)

 46.451

 (26,8 %)

 Synchronregisseur

 36.520

 (20,3 %)

 17.775

 (10,4 %)

 46.145

 (26,6 %)

 Leistungsschutzrechte

 36.479

 (20,3 %)

 28.169

 (16,5 %)

 29.137

 (16,8 %)

 Summe (100,00 %)

   180.077

        

    170.888

        

    173.258

        

Im Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 unterhielt der Kläger für seine betriebliche Tätigkeit in einer angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 128 m² ein ca. 15 m² großes Arbeitszimmer in der C.-Straße, D.. Ab 1. August 2007 bezog der Kläger mit der Klägerin sowie seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter ein eigenes zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in der E.-Straße in D. mit einer Wohnfläche von ca. 210 m². Seitdem nutzt er im Keller seines Einfamilienhauses einen 22,16 m² großen Raum für seine betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher, Dialogbuchautor und Synchronregisseur. Der vorerwähnte Büroraum verfügt über keinen eigenen Zugang, sondern ist über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe vom Flur des Erdgeschosses aus erreichbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Grundrissskizze in den Steuerakten (Bl. 47 der BP-Handakten) Bezug genommen.

In den Streitjahren entstanden dem Kläger anteilige Aufwendungen für die Büroräume (insbesondere laufende Kosten für Strom, Wasser und Renovierungsaufwendungen) für 2006 in Höhe von 4.536,67 €, für 2007 in Höhe von 5.119,57 € sowie für 2008 in Höhe von 3.678,14 €. Diese Aufwendungen setzte der Kläger als Betriebsausgaben im Rahmen seiner für die Streitjahre erstellten Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG an.

Dem folgend setzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheiden vom 3. März 2008 für 2006 (Bl. 42 f. Einkommensteuer-Akte - ESt-Akte - Bd. IV) vom 25. Mai 2007 für 2007 und 11. November 2009 für 2008 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Wegen hier nicht interessierender Punkte änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2006 mit Bescheid vom 25. Mai 2009 (Bl. 44 ESt-Akte Bd. IV) sowie die Einkommen-steuer für 2007 mit weiteren Bescheiden vom 9. Juli 2009 (Bl. 48 ESt-Akte Bd. IV) und 29. September 2009 (Bl. 50 f. ESt-Akte Bd. IV) und die Einkommensteuer für 2008 mit Bescheid vom 11. November 2009 (Bl. 50 f. ESt-Akte Bd. IV).

Im Zeitraum von November 2009 bis März 2010 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch, die sich u.a. auf die Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008 bezog und deren Ergebnisse im Bericht über die Außenprüfung vom 8. März 2010 zusammengefasst sind (siehe BP-Akte). Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer des Klägers im Streitzeitraum nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Dem folgend berücksichtigte sie von den geltend gemachten Aufwendungen lediglich für den Veranlagungszeitraum 2006 den Sockelbetrag von 1.250,- € und erhöhte insoweit den Gewinn um die Differenz von 3.286,67 €. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 verwies sie unter Hinweis auf eine Gesetzesänderung darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen insgesamt um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handele und erhöhte dem folgend den Gewinn in Höhe von 5.119,57 € für 2007 und in Höhe von 3.678,14 € für 2008. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Tz. 18 des BP-Berichts vom 8. März 2010 verwiesen.

Dagegen legten die Kläger am 2. Juni 2010 jeweils Einsprüche ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG sei vorliegend für betriebsstättenähnliche Räume nicht anwendbar. Insoweit führten die Kläger aus: Der Kläger erziele bei insgesamt drei voneinander unabhängigen Tätigkeiten durchschnittlich etwa die Hälfte seiner Erlöse als Dialogbuchautor (einschließlich der daraus resultierenden Leistungsschutzrechte). Diese Tätigkeit werde ausschließlich in seinem häuslichen Studio ausgeübt. Ein anderer Arbeitsplatz außerhalb seiner privaten Räume stehe ihm hierfür nicht zur Verfügung. Für seine Tätigkeit als Dialogbuchautor verwende er einen DVD-Player, zwei Fernseher, ein Diktiergerät, Verstärker, Mikrophone, Computer und Drucker. Von seinen Auftraggebern würde er DVDs in Originalsprache mit dem Dialogbuch in englischer Fassung sowie eine Rohübersetzung erhalten. Er habe die Aufgabe, die deutschen Dialogbücher, die textlichen Vorlagen für die Synchronisation eines fremdsprachlichen Kino- oder Fernsehfilms oder einer Fernsehserie in die deutsche Sprache zu texten. Die von ihm diktierte textliche Vorlage übersende er im Anschluss an ein Schreibbüro, welches die Dialogbücher zur Korrektur zurückschicke. Anschließend werde das fertige Dialogbuch an die auftraggebende Synchronfirma versandt. Im Anschluss hieran fänden telefonische Buchbesprechungen mit den Kunden (Sender oder Verleih) oder auch persönliche Buchbesprechungen in seinem häuslichen Büro statt. Nach Fertigstellung des Dialogbuches sei er damit betraut, in seiner Eigenschaft als Synchronregisseur den Film mit geeigneten Sprechern zu besetzen. Insoweit sei es erforderlich, für jeden Schauspieler eine passende Synchronstimme zu finden. Als Quelle diene ihm das Internet oder er sichte Filme und Serien. Ferner sei er als Synchronsprecher tätig. Insofern bespreche er einige kleinere Aufträge in seinem häuslichen Studio. Aufwendigere Produktionsaufträge würden hingegen in den jeweiligen Studios erledigt. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass es sich bei den beruflich genutzten Räumen nicht um häusliche Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG handele, sondern um betriebsstättenähnliche Räume im Wohnbereich. Auf derartige Räumlichkeiten sei jedoch die Abzugsbeschränkung nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung würden nur solche Räume als Arbeitszimmer bezeichnet, die ihrer Ausstattung und Funktion nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienten. Zentrales Möbelstück des häuslichen Arbeitszimmers sei regelmäßig der Schreibtisch.

Am 19. November 2009 nahm die Prüferin das Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus der Kläger in Augenschein. Nach ihren Feststellungen (siehe Vermerk in der Prüferhandakte) befanden sich in dem betrieblich genutzten Raum zwei Aktenregale, ein Schreibtisch, zwei Drehsessel, ein Büroschrank, ein Bürocontainer, ein kleiner Besprechungstisch, eine Couch, ein Couchtisch, ein TV-Gerät, ein DVD-Player, ein Fax-Gerät, ein Kopiergerät sowie ein Computer. Die Prüferin hielt ferner fest, dass für die Erstellung der Dialogbücher (Drehbücher) sowie für die Planung und Organisation der Synchronarbeiten und die Beauftragung weiterer Synchronsprecher kein aufwendiges Equipment erforderlich sei. Auf Befragen habe ihr (der Prüferin) der Kläger erklärt, er sei ca. 150 Stunden im Monat im häuslichen Studio tätig. Daneben lege er mit seinem Pkw berufliche Fahrten zwischen 15.000 bis 20.000 km im Jahr zurück.

Mit Einkommensteuerbescheiden vom 10. Mai 2010 folgte der Beklagte mit jeweils nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008 zunächst der Auffassung seiner Prüferin und berücksichtigte lediglich für den Veranlagungszeitraum 2006 Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben in Höhe des Sockelbetrages von 1.250 €.

Dagegen (u.a.) legten die Kläger Einsprüche ein, mit denen sie begehrten, die der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum wieder vollumfänglich zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Der Beklagte folgte den Einsprüchen hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 teilweise und berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer beschränkt in Höhe von jeweils 1.250,- €.

Zur Begründung führte er aus, das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe mit Beschluss vom 6. Juni 2010 die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt, soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuermindernden Abzug ausgeschlossen seien, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Neufassung berücksichtigte der Beklagte für das häusliche Arbeitszimmer deshalb den Sockelbetrag in Höhe von jeweils 1.250,- €.

Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2008 mit Bescheid vom 30. August 2010 wegen hier nicht interessierender Punkte nach § 175 Abs. 1 AO (Bl. 64 ESt-Akte Bd. IV).

Im Übrigen blieben die Einsprüche in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich bei den strittigen Räumen um private Arbeitszimmer, die unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG fielen. Insbesondere das von der Prüferin in Augenschein genommene Arbeitszimmer im Kellergeschoss des selbstgenutzten Einfamilienhauses sei in den privaten Wohnbereich einbezogen und mit dem üblichen Mobiliar eines Arbeitszimmers (Schreibtisch) ausgestattet. Es handele sich nicht um einen Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsraum, für den die Abzugsbeschränkung nicht eingreife. Ein unbeschränkter Abzug käme in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung darstellen würde. Dies sei aber - so der Beklagte - nicht der Fall. Der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers (Kerntätigkeit) liege nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Hinblick auf dessen Tätigkeiten als Synchronsprecher und Synchronregisseur in den auswärtigen Aufnahmestudios. Für diese Beurteilung spreche auch, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge mit seinem Pkw etwa 15.000 bis 20.000 km jährlich zu den Aufnahmestudios zurücklege.

Hierauf haben die Kläger am 26. Oktober 2010 Klage erhoben.

Sie machen geltend, die Kürzung der Betriebsausgaben sei zu Unrecht erfolgt. Sie halten daran fest, dass die betrieblich genutzten Räume in der früheren Mietwohnung bzw. in ihrem Einfamilienhaus nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllten, sondern als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen seien und somit nicht unter die Abzugsbeschränkung fielen. Für vergleichbare, als Tonstudio genutzte Räume, habe der Bundesfinanzhof - BFH - entschieden, dass solche Räumlichkeiten nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllten. Abgesehen davon verkenne der Beklagte, dass die betrieblich genutzten häuslichen Räume im Wesentlichen für seine Tätigkeit als Dialogbuchautor genutzt würden. Hiervon ausgehend läge der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitsbereich.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide für 2006, 2007, jeweils vom 10. Mai 2010, sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30. August 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24. September 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers weitere Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.286,67 € für 2006, 3.869,57 € für 2007 und 2.428,14 € für 2008 berücksichtigt werden;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet und hält daran fest, dass der im Kellergeschoss des Einfamilienhauses beruflich genutzte Raum nach den Feststellungen seiner Prüferin büromäßig ausgestattet sei und der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG erfüllt sei. Der Raum entspräche einem typischen Büro und keinem Tonstudio oder einer Praxis. Dafür spreche auch, dass die Tätigkeit als Dialogbuchautor im Wesentlichen büromäßig geprägt werde. Diese Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass der Kläger die von seinen Auftraggebern überlassenen Rohfassungen der Dialogbücher übersetze und Computerrecherchen durchführe. In dem Raum fände auch kein beachtlicher Publikumsverkehr statt. Fremde Angestellte seien für den Kläger in den Streitjahren ebenso nicht tätig geworden. Das Arbeitszimmer stelle ferner nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers dar. Das häusliche Arbeitszimmer werde vom Kläger auch in erheblichem Umfang für seine Tätigkeit als Synchronsprecher und Synchronregisseur genutzt. Die für die Herstellung der Synchronfassungen erforderlichen Kerntätigkeiten (qualitativer Schwerpunkt) erfolgten in den auswärtigen Studios, während die im Arbeitszimmer anfallenden Arbeiten lediglich vorbereitender Natur seien. Für den Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereiches spreche zudem, dass dem Kläger erhebliche betriebliche Reisekosten entstanden seien. Mangels Mittelpunktes der gesamten betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer seien in allen Streitjahren nur Aufwendungen in Höhe des Sockelbetrages von jeweils 1.250,- € als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 6. März 2013 auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 74 Streitakte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen des Gerichts u.a. ausgeführt, dass in den Streitjahren Buchbesprechungen mit seinen Auftraggebern im häuslichen Bereich in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien. Je nach Situation hätten diese hin und wieder an ein bis zwei Tagen in der Woche stattgefunden. Neben den Dialogbucharbeiten habe er im Arbeitszimmer auch vorbereitende und nachbereitende Arbeiten bezüglich seiner Synchronregisseur-Tätigkeit durchgeführt (Fehlerkorrekturen, Suche nach geeigneten Sprechern usw.) und kleinere Rollen als Synchronsprecher besprochen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidungsfindung drei Bände - Bde. - Einkommensteuerakten, ein Bd. Bilanzakten, ein Bd. BP-Akten sowie ein Bd. Handakten der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger werden durch die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 nicht in ihren Rechten gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - verletzt.

Der Beklagte hat zu Recht für die mit den betrieblich genutzten Räumen in der früheren Mietwohnung (Streitzeitraum: Januar 2006 bis Juli 2007) bzw. im selbstgenutzten Einfamilienhaus (verbleibender Streitzeitraum: August 2007 bis Dezember 2008) zusammenhängenden Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug über den Sockelbetrag von 1.250,- € hinaus versagt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers hat der BFH (Urteil vom 15.01.2013, VIII R 7/10 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 347, Rz. 9 f. unter Angabe weiterer Nachweise) ausgeführt:

"Es handelt sich insoweit um ein von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Begriff, den der Gesetzgeber in die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG übernommen hat. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist. Wesentliche, repräsentative Anforderung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Arbeit dient. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören."

Ein Arbeitszimmer, dass sich - wie im Streitfall - in einer selbstgenutzten Mietwohnung bzw. in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird - etwa durch Publikumsverkehr oder durch die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften - aufgehoben oder überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2013, VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist aber nicht erforderlich, auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass es sich bei den strittigen betrieblich genutzten Räumlichkeiten um häusliche Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG handelt.

Beide Räumlichkeiten waren in die häusliche Sphäre eingebunden, sodass eine "Häuslichkeit" gegeben ist. Auf Befragen des Gerichts hat der Kläger im Termin erklärt, dass der für betrieblich genutzte Zwecke genutzte Raum seiner früheren Mietwohnung vom Wohnungsflur aus zugänglich gewesen sei und eine in sich abgeschlossene räumliche Einheit mit den übrigen privaten Wohnräumen (Küche, Badezimmer und sonstige Räume) bildete.

Auch der im Kellergeschoss des selbstgenutzten Einfamilienhauses gelegene, zu betrieblichen Zwecken genutzte Raum ist ausweislich der in den Steuerakten abgelegten Grundrissskizze mit den übrigen privaten Räumlichkeiten dergestalt verbunden, dass er nur vom Flurbereich des privaten Erdgeschosses aus über eine zum Flur des Kellergeschosses führende Treppe erreicht werden kann (siehe Prüferhandakte, Fach Arbeitszimmer).

Der Annahme der Häuslichkeit beider fraglichen Räume stünde auch nicht entgegen, wenn die Klägerin dort Büroarbeiten für den Kläger erledigt haben sollte. Eine Einbindung des beruflich genutzten Raumes in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen wäre nämlich erst dann nicht mehr gegeben, wenn nicht familienangehörige Teilzeitkräfte beschäftigt werden - woran es im Streitfall mangelt.

Ebenso vermag der Vortrag des Klägers, in beiden fraglichen Räumen seien in unregelmäßigen Abständen auch (Dialog-)Buchbesprechungen mit Mitarbeitern seiner Auftraggeber (Verleihfirmen oder Fernsehsender) abgehalten worden, eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Zwar kann eine Einbindung des betrieblich genutzten Raumes in die Häuslichkeit auch durch Publikumsverkehr aufgehoben bzw. überlagert sein. Im Streitfall geht das Gericht aber davon aus, dass die Buchbesprechungen nach Häufigkeit und Umfang nicht von solchem Gewicht waren, dass die Häuslichkeit der fraglichen Räume hierdurch aufgehoben oder überlagert worden wäre. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts im Termin nämlich ausgeführt, dass die fraglichen Besprechungen nach seiner Erinnerung in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien und bei Bedarf allenfalls ein- bis zweimal in der Woche einige Stunden gedauert hätten. Ausgehend von dem Fall der Beschäftigung einer fremden Teilzeitkraft, die regelmäßig an mehreren Arbeitstagen in der Woche mehrere Stunden arbeitstäglich im "häuslichen" Bereich tätig wird, ist der zeitliche Umfang der Buchbesprechungen nicht von solchem Gewicht, dass von einer Aufhebung oder Überlagerung der Privatsphäre ausgegangen werden könnte. Davon abgesehen waren die Angaben des Klägers zu Umfang und Häufigkeit der Buchbesprechungen aufgrund Zeitablaufs sowie wegen nicht vorhandener Aufzeichnungen so vage und allgemein gehalten, dass das Gericht hierauf nicht die für eine Stattgabe der Klage erforderliche Überzeugungskraft stützen konnte.

Entgegen der Auffassung der Kläger handelte es sich aus Sicht des Gerichts nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls bei den fraglichen Räumen auch nicht um betriebsstättenähnliche Räume. Insbesondere ist eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Räume mit einem Tonstudio nicht gegeben.

Nach Würdigung aller Gesamtumstände des Streitfalls (§ 96 Abs. 1 FGO) geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die strittigen Räumlichkeiten in den Streitjahren vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienten. Ein häusliches Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich; der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH- Urteile vom 22. November 2011, X R 1/05, BStBl II 2007, 304 und 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 359 betreffend Arbeitszimmer einer Musikerin). Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zukommen.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um ein Arbeitszimmer.

Bei den häuslichen Arbeiten an den Dialogbüchern, den vorbereitenden und nachbereitenden Arbeiten für seine Betätigung als Synchronsprecher (Sprechübungen und Aufnahmen kleinerer Rollen, Fehlerkorrekturen) sowie seinen Tätigkeiten als Synchronregisseur (Neu-, Nach- und Umbesetzungen von Synchronsprechern, Fehlersuche und Korrekturüberlegungen) handelt es sich bei wertender Betrachtung um gedankliche Arbeiten, die als geistige Auseinandersetzung mit dem Filmwerk zu betrachten sind. Sie sind ferner Teil eines Arbeitsprozesses, der darauf gerichtet ist, eine Synchronfassung zu schaffen, die in ihrer Wirkung der Originalfassung gleichkommt. Diese Tätigkeiten weisen nach Ansicht des Gerichts weniger Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Tontechnikers in einem häuslichen Tonstudio auf, sondern sind in ihrem Kern eher mit derjenigen eines Berufsmusikers vergleichbar, der Musikstücke, die im Rahmen eines Orchesters aufgeführt werden sollen, im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359 in Bezug auf das Arbeitszimmer einer Klarinettistin). Diese Würdigung wird zudem durch die Feststellungen der Prüferin anlässlich der zeitnah erfolgten Inaugenscheinnahme des Arbeitszimmers gestützt, wonach dessen Einrichtung weniger einem Tonstudio glich, sondern eher „büromäßig“ ausgestattet war.

Da die strittigen häuslichen Arbeitszimmer in den Streitjahren nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bildeten, hat der Beklagte die Aufwendungen für beide häuslichen Arbeitszimmer zutreffend nur in Höhe des Sockelbetrags von 1.250 € zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG kommt ein voller Abzug nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies ist der Ort, an dem der Steuerpflichtige die für seine Tätigkeit wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen vornimmt (Kerntätigkeit). Dies zu beurteilen, betrifft die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung, die in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteil vom 13. November 2002, VI R 28/02, BStBl II 2004, 59).

Übt ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - mehrere betriebliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist der Mittelpunkt anhand der Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (z. B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004, IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 2. März 2011 - IV C 6-S 2145/07/10002, 2011/0150549, BStBl I 2011, 195 ff unter V).

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - der sich das Gericht anschließt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.) - auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten - wie hier - nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In einem solchen Fall wird der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert. Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, weil der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - mehreren selbständigen Tätigkeiten nachgeht, ist auf weitere Indizien zurückzugreifen. Insoweit kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.).

Nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls (§ 96 Abs. 1 FGO), insbesondere auch nach Anhörung des Klägers im Termin, vermochte sich das Gericht bei Anlegung der vorstehenden Maßstäbe nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass die fraglichen Räume in den Streitjahren den Betätigungsmittelpunkt aller drei vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die insoweit verbleibenden, einer weiteren Aufklärung nicht mehr zugänglichen Zweifel, würdigt das Gericht zu Lasten des Klägers, den hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben als steuermindernde Tatsachen die objektive Feststellungslast trifft (zur Feststellungslast bei Geltendmachung steuermindernder Tatsachen: siehe von Groll in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 96 Rn. 23 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).

Im Streitfall liegt ein solcher „Mischfall“ vor, denn zwei der selbständigen Tätigkeiten des Klägers haben ihren Betätigungsmittelpunkt im außerhäuslichen Bereich, während der dritte Tätigkeitsbereich schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Hierzu im Einzelnen:

Der Betätigungsmittelpunkt für die vom Kläger ausgeübte Synchronsprechertätigkeit liegt (zwischen den Beteiligten unstrittig) nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios der Auftraggeber. Die Synchronisierung wird maßgeblich durch die Arbeit (Kerntätigkeit) im Studio geprägt. Hierfür spricht, dass die Studios mit der für die Erstellung der Synchronfassung erforderlichen Aufnahmetechnik und den sonstigen Einrichtungen (z. B. Schallschutzkabinen) ausgestattet sind. Außerdem werden dort die Sprechparts von den Sprechern - ggf. unter der Anleitung und Kontrolle des Synchronregisseurs - eingesprochen.

Gleiches gilt für die Tätigkeit des Synchronregisseurs. Auch diese Tätigkeit wird gleichermaßen durch die Studioarbeit bestimmt. Dem Synchronregisseur obliegt es, bei der Synchronisation von Filmen und Fernsehserien die einzelnen Synchronsprecher zu koordinieren und anzuleiten sowie zu überprüfen, ob die synchronisierte Fassung die gleiche Wirkung wie die Originalfassung hat. Demgegenüber sind die Arbeiten im häuslichen Arbeitsbereich - wie der Kläger im Termin bestätigt hat - regelmäßig vorbereitender und nachbearbeitender Natur. Sie unterscheiden sich ihrem Wesen nach nicht von den Arbeiten, die etwa ein (Hochschul-)Lehrer oder Richter im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet. Für diese Berufsgruppen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (mehrfach) entschieden, dass der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in der (Hoch-)Schule bzw. im Gericht liegt (z. B. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010, VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253 für Universitäts-Hochschullehrer; BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011, VI R 13/11, BStBl II 2012, 236 für Richter).

Auch die daneben ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit vermag den Betätigungsmittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht in den häuslichen Arbeitszimmerbereich zu verlagern.

Im Streitfall deutet zwar vieles darauf hin, dass der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit in den Streitjahren nicht in den auswärtigen Studios, sondern - wie der Kläger vorträgt - in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag. Hierfür spricht, dass die wesentlichen Arbeitsgänge, die für die Übersetzung der Rohfassung in das fertige Dialogbuch erforderlich sind, nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen wurden.

Bei Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls war die Dialogbuchautorentätigkeit des Klägers gleichwohl nicht von solchem Gewicht, dass hierdurch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in den häuslichen Arbeitsbereich verlagert worden wäre.

Für diese Beurteilung spricht zunächst die Überlegung, dass auch den beiden übrigen Tätigkeiten des Klägers - nämlich seiner Synchronsprecher - und Regietätigkeit - ein jeweils beachtlicher Stellenwert zukam. Insbesondere seine Synchronsprechertätigkeit - die der Kläger zum Teil als Stammsprecher für verschiedene Rollen langjährig erfolgreich ausübt - stellte eines seiner „wirtschaftlichen Standbeine“ dar.

Auch die übrigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung heranzuziehenden Indizien sprechen im Streitfall dafür, dass der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitsbereichs des Klägers lag.

Im Streitfall spricht vieles dafür, dass die Synchronsprecher- und Synchronregietätigkeit mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand erforderten, wie die vom Kläger ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit.

Hierfür spricht, dass der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig an mehreren Tagen in der Woche als Sprecher und Regisseur in den auswärtigen Studios tätig gewesen war. Demgegenüber schwankte der Zeitaufwand, den die Erstellung der Dialogbücher in Anspruch nahm, je nach Auftragslage. Abgesehen davon, dass dem Kläger eine Verifizierung des jeweiligen Zeitaufwands für seine verschiedenen Tätigkeiten nicht möglich war, deutet sowohl der Umfang seiner beruflichen Fahrten mit dem Pkw (zwischen 15.000 km bis 20.000 km im Jahr) sowie die Höhe seiner Reisekosten darauf hin, dass die auswärtigen Tätigkeiten den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit ausmachten. Die insoweit verbleibenden Zweifel vermochte das Gericht mit den vorhandenen Beweismitteln nicht zu beseitigen. Die hieraus resultierenden Unsicherheiten in der Beurteilung des streitrelevanten Sachverhalts müssen zulasten des Klägers gehen, den insoweit die objektive Feststellungslast trifft.

Ein weiteres Indiz von Gewicht erlangt ferner der Umstand, dass die Einnahmen des Klägers aus seiner Dialogbuchautorentätigkeit (einschließlich der Einnahmen aus Leistungsschutzrechten) durchweg geringer waren, als seine übrigen Einnahmen. Ausweislich seiner für die Streitjahre erstellten Einnahme-Überschussrechnungen betrug der Anteil der Erlöse aus Synchronisation und Synchronregie an den Gesamteinnahmen

- 51,1 % für 2006
- 65,5 % für 2007 sowie
- 56,4 % für 2008.

Damit überstiegen diese Einnahmen die Erlöse aus Dialogbuchautorentätigkeit, sodass auch der Einnahmesituation in den Streitjahren keine indizielle Bedeutung für die vom Kläger vertretene Auffassung zukommt.

Nach alldem musste die Klage deshalb abgewiesen werden.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Revisionsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich ist. Insbesondere weicht das Gericht mit der vorliegenden Entscheidung - soweit ersichtlich - nicht von der Rechtsprechung des BFH bzw. anderer Finanzgerichte ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.