Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.04.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 375/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0406.6K375.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 NachbG BB, § 8 KAG BB |
1.Der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 44 BbgNRG "Leitungen in Privatgrundstücken" trifft keine Aussage darüber, wer Eigentümer der "Privatgrundstücke" sein soll bzw. kann. Eine Beschränkung der Norm auf nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Grundstücke ist ebenso wenig ersichtlich, wie dem BbgNRG entnommen werden kann, dass das Bestehen eines Notleitungsrechts voraussetze, dass das betreffende Grundstück nicht zu öffentlichen Zwecken genutzt werde.
2.Endet nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers auch bei Hinterliegergrundstücken der Grundstücksanschluss an der Grenze zum Vorderliegergrundstück oder kurz hinter der Grenze zwischen der Straße und dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstu¨ck in einem Revisionsschacht bzw. Absperrschieber bzw. Schacht mit Ventileinheit und beginnt dahinter die private Grundstücksentwässerungsanlage, so endet dementsprechend auch der Herstellungsvorbehalt des Einrichtungsträgers an der Grundstücksgrenze bzw. am Revisionsschacht bzw. im Fall besonderer Entwässerungsverfahren am Absperrschieber bzw. am Schacht mit Ventileinheit - soweit diese sich hinter der Grundstücksgrenze befinden.
Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit dieser einen Betrag von 2.193,31 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼, der Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses durch den Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D.-K., F.-L.-J.St., Gemarkung D.-K., Flur 3, Flurstück 103/2, welches sich nach der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D.-K., Stadtteile D.-K. in der Fassung vom März 2010, in Kraft getreten am 28. Juli 2010, vollständig im Innenbereich befindet.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erhob der Beklagte für die Herstellung eines Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses für das oben genannte Grundstück einen Beitrag in Höhe von 9.125,17 Euro.
Gegen den Heranziehungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2013 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 zurückwies.
Die Klägerin hat am 13. März 2014 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei begründet. Mit Schreiben vom 23. März 2017, als Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2017 in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht, habe der Beklagte die Klägerin erstmalig zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert. Die dort gesetzte Frist sei noch nicht abgelaufen. Somit könnten die geltend gemachten Kosten noch gar nicht entstanden sein. Ein ortsüblicher Abwasseranschluss koste zudem etwa 1.200 bis 1.400 Euro, mehr könne der Beklagte hier ohnehin nicht verlangen. Vor dem Grundstück liege kein Kanal an. Die Kosten seien nur deswegen so hoch, weil ein fremdes Vorderliegergrundstück, auf dem sich der Umfluter „Kl. E.“ befinde, überbrückt werden müsse. Die dort errichtete Rohrbrücke sei nicht frostsicher und verstoße gegen verschiedene DIN-Normen. Eine frostsichere Verlegung von Abwasserrohren im Erdreich müsse in einer Tiefe von mindestens 0,80 m erfolgen. Da die Klägerin allein mit ihrem Sohn auf dem Grundstück wohne und dementsprechend nur ca. 40 m3 Abwasser im Jahr anfielen, würde das wenige Abwasser im Rohr im Winter gefrieren. Es bestehe keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit, da der Hochwasserschutz stets Vorrang habe und es sich bei der Rohrbrücke außerdem um ein Provisorium handele. Obwohl es weitere Wohngrundstücke gebe, die hinter der Hochwasserschutzanlage lägen, sei die hiesige gewählte Rohrbrückenkonstruktion einzigartig in D.-K.. Ein Anschluss unter gemeingewöhnlichen Umständen sei nicht möglich, insbesondere entspreche eine Druckentwässerung keinem gemeingewöhnlichen Anschluss. Dass es keinen Revisionsschacht gebe, spreche auch dafür, dass keine gemeingewöhnlichen Umstände vorlägen. Der Absperrschieber befinde sich auf dem Vorderliegergrundstück, nicht in der öffentlichen Straße. Die Grundstücke seien außerdem nicht ordnungsgemäß vermessen worden, aus den eingereichten Bestandsvermessungen sei die Lage des Absperrschiebers nicht sicher erkennbar. Ein Notleitungsrecht über ein öffentliches Grundstück existiere nicht, § 44 Brandenburger Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) beziehe sich gemäß der amtlichen Überschrift nur auf Leitungen auf Privatgrundstücken. Zudem sei in § 49 BbgNRG exemplarisch ein Notleitungsrecht in öffentlichen Straßen ausgeschlossen, über Hochwasserschutzanlagen könne es daher auch kein Notleitungsrecht geben. Die Abwassersatzung gewähre für Hinterliegergrundstücke nur ein in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht, sodass das Recht auch deshalb nicht dauerhaft gesichert sei. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Überleitung des Umfluters vom 10. September 2010 sei für erledigt erklärt worden, da die Bauausführung sich geändert habe. Mangels Genehmigung sei die Ausführung des Grundstücksanschlusses rechtswidrig und daher nicht ersatzpflichtig. Die Voraussetzungen für die Gestattung der Überleitung seien nicht gegeben und nie gegeben gewesen. Soweit der Beklagte sich hierfür auf einen Gestattungsvertrag berufe, sei dieser bereits widerrufen worden und außerdem erst abgeschlossen worden, als die Rohrbrücke bereits errichtet gewesen sei. Außerdem habe die Gestattung unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus Gründen der Belange des Landes gestanden, wobei es genügt habe, dass der Bestand der Rohrbrücke für das Land „besonders beschwerlich“ gewesen sei. Die Klägerin habe die Errichtung des Fundaments für die Rohrbrücke nicht gestattet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die Einwendungen der Klägerin griffen nicht durch. Mit Duldungsverfügung vom 13. Juli 2011 sei der Klägerin aufgegeben worden, die Verlegung der Schmutzwasserleitung und die Herstellung des Grundstücksanschlusses zu dulden. Vom 22. bis 24. Mai 2012 sei der Grundstücksanschluss auf dem Grundstück der Klägerin hergestellt worden. Die Klägerin habe die Mitarbeiter des Beklagten auf das Grundstück gelassen und die Herstellung des Grundstücksanschlusses geduldet. Die Klage gegen die Duldungsverfügung vom 13. Juli 2011 zum Aktenzeichen 6 K 833/11 sei mit Urteil vom 19. Dezember 2012 abgewiesen worden, weil sich die Duldungsverfügung nach Herstellung des Grundstücksanschlusses erledigt habe. Rechtsgrundlage für die jetzige Bescheidung sei die Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011 (Kostenersatzsatzung 2011 – GAnKoS 2011 –). Es bestehe eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit. Das Grundstück sei mit der Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „Waldhufe/ D.-K. – LOS 2 BA 2.1“ am 4. August 2011 abwasserseitig erschlossen worden. Das Grundstück könne über die Rohrbrücke an den Abwasserkanal angeschlossen werden. Die Rohrbrücke sei auch rechtlich gesichert, da das Land Brandenburg als Eigentümer des Vorderliegergrundstücks die Verlegung der Rohrbrücke über sein Grundstück gestattet habe. Der Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin sei hergestellt worden, dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des erkennenden Gerichts zu den Aktenzeichen 6 K 833/11 und 834/11. Die Zustimmung des Landes Brandenburg als Eigentümer des Vorderliegergrundstücks 103/1 habe entsprechend des abgeschlossenen Gestattungsvertrags vom 26.06.2012/30.01.2013 zum Zeitpunkt der Errichtung der Rohrbrücke bestanden. Die Klägerin habe die Errichtung der Rohrbrücke geduldet. Die Rohrbrücke sei frostsicher und normgerecht hergestellt worden. Es handele sich nicht lediglich um ein Provisorium. Im Januar 2013 sei festgestellt worden, dass die Rohrbrücke durch Abtrennung der verlegten Anschlussleitung zerstört worden sei. Die nachträgliche Zerstörung des Grundstücksanschlusses ändere nichts an der einmal entstandenen Kostenersatzpflicht. Zum Zeitpunkt der Herstellung der Rohrbrücke habe die wasserrechtliche Genehmigung bestanden. Die Klägerin verweigere den Zutritt zum Grundstück zum Zwecke der Reparatur des Grundstücksanschlusses. Es bestehe nicht nur ein Anschlussrecht, sondern auch eine Anschlusspflicht. Das klägerische Grundstück unterliege dem Anschluss- und Benutzungszwang, wie bereits in dem Verfahren 6 K 545/09 festgestellt worden sei. Die Höhe des Kostenersatzes sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Zumutbarkeitsgrenze von 25.000 Euro sei nicht überschritten worden. Eine günstigere Alternative sei nicht in Betracht gekommen, da zwar eine gemeinsame Schmutzwasserableitung über das Grundstück Akazienstraße 2 möglich gewesen wäre, allerdings nur, wenn dies privatrechtlich zwischen den Grundstückseigentümern vereinbart worden wäre. Dies habe die Klägerin trotz Hinweis des Beklagten nicht veranlasst. Die Kosten seien vollständig ersatzfähig. Grundsätzlich ende zwar nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken an der Straßengrenze. Hier habe der Beklagte den Grundstücksanschluss aber sogar bis auf das Grundstück der Klägerin verlegt. Da vorliegend eine Druckentwässerung notwendig gewesen sei, sei statt des Revisionsschachtes der Absperrschieber installiert worden. Ausgehend von der öffentlichen Entsorgungsleitung sei dieser noch im öffentlichen Bereich errichtet worden. Bei der Druckentwässerung bestehe der Grundstücksanschluss aus der Anschlussleitung ab dem Abzweig am Hauptkanal und ende mit dem Absperrschieber an der Grundstücksgrenze. Aufgrund der schwierigen Gestaltung der Leitung bis zur Grundstücksgrenze der Klägerin seien diese Kosten gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 GAnKoS 2011 analog zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist (nur) aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 2.193,31 Euro für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.193,31 Euro findet der Bescheid seine Grundlage in der sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2000 beimessenden Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011 (Kostenersatzsatzung 2011 – GAnKoS 2011 –), die zeitlich den Entstehungszeitpunkt des Ersatzanspruches abdeckt.
Der Anspruch auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten ist in Höhe von 2.193,31 Euro auch entstanden. Der Beklagte erhebt Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse gemäß § 1 GAnKoS 2011. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der GAnKoS 2011 wurde von der Kammer bereits mit Urteilen vom 17. September 2012 (– 6 K 87/10 –, juris) und vom 9. Oktober 2014 (– 6 K 487/12 –, juris) festgestellt. Daran hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Dies gilt – entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 6. April 2017 möglicherweise angedeuteten Auffassung – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die GAnKoS 2011 keine ausdrücklichen Regelungen zur Druckentwässerung enthält, wobei dahinstehen kann, ob dies bereits ein Aspekt der Wirksamkeit des Satzungsrechts oder (lediglich) der Tatbestandsmäßigkeit des Kostenersatzes ist. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Gemäß § 4 Abs. 1 GAnKoS 2011 entsteht die Kostenersatzpflicht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Den Grundstücksanschluss definiert § 1 Abs. 2 GAnKoS 2011 als die Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes. Der Revisionsschacht wird in der Regel unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem zu entwässernden Grundstück errichtet (§ 1 Abs. 2 S. 2 GAnKoS 2011). Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser (§ 1 Abs. 2 S. 3 GAnKoS 2011).
In § 3 Nr. 10 der Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes vom 17. August 2011 (AbwES 2011), rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2010 (vgl. § 26 Abs. 1 der Satzung), wird der Grundstücksanschluss wortidentisch definiert (Satz 1-3) mit dem Zusatz, dass bei besonderen Entwässerungsverfahren wie Druck- oder Unterdruckentwässerung zum Grundstücksanschluss gehören (Satz 4): a) bei der Druckentwässerung die Anschlussleitung mit Absperrschieber (bis) zur öffentlichen Entwässerungsanlage und b) bei der Unterdruckentwässerung der Schacht mit Ventileinheit und die Anschlussleitung bis zur öffentlichen Entwässerungsanlage, wobei davon auszugehen ist, dass das fehlende Wort „bis“ in § 3 Nr. 10 lit. a) AbwES 2011 ein redaktionelles Versehen darstellt, was sich aus einem Vergleich mit § 3 Nr. 10 lit. b) AbwES 2011 ergibt.
Dass die GAnKoS 2011 keine Regelungen zur Definition des Grundstücksanschlusses bei der Druck- oder Unterdrückentwässerung enthält, kann bei einer Zusammenschau dieser Regelungen in § 1 GAnKoS 2011 und § 3 Nr. 10 AbwES 2011 nur als redaktionelles Versehen gewertet werden, da der Einrichtungsträger die beiden Satzungen in der gleichen Sitzung beschlossen hat und nicht ersichtlich ist, warum er in die beiden Satzungen unterschiedliche Definitionen aufnehmen wollen sollte. Im Sinne einer sachgerechten und gegebenenfalls – unter Berücksichtigung der oben aufgeworfenen Frage – geltungserhaltenden Auslegung der Satzungsregelung in § 1 Abs. 2 GAnKoS 2011 ist § 3 Nr. 10 S. 4 AbwES 2011 daher zur Definition des Grundstücksanschlusses mit heranzuziehen. Dem steht die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 – 9 S 4.11 –, S. 3 d. E.A.) nicht entgegen, wonach im Falle einer widersprüchlichen Definition in der technischen Satzung einerseits und der Abgabensatzung andererseits es an der Bestimmtheit des den Anspruch bestimmenden Tatbestandes fehle, da mit Blick darauf, dass beide Satzungen hinsichtlich der nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Leitungen ein einheitliches Rechtsgebiet beträfen, das im Übrigen auch nur im Sinne wechselseitiger Bezüge der rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch der strittigen Art hergebe, ein Vorrang einer der genannten Bestimmungen nicht ersichtlich sei (vgl. auch Kluge in Becker, u.a., KAG Kommentar, Loseblattsammlung, § 10 Rn. 12). Denn eine solche Abweichung ist hier gerade nicht gegeben. Vielmehr findet – wie ausgeführt – insoweit die AbwES 2011 neben derGAnKoS 2011 Anwendung.
Gemessen an den genannten satzungsrechtlichen Vorgaben hat der Beklagte vom 22. bis 24. Mai 2012 und damit im zeitlichen Geltungsbereich der GAnKos 2011 i.V.m. der AbwES 2011 zumindest teilweise einen Grundstücksanschluss auch hergestellt.
Welcher Teil der Leitungsstrecke bei – wie hier – Hinterliegergrundstücken zum Grundstücksanschluss zählt und wo sodann die Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, hat das OVG Berlin-Brandenburg für die Vorgängersatzung zur hier maßgeblichen Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten bereits in seinem Beschluss vom 28. Februar 2011 – OVG 9 S 63.10 –, juris Rn. 7 (dem Beschluss der 7. Kammer des VG Cottbus vom 30. Juli 2010 – 7 K 41/10 – folgend) erläutert:
„Allerdings dürfte die Beschwerde irren, wenn sie meint, dass es von vornherein zunächst einmal Sache des Wasser- und Abwasserzweckverbandes sei, einen Grundstücksanschluss einschließlich Revisionsschacht unmittelbar vor oder auf dem Grundstück des Antragstellers herzustellen, bevor vom Antragsteller verlangt werden könne, sein Grundstück an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Zwar wird der Grundstücksanschluss nach § 8 Abs. 1 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes (AbwES) vom Zweckverband hergestellt. Auch trifft es zu, dass § 3 Nr. 10 bis 12 AbwES den vom Zweckverband herzustellenden Grundstücksanschluss in der Weise definiert, dass jedenfalls die gesamte technische Einrichtung zwischen dem (in der Straße verlaufenden Schmutzwasser-)Kanal und der Grundstücksgrenze zum Grundstücksanschluss zählt und der Grundstücksanschluss unter Umständen sogar noch technische Einrichtungen auf dem anzuschließenden Grundstück umfassen kann, nämlich dann, wenn der (nach der Satzung stets zum Grundstücksanschluss zählende) Revisionsschacht nicht vor, sondern auf dem anzuschließenden Grundstück liegt (vgl. § 3 Nr. 10 Satz 3 AbwES). Hieraus dürfte die Beschwerde indessen für ihre Auffassung von den vorgreiflichen Pflichten des Zweckverbandes nichts ableiten können. Die genannten Bestimmungen haben erkennbar nur den "Normalfall" im Blick, bei dem das anzuschließende Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Die Frage, wie der vom Zweckverband herzustellende Grundstücksanschluss im Falle eines Hinterliegergrundstücks zu definieren ist, dürfte ihnen nur im Wege ergänzender Auslegung zu entnehmen sein. Bei der leitungsgebundenen Ver- und Entsorgung von Grundstücken muss eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche einerseits des Ver- oder Entsorgers, andererseits des Grundstückseigentümers erfolgen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Herstellung, sondern auch der Wartung, Unterhaltung und Beseitigung von Verstopfungen. Die Abwasserentsorgungssatzung zieht diese Grenze für den Fall eines unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücks regelmäßig bei der straßenseitigen Grundstücksgrenze, es sei denn, der Revisionsschacht liegt ausnahmsweise auf dem anzuschließenden Grundstück; nur in diesem Fall bildet erst der Revisionsschacht die Grenze der Verantwortungsbereiche des Zweckverbandes und des Grundstückseigentümers. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, warum die genannte Grenze im Falle eines Hinterliegergrundstücks weiter vom Kanal und von der Straße entfernt sein sollte. Der Zweckverband dürfte für Hinterliegergrundstücke nicht mehr tun müssen als für Vorderliegergrundstücke, d.h. er dürfte auch insoweit grundsätzlich nur gehalten sein, einen Revisionsschacht im Straßenraum und eine Leitung zwischen Kanal und Straßengrenze herzustellen, allenfalls einen Revisionsschacht auf dem Vorderliegergrundstück und die Leitung vom Kanal bis dahin. Alles andere dürfte Sache des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks sein.“
Diese Ausführungen hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 – (juris Rn. 6-8) zur hier maßgeblichen Abwasserentsorgungssatzung nochmals (zu den gleichen Beteiligten und dem Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 6 K 323/12 – folgend) bestätigt und vertieft:
„Der für einen Anschluss notwendige Grundstücksanschluss ist vorhanden. Der Grundstücksanschluss wird nach § 8 Abs. 1 AbwES vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten und beseitigt. Der Zweckverband hat zwecks Anschlusses des klägerischen Grundstücks unstrittig einen Abzweig vom Hauptsammler in der B...straße bis zu einem Revisionsschacht verlegt, der sich an der Grenze zwischen der B...straße und dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks befindet. Damit hat der Zweckverband seine Herstellungspflicht vollständig erfüllt; entgegen der Auffassung des Klägers muss er den Grundstücksanschluss nicht über das Vorderliegergrundstück hinweg bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen. Diese Sichtweise hat der erkennende Senat bereits in einem Eilverfahren bezüglich einer früher gegenüber dem Kläger ergangenen Anschlussverfügung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris, Rdnr. 7, eingenommen. An ihr ist festzuhalten.
Die Abwasserentsorgungssatzung trifft Regelungen einerseits zu dem vom Zweckverband herzustellenden Grundstücksanschluss und andererseits zu der Grundstücksentwässerungsanlage, die vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten ist (§ 9 Abs. 1 AbwES). Der Grundstücksanschluss ist die Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes (§ 3 Nr. 10 Satz 1 AbwES). Der Revisionsschacht ist die Einrichtung zur Übergabe und Kontrolle des Abwassers (§ 3 Nr. 11 Satz 1 AbwES). Der Revisionsschacht wird in der Regel unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem zu entwässernden Grundstück errichtet (§ 3 Nr. 10 Satz 2 AbwES). Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser (§ 3 Nr. 10 Satz 3 AbwES). Die Grundstücksentwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen auf einem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers von der Anfallstelle a) bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück oder b) wenn auf dem Grundstück ein Revisionsschacht nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze dienen (§ 3 Nr. 12 AbwES).
Diese Regelungen ergeben hinsichtlich der Reichweite des Grundstücksanschlusses bei Hinterliegergrundstücken kein klares Bild: Einerseits soll der Grundstücksanschluss vom Kanal aus gesehen jedenfalls bis zur Grenze des [zu entwässernden] Grundstücks reichen (§ 3 Nr. 10 Satz 1 und 3 AbwES), wo er sich mit dem Ende der Grundstücksentwässerungsanlage trifft, die maximal bis zur Grenze des [zu entwässernden] Grundstücks reichen soll (§ 3 Nr. 12 AbwES); dies legt nahe, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken bis zu deren Grenze reicht. Andererseits soll der Revisionsschacht die Übergabe- und Kontrollstelle zwischen dem Grundstücksanschluss und der Grundstücksentwässerungsanlage sein (§ 3 Nr. 11 AbwES) und in der Regel unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem zu entwässernden Grundstück errichtet werden (§ 3 Nr. 10 Satz 2 AbwES). Dies soll es dem Zweckverband ermöglichen, den Grundstücksanschluss auf Leckagen, Engstellen oder Verstopfungen zu überprüfen, ohne dafür Privatgrundstücke betreten zu müssen, und es legt nahe, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken stets an der Grenze zwischen Straße und Vorderliegergrundstück, allenfalls kurz dahinter endet. Die Unklarheit, die die Satzungsregelungen hinsichtlich der Reichweite des Grundstücksanschlusses bietet, beruht erkennbar auf dem Umstand, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Regelungen nur den Fall anzuschließender Vorderliegergrundstücke vor Augen hatte. Sie ist dahin aufzulösen, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken vom Kanal aus gesehen an oder kurz hinter der Grenze zwischen der Straße und dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück in einem Revisionsschacht endet und danach die Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, die in diesem Fall auch den Zweck hat, das Vorderliegergrundstück zu "überbrücken". Dies ergibt sich aus der zentralen Bedeutung des Revisionsschachts als Übergabe- und Kontrollpunkt, der für den Zweckverband ständig - und zwar auch mit fahrzeuggestütztem technischen Gerät - leicht erreichbar sein muss. Ob dies noch Auslegung oder schon eine Analogie ist, kann dabei offen bleiben. Abgesehen davon, dass es im Verwaltungsrecht kein generelles Analogieverbot im Hinblick auf den Bürger belastende Regelungen gibt (vgl. Bach, Das Analogieverbot im Verwaltungsrecht, Berlin, 2011, S. 181 f.), sind jedenfalls solche Analogien zulässig, die den Bürger nicht belasten. So liegt es hier. Zwar bedeutet die Zuordnung der auf dem Vorderliegergrundstück liegenden Leitungsstrecke zur Grundstücksentwässerungsanlage - und damit zur der Herstellungs- und Unterhaltungsverantwortung des Hinterliegers - eine finanzielle Belastung; eine solche Belastung würde ihn im Ergebnis aber auch treffen, wenn die Leitungsstrecke über das Vorderliegergrundstück noch dem Grundstücksanschluss zuzuordnen wäre; die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke müssen nämlich ohnehin auch Kostenersatz für den Grundstücksanschluss leisten, wie sich aus der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse vom 22. August 2011 ergibt.“
Aus diesen Erwägungen, denen sich die Kammer für das vorliegende Verfahren anschließt, ergibt sich, dass der Grundstücksanschluss, für den der Beklagte nach § 1 der GAnKoS 2011 einen Kostenersatz erhebt, die Anschlussleitung vom Abzweig am Hauptsammler in der Straße bis zur Grundstücksgrenze des Vorderliegergrundstücks umfasst. Diese Rechtsprechung ist im Falle der Druckentwässerung gleichermaßen anwendbar. Nach den Ausführungen des Beklagten existiert hier zwar kein Revisionsschacht, da ein solcher bei einer Druckentwässerung nicht notwendig ist. Der errichtete Absperrschieber entspricht aber insoweit dem Revisionsschacht. Soweit der Klägervertreter die Lage des Absperrschiebers in der öffentlichen Straße vor dem Vorderliegergrundstück und auch die Richtigkeit der auf den vom Beklagten eingereichten Lageplänen eingezeichneten Grundstücksgrenzen und daher die Ersatzfähigkeit des Absperrschiebers bestreitet, weil der Absperrschieber auf dem Vorderliegergrundstück liege, ist dies für dessen Ersatzfähigkeit unbeachtlich. Nach § 3 Nr. 10 S. 4 AbwES 2011 umfasst der Grundstücksanschluss bei der Druckentwässerung auch die Anschlussleitung mit Absperrschieber bis zur öffentlichen Entwässerungsanlage. Das heißt, wie beim Revisionsschacht ist auch beim Absperrschieber in dem Fall, dass dieser nicht mehr im öffentlichen Straßengrund verlegt werden kann, die Leitung bis zum Revisionsschacht bzw. Absperrschieber auf dem (Vorderlieger-)Grundstück als Teil des Grundstücksanschlusses ersatzpflichtig. Aus diesem Grund bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, wo genau sich der Absperrschieber befindet, da er ohnehin ersatzpflichtig ist. Nichts Anderes ergibt sich aus der oben genannten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, welche nur feststellt, dass der Einrichtungsträger zur Herstellung des Grundstückanschlusses bei Hinterliegergrundstücken nicht mehr tun muss als bei Vorderliegergrundstücken. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Kostenersatzfähigkeit gemäß § 10 KAG der Grundstücksanschluss bei Vorliegen entsprechender Satzungsregelungen nicht auch teilweise noch bzw. bereits auf dem Vorderliegergrundstück befinden kann.
Unter Zugrundlegung vorstehender Ausführungen ist ein Kostenersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 2.193,31 Euro für die Herstellung des Grundstücksanschlusses entstanden. Der Beklagte hat das Grundstück der Klägerin an seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Es handelt sich bei der Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks um die Herstellung eines Grundstücksanschlusses, da die Anschlussleitung erstmalig verlegt wurde.
Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 6. April 2017 (sinngemäß) vorträgt, ein Kostenersatzanspruch könne noch gar nicht entstanden sein, da die der Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2017 gesetzte Frist zum Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage noch gar nicht abgelaufen sei, trägt dies nicht. Der Klägervertreter verkennt insoweit, dass der vorliegende Kostenersatz die Herstellung des dem kommunalen Herstellungsvorbehalt des Verbandes (vgl. § 8 Abs. 1 AbwES 2011) unterliegenden Grundstücksanschlusses betrifft, während das Schreiben vom 23. März 2017 den Hausanschluss bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage zum Gegenstand hat, dessen Herstellung dem Grundstückseigentümer obliegt (vgl. § 9 Abs. 1 AbwES 2011).
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 10 KAG i.V.m. §§ 1, 3 GAnKoS 2011 liegen hinsichtlich dieses Betrages vor. Zu den gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmalen kommt insoweit hinzu, dass der Ersatz der Grundstücksanschlusskosten nur dann zulässig ist, wenn die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (vgl. Urteile der Kammer vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 –, vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 –, juris, und vom 17. September 2012 – 6 K 87/10 –, juris Rn. 27ff; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 – 8 K 1338/05 –, juris).
Das Erfordernis eines Sonderinteresses lässt sich allerdings nicht maßgeblich bzw. allein daraus herleiten, dass der Einrichtungsträger den Grundstückseigentümer durch das Herstellen einer betriebsfertigen Anschlussleitung von seinen ihm durch den Anschluss- und Benutzungszwang auferlegten Pflichten entlastet, also ihm gegenüber eine Leistung erbracht hat, die er – wegen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs – selbst hätte erbringen müssen. Vielmehr folgt das Erfordernis eines Sonderinteresses des Pflichtigen aus der § 10 KAG zugrundeliegenden Interessenbewertung, aus Sinn und Zweck der Norm wie auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sie zu den ihr vorgehenden Bestimmungen der §§ 6 und 8 KAG steht, und schließlich auch aus höherrangigem Recht. So handelt es sich beim Kostenersatz – wie bei den Beiträgen und Gebühren – um ein Entgelt, das für eine Leistung erhoben wird, die speziell im Interesse des Anschlussnehmers liegt. Der Kostenersatz gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine vom Einrichtungsträger erbrachte, nicht (allein) der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade seinem Interesse dienende Leistung ausgleicht. Die Kosten werden für eine bestimmte, allein in Bezug auf den Pflichtigen erbrachte Maßnahme und auch nur diesem gegenüber erhoben, so dass ihre Rechtfertigung darin liegt, dass die Leistung des Einrichtungsträgers gerade den Belangen des Grundstückseigentümers dient. Dieses Ergebnis wird auch durch § 10 Abs. 3 KAG bestätigt. Danach kann der Einrichtungsträger bestimmen, dass Grundstücks- und Hausanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 6 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören. Die in den dort angesprochenen Vorschriften über die Gebühr (§ 6 KAG) und den Beitrag (§ 8 Abs. 2 KAG) genannten Abgaben werden als „Gegenleistung für eine besondere Leistung“ (§ 4 Abs. 2 KAG) bzw. als Gegenleistung dafür erhoben, dass (den Grundstückseigentümern) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung und Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Diese Interessenbewertung liegt auch § 10 Abs. 1 KAG zugrunde, da es in allen Fällen um die Abwälzung der dem Einrichtungsträger entstandenen Kosten auf den Bürger geht. Der Einrichtungsträger darf daher nur für solche Maßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Kosten erheben, die er gerade im Interesse des Pflichtigen – ohne dass es dabei auf in seiner Person liegende Besonderheiten ankäme – durchgeführt hat. Dieses vom Wortlaut des § 10 KAG nicht ausgeschlossene und aus dem Sinn der Vorschrift folgende Verständnis ist schließlich auch im Hinblick auf höherrangiges Recht geboten. Da der Kostenersatzanspruch – anders als die Steuer (§ 3 KAG) – nur den jeweiligen Grundstückseigentümer trifft, ist die darin liegende Sonderbelastung des Pflichtigen vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistung, für die der Anspruch geltend gemacht wird, gerade dem Pflichtigen, nicht allein der Allgemeinheit zugutekommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 – 6 K 1702/03 –). Das mithin erforderliche Sonderinteresse entsteht nicht schon mit der Leistungserbringung schlechthin, sondern grds. erst dann, wenn die Herstellung des Anschlusses bzw. die sonstige Maßnahme auf dem Grundstück eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer entfaltet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn – wie hier – auf ihrem bebauten Grundstück abzuleitendes Abwasser anfällt oder Wasserbedarf besteht (vgl. zum Ganzen Kluge in Becker, a.a.O., § 10 Rn. 84ff., m.w.N.).
Ob die Maßnahme im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt, beurteilt sich indessen nicht nur nach der konkreten Vorteilssituation, sondern auch nach der durch die Rechtsordnung, insbesondere durch das Anschluss- und Benutzungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Grundstückseigentümer vorgenommenen Aufgaben- und Risikoverteilung, also danach, in wessen Aufgabenkreis die betreffende Maßnahme fällt (vgl. Kluge in Becker, a.a.O., § 10 Rn. 89 m.w.N.). Denn durch den Anschluss wird zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer auf der Grundlage der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungssatzung bzw. einer entsprechenden Verwaltungspraxis (vgl. Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 179) ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Dieses verpflichtet den Einrichtungsträger, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser anzunehmen bzw. Wasser zu liefern und die öffentliche Einrichtung zur Gewährleistung dieser Verpflichtung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Der Grundstückseigentümer ist bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nur verpflichtet, sein Grundstück anzuschließen, sondern auch, es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Ihm obliegt ferner die Pflicht, den Anschluss bestimmungsgemäß zu nutzen, d. h. das anfallende Abwasser vollständig der öffentlichen Einrichtung zuzuführen bzw. Trinkwasser zu beziehen. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt eine funktionsfähige Anschlussleitung voraus, so dass Maßnahmen des Einrichtungsträgers zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit grundsätzlich der Erfüllung der Verpflichtung des Grundstückseigentümers dienen und damit in seinem Sonderinteresse liegen. Nimmt hingegen der Einrichtungsträger mit der Maßnahme eine ihm obliegende Aufgabe wahr, so fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Sonderinteresse des Grundstückseigentümers (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen das Urteil der Kammer vom 17. September 2012, a.a.O., Rn. 27ff.).
Auch unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen liegt die Herstellung des Grundstücksanschlusses, durch die das bebaute und Trinkwasser aus der öffentlichen Anlage beziehende Grundstück der Klägerin erstmals an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen wird, in ihrem Sonderinteresse.
Die Klägerin kann insoweit nicht erfolgreich einwenden, dass sie eine abflusslose Sammelgrube betreibe und an dem Anschluss an die zentrale Einrichtung kein Interesse habe. Für das klägerische Grundstück besteht Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung 2011 (von der Wirksamkeit dieser Satzung ausgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 6ff; zur Vorgängersatzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin ist auch nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit (vgl. das Verfahren 6 K 545/09 betreffend ihren Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, in dem die Klägerin die Klage nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, vgl. Blatt 100f. der Akte). Darüber hinaus hat der Sohn der Klägerin in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 23. September 2009, Blatt 36ff. der Akte, unter Einreichung einer Fotodokumentation selbst ausgeführt, dass die abflusslose Sammelgrube nicht dicht sei und eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten sei.
Hinsichtlich der Leitungsstrecke bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks ist auch der (sinngemäße) Einwand, dass es sich bei der Leitung bzw. der Rohrbrücke um ein Provisorium handele, nicht von Relevanz. Klägerseits wird der provisorische Charakter insoweit ausdrücklich nur hinsichtlich der Rohrbrückenkonstruktion, die zudem gegen die Regeln der Baukunst (keine frostsichere Errichtung, Verstoß gegen DIN-Vorschriften usw.) errichtet worden sei und gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoße, behauptet. Der Kostenersatzbescheid ist hinsichtlich der Rohrbrücke allerdings ohnehin rechtswidrig, da diese nicht zum Grundstücksanschluss, sondern zur vom Grundstückseigentümer zu errichtenden Grundstücksentwässerungsanlage gehört (dazu unten noch ausführlicher). Hinsichtlich der hier maßgeblichen Leitungsstrecke bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks bzw. bis zum Absperrschieber ist ein provisorischer Charakter – unabhängig von der Frage, wie sich dies auf die Kostenerstattungspflicht auswirken würde – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Klägervertreter weiterhin Ausführungen zum vermeintlich fehlenden, weil ins Ermessen des Beklagten gestellten, Anschlussrecht und zur angeblich mangelnden dauerhaft rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit macht, gehen diese ebenfalls fehl. Denn ungeachtet der Frage, ob diesen Umständen für das Vorliegen eines Sonderinteresses im Sinne des § 10 KAG Bedeutung zukäme, hat die Kammer das Bestehen eines Anschlussrechts und einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Notleitungsrechts gemäß § 44 BbgNRG mit Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 – (veröffentlicht in juris, Rn. 19ff.) festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen und hieran auch in Ansehung des diese Auffassung in Frage stellenden Vortrages des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren festgehalten.
Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 6. April 2017 und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ein Notleitungsrecht über ein öffentliches Grundstück existiere nicht, § 44 BbgNRG beziehe sich gemäß der amtlichen Überschrift nur auf Leitungen in bzw. auf Privatgrundstücken und in § 49 BbgNRG sei insoweit exemplarisch ein Notleitungsrecht in öffentlichen Straßen ausgeschlossen, sodass es über Hochwasserschutzanlagen daher auch kein Notleitungsrecht geben könne, ist dem nicht zu folgen. Der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 44 BbgNRG „Leitungen in Privatgrundstücken“ trifft keine Aussage darüber, wer Eigentümer der „Privatgrundstücke“ sein soll bzw. kann. Da auch der Fiskus zivilrechtlich handeln und auch Privateigentum erwerben und verwalten kann, lässt der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 44 BbgNRG es durchaus zu, ein Notleitungsrecht an einem im Eigentum eines Hoheitsträgers stehenden Privatgrundstück anzunehmen. Eine Beschränkung der Norm auf nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Grundstücke ist ebenso wenig ersichtlich, wie dem BbgNRG entnommen werden kann, dass das Bestehen eines Notleitungsrechts voraussetze, dass das betreffende Grundstück nicht zu öffentlichen Zwecken genutzt werde. § 49 BbgNRG stellt insoweit lediglich klar, dass die §§ 44 bis 48 BbgNRG nicht für die Verlegung von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünflächen gelten. Bei dem Vorderliegergrundstück des Landes Brandenburg handelt es sich indes weder um eine zum öffentlichen Verkehr gewidmete öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes, noch um eine öffentliche Grünfläche. Soweit der Klägervertreter dies als exemplarische Aufzählung in dem Sinne versteht, dass ein Notleitungsrecht in zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücken nicht bestehen kann, überzeugt dies nicht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sonderregelung für die dort genannten Nutzungen, der Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe zu öffentlichen Zwecken genutzte Grundstücke generell von einem Notleitungsrecht ausnehmen wollen, nicht zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der nach den oben dargestellten Maßgaben tatbestandsmäßigen Leitungsbestandteile begegnet auch die konkrete Heranziehung keinen Bedenken. Insbesondere ist die Höhe des Kostenersatzes in Bezug auf die Leitungsstrecke bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks bzw. bis zum Absperrschieber nicht zu beanstanden. Nichts Anderes ergibt sich aus dem pauschalen und unsubstantiierten Einwand des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, auch die Kosten der Leitungsstrecke bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks bzw. bis zum Absperrschieber seien überhöht.
Die Höhe des Kostenersatzes sowie die einzelnen Leistungen, die abgerechnet wurden, konnte die Klägerin bereits der ausführlichen Aufschlüsselung der Kosten, die dem Ausgangsbescheid beigefügt war, und der als „Kostenberechnung Schmutzwassergrundstücksanschluss „Treppe““ zur Rohrbrücke bezeichneten Kostenaufstellung des Beklagten, zur Akte gereicht vom Beklagten mit Schriftsatz vom 28. März 2017 als Anlage B3, entnehmen. Daher kann auch der allgemeine Einwand des Klägervertreters, ortsübliche Anschlüsse bei den Nachbarn würden ca. 1.200 bis 1.400 Euro kosten, nicht zum Erfolg der Klage hinsichtlich der Leitung bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks bzw. bis zum Absperrschieber führen. Bei leitungsgebundenen, öffentlichrechtlich betriebenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen steht dem Einrichtungsträger ein weitgehendes Bestimmungsrecht über die Art, Zahl, Lage und Ausgestaltung der Anschlussleitungen zu. Dieses sogenannte technische Planungsermessen hinsichtlich der Anschlüsse bezieht sich auch auf die Dimensionierung und das Material der Leitung. Die Bestimmung der Zahl der Anschlüsse umfasst etwa die – durch Satzung zu treffende – Entscheidung, ob einem Grundstück eine oder mehrere Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden oder ob mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Einrichtung angeschlossen werden. Dem Ortsgesetzgeber steht aber auch ein Ermessen zu, an welcher Stelle er etwa bei der Abwasserentsorgung die Errichtung der Kontrollschächte oder – wie hier im Fall der Druckentwässerung – der Absperrschieber vorsieht. Der Einrichtungsträger einer öffentlichen Einrichtung entscheidet schließlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einzelheiten eines Anschlusses in jedem Einzelfall (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 10 Rn 17 f., m. w. N.). Dabei sind zwar die berechtigten Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers in der Abwägung zu berücksichtigen und mit den Belangen des Einrichtungsträgers, insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer betriebssicheren Beschaffenheit der Anschlussleitung, abzuwägen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 9 L 1160/99 –, NVwZ-RR 1999 S. 678). Insoweit ist – auch unter Zugrundelegung des insoweit wenig substantiierten Vortrags des Klägervertreters – aber nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Beklagte bei der Planung des Grundstücksanschlusses die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessen nicht beachtet hätte.
Der Kostenersatzbescheid vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der festgesetzte Kostenersatz einen Betrag in Höhe von 2.193,31 Euro übersteigt. Der Kostenersatz in Höhe von 9.125,18 Euro ist daher um den Betrag in Höhe von insgesamt 6.931,87 Euro zu mindern und der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben.
Die Leistungspositionen in der als „Kostenberechnung Schmutzwassergrundstücksanschluss „Treppe““ zur Rohrbrücke bezeichneten Kostenaufstellung des Beklagten, zur Akte gereicht als Anlage B3, welche auch bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid beigefügt waren, in Höhe von insgesamt 6.931,87 Euro können nicht mittels eines Kostenerstattungsanspruches gemäß § 10 KAG geltend gemacht werden, da sie der Grundstücksentwässerungsanlage zugeordnet werden müssen, nicht jedoch dem allein ersatzfähigen Grundstücksanschluss.
Nach § 1 Abs. 1 GAnKoS 2011 i.V.m. § 10 KAG sind – wie bereits ausgeführt – dem Verband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) zu ersetzen. § 1 Abs. 2 GAnKoS 2011 i.Vm. § 3 Nr. 10 AbwES 2011 definiert die Grundstücksanschlussleitung als Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes, wobei nach § 3 Nr. 10 S. 4 lit. a) AbwES 2011 bei der Druckentwässerung die Anschlussleitung mit Absperrschieber (bis) zur öffentlichen Entwässerungsanlage zum Grundstücksanschluss gehören. Hiernach ist eine Ersatzfähigkeit nicht gegeben.
Sämtliche o.a. Arbeiten bzw. Leistungspositionen betreffend die errichtete Rohrbrückenkonstruktion sind – nach den unstreitigen Ausführungen des Beklagten und der eingereichten Beschreibung der Arbeitsschritte und verwendeten Materialien zur Herstellung der Abwasserleitung – an der Leitungsstrecke hinter der Grundstücksgrenze des Vorderliegergrundstücks bzw. hinter dem Absperrschieber erfolgt. Diese Arbeiten stellen sich danach als Arbeiten zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 3 Nr. 12 AbwES 2011 dar. Danach ist die Grundstücksentwässerungsanlage die Gesamtheit der Einrichtungen auf einem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers von der Anfallstelle a) bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück oder b) wenn auf dem Grundstück ein Revisionsschacht nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze dienen. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 7, und vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 6-8) endet auch bei Hinterliegergrundstücken der Grundstücksanschluss an der Grenze zum Vorderliegergrundstück oder kurz hinter der Grenze zwischen der Straße und dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück in einem Revisionsschacht bzw. – wie hier – Absperrschieber bzw. Schacht mit Ventileinheit. Danach beginnt die Grundstücksentwässerungsanlage, die in diesem Fall auch den Zweck hat, das Vorderliegergrundstück zu "überbrücken". Mit Blick auf § 3 Nr. 10 AbwES 2011, welcher – wie oben ausgeführt – zur Definition des Grundstücksanschlusses herangezogen werden muss und somit auch zur Abgrenzung des Herstellungsvorbehalts maßgeblich ist, endet dementsprechend der Herstellungsvorbehalt des Einrichtungsträgers gemäß § 8 Abs. 1 AbwES 2011 an der Grundstücksgrenze bzw. am Revisionsschacht bzw. im Fall besonderer Entwässerungsverfahren am Absperrschieber bzw. am Schacht mit Ventileinheit – soweit diese sich hinter der Grundstücksgrenze befinden. Ausweislich der GAnKoS 2011 erhebt der Beklagte allerdings keinen Kostenersatz für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, was von § 10 KAG auch nicht gedeckt wäre (vgl. dazu noch sogleich).
Nichts Anderes ergibt sich aus den (sinngemäßen) Ausführungen des Beklagten, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der schwierigeren Grundstückssituation, die Leitung durch den Beklagten bis zur Grundstücksgrenze des Hinterliegergrundstücks hergestellt worden sei und daher die Kosten gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 GAnKoS 2011 analog zu ersetzen seien. Unabhängig von der Frage, ob eine – wie auch immer geartete – Analogie im vom Beklagten bemühten Sinne im Abgabenrecht zulasten des Bürgers grundsätzlich möglich sein könnte und welche Satzungstatbestände der Einrichtungsträger hier genau analog angewandt sehen möchte, ist eine Analogie vorliegend bereits mangels Regelungslücke ausgeschlossen. Aus den Satzungsregelungen des Beklagten in der AbwES 2011 und der GAnKoS 2011 ergibt sich ein klares Bild hinsichtlich der Frage, wie die Verantwortungsbereiche des Einrichtungsträgers und des Grundstückseigentümers abzugrenzen sind. Für die Herstellung des Grundstücksanschlusses ist der Einrichtungsträger gemäß § 8 Abs. 1 AbwES 2011 zuständig. Für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik hingegen ist der Grundstückseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 AbwES 2011 selbst verantwortlich. Lediglich die Frage, wo der Grundstücksanschluss bei Hinterliegergrundstücken aufhört und die Grundstücksentwässerungsanlage anfängt, bedarf der Auslegung nach den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg, nicht hingegen die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Führt der Einrichtungsträger daher Arbeiten zur Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage durch, kann er – mögen diese Arbeiten auch noch so komplex sein – dafür keinen Kostenersatz auf der Grundlage seines Satzungsrechts verlangen. Weder hat der Beklagte sich in der Kostenerstattungs- oder technischen Satzung überhaupt die Möglichkeit eingeräumt, die Grundstücksentwässerungsanlage in bestimmten Fällen selber herzustellen, noch hat die GAnKoS 2011 einen Kostenerstattungsanspruch für eine solche Herstellung geschaffen. Raum für eine Analogie ist hier nicht ersichtlich. Sie wäre auch mit den Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht zu vereinbaren, da § 10 KAG einen Kostenersatz für Maßnahmen an Grundstücksentwässerungsanlagen nicht vorsieht, sondern dem Satzungsgeber lediglich Spielräume bei der Definition der Haus- und Grundstücksanschlüsse belässt (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 4ff .).
Die Kosten für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage können auch nicht im Wege der Erstattung von Kosten für eine vorgenommene Ersatzvornahme gemäß §§ 1, 6, 17 Abs. 1 Nr. 1, 19, 23 und 24 VwVGBbg a.F. (vom 18. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207)) geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Klägerin vor Durchführung der hier in Rede stehenden Arbeiten überhaupt zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung unter Fristsetzung aufgefordert hat. Nur in dem Falle, dass die Klägerin einer wirksamen Anschlussverfügung nicht nachgekommen sein sollte, wäre überhaupt die Ausführung des Anschlusses im Wege der Vollstreckung möglich gewesen. Zu beachten ist hierbei auch, dass eine Anschlussverfügung erst dann ergehen könnte, wenn der Grundstücksanschluss, an den sich die Klägerin auch tatsächlich anschließen könnte und bezüglich dessen der Beklagte sich einen Herstellungsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 AbwES 2011 eingeräumt hat, hergestellt worden wäre. Der Grundstücksanschluss – also die Anschlussleitung bis zur Grenze des Vorderliegergrundstücks bzw. bis zum Absperrschieber, vgl. die obigen Ausführungen – wurde allerdings nach den Ausführungen des Beklagten erst zeitgleich mit der Rohrbrücke vom 22. bis 24. Mai 2012 hergestellt. Selbst wenn der Beklagte jedoch die Klägerin ordnungsgemäß zum Anschluss aufgefordert haben und diese der Anschlussverfügung nicht Folge geleistet haben sollte, hat der Beklagte die falsche Vollstreckungsmaßnahme ergriffen. Ausweislich der Duldungsverfügung vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2011, wonach die Klägerin die Verlegung der Schmutzwasserleitung und die Herstellung des Grundstücksanschlusses und dementsprechend zum Zwecke der Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks durch Mitarbeiter des Beklagten zu dulden hatte, und der daraufhin erfolgenden Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs vom 26. Juli 2011 hat der Beklagte nie beabsichtigt, den Anschluss des klägerischen Grundstücks bzw. die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage im Wege der Ersatzvornahme zu realisieren. Vielmehr wurde mit dem Bescheid vom 26. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2011 allein der unmittelbare Zwang angedroht und in der Begründung (S. 2 bzw. S. 3 des jeweiligen Bescheides) ausdrücklich erklärt, die Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme komme nicht in Betracht, da die Ersatzvornahme nur für vertretbare Handlungen festgesetzt werden könne, die durch einen anderen an Stelle des Verpflichteten ausgeführt werden könnten. Die Duldung der Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses auf dem Grundstück der Klägerin stelle aber eine höchstpersönliche Verpflichtung aus dem Grundstückseigentum dar. Es ist also gerade keine Ersatzvornahme angedroht worden, obgleich es sich zumindst bezüglich der Herstellung der Rohrbrücke als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, welche gemäß § 9 Abs. 1 AbwES 2011 der Grundstückseigentümer herzustellen hat, um eine vertretbare Handlung gemäß § 19 VwvGBbg a.F. handelte.
Der Beklagte kann die Kosten für die Herstellung der Rohrbrücke mittels des angefochtenen Bescheides auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677ff. BGB oder als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen.
Ungeachtet der Frage, ob man jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden (vgl. zum Verhältnis des § 10 KAG zu den allgemeinen Erstattungsinstituten allgemein Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 45ff. m.w.N.) einen Rückgriff auf die genannten allgemeinen Erstattungsinstitute neben der Vorschrift des § 10 KAG und ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit eines etwaigen Ersatzanspruches nach den Vorschriften der Ersatzvornahme für zulässig erachtete, besteht für den Einrichtungsträger keine Befugnis einer Geltendmachung dieser Ansprüche auf der Grundlage eines Verwaltungsakts. Die Geltendmachung einer Forderung durch Verwaltungsakt bedarf bereits mit Blick auf diese Handlungsform, die durch behördliche Titelverschaffung und Vollstreckungsbefugnis gekennzeichnet ist (Selbsttitulierung), grundsätzlich einer Rechtsgrundlage, die – was sich ggf. auch durch Auslegung ergeben kann – das Handeln der Behörde durch Verwaltungsakt vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 3 C 19.10 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 13 L 4668/96 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 4 CS 03.2336 –, BayVBl 2005 S. 183; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 10 S 2252/89 –, NVwZ 1990 S. 388; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 45b; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 23f., 25; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 35 Rn. 23 m. w. N.). Soweit ein Verwaltungsakt – wie hier – gegenüber Privatpersonen erlassen werden soll, gebietet bereits der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass der Einsatz der Handlungsform Verwaltungsakt als solcher einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf, wenn eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll, da die potentielle Bestandskraft und gegebenenfalls auch die potentielle Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts dem Betroffenen die Anfechtungslast auferlegt und somit die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –, BVerwGE 50, 171, 172 f.). Ist eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt oder ergibt sich eine solche Regelung nicht zumindest durch Auslegung (vgl. zu solchen Fällen etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 – I C 48.75 –, BVerwGE 59, 13; Urteil vom 24. Januar 1992 – 3 C 33/86 –, BVerwGE 89, 345), kommt der Erlass eines Leistungsbescheides nur in Betracht, wenn die Leistung selbst durch Verwaltungsakt gewährt worden ist (sog. Kehrseitentheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, BVerwGE 40, 85) oder wenn der Anspruch im Rahmen eines typischen Über-/Unterordnungsverhältnisses durchgesetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 – VIII C 10.65 –, BVerwGE 21, 270; Stangl, JA 1998 S. 48, 50). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und bei der (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in der hier in Rede stehenden Situation nicht vor mit der Folge, dass etwaige Ansprüche aus diesen Erstattungsinstituten grundsätzlich nicht mittels eines Verwaltungsakts, sondern nur im Wege der an das Verwaltungsgericht gerichteten Leistungsklage geltend gemacht werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 29. 3. 2007, a. a. O., S. 19 f. des E. A.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 a Rn. 27; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 29 Rn. 30). Soweit nach Auffassung des Bayerischen VGH (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1999 – 23 ZB 99.1401 –, juris; Urteil vom 1. Dezember 1992, a. a. O.; Urteil vom 3. Mai 1991 – 23 B 89.504 –, juris; Urteil vom 26. Juli 1989 – 23 B 87.04051 –, KStZ 1990 S. 78), etwas Anderes gelte, wenn sich ein Hoheitsträger in zulässiger Weise durch den Erlass einer – wenn auch aus formellen oder materiellen Gründen unwirksamen – Satzung einen Anspruch auf Leistung einer Abgabe geschaffen habe, ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall nichts Anderes. Denn das vom Beklagten erlassene Satzungsrecht gibt dem Beklagten – wie ausgeführt – schon in tatbestandlicher Hinsicht nicht die Befugnis, für die nicht dem Grundstücksanschluss zuzuordnenden Maßnahmen einen Kostenersatz zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.