Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 27.05.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 M 27.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 6 Abs 3 AufenthG, § 7 Abs 1 S 3 AufenthG, § 11 AufenthG, § 28 Abs 4 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 1 aF BVFG, § 2 aF BVFG, § 3 aF BVFG, § 7 aF BVFG, § 94 aF BVFG, § 1 Abs 2 Nr 2 BVFG, § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, § 4 BVFG, § 26 BVFG, § 27 BVFG, § 100 BVFG, Art. 3 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 GG, § 1 Abs 1 HHG |
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerinnen streben an, sich als Vertriebene bzw. Abkömmlinge einer Vertriebenen dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Sie haben bereits mehrere Klagen, u.a. auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetzes, auf Feststellung ihrer Eigenschaft als Deutsche und auf Gestattung der Wohnsitznahme sowie des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet anhängig gemacht, die indes erfolglos geblieben sind (vgl. m.w.N. BayVGH, Urteil vom 23. August 2011 – 11 B 10.1202 –, juris). Mit der dem Prozesskostenhilfegesuch zugrunde liegenden Verpflichtungsklage verfolgen sie ihre am 20. Januar 2011 bei der Botschaft der Beklagten in Kiew gestellten Visumsanträge weiter.
Die Klage hat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist voraussichtlich unbegründet. Die eine Visumserteilung versagenden Bescheide der Botschaft sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Visumsversagung ist gegenüber der Klägerin zu 1. weder aufgrund eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeanspruchs noch im Hinblick auf die Nachzugsregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG zu beanstanden. Überdies steht einer Visumserteilung die Sperrwirkung des § 11 AufenthG entgegen.
a) Soweit die Klägerin zu 1. einen Aufnahmeanspruch aus dem Vertriebenenrecht ableitet, beruft sie sich ergänzend auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
aa) Die Erteilung eines Visums auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt indes nicht in Betracht oder die Visumserteilung kann jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn ein vertriebenenrechtlicher Aufnahmeanspruch nach den insoweit einschlägigen Regelungen nicht besteht.
Davon ist auszugehen, soweit die Klägerin zu 1. geltend macht, sie habe gemäß § 7 BVFG a.F. (in der vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, geltenden Fassung) abgeleitet von ihrer 1939 geborenen, im Jahre 1943 mit ihrer Familie in das Deutsche Reich umgesiedelten und dort eingebürgerten Mutter A... die Eigenschaft einer Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedlerin) erworben. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Statuserwerb nach § 7 BVFG a.F. vorlagen, denn jedenfalls begründet ein Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG keinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmeanspruch.
Die Voraussetzungen, unter denen Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 116 Abs. 1 GG) als solche Aufnahme in das Bundesgebiet finden können, ergeben sich inzwischen abschließend aus den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes über das Aufnahmeverfahren und den insoweit begünstigten Personenkreis:
Art. 116 Abs. 1 GG gewährt Vertriebenen weder einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet noch ein Bleiberecht, um dadurch erst Aufnahme im Sinne dieser Vorschrift zu finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 – 2 BvR 1782/88 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 2. November 2004 – 1 B 58.04 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, bei jurion Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. August 2008 – 5 ZB 08.1896 –, juris Rn. 9; Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 116 Rn. 8). Die Vorschrift macht vielmehr den Status als Deutscher davon abhängig, dass jemand als Vertriebener „Aufnahme gefunden“ hat, setzt also eine Aufnahme voraus. Ob darauf ein Anspruch besteht, richtet sich nach den jeweils geltenden einfachgesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1998, a.a.O.; Masing in: von Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 6 Aufl. 2010, Art. 116 Rn. 119).
Einfachgesetzliche Regelungen, die einen Aufnahmeanspruch gewähren, finden sich in den Bestimmungen der §§ 26, 27 BVFG, die auf das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) zurückgehen. Diese Regelungen gelten indes nur für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) und Spätaussiedler (§ 4 BVFG n.F.) sowie deren Abkömmlinge und sind auf sonstige Vertriebene wie namentlich Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris Rn. 7). Der auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens der §§ 26, 27 BVFG a.F. wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, juris Rn. 2; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011 – 12 A 1901/10 –, juris Rn. 33).
Neben dem Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 BVFG sieht das Bundesvertriebenengesetz einen weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmetitel nicht vor (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15. November 2011 - 11 A 1458/11 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. Mai 2011 – 12 A 668/10 –, juris Rn. 3).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zu 1. ferner auf die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener. Diese Vorschrift ist durch das Kriegsfolgenbeseitigungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben und durch eine Vorschrift mit anderem Regelungsgehalt ersetzt worden. Sie ist auch nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG auf den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O. Rn. 72).
Nicht zu überzeugen vermag ferner die Berufung der Klägerinnen auf das Häftlingshilfegesetz. Leistungen nach diesem Gesetz erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gemäß § 1 Abs. 1 HHG nur dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die innergesetzliche Systematik und die Stellung der Regelung im Häftlingshilfe- und nicht im Bundesvertriebenengesetz ergeben eindeutig, dass damit eine Leistungsvoraussetzung geregelt und nicht ein Aufnahmeanspruch zuerkannt werden sollte.
Nachdem durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Aussiedleraufnahmegesetz und sodann durch das Kriegsfolgenbeseitigungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gesetzlich bestimmt worden ist, in Bezug auf welchen Kreis der dem Bundesvertriebenengesetz unterfallenden Personen ein Aufnahmeverfahren durchzuführen ist und wem hiervon ein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden, dass die frühere Verwaltungspraxis, auch Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, bei denen es sich nicht um Aussiedler bzw. Spätaussiedler handelt, eine Übernahmegenehmigung zu erteilen, inzwischen aufgegeben wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 71; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 27 und 49).
Die gesetzliche Regelung des Aufnahmeverfahrens im Bundesvertriebenengesetz ist seit den genannten Neuregelungen vielmehr als abschließend anzusehen. Seit Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Gesetzesfassung können Personen, die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. auch die entsprechenden Stichtagsregelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Mit den Änderungen durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt. Die neu gefassten Regelungen sollen die Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten durch Personen, die als deutsche Volkszugehörige in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme finden wollen, stärker als bislang steuern und begrenzen. Dies geschieht mit Hilfe der neu geschaffenen rechtlichen Kategorie des Spätaussiedlers (§ 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, für den genannten Personenkreis eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen als den im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, juris Rn. 9).
Angesichts der abschließenden Regelung des Aufnahmeverfahrens im Bundesvertriebenengesetz dürfte § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Rechtsgrundlage für eine Visumserteilung an Vertriebene, die nicht in den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens fallen, von vornherein ausscheiden. Denn bei einem Aufenthaltszweck, der öffentlich-rechtlichen Vorgaben außerhalb des Aufenthaltsrechts unterfällt, kann ein „begründeter Fall“ im Sinne der Vorschrift nur und erst angenommen werden, wenn diese Vorgaben erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 16.09 –, juris Rn. 11). Sähe man dies anders, so entspräche es jedenfalls dem nicht als gleichheitswidrig zu beanstandenden gesetzlichen Regelungskonzept und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 GG, wenn eine Visumserteilung an Vertriebene, die nicht dem gesetzlichen Aufnahmeverfahren unterfallen, generell versagt wird.
bb) Eine Visumserteilung an die Klägerin zu 1. kommt auch nicht aufgrund einer von ihr erworbenen Eigenschaft als Aussiedlerin bzw. Spätaussiedlerin oder als Abkömmling ihrer Mutter in Betracht.
Auf einen Status als Aussiedlerin kann sich die Klägerin zu 1. schon angesichts der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG n.F. geregelten Stichtage, wonach der Betroffene das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben muss, nicht berufen. Ebenso wenig kann sie eine Visumserteilung als Spätaussiedlerin (§ 4 BVFG n.F.) beanspruchen. Einen dafür im Hinblick auf das zwingend vorgeschriebene Aufnahmeverfahren erforderlichen Aufnahmebescheid hat sie nicht vorgelegt. Soweit ersichtlich, wurde vielmehr ein Antrag der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtskräftig abgelehnt; ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens blieb gleichfalls ohne Erfolg (vgl. Urteil des VG Minden vom 24. April 2007 – 6 K 1242/06 –, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O.).
Ein vertriebenenrechtlicher Aufnahmeanspruch steht der Klägerin zu 1. ebenso wenig als Abkömmling ihrer als Umsiedlerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) anerkannten Mutter zu. Wie bereits ausgeführt, ist eine Berufung auf die Nachzugsregelung des § 94 BVFG a.F. nicht mehr möglich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. in einen Aufnahmebescheid ihrer Mutter aufgenommen werden könnte. Vielmehr ist, soweit aufgrund der veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, ein Antrag der Mutter auf Erteilung eines solchen Bescheides rechtskräftig abgelehnt worden, u.a. weil ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht habe festgestellt werden können (vgl. VG Minden, Urteil vom 24. April 2007, a.a.O., Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 4).
b) Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses lässt sich das Klagebegehren voraussichtlich nicht auf § 36 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 28 Abs. 4 AufenthG stützen.
c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einer Visumserteilung an die Klägerin zu 1. schließlich die Sperrwirkung der im November 2008 vollzogenen Abschiebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) entgegengehalten. Insoweit hält der Senat an den bereits im Beschluss des Senats vom 25. November 2011 – OVG 2 M 59.10 – mitgeteilten Gründen fest, zumal – wie oben ausgeführt – ein vertriebenenrechtlicher Aufnahmeanspruch voraussichtlich nicht besteht.
2. Die Klägerinnen zu 2. und 3., die Töchter der Klägerin zu 1., werden durch die Visumsversagung voraussichtlich ebenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie die Rechtstellung ihrer Großmutter als Umsiedlerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) nicht gemäß § 7 BVFG a.F. über ihre Mutter erworben haben können, da der Statuserwerb nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die statusvermittelnde Bezugsperson die Vertriebeneneigenschaft ihrerseits originär erworben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 – 5 C 44.01 –, juris Rn. 19 ff.). Ebenso wenig können die Klägerinnen zu 2. und 3. von ihrer Mutter aus den zu dieser ausgeführten Gründen eine sonstige Vertriebeneneigenschaft erworben haben oder Rechte als Abkömmlinge geltend machen.
Nicht dargelegt ist, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerinnen erfüllen. Außerdem bedürfte es für eine hierauf gestützte Visumserteilung der vorherigen Durchführung eines Aufnahmeverfahrens.
Die Klägerinnen zu 2. und 3. können entsprechend den zu ihrer Mutter ausgeführten Gründen schließlich auch keinen Nachzug nach § 94 BVFG a.F., nach dem Häftlingshilfegesetz oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Einer Visumserteilung an die Klägerin zu 3. steht zudem die Sperrwirkung der Abschiebung entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).