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Asylrecht aus Kartenart 1, 4


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 04.02.2014
Aktenzeichen VG 6 K 3905/13.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 34a Abs 1 AsylVfG, Art 15 EGV 343/2003, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003

Leitsatz

1. Bei ablehnenden Dublin Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart.

2. Die unter dem Eindruck einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung sowie ablehnenden gerichtlichen Eilrechtsschutzanträgen erteilte Vaterschaftsanerkennungserklärung hinsichtlich eines vor wenigen Wochen gezeugten Kindes begründet keinen humanitären Selbsteintrittsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO/Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III VO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der zur Person nicht ausgewiesene, vorgeblich aus Kamerun stammende Kläger meldete sich am 10. September 2013 bei der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt als über Griechenland und Ungarn eingereister Asylsuchender. Am 13. September 2013 brachte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Das Bundesamt erzielte bei der Eurodac-Abfrage zwei Treffer; einmal bezüglich Bulgariens, wo der Kläger am 10. Januar 2013 erfasst worden war, und ein zweites Mal bezüglich Griechenlands. Auf das unter dem 30. September 2013 verfasste Wiederaufnahmeersuchen erklärte die bulgarische Behörde am 9. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ihre Wiederaufnahmebereitschaft. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 8. Oktober 2013 gegenüber dem Bundesamt u.a. angegeben, jeweils in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, er habe jedoch nach Deutschland weiterreisen wollen.

Mit am 17. Oktober 2013 zugestelltem Bescheid vom 9. Oktober 2013 stellte das Bundesamt gestützt auf §§ 27a, 34a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrages fest (1.) und ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Nr. 2). Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in das Asylverfahren des Klägers und systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens seien nicht gegeben.

Mit der am 24. Oktober 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Rückführung nach Bulgarien mit dem Ziel der Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Den zugleich angebrachten Eilrechtsschutzantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 14. November 2013 abgelehnt (VG 6 L 787/13.A – juris –), die hiergegen angebrachte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 zurückgewiesen (VG 6 L 884/13.R).

Im gerichtlichen Verfahren lässt der Kläger vorbringen, er sei von Kamerun kommend aus der Türkei nach Bulgarien gereist, wo man ihn wegen illegaler Einreise inhaftiert und anschließend in Abschiebehaft genommen habe. Danach habe er einen Asylantrag gestellt und sei er nach Ljubimec verbracht und „inhaftiert“ worden. Nach drei Monaten sei er „freigelassen“ worden und habe er sich eine Wohnung in Sofia genommen, in welcher er fünf Monate, die letzten drei Monate ohne Mietzahlung, verblieben sei. Im Januar 2013 habe es eine Asylanhörung gegeben. Mangels Existenzgrundlage sei er aus Bulgarien ausgereist, im Juni 2013 nach Griechenland, nach zwei Wochen nach Ungarn und nach dortiger Inhaftierung nach Deutschland. Hier sei er durch das Bundesamt nicht hinreichend zu seinen Fluchtgründen sowie den Verhältnissen in Bulgarien angehört worden. Das bulgarische Asylverfahren weise systemische Mängel auf. Inzwischen habe er die Vaterschaft hinsichtlich des werdenden Kindes einer Deutschen aus Berlin anerkannt, weshalb die Ausländerbehörde ihm eine Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) erteilen wolle.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Ausländerbehörde hat am Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die angesprochene Duldung noch nicht erteilt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Bundesamtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Maßgeblich für die Rechtsfindung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Tag der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 1. Hs. AsylVfG), mithin die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) und die Richtlinie EG 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. EU L 50 S. 1; „Dublin II-VO“) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180 S. 31; „Dublin III-VO“).

Die Klage ist lediglich als gegen den Bundesamtsbescheid vom 9. Oktober 2013 gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) mit der Folge statthaft, dass bei Stattgabe in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen ist; der im hiesigen Klageantrag enthaltene Verpflichtungsantrag ist nicht statthaft, da sich das Bundesamt mit dem auf Kamerun als Zielland einer Abschiebung und potenziellem Land der geltend gemachten politischen Verfolgung bezogenen Vorbringen des Klägers inhaltlich noch gar befasst und lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat (vgl. hinsichtlich des Prüfprogramms z.B. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 - 2 A 4696/12 -, juris m.w.N.).

Auch im statthaften Umfang hat die – im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene – Klage keinen Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da sein in Deutschland gestellter Asylantrag in der Tat unzulässig und die hierauf gründende Abschiebungsanordnung nach Bulgarien rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des mit der Klage angegriffenen Bundesamtsbescheides sowie den Gründen der Beschlüsse vom 14. November 2013 und vom 3. Dezember 2013, so dass hierauf zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Erwägungen zu den von hier aus verneinten systemischen Mängeln des bulgarischen Asylverfahrens. Da es im vorliegenden Verfahren um die Zuständigkeitsbestimmung nachdem Dublin-System geht, gehen die Einwendungen des Klägers zur angeblich unzulänglichen Befragung hinsichtlich der Fluchtgründe ins Leere. Der Kläger hat bis auf die nunmehr in Kopie beigebrachte Vaterschaftsanerkennungserklärung vom 7. Januar 2014 samt eidesstattlicher Erklärung der Mutter des werdenden Kindes vom 23. Dezember 2013, mit dem Kläger „liiert“ und im zweiten Monat vom Kläger schwanger zu sein, zudem nichts Neues vorgebracht.

Wie bereits in den genannten Beschlüssen dargelegt, vermag das Gericht die vom Kläger behaupteten systemischen Mängel des bulgarischen Asylverfahrens in der von ihm allgemein behaupteten Art nicht zu erkennen. Selbst wenn es zu vereinzelten Verstößen bulgarischer Stellen gegen europarechtliche Mindeststandards nach Maßgabe insbesondere der sog. Asylverfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. EU L 326 S. 13) gekommen sein sollte [die Maßgaben der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180 S. 60, sind derzeit noch nicht umzusetzen; vgl. Art. 51 a.a.O.], hat der Kläger zumindest nicht glaubhaft gemacht, selbst hiervon betroffen gewesen zu sein. Es gibt schlicht keinen substanziellen Anhalt dafür, dass der Kläger im Falle der Rückführung nach Bulgarien schlechterdings erniedrigend oder unmenschlich behandelt würde. Die offenbar auf diesen Zusammenhang gemünzte Einwendung, man habe ihn beim Bundesamt nicht hinreichend zu den Verhältnissen in Bulgarien befragt, wendet sich gegen ihn selbst: er hatte beim Bundesamt noch nicht einmal erwähnt, in Bulgarien gewesen zu sein, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb und inwieweit das Bundesamt gehalten gewesen sein sollte, auf Bulgarien bezogene Fragen anzubringen. Der mitwirkungs- und darlegungsbelastete Kläger verkennt offenbar, dass er zur Wahrheit verpflichtet ist.

Dass er entgegen der offensichtlich ins Blaue hinein angestellten Vermutung im Klageschriftsatz in Bulgarien tatsächlich einen Asylantrag hat anbringen können, ergibt sich bereits aus dem im selben Schriftsatz Vorgetragenen. Soweit ebenfalls ohne jeden Bezug auf die konkreten Verhältnisse in der Person des Klägers behauptet wird, es gebe für Asylbewerber in Bulgarien keinen effektiven Rechtsschutz, verkennt der Kläger den Regelungsgehalt des angezogenen Art. 15 der Asylverfahrensrichtlinie: die dort angesprochene Rechtsberatung und Rechtshilfe steht unter dem Vorbehalt der in Art. 15 Abs. 3 bis 6 a.a.O. geregelten Einschränkungen; hierzu verhält sich die Klage in Bezug auf die konkreten Umstände in der Person des Klägers nicht einmal ansatzweise. Ausweislich des Berichts von Savova (aida) vom 25. April 2013 (S. 11 f.) sieht das bulgarische Recht vielmehr die Möglichkeit vor, gegen Dublin-Entscheidungen sowie Asylantragsablehnungen als offensichtlich unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig ausschließlich beim Verwaltungsgericht Sofia zu klagen, und bei Asylantragsablehnungen im Übrigen zunächst beim Verwaltungsgericht Sofia und ferner beim Oberverwaltungsgericht zu klagen. Rechtsbeistand kann durch das Gericht auf Antrag bewilligt werden. Der Kläger hat aber noch nicht einmal vorgebracht, sich in Bulgarien überhaupt um Rechtshilfe bemüht und ggf. anwaltliche Hilfe beansprucht zu haben, was ihm in Deutschland augenscheinlich problemlos möglich ist. Erst Recht ist nicht nachvollziehbar, dass er systemisch bedingte Schwierigkeiten gehabt haben könnte oder künftig haben sollte, derlei Hilfe in Bulgarien zu erlangen.

Bei alledem muss der Kläger sich im Übrigen erhebliche Zweifel hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit entgegen halten lassen. Denn er hat im Verwaltungsverfahren über seinen Reiseweg nach Deutschland zu täuschen gesucht; er hat trotz ausdrücklicher Nachfrage dort nicht einmal erwähnt, auch in Bulgarien gewesen zu sein, bevor er nach Deutschland kam; insbesondere hat er den in Bulgarien angebrachten Asylantrag und seinen längerfristigen Aufenthalt in Bulgarien verheimlicht. In Anbetracht der bulgarischen Wiederaufnahmeerklärung ist zudem von einer Asylantragsablehnung in Bulgarien auszugehen, so dass der Kläger bei Lichte besehen zu verbergen trachtet, in Wahrheit denselben Asylantrag noch einmal anbringen zu wollen, den er bereits erfolglos in Bulgarien angebracht hatte. In diesem Zusammenhang lassen die Schilderungen über seine angeblich prekäre Lage in Bulgarien nur den Schluss zu, dass es ihm in Deutschland nunmehr um eine Fürsorge geht, die er in Bulgarien nicht hat beanspruchen können. Immerhin war es ihm augenscheinlich möglich, die umständliche Weiterreise bis nach Deutschland zu bewerkstelligen und bei lebensnaher Betrachtung auch zu finanzieren. Im europäischen Asylverbund gibt es über den vergemeinschafteten Standard eines internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) hinaus indes kein Versprechen für die günstigste oder individuell wünschenswerteste öffentliche Versorgung.

Schließlich verbleibt es auch mit Blick auf die neuerdings unter dem Eindruck der ablehnenden Bundesamts- und gerichtlichen Eilrechtsschutzentscheidungen vorgebrachten Vaterschaftsanerkennungserklärung bei den bereits in den Beschlüssen vom 14. November 2013 und vom 3. Dezember 2013 dargelegten Erwägungen hinsichtlich eines Selbsteintritts Deutschlands in das Asyl(folge)verfahren des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Diese Bestimmung gilt gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung für den vor dem 1. Januar 2014 in Deutschland angebrachten Asylantrag des Klägers fort. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gälte insoweit inhaltlich nichts anderes.

Es ist in den genannten Beschlüssen bereits ausgeführt worden, dass in Fällen der vorliegenden Konstellation nur unter ungewöhnlichen Einzelfallumständen die Verpflichtung des Mitgliedstaates zum Selbsteintritt in Betracht kommen kann. Sowohl Art. 15 Dublin II-VO als auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO weisen insoweit auf humanitäre Gründe. Derartige humanitäre Gründe können sich z.B. aus einer verwandtschaftlichen Beziehung und insbesondere aus dem hierauf gründenden wechselseitigen Angewiesensein der betroffenen Personen wegen einer Schwangerschaft ergeben. Daher kann eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Vater-Kind-Beziehung oder auch die Beziehung zwischen Schwangerer und dem Vater des werdenden Kindes grundsätzlich einen humanitären Grund für den Selbsteintritt in das eigentlich in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführende Asylverfahren begründen. Eine derartige Beziehung besteht im Falle des Klägers aber nicht.

Zu dem ungeborenen Kind kann eine gelebte Beziehung des Klägers nicht bestehen; die bloße Erwartung einer solchen Beziehung ist jedenfalls in dem hier gegebenen Fall ebenfalls nicht schutzwürdig. Dass und ggf. inwieweit die in Berlin lebende Mutter des werdenden Kindes, eine geschiedene 30-jährige Deutsche, im vorliegenden Fall auf den in Prenzlau lebenden Kläger angewiesen sein könnte, erschließt sich nicht.

Es gibt bei einer im zweiten, allenfalls Anfangs des dritten Monats bestehenden Schwangerschaft der Mutter des erwarteten Kindes derzeit noch keinen auf Art. 6 Abs. 1 GG zu stützenden, vorgeburtlichen Schutz vor Abschiebung des illegal in Deutschland aufhältigen Klägers. Dem Kläger ist es ausländerrechtlich unbenommen, zwecks Herstellens der familiären Lebensgemeinschaft die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels aus dem Ausland heraus zu betreiben (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG); jedenfalls dient das Asylverfahren nicht zur Umgehung der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Erfordernisse für eine Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet.

Unter den gegebenen Umständen kommt hier hinzu, dass sich sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die eidesstattliche Erklärung der Kindesmutter zumindest als zweifelhaft erweisen, will doch der Kläger (erst) am 9. September 2013 nach Deutschland, undzwar nach Berlin, gelangt, am 10. September 2013 nach Eisenhüttenstadt gegangen und von dort am 14. Oktober 2013 nach Prenzlau verzogen sein. Unter diesen Umständen mutet es bei Betrachtung der erkennbaren äußeren Umstände als zweifelhaft an, dass die in Berlin wohnhafte Mutter des werdenden Kindes Ende Dezember 2013 bereits im zweiten Monat von ihm hat schwanger sein sollen. Sowohl das Datum der nach Zugang der ablehnenden Bundesamts- und Gerichtsentscheidungen abgegebenen „eidesstattlichen Erklärung“ (31. Dezember 2013) als auch jenes der Vaterschaftsanerkennungserklärung (7. Januar 2014) erwecken den Eindruck eines verfahrensangepassten Verhaltens, um der nicht anders zu begegnenden Abschiebungsanordnung nach Bulgarien aus dem Weg zu gehen. Mit Blick auf die bereits dargelegten Glaubwürdigkeitszweifel hinsichtlich des Klägers kann der Vaterschaftsanerkennungserklärung jedenfalls in asylrechtlicher Hinsicht hier kein das Selbsteintrittsermessen auf Null reduzierender rechtlicher Wert beigemessen werden. Die unter dem unter dem Eindruck einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung sowie ablehnenden gerichtlichen Eilrechtsschutzanträgen erteilte Vaterschaftsanerkennungserklärung hinsichtlich eines vor wenigen Wochen gezeugten Kindes begründet keinen humanitären Selbsteintrittsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO/Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO.

Zuletzt ist die im Raum stehende Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) durch die Ausländerbehörde bis heute nicht erteilt worden, so dass offen bleiben kann, in welchem rechtlichen Verhältnis ein solcher Aufenthaltstitel zur auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung steht.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.