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Entscheidung (2) 53 Ss 213/13 (5/14)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 06.02.2014
Aktenzeichen (2) 53 Ss 213/13 (5/14) ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Allein die erhobenen Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der Vorschriften der §§ 265 Abs. 1 und 244 Abs. 2 StPO beanstandet, geben dem Senat Anlass zur Erörterung.

Diese Verfahrensrügen erweisen sich sämtlich bereits als unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss die Rüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Daran fehlt es hier.

Die Vorschrift bedeutet, dass die Verfahrensrüge ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden muss. Unzulässig sind nicht nur Bezugnahmen auf Anlagen zur Begründungsschrift, sondern überhaupt auf die Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke. Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zuträfe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 21 m.w.N.).

Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeutet eine Umgehung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird. Nichts anderes gilt, wenn in Bezug genommene Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Schrift eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme der Einfügungen das Antragsvorbringen nicht verständlich ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 116; BGH, Beschluss vom 14. April 2010, Az.: 2 StR 42/10, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az.: 2 Ws (KE) 156/10 für das Klagerzwingungsverfahren m.w.N.).

Letzteres ist hier der Fall.

Die Beanstandung des Angeklagten, das Landgericht habe seine Berufungsbeschränkung nicht als unwirksam ansehen dürfen, enthält 24 Seiten einkopierten Akteninhalt, einschließlich der Anklageschriften, des Eröffnungsbeschlusses und des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils. Diese Rüge erweist sich nur deshalb nicht als unzulässig, weil der Senat die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die ebenfalls erhobene Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 33).

Soweit der Angeklagte die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO rügt, enthält die Begründungsschrift 25 Seiten einkopierten Akteninhalt, einschließlich der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses, des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils und Protokollen von Zeugenvernehmungen. Dabei sind die Aktenteile lediglich durch einzelne eigene Sätze verbunden. Anschließend folgt eine Seite mit Rechtsausführungen. Die weitere Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht enthält sogar nur einen Verweis auf „die bereits vorangestellten Ausführungen“, mithin wohl auf insgesamt 49 Seiten einkopierten Akteninhalts. Die sich daran anschließenden Ausführungen sind aus sich heraus nicht verständlich. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem von dem Verteidiger zusammengestellten Aktenauszug denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen (BGH a.a.O.; NStZ 2005, 463; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.