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Entscheidung 9 UF 94/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 15.10.2015
Aktenzeichen 9 UF 94/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2014 – Az. 33 F 72/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 – Az. 33 F 72/12 - wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.292,50 EUR seit dem 1. Juni 2012 verpflichtet worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16. April 2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche im Umfang von 327,50 EUR monatlich in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 aufgehoben und der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Antragsgegnerin im Termin am 12. November 2013 entstandenen Kosten, die die Antragsgegnerin allein zu tragen hat.

III. Der Wert des Verfahrens wird – zugleich in Abänderung der Festsetzung durch das Amtsgericht - auf 19.404 EUR bis zum 14. September 2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten – durch Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2007 (rechtskräftig) geschiedene Eheleute – waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des in M…, …Straße 26 gelegenen Hausgrundstücks, das die Antragsgegnerin seit September 2006 allein nutzt. Nachdem der Immobilienkredit seit 2008 nicht mehr bedient worden war, hat das finanzierende Kreditinstitut das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 fruchtlos zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von mindestens 450,00 EUR aufgefordert hatte, hat er mit – der Antragsgegnerin am 1. Juni 2012 zugestelltem – Schriftsatz vom 21. Mai 2012 gründend auf das im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Neuruppin eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ko… vom 2. Januar 2012 einen Nutzungsentschädigungsanspruch von monatlich 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.

Nach einer – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin am 23. März 2012 veranlassten - Teilrücknahme hinsichtlich der für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich März 2012 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche hat der Antragsteller zuletzt beantragt,

die Antragsgegnerin zur Zahlung

-einer rückständigen Nutzungsentschädigung für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von 3.234 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit und
-einer ab November 2012 monatlich im Voraus zu leistenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 462 EUR

zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Zahlungsantrag abzuweisen.

Sie hat mit im Einzelnen näher begründeter Darlegung eigene – umstrittene -Ausgleichsansprüche gegen den Antragsteller infolge allein von ihr getragener (ehebedingter) Verbindlichkeiten, insbesondere aus der alleinigen Vornahme der Immobilienfinanzierung von 2005/06 bis Ende 2008 geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt. Ferner hat sie behauptet, das Haus sei jedenfalls seit Herbst 2012 wegen einer defekten Heizungsanlage und Marderbefalls objektiv nicht vermietbar.

Mit Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 wurde die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diese ihr am 26. November 2013 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit einem am 2. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie hat unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens zur tatsächlichen (Mit-)Nutzung des Objektes – auch durch die gemeinsamen (volljährigen) Kinder – und zu weitergehend von ihr getragenen Lasten seit 2005 beantragt,

den Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 aufzuheben und den Zahlungsantrag abzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2014 den Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 aufrechterhalten. Der gutachterlich ermittelte objektive Mietwert sei zugrunde zu legen. Ein Abzug aufgrund von Mängeln sei nicht vorzunehmen; erhebliche Mängel seien bisher nicht glaubhaft gemacht, zumal die Antragsgegnerin das Objekt seit April 2007 durchgehend und auch in Ansehung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung weiterhin genutzt habe. Auch das Wohnen der Tochter im Dachgeschoss berühre den Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht; dieser werde seit 2007 von der (Mit-)Nutzung des Hausgrundstücks ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin. Sie erstrebt weiterhin die vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und konkreter Beanstandung des angesetzten Mietwertes von 924,00 EUR monatlich. Sie ergänzt ihr tatsächliches Vorbringen dahin, dass zwischenzeitlich das Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. April 2014 – 7 K 35/13 – erteilt worden sei.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung, hat allerdings mit Blick auf das zum 15. April 2014 beendete (Mit-)Eigentumsrecht das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit Nutzungsentschädigungsansprüche seit dem 16. April 2014 verfolgt worden sind. Zugleich hat er mit Schriftsatz vom 18. September 2014 seinen auf insgesamt noch 11.319 EUR bezifferten Zahlungsantrag (= 24,5 Monate x 462 EUR) um eine Zinsforderung in gesetzlicher Höhe für die seit November 2012 jeweils fällig gewordenen monatlichen Nutzungsentschädigungsansprüche erweitert.

Die Antragsgegnerin hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 nicht angeschlossen und an ihrer Auffassung festgehalten, für das Objekt sei aufgrund bestehender Mängel ein Mietwert von 924 EUR geradezu abwegig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den objektiven Mietwert des streitbefangenen Hausgrundstücks in dem Zeitraum von April 2012 bis einschließlich April 2014, das am 6. August 2015 bei Gericht eingegangen ist.

Der Antragsteller hat daraufhin seinen Zahlungsantrag teilweise zurückgenommen und nur noch einen Nutzungsentgeltanspruch von insgesamt 8.039,75 EUR nebst Zinsen verfolgt.

Die Antragsgegnerin moniert das jüngste Zahlenwerk des Antragstellers als von den Feststellungen der Sachverständigen, die einen Zahlungsanspruch von nur 8.023,75 EUR rechtfertigten, nicht gedeckt und erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrages.

Der Senat hat – nach entsprechendem Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensweise unter Einräumung einer Stellungnahmefrist gemäß § 117 Abs. 3 FamFG – im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise eingelegt und – zur Höhe des Mietwertes – begründet worden (1). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch – jenseits der Teilerledigungserklärung und der Teilrücknahme des Antragstellers - weitestgehend ohne Erfolg (2).

Die Erweiterung des Zahlungsantrages um einen Zinsanspruch für die seit November 2012 beanspruchten Nutzungsentgeltansprüche ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (3).

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist (nur) mit der Begründung der Festsetzung eines deutlich überhöhten objektiven Mietwertes zulässig.

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH FamRZ 2012, 1205; 2014, 1443 – zitiert nach juris). Durch den Begründungszwang soll der Rechtsmittelführer im Interesse der Beschleunigung des zweitinstanzlichen Verfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht sowie den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Beschwerde(begründungs)schrift vom 23. April 2014 dem Erfordernis einer Beschwerdebegründung jedenfalls, aber auch nur, soweit unmittelbar die Höhe des in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Mietwertes des Objekts angesprochen ist. Soweit darüber hinaus mit der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen etwa auch weitere tatsächliche und/oder rechtliche Aspekte zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden sollten, fehlt es insoweit jedoch an einem auch nur annähernd hinreichend konkreten Beschwerdeangriff.

2.

Die Einwendungen gegen die Höhe des objektiven Mietwertes des im Streitzeitraum unter Ausschluss des Antragstellers von ihr allein genutzten Hausgrundstücks waren teilweise begründet. Allerdings hat der Antragsteller auf das Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bereits mit einer teilweisen Antragsrücknahme und der Beschränkung seines Zahlungsanspruchs auf 8.039,75 EUR reagiert, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem unverändert gestellten Antragsabweisungsantrag weitestgehend erfolglos bleibt.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 15. April 2014 in Höhe von 8.023,75 EUR zu (= 24,5 Monate x 327,50 EUR) aus § 745 Abs. 2 BGB zu.

a)

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung unter Miteigentümern eines Grundstücks, mit dem konkludent auch die Nutzung des Grundstücks gemäß § 745 BGB geregelt wird, kann hier jedenfalls für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen der Antragsgegnerin gegen diese persönlich geltend gemacht werden.

Das Insolvenzverfahren ist am 23. März 2012 eröffnet worden. Ansprüche auf Nutzungsersatz werden wie Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen getrennt in solche Ansprüche, die vor und nach Verfahrenseröffnung entstehen, wobei nur die ersteren Insolvenzforderungen sind. Es handelt sich hier nicht um Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht, welches bereits vor Verfahrensöffnung begründet worden ist, sondern der Grund für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist die geforderte Gegenleistung für künftig erst entstehende Ansprüche durch Nutzung durch die Antragsgegnerin. Ansprüche aus einzelnen neu entstehenden Forderungen sind Neuforderungen, für die das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners haftet, da hier kein gesondert geregelter Fall vorliegt, in dem Masseverbindlichkeiten entstanden wären (vgl. zum Ganzen: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 19 ff.). Im Übrigen hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die Insolvenzverwalterin habe das fragliche Grundstück aus der Masse freigegeben.

b)

Die Antragsgegnerin nutzt – im hier allein interessierenden Verhältnis der beiden Miteigentümer zueinander – das Hausgrundstück jedenfalls seit September 2006 unter Ausschluss des Antragstellers allein. Sie hat zunächst die Zuweisung des Hausgrundstücks zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens erwirkt (Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. September 2009, Az. 33 F 69/06) und nach Rechtskraft der Scheidung die Ansprüche des Antragstellers auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes mit Schreiben vom 9. April und 3. Juni 2008 zurückgewiesen. Von einer aufgedrängten Nutzung, die die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Januar 2014 (dort Seite 4 oben, Bl. 82 GA) reklamiert, kann bei dieser Sachlage offenkundig nicht die Rede sein.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen objektiven Mietwertes verlangt und diesen zunächst mit mindestens 900 EUR beziffert.

Die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB für die Durchsetzung von Nutzungsentschädigungsansprüchen liegen somit vor. Der Mitgebrauch des Eigentums ist dem Antragsteller entgegen seinem Verlangen durch die Antragsgegnerin hartnäckig verweigert worden; in der Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung liegt ein Neuregelungsverlangen des Antragstellers im Sinne dieser Vorschrift, das bei Streit über die Höhe des Nutzungsentgelts auch direkt im Wege eines Zahlungsantrages gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1630 – Rdnr. 14 f. bei juris; BGH NJW 1991, 570 – Rdnr. 11 bei juris; BGH FamRZ 1982, 355 – Rdnr. 7 ff. bei juris).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im April 2007 und jedenfalls nach Einstellung der bis zu diesem Zeitpunkt – zu Recht – von der das Hausgrundstück allein nutzenden Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen für die Immobilienfinanzierung Ende des Jahres 2008 war dem Antragsteller ein Festhalten an der bisherigen – stillschweigend getroffenen - Verwaltungsvereinbarung (entgeltfreie Nutzung gegen alleinige Kostentragung) nicht mehr zuzumuten, das Neuregelungsverlangen also grundsätzlich berechtigt.

Die Zahlungsaufforderung des Antragstellers datiert vom 1. Dezember 2011; geltend gemacht werden im Verfahren Zahlungsansprüche seit April 2012. Mit diesem Einsatzzeitpunkt ist der Antragsgegnerin sogar eine hinreichend lange Überlegungszeit eingeräumt worden, um abzuwägen, ob sie auch vor dem Hintergrund eines zu zahlenden Nutzungsentgelts die alleinige Nutzung des Hausgrundstücks fortsetzen wollte.

Im Übrigen sind keine Umstände von der Antragsgegnerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einem Ausgleichsanspruch des Antragstellers nach billigem Ermessen entgegenstünden.

c)

Für die (alleinige) Nutzung des Hausgrundstücks durch die Antragsgegnerin ist eine monatliche Vergütung von 327,50 EUR angemessen.

Auch die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Billigkeit. Orientierungsgröße ist die ortsübliche Miete, das heißt zu welchem Mietzins eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann. Im Falle bestehenden Miteigentums kann Nutzungsentgelt nur in Höhe des anteiligen – hier also hälftigen – Mietwertes angesetzt werden. Das zieht die Antragsgegnerin im Grundsatz auch nicht in Zweifel, die allerdings – und wie die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme auch bestätigt hat, zu Recht – den Ansatz von 924 EUR monatlich als objektiven Mietwert als übersetzt angreift.

Die vom Senat beauftragte Sachverständige L… hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2015 unter Berücksichtigung der besonderen den Mietpreis mitbestimmenden objektspezifischen Mängel (Zerstörungen an Dämmungen und Dichtungen im Spitzboden durch Marderbefall, Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall im Treppenhaus, unzureichende Beheizbarkeit von Wohnräumen) einen objektiven Mietwert des Hausgrundstücks von 655 EUR netto kalt ermittelt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an; die Beteiligten ihrerseits haben keinerlei Einwendungen erhoben. Angemessen im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB ist danach ein monatlicher Betrag von 327,50 EUR.

Anlass, diese am hälftigen Miteigentum des Antragstellers orientierte Entschädigungsleistung aus Billigkeitsgründen weiter herabzusetzen, besteht nicht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das von ihr im Verhältnis zum Miteigentümer reklamierte alleinige Nutzungsrecht dahin ausgeübt hat, dass sie das Obergeschoss der gemeinsamen Tochter (unentgeltlich ?) zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hat, ist vorliegend unerheblich. Die Tochter ist nach Aktenlage am 11. August 1986 geboren, war also im Streitzeitraum 26 Jahre und älter. Dass in der Zeit nach April 2012 ein Unterhaltsanspruch der lange volljährigen Tochter bestanden haben könnte, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine – rechtlich bindende - sittliche Verpflichtung der Eltern, volljährigen Kindern, die grundsätzlich ihren Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften verpflichtet sind, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, wie sie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2014 (dort Seite 3 oben, Bl. 142 GA) geltend macht, besteht nicht; schon gar nicht kann erwartet werden, dass Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen verkennt die Antragsgegnerin, dass sie allein und ohne jede Beteiligung des Antragsgegners entschieden hat, die Tochter in dem Hausgrundstück einwohnen zu lassen. Diese unter Ausnutzung der fortgesetzt beanspruchten alleinigen Nutzung des Hausgrundstücks getroffene Entscheidung kann sie dem berechtigten Zahlungsverlangen des Antragstellers selbstverständlich nicht entgegenhalten.

Ausgehend von einem monatlichen Zahlungsanspruch von 327,50 EUR ergibt sich für den Streitzeitraum bis zum 15. April 2014 (= 24,5 Monate) ein Gesamtanspruch von 8.023,75 EUR. Mit dem weitergehenden Zahlungsverlangen (8.039,75 EUR), das in dem Schriftsatz vom 14. September 2015, in dem wohl eine Anpassung des Zahlungsantrages an das Ergebnis der Beweisaufnahme beabsichtigt gewesen, der allerdings inhaltlich überhaupt nicht näher begründet ist, musste der Antragsteller erfolglos bleiben.

c)

Auf die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung des Antragstellers war festzustellen, dass hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 15. April 2015 Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache eingetreten ist, beschränkt allerdings auf einen monatlichen Zahlungsanspruch von 327,50 EUR. Nur insoweit war nach den vorstehenden Ausführungen das ursprüngliche Zahlungsbegehren begründet.

d)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Den mit Schriftsatz vom 18. September 2014 – antragserweiternd im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO – geltend gemachte Zinsanspruch für die seit November 2012 fällig gewordenen Nutzungsentschädigungsansprüche kann der Antragsteller in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Der – wie hier - in erster Instanz obsiegende Verfahrensbeteiligte muss sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Rechtsmittel des Gegners anschließen, wenn er eine Antragserweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der gegnerischen Beschwerde beschränken will. Danach ist auch im Fall einer Antragserweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussbeschwerde erforderlich (vgl. dazu BGH MDR 2015, 909 – Rdnr. 28 bei juris mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 18. September 2014 (Bl. 187 f. GA) nicht auf die Teilerledigungserklärung hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab 16. April 2014 beschränkt, sondern seinen erstinstanzlich auf Rechtshängigkeitszinsen für die von April bis einschließlich Oktober 2012 entstandenen Nutzungsentschädigungsansprüche beschränkten Zinsanspruch erweitert und sich insoweit gerade nicht auf die Abwehr der Beschwerde der Antragsgegnerin beschränkt, sondern die den Zahlungstitel erster Instanz übersteigende (Neben-)Forderungen in das Verfahren eingeführt und damit die Grenzen des Beschwerdeverfahrens neu bestimmt. Dies ist nur im Wege der Anschlussbeschwerde möglich.

Ist wiederum die Einlegung einer Anschlussbeschwerde erforderlich, ist die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten (BGH a.a.O. – Rdnr. 31 bei juris). Diese ist vorliegend nicht eingehalten.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einlegung der Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Die dem Antragsteller gesetzte Erwiderungsfrist von vier Wochen ist am 3. Juli 2014 abgelaufen, nachdem die Beschwerde (begründungs)schrift nebst Fristsetzung am 5. Juni 2014 an den Antragsteller zugestellt worden war (Bl. 171 f. GA). Mit der Antragserweiterung im Schriftsatz vom 18. September 2014 konnte diese Frist nicht mehr gewahrt werden.

Bei den hier antragserweiternd beanspruchten Zinsen handelt es sich auch nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 323 ZPO, für die ausnahmsweise die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anwendung findet (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Umfasst hiervon wäre allein der Nutzungsentschädigungsanspruch selbst, nicht jedoch der aus einem Zahlungsverzug insoweit begründete Zinsanspruch.

Die mit der vorgenommenen Antragserweiterung in zweiter Instanz notwendig (konkludent) verbundene Anschlussbeschwerde ist danach bereits unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 92 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des (Beschwerde-)Verfahrens unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss folgt aus §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 42 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. dazu erkennender Senat, Beschluss vom 20. März 2015, Az. 9 WF 2/15 - streitig; wie hier im Grundsatz OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732 – Rdnr. 4 am Ende bei juris; OLGR Hamm 2008, 366 – Rdnr. 15 f. bei juris), also 42 Monate x 462 EUR = 19.404 EUR bis zur Teilrücknahme auf monatlich 327,50 EUR. Der Streitzeitraum war nicht von vornherein auf die Zeit bis zum 15. April 2014 beschränkt; die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung ist nach der hier vertretenen Auffassung für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Streitstand insoweit Zöller-Herget, ZPO, § 3 ZPO Rdnr. 16 „Erledigung der Hauptsache“).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.