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Entscheidung 30 F 177/15


Metadaten

Gericht AG Königs Wusterhausen Entscheidungsdatum 29.02.2016
Aktenzeichen 30 F 177/15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller folgende Gegenstände herauszugeben:

1. eine Stereoanlage der Marke Bang und Olufsen Overtüre bestehend aus

a) einem voll integriertem Musiksystem mit Radio, Compact Disc-Player/ Kassettenrecorder in einer Einheit mit der Bezeichnung Ouverture

b) zwei Standlautsprecher von Revox mit der Bezeichnung sound s Column

c) Subwoofer von Revox mit der Bezeichnung Basssound Active 3 aus Aluminium

d) einem Plattenspieler mit der Bezeichnung golden shadow by j. a. Michel, bestehend aus Aluminium, schwarzer Kunststoffplatte und Plattenteller aus Aluminium mit Keilriemenantrieb

2. einen LCD Fernseher beovision 4x42 Plasma mit Steuerung der Marke Bang und Olufsen mit einer dazugehörenden Fernbedienung, Wandhalterung und einem Fuss, sowie dazu gehörender Lautsprecher „beolab 6000 in blau“

3. einen DVD Player der Marke Bang und Olufsen mit der Bezeichnung „DVD 1“

II. Der Antragsgegnerin wird zur Herausgabe der jeweiligen Gegenstände zu Ziffer I. 1. a) b) c) und d), 2. und 3. eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses gesetzt.

III. Die Antragsgegnerin wird für den Fall, dass die vorgenannte Frist jeweils fruchtlos abläuft, verpflichtet

1. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 1. a) 845,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

2. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 1. b) 200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

3. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 1. c) 350,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

4. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 1. d) 1.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

5. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 2. 2.820,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

6. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstandes zu Ziffer I. 3. 100,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

IV. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt zur Steuernummer des Antragstellers dem einkommenssteuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts (Zustimmung zum begrenzten Realsplitting) in Höhe von 13.805,- Euro für den Veranlagungszeitraum 2014 zuzustimmen.

V. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

VI. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/10 der Antragsteller und zu 9/10 die

Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten hatten am 22.12.2007 die Ehe geschlossen. Seit dem 08.01.2015 sind sie rechtskräftig geschieden. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Herausgabe der in der Beschlussformel näher bezeichneten Sachen sowie die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.

Die in der Beschlussformel näher bezeichneten Sachen hat der Antragsteller in den Jahren 2000 und 2006 noch vor der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit der Antragsgegnerin erworben. Nach Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit der Antragsgegnerin wurden die Sachen im Wohnzimmer der Beteiligten aufgestellt. Bei seinem Auszug im Januar 2000 hat der Antragsteller die Sachen nicht mitgenommen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin zur Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Sachen verpflichtet sei, da es sich um sein persönliches Eigentum und nicht um Hausrat handele. Die Antragsgegnerin befinde sich auch im Besitz sämtlicher verfahrensgegenständlicher Sachen. Die behauptete Veräußerung sei nicht erfolgt. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Sachen nicht herausgeben sollte, sei sie zur Zahlung in begehrter Höhe verpflichtet. Er verweise insoweit auf die von ihm vorgelegten Vergleichsangebote. Weiter sei die Antragsgegnerin auch zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, da er bereit sei, sie von etwaigen Nachteilen freizustellen.

Der Antragsteller beantragt,

I. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn folgende Gegenstände herauszugeben:

1. eine Stereoanlage der Marke Bang und Olufsen Overtüre, bestehend aus

a) einem voll integriertem Musiksystem mit

Radio, Compact Disc-Player/Kassettenrecorder in einer Einheit mit der

Bezeichnung Ouvertüre)

b) Zwei Standlautsprecher von Revox mit der Bezeichnung sound s Column

c) Subwoofer von Revox mit der Bezeichnung Basssound Active 3 aus Aluminium

d) einen Plattenspieler mit der Bezeichnung golden shadow by j. a. Michel,

bestehend aus Aluminium, schwarzer Kunststoffplatte und Plattenteller aus

Aluminium mit Keilriemenantrieb

2. einen LCD Fernseher „beovision 4x42 Plasma mit Steuerung der Marke Bang und

Olufsen mit einer dazugehörenden Fernbedienung, Wandhaltung und einem Fuss,

sowie die dazu gehörenden Lautsprecher „beolab 6000 in blau“.

3. einen DVD Player der Marke Bang und Olufsen mit der Bezeichnung „DVD 1“.

II. der Antragsgegnerin zur Herausgabe der jeweiligen Gegenstände zu I. 1.a), 1. b), 1.

c), 1. d), 2. und 3. eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses zu

setzen.

III. die Antragsgegnerin für den Fall, dass die jeweilige Frist jeweils fruchtlos

abläuft, zu verpflichten

1. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 1 a) 845,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen,

2. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 1 b) 550,00 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

3. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 1 c) 350,00 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Fristablauf zu zahlen

4. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 1 d) 1.8000.00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

5. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 2. 2.820,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen

6. wegen der Nichtherausgabe des Gegenstands zu I. 3. 100,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Fristablauf zu zahlen.

IV. die Antragsgegnerin zu verpflichten gegenüber dem Finanzamt zur

Steuernummer des Antragstellers dem einkommenssteuerlichen

Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts (Zustimmung zum begrenzten

Realsplitting) in Höhe von 13.805,00 Euro für den Veranlagungszeitraum 2014

zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie nicht zur Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Sachen verpflichtet sei, da es sich insoweit um Hausrat handele und sie und der Antragsteller überein gekommen seien, dass der gesamte Hausrat in ihrem Eigentum verbleiben solle. Unabhängig hiervon habe sie den Plattenspieler sowie die zwei Standlautsprecher von Revox ohnehin bereits verkauft. Soweit der Antragsteller für den Fall der Nichtherausgabe Zahlung verlange, seien die begehrten Zahlungen ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens übersetzt. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt sei sie auch nicht verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, zumal die geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung keine Regelung bezüglich des Realsplittings enthalte. Da der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des Hauses nicht nachkomme, mache sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Ohnehin wäre eine Verpflichtung ihrerseits zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur Zug um Zug gegen Freistellung von den Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet.

Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller zur Herausgabe der in der Beschlussformel näher bezeichneten Sachen aus § 985 BGB verpflichtet. Zudem ist die Antragsgegnerin aus § 1353 BGB verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller zur Herausgabe der in der Beschlussformel näher bezeichneten Sachen aus § 985 BGB verpflichtet.

Gemäß § 985 BGB kann ein Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sachen verlangen. Vorliegend ist der Antragsteller Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Sachen. Die Antragsgegnerin befindet sich auch im Besitz der verfahrensgegenständlichen Sachen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Sachen. Ursprünglich hat der Antragsteller Eigentum an den Sachen erworben. Er hat die verfahrensgegenständlichen Sachen unstreitig vor der Eheschließung und vor der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes gekauft, teilweise bereits Jahre zuvor, nämlich im Jahr 2000. Aber auch hinsichtlich der im Jahr 2006 erworbenen Teile der Anlage hat der Antragsteller Alleineigentum erworben. Unstreitig erfolgte der Erwerb nämlich vor der Eheschließung und vor der Begründung des gemeinsamen Hausstandes. Ebenfalls unstreitig bezahlte der Antragsteller auch diese Teile der Anlage allein.

Dieses Alleineigentum hat der Antragsteller auch nicht an die Antragsgegnerin verloren. Soweit die Antragsgegnerin insoweit behauptet, dass der Antragsteller ihr die Sachen geschenkt habe, da die Beteiligten überein gekommen seien, dass der gesamte Hausrat im Haus in in ihrem Eigentum verbleiben solle, also auch die verfahrensgegenständlichen Anlagen, da es sich auch insoweit um Hausrat handele, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht um Haushaltsgegenstände handelt, so dass sie von einer etwaigen Vereinbarung der Beteiligten nicht umfasst sein können.

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Auf den Wert der Gegenstände kommt es dabei grundsätzlich nicht an, so dass auch Luxusgegenstände zu den Haushaltsgegenständen gehören können, wenn damit den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute entsprechend die Wohnung ausgestattet war. Nicht zu den Haushaltsgegenständen zählen hingegen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie solche, die ausschließlich den persönlichen Interessen eines der Ehegatten dienen. Maßgebend für die Abgrenzung ist allein die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Bei mehreren Einsatzbereichen ist entscheidend, in welchem der Gegenstand überwiegend genutzt wurde (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 1241 f, 1261 und Gerhardt-Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 8. Kapitel, Rn. 82 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören zu den Haushaltsgegenständen daher in der Regel auch Rundfunk-, Fernseh- und ähnliche Geräte, da diese in der Regel von allen Familienmitgliedern gemeinsam genutzt werden, jedenfalls dann, wenn sie sich wie vorliegend in der gemeinsamen Nutzung obliegenden Räumlichkeiten wie dem Wohnzimmer befinden. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte im Besonderen auch den persönlichen Interessen des Antragstellers dienten. Dies ist ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass der Antragsteller die hochpreisigen Geräte vor der Eheschließung für sein Hobby, die Musik, gekauft hat. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Anlage für den Antragsteller stets von besonderem Wert war und ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen gemessen an den Lebensverhältnissen der Beteiligten im vorliegenden Einzelfall mehrere Einsatzbereiche hatten, nämlich die der üblichen Nutzung von Fernseh- und Musikanlagen entsprechende Nutzung durch alle Familienmitglieder einerseits und die persönliche Nutzung durch den Antragsteller zu seiner persönlichen Freizeitgestaltung andererseits. Der Schwerpunkt ist dabei nach Auffassung des Gerichts in der persönlichen Nutzung durch den Antragsteller zu sehen. Dies beruht darauf, dass dieser die Anlagen lange vor der Eheschließung erworben und dafür erhebliche Mittel aufgewandt hat, um seinem ganz persönlichen Interesse nachgehen zu können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, hinsichtlich eines Teils der Anlagen sogar Jahre später trat der weitere Einsatzbereich, die Nutzung durch die Familie, hinzu. Dieser weitere Einsatzbereich ist nicht nur zeitlich nachrangig. Vielmehr liegen auch keinerlei Ansatzpunkte dafür vor, dass allein zu diesem weiteren Einsatzbereich eine vergleichbar hochwertige Anlage angeschafft worden wäre. Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht um Haushaltsgegenstände handelt, so dass diese von der etwaigen Vereinbarung der Beteiligten zur Haushaltsteilung nicht umfasst werden. Der Antragsteller ist unabhängig von dieser etwaigen Vereinbarung weiterhin Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Anlagen.

Die Antragsgegnerin befindet sich auch im Besitz der verfahrensgegenständlichen Sachen. Dies ist mit Ausnahme des Plattenspielers sowie der zwei Standlautsprecher von Revox auch unstreitig. Das Gericht kommt jedoch auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten auch hinsichtlich dieser Gegenstände zu dem Ergebnis, dass sie sich im Besitz der Antragsgegnerin befinden.

Grundsätzlich ist zwar der Antragsteller für den gegenwärtigen Besitz der Antragsgegnerin beweisbelastet. Der Gefahr falscher Behauptungen über einen angeblichen Besitzverlust ist jedoch durch angemessene Anforderungen an die Darlegungslast zu begegnen (Münchener Kommentar-Baldus, BGB, § 985, Rn. 28).

Vorliegend verhält es sich so, dass sich auch der Plattenspieler und die zwei Standlautsprecher von Revox ursprünglich im Besitz der Antragsgegnerin befanden. Dies ist unstreitig. Die Antragsgegnerin trägt vor, diese Sachen nunmehr nicht mehr in Besitz zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin ist jedoch weder hinreichend substantiiert noch objektiv glaubhaft, so dass das Gericht auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten davon auszugehen hat, dass sich die Sachen weiterhin im Besitz der Antragsgegnerin befinden. Dies beruht auf folgendem:

Weder vorgerichtlich (hier hat die Antragsgegnerin noch unter dem 21.05.2015 Herausgabeklage anheimgestellt) noch mit der Antragserwiderung vom 11.08.2015 noch mit weiterem Schriftsatz vom 17.09.2015 hat die Antragsgegnerin ihren Besitz in Abrede gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 12.10.2015 trägt sie vor, den Plattenspieler und die Boxen bereits vor Klageerhebung (die Zustellung des Antrags ist am 15.07.2015 erfolgt) auf dem Flohmarkt verkauft zu haben. Dies trägt sie vor, obwohl sie noch mit der Antragserwiderung am 11.08.2015 ein Gutachten vom 05.08.2015 vorgelegt hat, mit welchem eine Bewertung unter anderem der zwei Standlautsprecher erfolgt und zwar ausweislich des Gutachtens „nach Besichtigung im Haus “. Seitens des Antragstellers auf diesen Umstand hingewiesen trägt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 10.11.2015 vor, den Plattenspieler lange vor Rechtshängigkeit und die Boxen erst einen Tag nach der Begutachtung verkauft zu haben.

Angaben zu den näheren Umständen des Verkaufs bleibt sie trotz wiederholter Rüge des Antragstellers schuldig. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin hat das Gericht davon auszugehen, dass sich die Gegenstände weiterhin im Besitz der Antragsgegnerin befinden, so dass grundsätzlich auch Herausgabe geschuldet ist.

Die Entscheidung zu Ziffer II. beruht auf §§ 281 BGB, 255 ZPO. Voraussetzung ist hiernach allein, dass für den Fall der Nichtherausgabe Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann, also die Voraussetzungen gemäß §§ 989, 990 BGB vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin ist verklagter Besitzer im Sinne von § 989 BGB.

Für den Fall der Nichtherausgabe binnen der genannten Frist schuldet die Antragsgegnerin dem Antragsteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 249 ff. BGB. Die Schadenshöhe bemisst sich nach § 249 Abs. 2 BGB. Zu ersetzen ist daher der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis, vorliegend die Nichtherausgabe, bestehen würde. Zu ersetzen sind also die Kosten der Wiederbeschaffung vergleichbarer Sachen (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Maßgebend ist hingegen nicht der Preis, der im Falle eines Verkaufs erlöst worden wäre (sog. Zeitwert).

Vorliegend müsste der Antragsteller die in der Beschlussformel genannten Beträge aufwenden, um vergleichbare Gegenstände anzuschaffen. Dies schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Internetrecherche sowie deren Überprüfung durch eigene Internetrecherche. Im Einzelnen:

Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass der Antragteller ein Mittel 845,00 Euro aufwenden müsste, um eine vergleichbare Stereoanlage der Marke Bang und Olufsen Overtüre bestehend aus einem voll integriertem Musiksystem mit Radio, Compact Disc-Player/Kassettenrecorder in einer Einheit anzuschaffen. Die vom Gericht recherchierten Angebote bewegen sich im Bereich von 649,00 Euro bis 1.200,00 Euro. Das Gericht schätzt weiter gemäß § 287 ZPO, dass der Antragsteller ein Mittel 200,00 Euro aufwenden müsste, um zwei vergleichbare Standlautsprecher von Revox anzuschaffen. Das vom Antragsteller vorgelegte Angebot umfasst neben den Lautsprechern auch einen Subwoofer, auf den anteilig geschätzte 350,00 Euro entfallen. Das Gericht schätzt weiter gemäß § 287 ZPO, dass der Antragsteller ein Mittel 1.800,00 Euro aufwenden müsste, um einen vergleichbaren Plattenspieler anzuschaffen. Die vom Gericht recherchierten Angebote bewegen sich im Bereich bis zu 2.000,00 Euro. Das Gericht schätzt weiter gemäß § 287 ZPO, dass der Antragsteller ein Mittel 2.820,00 Euro aufwenden müsste, um einen vergleichbaren LCD Fernseher anzuschaffen. Die vom Gericht recherchierten Angebote bewegen sich im Bereich von 2.000,00 Euro allein für das Fernsehgerät. Zuzüglich Fernbedienung, Wandhalterung, Fuß sowie Lautsprecher ist ein Betrag von 2.820,00 Euro angemessen. Das Gericht schätzt weiter gemäß § 287 ZPO, dass der Antragsteller ein Mittel 100,00 Euro aufwenden müsste, um eine vergleichbaren DVD-Player anzuschaffen. Die vom Gericht recherchierten Angebote bewegen sich im Bereich von 30,00 Euro bis 150,00 Euro.

Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten vom 05.08.2015 führt insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich dieses lediglich zum Zeitwert verhält. Dieser ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht maßgebend.

Der Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Verpflichtung zur Zustimmung folgt aus § 1353 BGB. Der Antragsteller hat sich bindend verpflichtet, der Antragsgegnerin die hieraus entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 07.02.2014 steht der Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegen, da diese, wie sie selbst vorträgt, keine Regelung zur Frage des begrenzten Realsplitting trifft, mithin auch nicht regelt, dass die Antragsgegnerin zur Zustimmung nicht verpflichtet wäre. Es ergibt sich aus der notariellen Urkunde auch nicht, dass mit den dort erfolgten Regelungen etwaige andere Ansprüche ausgeschlossen werden sollten.

Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht gegeben. Unabhängig davon, ob aus der Scheidungsfolgenvereinbarung die von der Antragsgegnerin behaupteten Ansprüche bezüglich etwaiger Mängel an der Heizung folgen, steht der Antragsgegnerin hieraus jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu. Zum einen ist § 273 BGB gegenüber familienrechtlichen Ansprüchen nur eingeschränkt anwendbar, nämlich nur soweit dies mit der Eigenart des familienrechtlichen Rechtsverhältnisses vereinbar ist. Nicht anwendbar ist § 273 BGB gegenüber unterhaltsrechtlichen Ansprüchen, zu denen auch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zählt (Gerhardt-Gerhardt a.a.O., 6. Kapitel, Rn. 4). Zum anderen beruht der etwaige Anspruch der Antragsgegnerin nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis. Die gemäß § 273 BGB erforderliche Konnexität besteht vielmehr nur zwischen dem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und der Verpflichtung zum Nachteilsausgleich, nicht hingegen zwischen dem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und etwaigen Mängelbeseitigungsansprüchen.

Soweit die Antragsgegnerin weiter einwendet, dass eine Verpflichtung ihrerseits zum begrenzten Realsplitting nur Zug um Zug gegen Freistellung von der Nachzahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt geschuldet sei, ist dies nicht zutreffend. Die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting besteht bereits dann, wenn der Unterhaltsschuldner sich bindend verpflichtet hat, finanzielle Nachteile auszugleichen. Dies ist vorliegend durch den Antragsteller erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO.