Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 17.04.2014 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 215/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 66 Abs 2 SGG, § 97a SGB 4 |
Die Verwirkung des Klagerechts setzt neben einem Vertrauenstatbestand ein Vertrauensverhalten voraus.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), für welche diese selbst aufzukommen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Sache nach, ob der Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: „der Beigeladene“) im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) ab dem 1. Februar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beigeladene ist ein Entwicklungs- und Ingenieurdienstleistungsunternehmen. Der Beigeladene ist einer der Geschäftsführer. Er gründete die Beigeladene zusammen mit den beiden Geschäftsführern R und F gemeinsam mit dem Gesellschafter H. Zunächst hielt im Außenverhältnis Herr R alle Gesellschaftsanteile. Im Innenverhältnis allerdings sollten alle Gründungsgesellschafter je ein Viertel der Anteile besitzen (vgl. notarielle Treuhandvereinbarung vom 12. November 2007). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag verwiesen (Kopie VV Bl. 39 ff). Am selben Tag wurde die Gründung der Beigeladenen beurkundet.
Der Beigeladene war ab 1. Februar 2008 für die Beigeladene als Geschäftsführer tätig, ohne dass hierfür zunächst ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Die Beigeladene führte ab diesem Zeitpunkt für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab.
Mit Vertrag vom 22. Februar 2008 wurde er zum 1. März 2008 (offiziell) als Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführervertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, eine freie Gestaltung der Arbeit, eine feste monatliche Vergütung von 7.800,00 € brutto, Vorschriften zur Anpassung der Vergütung soweit erforderlich (§ 9 Anpassung der Vergütung) sowie eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung, sowie einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen jährlich vor.
Aufgrund eines am 10. März 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährte der Beigeladene der Beigeladenen ein Darlehen über 25.000,00 € zu einem jährlichen Zinssatz von 8,5 % mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2012. Den Darlehensbetrag verschaffte sich der Beigeladene durch Aufnahme eines Darlehens mit Zinsen von 7,9 % unter Beleihung der eigenen Wohnimmobilie sowie durch Aufnahme von Darlehen bei seinen minderjährigen Kindern.
Am 2. Oktober 2008 beantragten die Beigeladenen bei der Klägerin (!) die versicherungsrechtliche Beurteilung im Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Klägerin (Clearingstelle) übersandte den Antrag mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 an die Beklagte zur Entscheidung in dortiger Zuständigkeit.
Am 27. Oktober 2008 beendeten die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen den Treuhandvertrag. Der Gesellschafter R übernahm den Geschäftsanteil des Herrn H und wurde im Handelsregister als Gesellschafter mit einem hälftigen Anteil, der Beigeladene und Herr F mit je einem Viertel eingetragen. Seit 3. November 2008 waren alle Gesellschafter Geschäftsführer der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 23. April 2009 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene ab 1. Februar 2008 keiner Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.
Der Beigeladene beantragte daraufhin auch für die Beigeladene die Erstattung zu Unrecht bezahlter Beiträge und beantragte bei der Klägerin die Beitragsumwandlung bzw. Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für Zeiten der irrtümlichen Pflichtbeitragszahlung nach § 202 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die Beklagte erstattete die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 3. Juni 2009 die Beklagte erstmals um die Übersendung von Unterlagen zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses. Letztere übersandte ihr daraufhin am 29. Juli 2009 (Eingang Klägerin) unter anderem eine Kopie des Bescheides vom 23. April 2009. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Anschreiben nicht.
Die Beigeladene schloss im Mai 2009 für den Beigeladenen als Altersvorsorge einen Vertrag mit einer Unterstützungskasse (A) mit monatlichen Beiträgen von 750,00 € rückwirkend ab 1. Januar 2009, ferner eine Rentenversicherung mit monatlichen Beiträgen von 216,00 € als Direktversicherung ab 1. Juli 2009.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, deren rechtliche Einschätzung nicht zu teilen.
Am 10. März 2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene seit dem 1. Februar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlag.
Das SG hat in der Verhandlung am 30. März 2012 den Beigeladenen sowie für die Beigeladene den Geschäftsführer R angehört. Auf die Niederschrift wird ergänzend verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom selben Tag den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte sei für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen nicht zuständig. Über Anträge nach § 7a SGB IV entscheide nämlich die Klägerin abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV. Der Beigeladene sei hier seit 1. März 2008 Geschäftsführer der Beigeladenen, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit 27. Oktober 2007 sei er zugleich Gesellschafter. Für die Entscheidung im April 2009 sei alleine die Klägerin zuständig gewesen. Zwar sei die Beklagte als Einzugsstelle nach §§ 28h Abs. 2, 28i Satz 2 SGB IV ebenfalls für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sachlich zuständig. Allerdings habe der Beigeladene seinen Statusfeststellungsantrag ausdrücklich bei der Klägerin gestellt. Vorher habe es kein Feststellungsverfahren bei einer Krankenkasse gegeben. Auch ergäbe sich die Sonderzuständigkeit der Beklagten aus § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der Beigeladene verfüge zwar als Gesellschafter lediglich über 25 % der Gesellschaftsanteile und damit nicht über die erforderliche Mehrheit. Er verfüge auch nicht über eine Sperrminorität. Allerdings seien Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag nicht ansatzweise gelebt worden. Die maßgebliche tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses spreche deutlich gegen eine abhängige Beschäftigung. Auch ohne gesellschaftliche Rechtsmacht werde dem Beigeladenen keine Weisungen erteilt. Zudem habe dieser ein arbeitnehmeruntypisches Darlehen gewährt, für welches er keine Sicherheiten erhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat (nur) die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, das Urteil des SG widerspräche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Maßgeblichkeit der vereinbarten Vertragsverhältnisse unabhängig davon, ob die Rechte ausgeübt würden.
Der Beigeladene hält seit 18. Dezember 2012 50 % der Anteile der Beigeladenen, die anderen Anteile Herr R.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2012 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 17. Dezember 2012 in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 2) der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen verweisen darauf, dass die Klägerin ihren Antrag auf Statusfeststellung 2008 hätte selbst bescheiden müssen. Der Abschluss des Vertrages mit der A sowie der Rentenversicherungs-Direktvertrag seien aufgrund der Entscheidung der Beklagten erfolgt.
Auch die zuständige Berufsgenossenschaft habe entschieden, dass der Beigeladene als GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer mit Wirkung vom 1. Februar 2008 zum Kreis der unternehmerähnlichen Personen gehöre und deshalb nicht kraft Gesetzes unfallversichert sei.
Der Berufung bleibt Erfolg versagt.
Die Feststellungsklage der Klägerin ist unzulässig
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen der Klägerin als Rentenversicherungsträger gegen Bescheide der Einzugsstellen, welche Versicherungspflicht verneinen, neben der Anfechtungsklage auch das Feststellungsbegehren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig zu halten (vgl. bspw. Urteil vom 13. März 2009 – L 1 KR 555/07 – juris Rdnr. 35). Die Anfechtungsklage führt nämlich nur zur Aufhebung des eine Versicherungspflicht verneinenden Bescheides der Krankenkasse. Damit steht nicht umgekehrt Rentenversicherungspflicht fest. Die Beteiligten könnten sich jedoch der Klägerin gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der sie begünstigende Bescheid der Krankenkasse als Einzugsstelle aufgehoben worden sei, die diese Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen ist weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. September 2005 – B 3 KR 3/04 R).
Die Klägerin hat hier aber ihr Klagerecht verwirkt:
Bereits ihre Anfechtungsklage ist aus diesem Grund unzulässig gewesen, obgleich für die Klageerhebung nicht die Monatsfrist des §§ 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) galt, weil die Beklagte der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid im Juli 2009 nicht mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung übersandt hatte und deshalb stattdessen eine Frist von einem Jahr einzuhalten war (§ 66 Abs. 2 SGG).
Der Bescheid vom 23. April 2009 der Beklagten selbst enthielt die nur für die Beigeladenen als Bescheidadressaten richtige Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch innerhalb eines Monats), jedoch wäre aufgrund § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, zweite Alternative SGG (Klage eines Versicherungsträgers) für die Klägerin ein Widerspruch unstatthaft gewesen.
Die Jahresfrist gilt dabei, ohne dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich ursächlich für die Nichteinhaltung der Monatsfrist ist.
Von diesem fehlenden Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung und der "verspäteten" Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch vor dem Hintergrund systematischer Gesichtspunkte, des Sinn und Zwecks von § 66 Abs. 2 S 1 SGG und des Gebots redlichen prozessualen Verhaltens jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Sozialversicherungsträger gegen einen Verwaltungsakt eines anderen Sozialversicherungsträgers klagt und dem klagenden Träger entgegenzuhalten ist, dass die dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist (so weitgehend wörtlich BSG, Urteil des BSG vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 8/11 R, Rdnr. 26).
Besondere Umstände, die eine Verwirkung auslösen, liegen vor, wenn der Verpflichtete (hier: die Beigeladenen) in Folge eines bestimmten Verhaltens (Verwirkungsverhalten) berechtigt vertrauen durfte, dass der Berechtigte (hier: die Klägerin) das Recht (hier: Klagerecht mit der möglichen Konsequenz im Falle eines obsiegenden Urteils, Beiträge behalten bzw. nachfordern zu können) nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) (=Zeit-/Umstandsmoment) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten) dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom 17. April 2008 - L 1 KR 356/06 - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 BSGE 80, 41, Juris-Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des BSG). Bloße Untätigkeit alleine reicht für ein Verwirkungsverhalten nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird.
Hier hat die Klägerin, nachdem ihr der streitgegenständliche Bescheid vom 23. April 2009 am 29. Juli 2009 übersandt worden war, nicht innerhalb eines Monats Klage erhoben, sondern hat die Beklagte erst um Prüfung gebeten und eine Klage für einen aus ihrer Sicht negativen Ausgang der Prüfung angekündigt unter Bezugnahme auf § 49 SGB X (Seite 4 des Schreibens unten). Sie hat erst nach ca. einem dreiviertel Jahr geklagt.
Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits aufgrund des Umstandes, dass sie zunächst bei der Klägerin um Klärung des Status ersucht hatten, und diese ihre Zuständigkeit verneinte, davon ausgehen durften, dass einzig die Auffassung der (vermeintlich zuständigen) Beklagten als Einzugsstelle relevant sei.
Es ist hier auch von einer Vertrauensbetätigung der Beigeladenen auszugehen. Diese haben (erst und nur) im Hinblick auf den aus ihrer Sicht günstigen Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 für ihren Geschäftsführer, den Beigeladenen, Verpflichtungen zur Absicherung im Alter mit Beträgen von rund 1.000,00 € pro Monat in dem berechtigten Vertrauen auf die Bestandskraft dieses Bescheides abgeschlossen. Angesichts der Höhe der Versicherungsbeiträge kann auch nicht nur von einer die normale Altersvorsorge lediglich ergänzenden sogenannten Riester-Renten-Versorgung ausgegangen werden, welche regelmäßig in diesem Zusammenhang als kausale Vertrauensbetätigung nicht ausreicht.
Die Anfechtungsklage ist deshalb bereits unzulässig gewesen. Sie hätte allenfalls als Leistungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes aufgrund § 44 Abs. 1 SGB X ausgelegt werden können. In der Sache hätte aber einer Rücknahme bereits § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegenstehen gestanden, weil das Vertrauen der Beigeladenen aus vorgenannten Gründen schutzwürdig war.
Neben der Anfechtungsklage muss auch die Feststellungsklage verwirkt sein:
Es wäre ein unbilliges Ergebnis, wenn es der Klägerin zwar verwehrt wäre, den streitgegenständlichen Bescheid anzufechten, sie jedoch mit ihrem weitergehenden Feststellungsantrag Erfolg hätte.
Darüber hinaus ist speziell in der vorliegenden Konstellation der bereits durch die im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2009 die Zulässigkeit des Feststellungsbegehren auch abgesehen von der Verwirkung zweifelhaft.
Ein Rechtschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine über das Gestaltungsbegehren hinausgehende Inanspruchnahme des Gerichts durch den Kläger unnötig ist.
Hier könnte die Klägerin selbst als sogenannte Clearing-Stelle über den -wieder offenen- Antrag nach § 7a SGB IV mit Wirkung für alle entscheiden.
In der hiesigen (Ausnahme-)Konstellation ist deshalb nicht zu befürchten, dass sich die Beklagte als Einzugsstelle rein formal für eine neue Entscheidung darauf berufen könnte, bestandskräftig sei nur die Aufhebung des alten Bescheides geworden. Die Beklagte darf nämlich nicht im förmlichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheiden. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG wird hierzu nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Dahingestellt kann weiter bleiben, ob es der Klägerin zudem an der Klagebefugnis fehlen könnte, weil sie durch die Abgabe des Antrages an die Beklagte als Einzugsstelle auf ihre Rechte verzichtet haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht dabei billigem Ermessen, zu den Kosten (nur) die des Beigeladenen zu 1) zu zählen. Die Beigeladene zu 2) hat sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Der Beigeladene zu 1) als Privatperson ist bereits am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen und ist deshalb für die Kosten einem Hauptbeteiligten gleichzustellen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.