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Zulassung der Berufung; Verfahrensfehler; Nichtbescheidung über Beweisantrag; Verzicht auf mündliche Verhandlung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 27.05.2013
Aktenzeichen OVG 2 N 90.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO

Tenor

Die Berufung gegen das der Klägerin am 2. August 2010 und dem Beklagten am 3. August 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird auf den Antrag der Klägerin zugelassen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil aus von der Klägerin dargelegten Gründen ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht den von ihr im Schriftsatz vom 14. Juni 2010 gestellten Antrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Eigentümerin des Grundstücks S...4... wegen der Errichtung einer Zaunanlage eingeleitet worden ist durch Beiziehung der Verfahrensakte, nicht verbeschieden hat.

Zwar bedarf es im Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 VwGO keiner förmlichen Vorabentscheidung über einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO, wenn nach oder – wie hier - gleichzeitig mit dem Beweisantrag auf mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 142.91 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 30. Mai 1989 - 1 C 57.87 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 86 Rn. 19). Es muss aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlich sein, dass das Gericht die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl. zu § 130 a VwGO m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 19. April 1999 - 8 B 150.98 -, juris Rn. 5). Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Gerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. In der Urteilsbegründung findet der Beweisantrag keine Erwähnung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem gestellten Beweisantrag nachzugehen war, angenommen, dass ein Verfahren zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend des Zaunes auf dem Grundstück S...4...eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen sei.

Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, weil das Verwaltungsgericht bei einer Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag möglicherweise hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte bei Erlass der Beseitigungsanordnung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die weitere Verfahrensrüge der Klägerin begründet ist und die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Belehrung

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

OVG 2 B 12.13

fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Berufungsbegründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.