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Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz; Schwangerschaftskonfliktberatung; allgemeine Schwangerschaftsberatung; Sicherstellungsauftrag; ausreichendes Beratungsangebot; Erforderlichkeit; Bedarf; Pluralität; weltanschauliche Vielfalt; Versorgungsschlüssel; römisch-katholische Kirche; relevante gesellschaftliche Gruppe; exponierter Standpunkt zum Schwangerschaftsabbruch; staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben; Religionsfreiheit; donum vitae; Umfang der Förderung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 05.12.2013
Aktenzeichen OVG 6 B 50.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 BeratungsG, § 3 BeratungsG, § 4 Abs 1 BeratungsG, § 4 Abs 2 BeratungsG, § 7 BeratungsG, § 8 BeratungsG, § 2 Abs 1 SchKGAG BB, § 3 SchKGAG BB, § 6 SchKGAG BB, Art 4 GG

Leitsatz

1. Der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben widerspricht es, bei der Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen das auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtete Beratungsangebot der katholi-schen Kirche unberücksichtigt zu lassen.

2. Der erforderliche Bedarf an Schwangerschaftsberatungsstellen ist nicht stets dann gedeckt, wenn der Mindestversorgungsschlüssel eingehalten wird, daneben müssen auch die Voraussetzungen der Wohnortnähe und Pluralität des Beratungsangebots erfüllt sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2011 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 verpflichtet, die Beratungsstelle des Klägers in Cottbus in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit einem Betrag in Höhe von 54.326,00 Euro zu fördern und Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine Untergliederung des Wohlfahrtsverbandes der katholischen Kirche, begehrt die öffentliche Förderung seiner Schwangerenberatungsstelle in Cottbus für das Jahr 2008.

Seit Januar 2001 erteilen die Beratungsstellen der katholischen Kirche, so auch die des Klägers, keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) über eine Schwangerschaftskonfliktberatung mehr, woraufhin das Land Brandenburg zunächst die Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einstellte. Auf Grund mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus erfolgten nachträglich Zahlungen für die Zeiträume bis zum 30. Juli 2007.

Unter dem 7. November 2007 beantragte der Kläger für das Jahr 2008 die Gewährung einer Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz für die von ihm betriebene Schwangerschaftsberatungsstelle in Cottbus mit zwei teilzeitbeschäftigten Beraterinnen mit einer Gesamtwochenarbeitszeit von 40 Stunden. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2008 ab, den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zwar stehe gemäß § 4 Abs. 2 SchKG sowohl den Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 2 des Gesetzes als auch den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 5 ff. des Gesetzes ein Anspruch auf Förderung zu. Gemäß § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG) habe die zuständige Behörde jedoch dann, wenn die beantragte Anzahl der Beratungsstellen bzw. -kräfte über den erforderlichen Bedarf hinausgehe, eine Auswahlentscheidung zu treffen, wonach nur die Beratungsstellen öffentlich zu fördern seien, die beide Beratungsleistungen erbrächten. Es hätten Anträge freier Träger, die beide Beratungsleistungen anbieten, in bedarfsdeckender Höhe vorgelegen. Das Beratungsangebot entspreche darüber hinaus dem gesetzlichen Pluralitätserfordernis. Hierfür genüge es, dass in einem Versorgungsbereich mindestens zwei Träger mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung vorhanden seien. Ein staatlich geforderter Mitwirkungsauftrag der Kirchen bei der Schwangerschaftsberatung, der zu einem Förderanspruch führen könne, bestehe nicht. Die Regelung des § 3 BbgAGSchKG entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; es handele sich nicht um ein Einzelfallgesetz zulasten der katholischen Kirche.

Die vom Kläger am 27. November 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 21. Juni 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der in § 4 Abs. 2 SchKG normierte Förderanspruch bestehe in Anwendung der Auswahlregelungen des § 3 BbgAGSchKG nicht. Diese Norm stehe in Einklang mit Verfassungsrecht. Hierbei könne offen bleiben, ob die in § 6 BbgAGSchKG angeordnete Rückwirkung gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, denn dies würde nicht zur Unwirksamkeit des Gesetzes im Übrigen führen. § 3 BbgAGSchKG stelle keine unzulässige einzelfallgesetzliche Regelung dar, obwohl sie derzeit ausschließlich Beratungsstellen der Caritas betreffe. Diese Norm verstoße auch nicht gegen die kollektive Religions- bzw. Glaubensfreiheit des Klägers als einer Untergliederung der katholischen Kirche. Der Staat sei nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden seien. Eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in § 3 BbgAGSchKG liege darin, dass Beratungsstellen, die sowohl eine allgemeine Beratung als auch reine Konfliktberatung anböten, eine wünschenswerte umfassende Beratung und Hilfe aus einer Hand gewährleisteten und gleichzeitig eine auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis ungünstige Zersplitterung der Beratungsstruktur vermieden werde. Außerdem wirkten nur diese Beratungsstellen in vollem Umfang am staatlichen System der Schwangerschaftsberatung mit. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass es sich bei der katholischen Kirche um eine verbreitete Religionsgemeinschaft handele, denn im traditionell weltlich bzw. protestantisch geprägten Land Brandenburg komme ihr eine deutlich geringere Bedeutung zu als in anderen Bundesländern. Auch aus dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg ergebe sich keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers. § 3 BbgAGSchKG verstoße ferner nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot, das Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche, das Recht auf Anstaltsseelsorge, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Berufsfreiheit. Ein Verstoß gegen das Schwangerschaftskonfliktgesetz liege ebenfalls nicht vor. § 4 Abs. 2 SchKG beinhalte zwar einen Anspruch auf Förderung für Beratungsstellen, die lediglich eine allgemeine Beratung anböten, dieser würde von § 3 BbgAGSchKG aber gerade aufgegriffen und gewährleistet. Das Brandenburgische Ausführungsgesetz gewährleiste die Wahrung des Mindestversorgungsschlüssels gemäß § 4 Abs. 1 SchKG, eine wohnortnahe und den Grundsätzen der weltanschaulichen Vielfalt gerecht werdende Versorgung mit Beratungsstellen. Dass den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnet werde, Beratungsstellen von mindestens zwei Trägern unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung aufzusuchen, sei im Hinblick auf die erforderliche Pluralität des Beratungsangebots ausreichend. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 BbgAGSchKG für einen Ausschluss des Klägers von der Förderung seien im hier fraglichen Zeitraum erfüllt, denn in dem Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald habe ein Versorgungsschlüssel von einer Beraterin bzw. einem Berater je 37.333 Einwohner bestanden, außerdem seien Beratungsstellen in unterschiedlicher Trägerschaft vorhanden gewesen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Sein Anspruch auf die begehrte Förderung ergebe sich aus § 4 Abs. 2 SchKG. Dem stehe § 3 BbgAGSchKG nicht entgegen, denn diese Norm sei nichtig. Sie verstoße gegen den verfassungsrechtlich verbürgten eigentumsrechtlichen Vertrauensschutz, denn das in § 6 BbgAGSchKG geregelte Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2007 entfalte eine echte, verfassungswidrige Rückwirkung, was zu einer Gesamtnichtigkeit des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz führe. Außerdem handele es sich um ein unzulässiges Einzelfallgesetz, denn die Ausschlusskriterien träfen nur auf die von ihm betriebenen Beratungsstellen zu. Diese Vorschrift verstoße darüber hinaus gegen die Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Der Ausschluss von Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung anböten, sei von diesem Gesetz nicht gedeckt. Schon dem Wortlaut des Gesetzes sei zu entnehmen, dass die Beratungsangebote nach §§ 2 und 5 ff. SchKG zumindest gleichrangig seien. Auch die teleologische und historische Auslegung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes spreche für einen Verstoß gegen Bundesrecht. Die Beratung nach § 2 SchKG diene dem von Verfassungs wegen gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens, demgemäß sei auch der weltanschaulich-religiös motivierte Beratungswunsch in einer nicht mit der Scheinerteilung in Verbindung zu bringenden Beratungsstelle bundesgesetzlich gesichert. Mit der Bevorzugung eines Beratungsangebots bzw. von Beratungsstellen mit einer vom Schwangerenkonfliktberatungsgesetz nicht vorgesehenen Verknüpfung von Beratung nach § 2 und § 5 SchKG überschreite der Landesgesetzgeber die Grenzen des § 4 Abs. 3 SchKG. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 4 GG sowie gegen Artikel 140 GG i.V.m. § 137 WRV und gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sowie gegen Artikel 12 Abs. 1 GG vor. Zudem verstießen die erstinstanzlichen Entscheidungen wie auch die angefochtenen Bescheide gegen den Vertrag des Beklagten mit dem Heiligen Stuhl.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 zu verpflichten, die Beratungsstelle des Klägers in Cottbus in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit einem Betrag in Höhe von 54.326,00 Euro zu fördern und Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Nach der Regelung des § 3 BbgAGSchKG sei die Beratungsstelle des Klägers in dem hier streitigen Zeitraum nicht erforderlich und deshalb nicht zu fördern gewesen. Diese Vorschrift sei auch nicht nichtig. Unabhängig von der Gültigkeit des § 6 BbgAGSchKG sei von der Gültigkeit der sonstigen Regelungen des Gesetzes auszugehen. § 3 BbgAGSchKG sei ferner mit den Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vereinbar. Die öffentliche Förderung von Beratungsstellen habe der Gesetzgeber zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots für erforderlich gehalten. Sie sei daher daran gebunden, dass eine Beratungsstelle geeignet sei, den Bedarf zu erfüllen und dass sie die Beratungsleistungen auch tatsächlich anbiete. Dabei könnten zwar auch Beratungsstellen gefördert werden, die ausschließlich Beratungsleistungen nach § 2 SchKG anböten, der Gesetzgeber sei aber davon ausgegangen, dass diese Leistungen weitgehend durch die Konfliktberatungsstellen erbracht würden. Aus § 4 Abs. 2 SchKG ergebe sich zudem kein Anspruch auf öffentliche Förderung für eine unbegrenzte Anzahl an Beratungsstellen; sei der Mindestbedarf gedeckt, verlange das Gesetz keine weitere öffentliche Förderung. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gebiete die Sicherstellung eines wohnortnahen Beratungsnetzes, welches die Wahl unter unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtungen zulasse, aber weder eine Trennung von Beratungsstellen mit einem Angebot von Leistungen nach § 2 SchKG von solchen, die für eine Konfliktberatung anerkannt seien noch das Vorhalten eines Beratungsangebots bestimmter weltanschaulicher Ausrichtung. Das Brandenburgische Ausführungsgesetz beachte diese Vorgaben. Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung durchführten, seien nicht von vornherein von der Förderung ausgeschlossen, erst wenn das Beratungsangebot den Versorgungsschlüssel übersteige, seien vorrangig Beratungsstellen zu fördern, die beide Beratungskomplexe anböten. § 3 BbgAGSchKG sei kein Einzelfallgesetz, sondern erfasse unbestimmt viele Beratungsstellen unterschiedlichster Träger. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen Artikel 4 GG, Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV. Die Organisation einer religiösen Vereinigung sei ebensowenig betroffen wie deren Normsetzung oder Verwaltung; in die Entscheidung des Klägers, keinen Beratungsschein zu erteilen, werde nicht eingegriffen. Auch ein Eingriff in ein Recht zur freien karitativen Betätigung liege nicht vor, denn diese werde nicht verhindert; der Staat sei jedoch nicht verpflichtet, alle karitativen Betätigungen staatlich zu fördern. Auf das Grundrecht aus Artikel 12 GG könne sich der Kläger nicht berufen, ein Verstoß gegen den Vertrag mit dem Heiligen Stuhl liege ebenfalls nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf Förderung seiner Schwangerschaftsberatungsstelle in Cottbus in Höhe der beantragten Summe von 54.326,00 Euro; die Ablehnung seines Förderantrags ist rechtwidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Förderanspruch ist § 4 Abs. 2 SchKG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Aus dieser Bestimmung folgt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein strikter Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung. Dies gilt auch für Beratungsstellen, die lediglich Beratungen nach § 2 SchKG anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, Rn. 26 ff. bei juris, ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl. 2004, 234, Rn. 53 ff. bei juris). Das stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Ausreichend im Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG ist unter Berücksichtigung des den Ländern in § 3 SchKG erteilten Sicherstellungsauftrags nur ein Angebot, das wohnortnah ist und den Ratsuchenden die Wahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung ermöglicht (§ 3 Satz 1 und 3 SchKG).

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz.

a) Die Rechtsauffassung des Klägers, das gesamte Ausführungsgesetz sei im Hinblick auf das in § 6 BbgAGSchKG geregelte rückwirkende Inkrafttreten nichtig, teilt der Senat nicht. Eine weitere Erörterung dieser Frage ist jedoch entbehrlich, da es hierauf, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht entscheidungserheblich ankommt.

b) Das Ausführungsgesetz schränkt den Rechtsanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG nicht ein, sondern greift dessen Regelungen lediglich auf.

In § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG wird ausgeführt, dass das Land auf Antrag eines Trägers Beratungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung anbieten, und staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen fördert, wenn sie für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebots im Sinne von § 4 Abs. 1 SchKG erforderlich sind. Auch hiernach ist mithin der Bedarf nur dann gedeckt, wenn Wohnortnähe und weltanschauliche Vielfalt des Angebots gewährleistet sind.

Soweit § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgAGSchKG festlegt, dass ein Beratungsangebot ausreichend ist, wenn für je 40.000 Einwohner eine Vollzeit-Beratungskraft oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht, relativiert diese Vorschrift nicht die in Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen der Wohnortnähe und Pluralität. Hiermit wird vielmehr lediglich der in § 4 Abs. 1 SchKG festgelegte Mindestversorgungsschlüssel aufgegriffen. Diese Vorschrift besagt aber nicht, dass der erforderliche Bedarf stets erfüllt ist, wenn der Versorgungsschlüssel eingehalten wird. Um der gesetzlichen Verpflichtung eines „ausreichenden“ Beratungsangebots zu genügen, müssen vielmehr daneben die Voraussetzungen der Wohnortnähe und der Trägervielfalt erfüllt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 61 bei juris). Nichts anderes folgt daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BbgAGSchKG Kosten für eine über den Versorgungsschlüssel hinausgehende Zahl von Beratungskräften nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchKG gefördert werden dürfen. Hiernach soll von dem Mindestversorgungsschlüssel abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchKG), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Schwangere in angemessener Entfernung zu ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können (Satz 3 der Vorschrift). Sofern die Beratungsstellen ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen können oder die Wohnortnähe nicht gewährleistet ist, ist aber der den Ländern erteilte Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt, mithin der erforderliche Bedarf nicht gedeckt. Die weltanschauliche Vielfalt des Angebots ist hierbei Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, da nur so gewährleistet ist, dass die Ratsuchenden sich an eine Beratungsstelle ihres Vertrauens wenden können. Dass auch der Landesgesetzgeber dies so gesehen hat, belegen die Gesetzesmaterialien. In der Begründung zum Entwurf des Ausführungsgesetzes wird zu § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ausgeführt, dass jedenfalls die Kriterien der Wohnortnähe und der Pluralität erfüllt sein müssen, andernfalls eine Abweichung von dem Mindestversorgungsschlüssel hinzunehmen ist (vgl. LT-Drs. 4/4425 zu § 2, letzter Absatz).

Nichts anderes folgt auch aus der Regelung des § 3 BbgAGSchKG. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift werden dann, wenn die Förderung einer über den nach § 2 des Gesetzes erforderlichen Bedarf hinausgehenden Zahl von Beratungsstellen oder Beratungskräften beantragt wird, vorrangig diejenigen Beratungsstellen gefördert, die Beratungsleistungen nach § 2 und §§ 5 ff. SchKG erbringen; sofern auch insoweit der Bedarf überschritten ist, ist nach Satz 2 der Vorschrift die Förderentscheidung unter Berücksichtigung von die Beratungstätigkeit unterstützenden und ergänzenden Leistungen sowie der berechtigten Interessen der Träger zu treffen. Eine Auswahlentscheidung nach dieser Vorschrift ist aber nur dann zu treffen, wenn der erforderliche Bedarf überschritten wird. Satz 1 der Regelung verweist insoweit nicht lediglich auf § 2 Abs. 2 BbgAGSchKG, sondern nimmt den gesamten Paragraphen in Bezug. Demgemäß greift diese Vorschrift nicht stets dann ein, wenn der Versorgungsschlüssel überschritten wird, sondern ist erst dann anzuwenden, wenn daneben auch Wohnortnähe und Trägervielfalt des Beratungsangebots gewährleistet sind.

3. Die vom Kläger betriebene Beratungsstelle in Cottbus ist für die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots im Sinne des § 3 SchKG und des § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG erforderlich.

a) Die römisch-katholische Kirche ist die größte Religionsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland, etwa 30 % der Gesamtbevölkerung sind Mitglieder dieser Kirche. Zwar trifft es zu, dass sie, wie das Verwaltungsgericht ausführt, im traditionell weltlich bzw. protestantisch geprägten Land Brandenburg nicht dieselbe Stellung einnimmt wie in anderen Bundesländern, eine zu vernachlässigende Gruppierung stellt sie dennoch nicht dar. Immerhin waren im hier fraglichen Jahr 2008, wie der Beklagte vorgetragen hat, etwa 78.826 Einwohner, mithin 3,12 % der Gesamtbevölkerung des Landes Brandenburg Katholiken (vgl. seinen Schriftsatz vom 30. Oktober 2013). Von besonderer Bedeutung ist für die hier zu entscheidende Frage aber darüber hinaus, dass die katholische Kirche gerade in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs einen exponierten, in dieser Konsequenz von keinem anderen Träger von Beratungsstellen vertretenen Standpunkt einnimmt. Sie hat sich ganz dem Schutz des ungeborenen Lebens verschrieben, weshalb in den von ihr getragenen Beratungsstellen seit dem Jahr 2001 keine zu einem Schwangerschaftsabbruch berechtigenden Beratungsscheine nach § 7 SchKG mehr ausgestellt werden. Der Ausschluss eines solchen, von einer relevanten gesellschaftlichen Gruppe als Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses vorgehaltenen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung würde der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben widersprechen und der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 des Grundgesetzes nicht gerecht werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den verfassungsmäßigen Anforderungen an eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92 u. 5/92 -, BVerfGE 88, 203 ff.) entschieden hat, gebührt auch dem ungeborenen Leben der Schutz des Staates. Geht der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht von einer Strafandrohung für Abtreibungen zu einem Beratungskonzept über, so bedeutet dies, dass die Schutzwirkung für das ungeborene Leben maßgeblich durch eine beratende Einflussnahme auf die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende Frau erreicht werden soll, hierbei soll das Verantwortungsbewusstsein der Frau gestärkt werden, die den Schwangerschaftsabbruch letztlich verantworten muss (BVerfG, a.a.O., Rn. 203 bei juris). Zudem verpflichtet der Schutzauftrag den Staat, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben (BVerfG, a.a.O., Rn. 185 bei juris). Den so umrissenen staatlichen Verpflichtungen würde es nicht entsprechen, gerade das auf den unbedingten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtete Beratungsangebot der katholischen Kirche bei der öffentlichen Förderung von Beratungsstellen unberücksichtigt zu lassen.

Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die erforderliche Pluralität bereits dann erfüllt ist, wenn im Versorgungsbereich zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung erreichbar sind und keine Verpflichtung besteht, bestimmte Träger bzw. weltanschauliche Ausrichtungen zu fördern. Hierbei verkennt er, dass seine Verpflichtung unmittelbar von dem bestehenden Angebot abhängt. Sofern eine gesellschaftlich relevante Gruppe mit einer sich von anderen Trägern von Beratungsstellen unterscheidenden weltanschaulichen Ausrichtung eine Beratung anbietet, ist der Beklagte bei entsprechender Beantragung grundsätzlich zu einer Förderung verpflichtet. Nur so ist gewährleistet, dass das Beratungsangebot, soweit überhaupt vorhanden, die maßgeblichen gesellschaftlichen Auffassungen widerspiegelt und Schwangere, die eine Beratung suchen, sich an eine Beratungsstelle ihres Vertrauens wenden können. Gerade letzteres ist entscheidend für die Umsetzung des staatlichen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben, denn nur dann, wenn die Schwangere die Beratung auch inhaltlich annimmt, kann dies ihre Entscheidung über einen möglichen Schwangerschaftsabbruch beeinflussen. Eine weltanschauliche Vielfalt wird darüber hinaus nicht durch das Vorhandensein einer großen Zahl von weltanschaulich neutralen Beratungsstellen (z.B. Pro Familia) gewährleistet, denn weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit einer Vielzahl unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtungen (vgl. zu staatlichen Beratungsstellen BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 -, NJW 2007, 2713, Rn. 23 bei juris).

Der Beklagte kann einer Förderung der Angebote des Klägers des Weiteren nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Land Brandenburg zwei Beratungsstellen des von katholischen Laien gegründeten Vereins „donum vitae“ existieren, die im hier maßgeblichen Zeitraum gefördert wurden. Ungeachtet des Umstandes, dass im hier in Rede stehenden Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald keine derartige Beratungsstelle existiert, können beide Beratungsangebote nicht als gleichgerichtet betrachtet werden. Der Verein „donum vitae“ setzt sich zwar ebenfalls vorbehaltlos für den Schutz des ungeborenen Lebens ein, nimmt aber an der Schwangerschaftskonfliktberatung teil und stellt Beratungsscheine nach § 7 SchKG aus; zwischen ihm und der katholischen Kirche besteht mithin ein Dissens darüber, wie der Schutz des ungeborenen Lebens auf der Grundlage des katholischen Glaubens zu verwirklichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O., Rn. 43 bei juris). Außerdem hat dieser Verein sich zwischenzeitlich auch Christen anderer Konfessionen sowie sonstigen Menschen geöffnet, die mit seinen Grundsätzen und Zielen übereinstimmen (vgl. Internetauftritt unter ), kann also aus diesem Grund ebenfalls nicht mehr als der katholischen Kirche zuzurechnender Verein angesehen werden.

b) Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Förderung seiner Beratungsstelle in Cottbus in dem von ihm beantragten Umfang von einer ganzen Stelle.

Bei der Ermittlung des Förderumfangs kann dabei zunächst nicht allein auf den Anteil von Mitgliedern der katholischen Kirche im gesamten Bundesland oder im Versorgungsbereich abgestellt werden. Wie sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. November 2013 ergibt, suchen nicht ausschließlich Angehörige der katholischen Kirche die Beratungsstellen des Klägers auf. Ebenso ermöglichen die mit Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten vom 20. und 22. November sowie 3. Dezember 2013 mitgeteilten Zahlen über die tatsächliche Inanspruchnahme der jeweiligen Beratungsstellen keine genaue Berechnung des Umfangs der dem Kläger zu bewilligenden Förderung. Zum Einen ist nicht ersichtlich, ob sie hinlänglich miteinander vergleichbar sind, etwa telefonische und Onlinekontakte in gleicher Weise Berücksichtigung gefunden haben. Zum Anderen belegen die vom Beklagten aufgeführten Daten, dass sich die Förderung von Beratungsstellen im Land Brandenburg nicht nach einem exakten Berechnungsschlüssel richtet. So sind im Jahr 2008 Beratungsstellen jeweils mit einer vollen Beratungskraft gefördert worden, für die eine ganz unterschiedliche Anzahl von Ratsuchenden und Sitzungen angegeben wurde, etwa die Beratungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes in Spremberg mit 239 Ratsuchenden und 416 Sitzungen und die Beratungsstelle von Pro Familia in Schwedt mit 637 Ratsuchenden und 1220 Sitzungen.

Nach den Angaben des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 30. Oktober und 5. November 2013 zu den geförderten Beratungsstellen und dem dort jeweils geförderten Beratungspersonal im hier betroffenen Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald sowie den übrigen Versorgungsbereichen des Landes Brandenburg (zum Versorgungsbereich Oderland-Spree vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2013 im Verfahren OVG 6 B 51.12) kann aber davon ausgegangen werden, dass die Ausstattung einer Beratungsstelle mit Personal entsprechend einer vollen Stelle dem üblichen Umfang entspricht. Im Jahr 2008 war lediglich die geförderte Beratungsstelle der Beratung und Leben GmbH in der Immanuel Diakonie Group in Wittstock mit einer halben Stelle ausgestattet. Weniger als eine volle Stelle wiesen darüber hinaus nur die Beratungsstellen der Kommune Pritzwalk (36 Wochenstunden) und der Beratung und Leben GmbH in der Immanuel Diakonie Group in Zehdenik und Rüdersdorf (je 30 Wochenstunden), die seinerzeit ebenfalls geförderte Beratungsstelle der Caritas in Bernau (32 Wochenstunden) sowie die Beratungsstellen des evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks in Brandenburg (30 Wochenstunden) und der Kommune Finsterwalde (30 Wochenstunden) auf. In allen 41 sonstigen geförderten Beratungsstellen wurden Beraterinnen und Berater mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 40 Wochenstunden vorgehalten.

Auch die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratungsstelle des Klägers in Cottbus rechtfertigt keine Reduzierung des Förderumfangs. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. November 2013 ausgeführt, dass die Beratungsstelle im Jahr 2008 nur von 171 Ratsuchenden kontaktiert wurde. Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass eine Mitarbeiterin lang andauernd erkrankt gewesen sei und dieser Ausfall nicht durch zusätzliches Personal habe abgedeckt werden können. Darüber hinaus ist ungeachtet der Unsicherheiten im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der vorliegenden Zahlen zu berücksichtigen, dass die Beratungsstelle der Beratung und Leben GmbH in der Immanuel Diakonie in Zehdenick, die mit einer Dreiviertelstelle gefördert wurde, in diesem Jahr nur von 128 Ratsuchenden aufgesucht wurde, was hochgerechnet auf eine volle Stelle den Beratungskontakten der Stelle in Cottbus entspricht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten mitgeteilten Gesamtzahlen auch die Personen einbeziehen, die lediglich Gruppenangebote wahrgenommen haben. Zum Einen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 mitgeteilt, dass im Jahr 2008 ca. 45 Stunden in Gruppen gearbeitet worden sei, diese Daten aber in die bislang mitgeteilten Zahlen nicht eingerechnet seien, so dass die Zahl der Ratsuchenden höher zu veranschlagen ist. Zum Anderen erscheint es nicht sachgerecht, die Personen, die lediglich an Gruppenangeboten teilgenommen haben, gleich zu gewichten wie Ratsuchende, die Einzelgespräche mit den Beratern geführt und damit einen erheblich größeren Zeitaufwand verursacht haben.

Nach alledem hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung seiner Beratungsstelle in Cottbus im Umfang von einer Stelle.

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2013 erklärt hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Personal- und Sachkosten als angemessen zu betrachten sind, ist der Klage mithin in vollem Umfange stattzugeben.

4. Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 54.326,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).