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Entscheidung 6 U 32/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 30.11.2010
Aktenzeichen 6 U 32/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.2.2009 verkündete Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 2 O 81/08 –, berichtigt durch Beschluss vom 5.10.2009, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im LPG-Register des Kreises C… verzeichnete landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft. Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG.

Im Jahre 1991 beabsichtigten die Genossen der Klägerin, ihren landwirtschaftlichen Betrieb künftig in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu führen. Sie fassten am 29.4.1991 bei 180 abgegebenen Stimmen ohne Gegenstimmen einen sog. Teilungsbeschluss, wonach das gesamte Vermögen der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 mit Aktiva und Passiva auf das übernehmende Unternehmen mit Wirkung vom Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister übertragen werden sollte, und zwar gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin. Dies sollte in der Weise geschehen, dass das Vermögen der Klägerin auf die mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Mai 1991 gegründete Beklagte übertragen wird. Die Klägerin wurde dabei zum einen Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zum anderen deren alleinige Kommanditistin. Ihre Kommanditanteile sollten sodann später auf die Genossen übertragen werden, soweit diese sich nicht abfinden ließen.

Die Beklagte wurde am 26.5.1992 in das Handelsregister eingetragen, eingetragen wurde auch, dass die Klägerin mit einer Einlage von 4.728.700,-- DM ihre Kommanditistin ist.

Mit Schreiben vom 17.6.1992 (Bl. 250 d. A.) unterrichtete die Beklagte alle Mitglieder der Klägerin von ihrer Eintragung in das Handelsregister und kündigte eine Gesellschaftsversammlung an, die unter notarieller Aufsicht stattfinden und zur namentlichen Eintragung aller Kommanditisten in das Handelsregister führen sollte. Außerdem übersandte sie mit diesem Schreiben einen Mustervertrag über die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung. In der Folgezeit veräußerten 141 Mitglieder der Klägerin ihren Kommanditanteil an die G… A… B…-GmbH.

Am 20.8.1993 fand die angekündigte Versammlung der verbliebenen Mitglieder der Klägerin statt, wobei von 174 Mitgliedern 133 der Einladung gefolgt waren. An diesem Tag wurde eine Anmeldung zum Handelsregister gefertigt, die von der Komplementärin der Beklagten, der Klägerin und den neuen Kommanditisten einschließlich der A… B… GmbH G… unterzeichnet wurden. Darin wurde zum Handelsregister das Ausscheiden der Klägerin als Kommanditistin und die Übertragung ihres Kommanditanteils nach Teilung auf ihre bisherigen Mitglieder und die A… B… GmbH G… (Bl. 210-249 d. A.) angemeldet. In der Anmeldung heißt es außerdem, dass vorsorglich nochmals in Erfüllung der übernommenen Kommanditeinlage durch die LPG ihr gesamtes Vermögen mit Aktiva und Passiva auf die neugegründete Kommanditgesellschaft übertragen werde (Bl. 214 d. A.).

Am 15.11.1994 wurde das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der A… B… GmbH G… im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

Am 8.12.1994 wurde im Handelsregister der Beklagten von Amts wegen ein Umwandlungsvermerk eingetragen, ausweislich dessen die Beklagte durch Umwandlung der Klägerin nach § 23 LwAnpG entstanden ist. Die Klägerin wurde am 9.12.1994 im LPG-Register gelöscht, außerdem wurde dort ein Hinweis auf die für die Beklagte geführten Registerakten eingetragen.

Das Amtsgericht Cottbus - Genossenschaftsregister - bestellte auf Antrag der Eheleute Gu… vom 6.11.2001 mit Beschluss vom 28.10.2003 einen Nachtragsliquidator für die Klägerin. Diesen Beschluss hob das Landgericht Cottbus auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 24.5.2004 (Az.: 11 T 10/03) mit der Begründung auf, den Eheleuten Gu… sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Umwandlung der Klägerin in die Beklagte zu berufen. Mit Beschluss vom 3.5.2006 (Bl. 27-31 d. A.) bestellte das Registergericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein weiteres Mal einen Nachtragsliquidator. Der zuletzt genannte Beschluss ist rechtskräftig.

Die Klägerin versuchte seit März 2004 vergeblich, mit der Beklagten eine Vereinbarung zu schließen, durch die die Beklagte gegen Zahlung eines zu verhandelnden Kaufpreises im Wege der Einzelrechtsnachfolge das LPG-Vermögen erwerben sollte. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Umwandlung sei wirksam.

Die Klägerin versuchte in den Jahren 2004 und 2007 vergeblich, für eine Klage mit den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anträgen Prozesskostenhilfe zu erhalten (LG Cottbus 2 O 189/04 = OLG Brandenburg 12 W 45/05 und 12 W 21/05).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. März 2008 (Bl. 123 d. A.) gegenüber dem Liquidator der Klägerin befristet bis zum 30. April 2008 in Bezug auf alle etwaigen Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglicherweise fehlgeschlagenen Umwandlung der LPG (P) G… in die G… GmbH & Co. KG auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Umwandlung in die Beklagte sei fehlgeschlagen. Es habe sich um eine übertragende Umwandlung gehandelt, nicht - wie vom LwAnpG vorgegeben - um eine identitätswahrende Umwandlung. Infolgedessen habe die Umsetzung des Beschlusses aus der Vollversammlung vom 29. April 1991 nicht zum Übergang des Vermögens der Klägerin auf die Beklagte geführt. Eine solche Vermögensübertragung sei auch später nicht wirksam erfolgt. Sie sei deshalb nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände, die sie im April 1991 gehabt habe. Soweit diese untergegangen oder veräußert worden seien, stünden ihr Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Mangels näherer Kenntnis über den Verbleib dieser Vermögensgegenstände habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat gemeint, der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erfasse auch im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung bereits verjährte Ansprüche.

Die Klägerin hat mit ihrer am 22.4.2008 mit Kostenvorschuss bei Gericht eingegangenen Klage beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Liquidators folgende Unterlagen herauszugeben:

a) die DM-Schlussbilanz der Klägerin per 30.6.1990 nebst Inventar

b) die DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin per 1.7.1990 nebst Inventar (Verzeichnis der Grundstücke, Forderungen und Schulden, des Bargelds und der sonstigen Vermögensgegenstände)

c) die Mitgliederliste der Klägerin (Stand 31.12.1991)

d) das Bodenbuch der Klägerin

e) das Statut der Klägerin

f) das Protokoll der Vollversammlung der Klägerin vom 29.4.1991 nebst Anlagen (Teilungsplan und Teilungsbeschluss sowie Anwesenheitsliste)

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu Händen ihres Liquidators Auskunft zu erteilen über Bestand und Zusammensetzung des Vermögens der Klägerin per 21.4.1991, insbesondere

- Grundstücke,

- sonderrechtsfähige Gebäude und bauliche Anlagen,

- sonstiges Anlagevermögen,

- Feldinventar,

- Roh-, Hilfsstoffe sowie Fertigerzeugnisse,

- Tierbestand,

- Beteiligungen,

- Barvermögen und Forderungen gegenüber Banken,

- andere Forderungen,

- Verbindlichkeiten,

sowie die Entwicklung des klägerischen Vermögens zwischen dem 29.4.1991 und dem Tage der Auskunftserteilung

3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH an Eides statt zu versichern,

4. nach Erteilung der Auskunft an die Klägerin noch im Besitz der Beklagten befindliche Bestandteile des klägerischen Vermögens (Stichtag 29.4.1991) oder hierfür erlangten Ersatz oder Ersatzansprüche herauszugeben bzw. abzutreten und die Berichtigung von Grundbüchern zu Gunsten der Klägerin zu bewilligen sowie die bisherige Nutzung dieser klägerischen Vermögensbestandteile zu entgelten,

5. für nicht mehr vorhandene Bestandteile des Vermögens der Klägerin Schadens- bzw. Wertersatz in noch zu bestimmender Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.10.2008 die Klage erweitert und im Wege einer Zwischenfeststellungsklage beantragt,

6. festzustellen, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der LPG (P) G… gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Umwandlung sei nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wirksam, zumindest seien etwaige Formfehler gemäß § 34 LwAnpG geheilt. Letztlich bestehe die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaften. Die Klägerin sei Treuhandkommanditistin gewesen, über sie seien die bisherigen LPG-Mitglieder an der neu entstandenen KG beteiligt. Eine abweichende Rechtsprechung des BGH sei weder gesetzkonform noch verfassungsgemäß.

Die Beklagte hat behauptet, sämtliche Vermögensgegenstände der Klägerin seien rechtsgeschäftlich nach dem 31.12.1991 auf die Beklagte übertragen worden.

Von den 315 Mitgliedern der Klägerin hätten 141 ihren Kommanditanteil veräußert und auf ihre Rechte aus der LPG-Mitgliedschaft verzichtet. Die übrigen 174 LPG-Mitglieder seien Kommanditisten geworden und seien zur Versammlung am 20.8.1993 eingeladen worden. 133 hätten der Einladung Folge geleistet und hätten ihre Kommanditanteile gezeichnet und damit konkludent ein weiteres Mal die Umwandlung nach den Vorgaben des LwAnpG beschlossen.

Sie hat gemeint, sie habe die Vermögensgegenstände der Klägerin ersessen. Sie sei durch das Vermögen der Klägerin nicht ungerechtfertigt bereichert, weil die Klägerin im Gegenzug die Kommanditanteile an der Beklagten erhalten habe.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat gemeint, die Verjährungsverzichtserklärung sei dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf noch nicht verjährte Anspruche beziehe. Die Beklagte hat die Anfechtung ihrer Verzichtserklärung mit der Begründung erklärt, sie sei durch die Klägerin über deren Reichweite arglistig getäuscht worden, zudem habe sie sich über den Inhalt der Erklärung im Irrtum befunden. Schließlich hat die Beklagte Verwirkung eingewendet.

Das Landgericht hat durch am 26.2.2009 verkündetes Teilurteil den Klageanträgen zu 1., 2. und 6. stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Klage bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Der Feststellungsantrag zu 6.) sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Er sei auch begründet. Denn es habe keine formwechselnde, identitätswahrende Umwandlung nach dem LwAnpG stattgefunden. Die Umwandlung sei auch nicht durch Registereintragung wirksam geworden. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB, er diene dazu, Rück-übertragungs- oder Ersatzansprüche durchzusetzen. Ansprüche der Klägerin seien nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr Vermögen rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übertragen oder ein Eigentumsübergang kraft Gesetzes stattgefunden habe. Eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin könne insbesondere nicht in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 29.5.1991 gesehen werden. Auch eine Ersitzung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen der Klägerin durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Die Verjährungseinrede scheitere daran, dass die Beklagte hierauf uneingeschränkt verzichtet habe. Die entsprechende Erklärung der Beklagten sei nicht durch anschließende Anfechtung der Willenserklärung vernichtet worden. Die Klägerin habe ihr Recht auch nicht verwirkt. Soweit die Klägerin bis zum Jahre 2003 keine Ansprüche geltend gemacht habe, liege hierin schon kein Vertrauenstatbestand, denn die Klägerin habe bis zur Bestellung eines Nachtragsliquidators niemanden gehabt, der ihre Rechte hätte durchsetzen können.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 16.3.2009, hat die Beklagte durch bei Gericht am 6.4.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 16.6.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 13.5.2009 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Keines der ehemaligen LPG-Mitglieder habe irgendein Interesse an dem vorliegenden Klageverfahren, weder diejenigen, die durch Verkauf ihres Kommanditanteils aus der Beklagten ausgeschieden seien noch diejenigen, die weiterhin Kommanditisten seien. Zweck der Klägerin als Liquidationsgesellschaft könne es allenfalls sei, ihr Restvermögen an die Mitglieder zu verteilen. Diese Mitglieder hätten jedoch keinerlei Ansprüche mehr. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass sie Gebührenansprüche ihrer Prozessbevollmächtigten zu bedienen habe. Diese Ansprüche seien in unzulässiger Weise begründet worden.

Die Klägerin könne etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht durchsetzen, weil solche Ansprüche nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kommanditanteile, die die Klägerin an ihre Mitglieder übertragen habe, zugesprochen werden könnten. Dies sei der Klägerin aber unmöglich.

Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Parteien haben im Berufungsverfahren den Klageantrag zu 1.) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 26.2.2009 - 2 O 81/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten die Klage insoweit zurückgenommen, als sie Auskunft über Bestand, Zusammensetzung und Entwicklung des Vermögens der Klägerin für die Zeit vor der Gründung der Beklagten am 29.5.1991 beansprucht hat.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Selbst wenn die Klägerin ihr Vermögen auf die Beklagte habe übertragen wollen, sei das Vereinbarte nichtig, weil dies gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, sie stellten eine unzulässige Flucht aus dem Sonder-Umwand-lungsrecht des LwAnpG dar.

Sie trägt weiter folgendes vor: ihr Vermögen habe zu rund 70 % aus selbständigem LPG-Gebäudeeigentum bestanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Gebäudeeigentum rechtzeitig bis zum 31.12.2000 grundbuchlich gesichert habe, so dass es bis heute fortbestehe. Die Beklagte habe zur Ersitzung nicht ausreichend vorgetragen.

Die Klägerin sei auch nicht durch die Übertragung ihres Vermögens von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Einlage auf das Kommanditkapital in Höhe von 4.728.700,00 DM befreit worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bareinlage zu leisten, es habe ausschließlich eine Verpflichtung zur Einbringung von Sachleistungen bestanden. Diese sei nichtig. Sie, die Klägerin, sei auch nicht verpflichtet, die Beteiligung an der Beklagten herauszugeben. Diese Beteilung sei bei Einräumung wertlos gewesen, weil die Beklagte seinerzeit vermögenslos gewesen sei. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, entreichert, weil sie ihre Beteiligung vollständig auf übernahmewillige ehemalige LPG-Mitglieder übertragen habe, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Sie müsse eine Saldierung mit Gegenansprüchen der Beklagten erst mit Bezifferung des Schadens- und Wertersatzanspruches vornehmen.

Nicht sie, die Klägerin, sei für die gescheiterte Umwandlung verantwortlich, sondern natürliche Personen wie der für beide Parteien tätig gewordene Rechtsanwalt und Notar und ihr damaliger Vorstandsvorsitzender, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen habe es die Beklagte in der Hand gehabt, eine notarielle Vereinbarung zu schließen, um die Dinge wieder ins Lot zu bringen. Dies verweigere allein die Beklagte seit nunmehr sieben Jahren.

Der Liquidator der Klägerin hätte einen Liquidationsüberschuss nach anderen Kriterien zu verteilen, als sie im Zuge der fehlgeschlagenen Umwandlung beschlossen und praktiziert worden seien. Denn der Verteilungsschlüssel richte sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des LwAnpG, von denen beide Parteien im Verteilungskonzept abgewichen seien.

Es gebe auch acht Mitglieder der Klägerin, darunter die Eheleute Gu…, die gegen sie Abfindungsansprüche geltend machen wollten. Diese versuchten, den Liquidator der Klägerin wegen Untätigkeit abberufen zu lassen.

Das Berufungsgericht hat die Registerakten der Parteien und der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten (AG Cottbus 29 AR 3/02, HRA 181 CB und HRB 1406 CB) beigezogen und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierin Einsicht zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch ist der Beschwerdewert gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten. Gegenstand des Berufungsverfahrens war zunächst der auf Herausgabe von Unterlagen gerichtete Klageantrag zu 1.), der nach Schätzung des Senates bereits für sich genommen die Wertgrenze des von 600 € übersteigt. Hinzuzurechnen ist die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung auf den auf Auskunft gerichteten Antrag zu 2.). Deren Wert bemisst sich danach, welchen Aufwand die Beklagte betreiben muss, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Diesen Aufwand schätzt der Senat als erheblich ein, weil die Klägerin nicht nur über den Bestand ihres Vermögens zu einem weit zurück liegenden Zeitpunkt begehrt, sondern auch Auskunft über das Schicksal jedes einzelnen Vermögensgegen-standes.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage war auf ihr Rechtsmittel hin insgesamt abzuweisen.

I.) Zwar ist die Beklagte nicht die aus einer Umwandlung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Dennoch stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Rückübertragung des Vermögens zu, das sie ihr aufgrund einer als wirksam betrachteten Umwandlung auf die Beklagte übertragen hat.

1.) Die Beklagte ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin. Insbesondere ist sie nicht aus einer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstanden.

a.) Die Wirksamkeit der Umwandlung der Beklagten ist nicht nach § 23 des LwAnpG vom 3.7.1991 zu beurteilen. Zum einen hat die Mitgliederversammlung vom 29.4.1991 keine Umwandlung, sondern eine Teilung beschlossen. Zum anderen galt am 29.4.1991 das LwAnpG vom 3.7.1991 noch nicht, genauso wenig wie am 29.5.1991, an dem die Beklagte gegründet worden ist. Zum damaligen Zeitpunkt galt noch das LwAnpG 1990. Maßgebliche Vorschriften für die Umwandlung der Klägerin sind deshalb die §§ 27 ff. LwAnpG 1990.

b.) Der Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 29.4.1991 wäre als Umwandlungsbeschluss nichtig.

Die strukturelle Anpassung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften konnte nach dem LwAnpG 1990 allein durch eine Umwandlung in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erfolgen. Eine Umwandlung der LPG (P) G… in eine GmbH & Co. KG war danach nicht möglich.

Die Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3.7.1991, das in seinem § 23 auch eine Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft zuließ, hatte keine Rückwirkung in der Weise, dass ein vorher gefasster Beschluss über eine Umwandlung in eine erst nach Neufassung eröffnete Organisationsform nachträglich wirksam geworden wäre. Der Gesetzgeber hat nicht mit Rückwirkung den numerus clausus der Umwandlungsformen erweitert (BGH, Beschluss vom 7.11.1997, LwZR 1/97, NJW 1998, 229, zitiert nach Juris Rn 17).

c.) Eine Umwandlung kann zwar grundsätzlich unabhängig von der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 wirksam werden, wenn die neue Unternehmensform erst nach Inkrafttreten der Novelle am 3.7.1991 in das Register wird (BGH, Beschluss vom 3.5.1996, BLw 54/95, BGHZ 132, 353, zitiert nach Juris, Rn 14 ff.).

Eine solche Heilung von Mängeln des Umwandlungsbeschlusses setzt jedoch voraus, dass die Mitglieder der LPG einerseits tatsächlich einen Umwandlungsbeschluss gefasst haben, zum anderen, dass der Umwandlungsbeschluss auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Beides war hier nicht der Fall.

Die Mitglieder der Klägerin haben zunächst schon keine Umwandlung als identitätswahrenden Formwechsel beschlossen. Die Überschrift des Protokolls enthält hierfür zwar immerhin einen Anhaltspunkt, denn es heißt dort, dass "zur Vorbereitung der Umwandlung" der Klägerin in eine GmbH & Co. KG ein Teilungsplan beschlossen werde. Jedoch weist schon die Verwendung der Begriffe "Teilungsplan" und "Teilungsbeschluss" darauf hin, dass eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 beabsichtigt war. Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält in Ziffer 5. denn auch einen Hinweis auf "die gesetzliche Regelung § 5 Abs. 1 Nr. 3", womit die Vorschrift des LwAnpG gemeint war, die den Teilungsplan regelt.

Im übrigen kann die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register die Umwandlungswirkung auch deshalb nicht eintreten lassen, weil der Umwandlungsbeschluss wegen der Besonderheiten der Umgestaltung des Zwangsverbandes LPG die Kontinuität der Mitgliedschaft sicherstellen muss, § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1990, § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991 (BGHZ 138, 371) und dies hier nicht gewährleistet war.

Die Kontinuität der Mitgliedschaften besteht bei der vorliegenden Konstellation nicht. Kommanditistin der Klägerin wurden nicht unmittelbar ihre Mitglieder, sondern die Klägerin selbst. Es bestand nur Anspruch der Mitglieder auf eine Beteiligung an der Beklagten über die Klägerin als Treuhandkommanditistin. Dies wahrt die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht (BGH, Urteile vom 23.11.2007, NL-BzAR 2008, 79).

d.) Die Vollversammlung der Mitglieder der LPG hat mit Beschlusse vom 29.4.1991 eine Teilung zur Neugründung gemäß § 4 LwAnpG 1990 beschlossen. Bei der Teilung stehen alle Formen der Personen- oder Kapitalgesellschaften offen, so dass insoweit keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beschlusses bestehen.

Allerdings setzt eine Teilung nach § 4 LwAnpG voraus, dass das Vermögen der LPG nicht nur auf ein neues Unternehmen übertragen werden soll, sondern auf mehrere. Hier wurde lediglich eine Kommanditgesellschaft errichtet, auf die das Vermögen der Klägerin übertragen werden sollte, und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH, der Komplementärin der Beklagten, war jedoch wiederum die Klägerin, gleichzeitig auch alleinige (Treuhand-)Kommanditistin. Dieser GmbH fielen mithin allein Verwaltungsaufgaben zu. Sie sollte nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten auch weder Einlagen erbringen noch einen Kapitalanteil halten.

Auch bei einer derartigen Sachlage kann die nach der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommene Registereintragung nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten führen (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, BLw 20/99, NZG 2000, 211, zitiert nach Juris).

e.) Die Umwandlung der Klägerin in die Beklagte ist damit gescheitert. Die Umwandlung erweist sich in Wahrheit als eine steckengebliebene Sachgründung. Die Klägerin ist mit der Übertragung ihres Vermögens an die Beklagte und ihrer Löschung im Handelsregister nicht untergegangen, sondern befindet sich seit dem 1.1.1992 kraft Gesetzes in Liquidation (§ 69 Abs. 3 LwAnpG).

Zwar ist es möglich, eine unwirksame Umwandlung durch eine übertragende Auflösung zu heilen (BGH, Beschluss vom 28.11.2008, BLw 7/08, NL-BzAR 2009, 409, zitiert nach Juris). Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, dass bei einer Liquidation das Vermögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten in Geld umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft (BGH, Urteil vom 20.9.2004, II ZR 334/02, DB 2004, 2523, zitiert nach Juris).

Dass es eine solche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es gibt auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Vereinbarung zwischen der Klägerin, vertreten durch ihre Liquidatoren, und der Beklagten, dass das Vermögen der Klägerin auf die Beklagte übertragen und die Klägerin hierfür Mitgliedschaftsrechte erwerben soll.

Auf die Frage, ob am 20.8.1993 eine als Mitgliederversammlung der Klägerin zu qualifizierende Versammlung stattgefunden hat und ob zu dieser ordnungsgemäß eingeladen worden ist, kommt es deshalb nicht an.

2.) Grundsätzlich sind wegen der unheilbaren Unwirksamkeit des Beschlusses vom 29.4.1991 alle auf seiner Grundlage vorgenommenen Verfügungen über das klägerische Vermögen unwirksam. Denn die Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, erfasst auch die auf seiner Grundlage vorgenommenen Verfügungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.1998, BLw 39/97, NZG 1998, 643, zitiert nach Juris Rn 8). Die Beklagte ist mithin weder Eigentümerin der Gegenstände geworden, die ihr die Klägerin übereignet hat, noch Inhaberin der an sie abgetretenen Forderungen. Umgekehrt ist die Klägerin Schuldnerin aller gegen sie bestehenden Forderungen geblieben.

Ob die Klägerin bei einer derartigen Sachlage uneingeschränkt die Herausgabe aller noch im Besitz der Beklagten befindliche Bestandteile ihres Vermögens oder des hierfür erlangten Ersatzes, ein Entgelt für die bisherige Nutzung der klägerischen Vermögensbestandteile sowie Schadens- bzw. Wertersatz für nicht mehr vorhandene Bestandteile des Vermögens der Klägerin beanspruchen kann, oder ob sie nicht vielmehr die von der Beklagten erlangten Vermögensvorteile, die in der Erlangung der Kommanditistenstellung bei der Beklagten, der Gesellschafterstellung bei deren Komplementärin sowie der Befreiung von Verbindlichkeiten liegen, mit ihren Ansprüchen saldieren muss, kann offen bleiben.

Denn dem mit der Stufenklage erhobenen Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung ihres Vermögens steht jedenfalls der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, § 242 BGB. Der Klägerin steht bei der Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche kein schutzwürdiges Eigeninteresse zur Seite.

a.) Maßgeblich für eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die aus § 69 LwAnpG 1990 und 1991 hervorgehende Wertung des Gesetzgebers, dass die Klägerin in dem Recht des wiedervereinigten Deutschlands nicht weiterhin in ihrer bisherigen Rechtsform werbend tätig werden soll.

Die Existenz der Klägerin ist deshalb kraft gesetzlicher Wertung ab dem 31.12.1991 von vornherein eine nur vorübergehende. Ihr Existenzzweck beschränkt sich auf denjenigen einer Liquidationsgesellschaft mit dem Ziel ihrer definitiven Abwicklung. Anders als bei anderen Liquidationsgesellschaften besteht die Option der Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit bei der Klägerin nicht.

Demgegenüber ist die Beklagte als GmbH & Co. KG eine Gesellschaft mit einer zukunftsfähigen Rechtsform, die ein lebendes Unternehmen betreibt und für die die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche existenzgefährdend sein können.

b.) In die Beurteilung der Frage, ob die Klageerhebung eine unzulässige Ausübung von Rechten darstellt, fließt auch ein, dass es die Klägerin war, die die Beklagte – zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft, der Komplementärin der Beklagten - gegründet hat und mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden war. Ihr obliegen gegenüber der Beklagten deshalb gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.

c.) Weiter ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bereits eine "Liquidation" des klägerischen Vermögens in der Weise stattgefunden hat, dass die Mitglieder der Klägerin Anteile an dem klägerischen Vermögen erhalten haben, zum einen in Form von Abfindungen, zum anderen in Form von Kommanditanteilen an der Beklagten.

Es mag zwar sein, dass weder die Abfindungen noch die Kommanditanteile nach den zwingenden Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes errechnet worden sind. Jedoch hat die Klägerin versucht, die im Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 29.4.1991 die noch unklaren Abfindungsregelungen des LwAnpG 1990 umzusetzen.

Wenn nun die Klägerin erfolgreich von der Beklagten die Rückgabe ihres gesamten Vermögens bzw. dessen Wert beanspruchen könnte, würde dies dazu führen, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditanteile an der Beklagten erhalten haben, jedenfalls zunächst eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten.

d.) Ausschlaggebend ist jedenfalls, dass es keine Ansprüche mehr gibt, deretwegen die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte.

Soweit Dritte, die nicht Mitglieder der Klägerin waren, noch Ansprüche gegen sie gehabt haben sollten, wären derartige Ansprüche - soweit sie die Beklagte nicht ohnehin befriedigt hat - inzwischen verjährt.

Die Existenz der Klägerin und die Führung des vorliegenden Verfahrens kann seine Rechtfertigung allein darin finden, dass möglicherweise Mitglieder der Klägerin sich als unzureichend abgefunden betrachten und mit Erfolg Ansprüche geltend machen könnten. Das ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Klägerin geltend macht - die "Liquidation" des klägerischen Vermögens so, wie sie die Mitglieder der Klägerin im April 1991 beschlossen haben, nicht den zwingenden Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprochen haben sollte und mit der Zahlung von Abfindungen und mit der Übernahme von Kommanditanteilen an der Beklagten ihre Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG nicht befriedigt worden wären.

Soweit die Klägerin acht Mitglieder, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind, als mögliche Anspruchsteller benannt hat, rechtfertigt dies nicht die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten auf Rückgabe des gesamten klägerischen Vermögens. Denn Ansprüche dieser Mitglieder gegen die Klägerin sind verwirkt.

Diese Mitglieder haben lange Zeit Abfindungsansprüche gegen die Klägerin nicht geltend gemacht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin, obwohl sie mit der Beklagten eine "Rechtsnachfolgerin" hatte, noch bis Ende 1994 existiert hat und Mitglieder, die sich nicht als ausreichend abgefunden betrachtet haben, bis dahin Abfindungsansprüche gegen sie hätten geltend machen können. Dies ist in der Zeit vom 29.4.1991 bis zum 9.12.1994, dem Zeitpunkt der Löschung der Klägerin im LPG-Register, nicht geschehen. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Erst Ende des Jahres 2001 haben zwei dieser Anspruchsteller, die Eheleute Gu…, Schritte unternommen, die Klägerin "wiederzubeleben", um Ansprüche gegen sie geltend machen zu können.

Außerdem haben diese Anspruchsteller allesamt von der Klägerin als Treuhandkommanditistin Kommanditanteile an der Beklagten übernommen. Dabei haben sie sich nicht daraufbeschränkt, eine ihnen zugewiesene Abfindung entgegenzunehmen. Sie haben vielmehr hieran aktiv mitgewirkt und ihre Eintragung im Handelsregister beantragt. Darin liegt ein Verhalten, das die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass diese Mitglieder sich als ausreichend abgefunden betrachten.

II. Da der Anspruch der Klägerin auf Vermögensrückübertragung nicht durchsetzbar ist, musste auch der Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen werden.

Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, dass sie mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) die Gesamtheit der aus dem Rechtsverhältnis zur Beklagten herzuleitenden Forderungen geltend macht und die Feststellungsklage deshalb erhebt, weil sie befürchtet, dass die Beklagte einer inzidenten Feststellung des Fehlschlagens der LPG-Umwandlung in den Urteilsgründen den Respekt versagen werde. Der Feststellungsantrag ist mithin eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO.

Kann – wie vorstehend ausgeführt - der Klageanspruch nicht durchgesetzt werden, kann auch die Zwischenfeststellungsklage keinen Erfolg haben.

Eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat insbesondere nichts dazu vorgetragen, woraus sich ein Feststellungsinteresse ergeben würde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.

Da die Klägerin von der Beklagten ihr Vermögen nicht zurückverlangen kann, hatte sie auch keinen Anspruch auf Rückgabe der Urkunden, deren Herausgabe sie mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1.) geltend gemacht hat. Sie hat deshalb auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.