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Entscheidung 5 U 37/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.03.2010
Aktenzeichen 5 U 37/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 11b VermG

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2009, Az. 1 O 233/08, aufgehoben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von Schäden an dem Haus der Kläger …straße 8 in Z…, die jedenfalls seit dem Jahre 2002 dadurch verursacht worden sein sollen, dass das Haus der Beklagten baufällig geworden ist und von dort Ungeziefer und Feuchtigkeit in das Haus der Kläger eindringen konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2009 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 2. November 2007 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, der Klageantrag sei gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag sei derart ungenau, dass nicht deutlich werde, was konkret verlangt und ggf. vollstreckt werden solle. Der Antrag zu 1 differenziere nicht zwischen den einzelnen Schäden, die Schäden würde nicht ihrem Erscheinungsbild nach bezeichnet und es erscheine auch nicht möglich, wie von den Klägern verlangt, die seit dem Jahre 2002 entstandenen Schäden überhaupt festzustellen. Der Antrag zu 2 lasse offen, wie weit der Dachbereich des klägerischen Hauses zu fassen sei und was genau unter „sanieren“ zu verstehen sei.

Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Kläger führten die Beeinträchtigungen auf Ursachen seit dem Jahre 2002 zurück. Mindestens für die Schäden vor Oktober 2005, also vor jeglichem Wissen und Einflussmöglichkeiten der Beklagten, seien diese nicht passivlegitimiert. Da die Schäden nicht nach den Zeitpunkten ihrer Entstehung differenziert vorgetragen worden seien, käme eine Haftung der Beklagten nur in Betracht, wenn ihnen das Handeln der Streithelferin zuzurechnen wäre. Für eine solche Zurechnung fehle jedoch eine rechtliche Grundlage. Insbesondere sei eine Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB nicht einschlägig, da es an einer notwendigen Sonderverbindung zwischen den Klägern und den Beklagten fehle. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine derartige Sonderverbindung dar. Eine Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB sei ebenfalls ausgeschlossen. Für Schäden ab Antritt des Erbes käme zwar eine Haftung der Beklagten in Betracht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Möglichkeit und das Recht besessen, auf die Streithelferin Einfluss zu nehmen. Diese Einflussnahme habe bestanden bis zum Verkauf des Grundstückes am 20. April 2007. Es werde jedoch nicht dargelegt, seit wann die Beklagten im Tatsächlichen ihre Erbenstellung eingenommen hätten. Dass die Beklagten im Oktober 2005 als mutmaßliche Erben bekannt gewesen seien, genüge nicht für eine Haftung. Allenfalls könne angenommen werden, dass die Beklagten in dem Zeitpunkt zwischen dem 22. September 2006 (Antragstellung auf Abberufung der Streithelferin als gesetzlicher Vertreter) und dem 20. April 2007 (Verkauf des Grundstücks) passivlegitimiert seien. Für Schäden aus dieser Zeit könnten die Beklagten dem Grunde nach haftbar sein, jedoch sei klägerseits nicht dargelegt, welche konkreten Schäden auf diese Zeit zurückzuführen seien.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer rechtzeitigen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie machen insbesondere geltend, das Landgericht gehe zu Unrecht von einer Haftung der Beklagten erst ab Antritt des Erbes aus. Für die Haftung eines Erben bzw. der Beklagten komme es nicht auf seine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf den Nachlass an. Dies zeige beispielsweise ein Vergleich mit dem Fall der Nachlasspflegschaft nach § 1969 BGB. Der danach zunächst unbekannte Erbe habe das Verschulden des Nachlasspflegers zu vertreten. Gleiches müsse für die gesetzliche Vertretung nach § 11 b Vermögensgesetz gelten. Bereits mit Eintritt des Erbfalles sei der Besitz an dem Grundstück auf die Beklagten übergangen. Es sei systemwidrig, wenn die Erben zwar gemäß § 1967 für die schon gegenüber dem Erblasser entstandenen Ansprüche auf Grund Zustandsstörung hafteten, ihre Haftung für Ansprüche, die nach dem Anfall des Nachlasses entstandenen seien, aber ausgeschlossen wäre. Vielmehr sei den Beklagten das Handeln bzw. das Unterlassen der Streithelferin als deren gesetzliche Vertreterin vollumfänglich zuzurechnen. Jedenfalls sei § 278 BGB deswegen anzuwenden, weil zwischen den Parteien ein Sonderrechtsverhältnis bestehe. Die Wohnobjekte seien nur durch eine gemeinsame Steinwand getrennt. Das Landgericht hätte zumindest eine Eigenhaftung der Beklagten bereits ab Kenntnis oder Kennenmüssen von der Baufälligkeit des Nachlassobjektes im Oktober 2005 annehmen müssen. Nachdem die Kläger im April 2006 vom Nachbarhaus herkommende Tropfgeräusche wahrgenommen hätten, hätten sie umgehend die schadhafte Stelle am Dach des Nachbarhauses abgedeckt. Wie bereits vorgetragen und aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, werde durch die vorgenommenen Maßnahmen das weitere Eindringen von Regenwasser verhindert. Nach Juni 2006 sei es also nicht zu weiteren sichtbaren Schäden oder einer Schadensvertiefung gekommen. Wäre das Gericht seiner Hinweispflichten nachgekommen und hätte in der letzten mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu den im Urteil dargelegten Rechtsauffassungen gegeben, hätten die Kläger ihre Anträge weiter ausgeführt und die nunmehr konkretisierenden Anträge gestellt. Das Landgericht habe seine dem Urteil zu Grunde liegende Rechtsauffassung nicht vorher kenntlich gemacht und den Klägern somit die Führung eines Rechtsgespräches verwehrt.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 233/08, vom 16. Januar 2009 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,

1. die an dem Wohnobjekt der Kläger in Z…, A… 8, insbesondere an der Trennwand zum Grundstück, …lager 13 infolge des Nässeeintritts und Schädlingsbefalls

a) an der hiervon durch Schimmel- und Salpeterbefall auf einer Fläche von ca. 10 m² betroffenen Kellerwand zum Nachbargrundstück,

b) jeweils an der an das vorbenannte Nachbargrundstück grenzenden Trennwand des klägerischen Wohn- und des Schlafzimmers durch deren Durchfeuchtung auf einer Fläche von jeweils ca. 5 m² vor allem im Bereich des Fußbodens bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m verfärbten, gelösten und schimmelbefallenen Tapete sowie des sich zwischen den dahinter verklebten Styroporplatten und der Trennwand aufgrund der Nässe an der Trennwand gebildeten Schimmelbefalls,

c) jeweils an der abgehängten Decke des klägerischen Wohn- und des Schlafzimmers im Bereich der Trennwand zum Nachbargrundstück auf einer Fläche von 12 m² im Wohn- und von 12 m² im Schlafzimmer durch Durchfeuchtung der Holzkonstruktion und teilweiser Ablösung der Deckenplatten,

d) jeweils im gesamten Fußbodenbereich des Wohn- und des Schlafzimmers auf einer Fläche von jeweils 25 m² durch Durchfeuchtung, auftretende Wasserflecken und Schimmelbefall der Dielung sowie Wasserflecken und durch Schimmelbefall an der darüber verlegten Schutzpappe entstandenen Schäden durch Trockenlegung der vorbenannten Bereiche und Entfernung der Salpeter- und Wasserflecken an Wänden, Decken, Tapete, Schutzpappe und Dielung, Behandlung der schimmelbefallenen Flächen – jeweils soweit notwendig durch Instanzsetzung – zu beseitigen

2. die durch Ungezieferbefall komplett erfasste und durch Tiere und Ungeziefer zudem verschmutzte und zerstörte Wärmeisolation des gesamten Dachstuhlbereichs am Wohnhaus der Kläger, A… 8, Z… entstandenen Schäden durch eine Maßnahme der Ungezieferbekämpfung und durch Austausch der Wärmeisolation zu beseitigen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2009, Az. 1 O 233/08, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Ergänzend wird geltend gemacht, der Fall der Vertretung nach § 11b VermG könne mit der Nachlasspflegschaft nicht verglichen werden. Vielmehr werde der gesetzliche Vertreter nach § 11b VermG an die Stelle des Vertretenen gesetzt, dessen Rechte hierdurch beschränkt würden. Der Eigentümer könne während der Zeit der wirksamen Bestellung des gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG keine Rechtshandlungen im Bezug auf den Vermögenswert auf Grund seiner Eigentümerstellung vornehmen. Dies gelte, solange die Vertreterbestellung nicht aufgehoben sei. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich keine Sonderverbindung. Wenn die Kläger nunmehr vortrügen, nach April 2006 sei es zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen, verliere die Klage jegliche Grundlage. Vorsorglich berufe sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hatte, dass der vormalige Beklagte zu 2 bereits am 16. September 2007 verstorben war, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 einen Erbschein des Amtsgerichts Luckenwalde vom 23. November 2007 vorgelegt, wonach die vormaligen Beklagte zu 1, jetzige alleinige Beklagte, Alleinerbin nach dem Beklagten zu 2 geworden ist.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil das Landgericht allein über die Zulässigkeit der Klage rechtskräftig entschieden hat, in der Sache selbst eine abschließende Entscheidung noch nicht ergehen kann und die landgerichtliche Entscheidung darüber hinaus zusätzlichen in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen ist, erachtet es der Senat für sachdienlich, auf den Hilfsantrag der Kläger hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

1. a) Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klageanträge nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt seien. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Antrag zu 1. differenziere nicht zwischen den einzelnen Schäden, diese würden nicht nach ihrem Erscheinungsbild bezeichnet und es erscheine nicht möglich, die seit 2002 entstandenen Schäden überhaupt festzustellen. Der Antrag lasse auch offen, welche Schäden genau und vor allem wie zu beseitigen seien. Der Antrag zu 2 lasse offen, was unter einer Sanierung des Dachbereiches zu verstehen sei.

b) Diese Entscheidung des Landgerichts ist zunächst eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zuvor nicht hingewiesen worden war. Eines solchen Hinweises hätte es insbesondere schon deswegen bedurft, weil jedenfalls der Antrag zu Ziffer 1 in seiner konkreten Ausgestaltung auf einen Hinweis des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2008 (Blatt 143 d. A.) zurückging und auf dieser Grundlage zunächst am 28. Februar 2007 ein Beweisbeschluss erlassen worden war. Die nachfolgenden Hinweise in der Verfügung des Amtsgerichts vom 19. März 2008 beziehen sich lediglich auf die Begründetheit der Klage und legen dar, warum ein Anspruch dem Grunde nach wegen mangelnden Verschuldens nicht gegeben sein dürfte.

Die nunmehr in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu Ziffer 1 lit. a) bis d) und zu Ziffer 2 sind in diesem Sinne jedenfalls hinreichend bestimmt, denn es werden die Schäden in den jeweiligen Zimmern des Hauses der Kläger bezeichnet, die beseitigt werden sollen und es wird angegeben, in welcher Weise diese Schadensbeseitigung erfolgen soll. Mit dem Antrag zu Ziffer 2 wird nunmehr klargestellt, dass die Schäden an der Wärmeisolation des gesamten Dachstuhlbereiches durch Austausch der Wärmeisolation beseitigt werden sollen. Das Landgericht hat danach bereits in verfahrensfehlerhafter Weise unter Nichtbeachtung der gebotenen Hinweispflicht die Klage als unzulässig abgewiesen.

c) Das Landgericht hat die Klage aber auch in verfahrensfehlerhafter Weise als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass für Schäden ab Antritt des Erbes zwar eine Haftung der Beklagten in Betracht kommen könne, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit und das Recht bestanden habe, auf die Streithelferin Einfluss zu nehmen, es sei allerdings nicht dargelegt, seit wann die Beklagten tatsächlich ihre Erbenstellung eingenommen hätten. Dass die Beklagten im Oktober 2005 als mutmaßliche Erben bekannt gewesen seien, genüge nicht für eine Haftung. Allenfalls könne angenommen werden, dass die Beklagten in dem Zeitraum zwischen dem 22. September 2006, dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Abberufung der Streithelferin als gesetzlicher Vertreter, und dem 20. April 2007, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks, die Beklagten für eingetretene Schäden passivlegitimiert seien.

Auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht zuvor nicht hingewiesen und hatte deswegen aus diesem Grund die Klage nicht als unbegründet abweisen dürfen.

d) Die Abweisung der Klage auch als unbegründet stellt sich aber auch aus einem weiteren entscheidenden Grund als unzulässig dar.

Das Landgericht hat die Klage zunächst als unzulässig und sodann nach den Entscheidungsgründen auch als unbegründet abgewiesen. Eine solche Entscheidung – Abweisung der Klage als unzulässig und als unbegründet - ist rechtsfehlerhaft, weil der Umfang der Rechtskraft des ergangenen Urteils nicht erkennbar wird; der Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung ist von dem Umfang der Rechtskraft einer Prozessabweisung einer Klage verschieden. Wird eine Klageabweisung darauf gestützt, die Klage sei unzulässig und unbegründet, so ist eine solche Entscheidung ohne weiteres schon aus diesem Grund fehlerhaft. In einem solchen Urteil kommt aber jedenfalls die Unzulässigkeit der Klage unbedingt zum Ausdruck. Deshalb wird für eine derartige Entscheidung die Rechtskraft der Abweisung der Klage als unzulässig bejaht und nur dem Ausspruch zur Begründetheit die Wirksamkeit versagt (BGHZ 11, 222, 223 f.; Stein/Jonas, Leiphold, ZPO, 22. Auflage 2008, § 323 ZPO, Rn. 138). Die entsprechenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage sind in einem solchen Fall in keiner Hinsicht verbindlich und als nichtgeschrieben zu behandeln (RGZ 258, 145, 155; BGHZ 4, 58, 60).

Im Ergebnis liegt damit lediglich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung allein über die Zulässigkeit der erhobenen Klage vor.

2. Die Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 sind in der nunmehr gestellten Form hinreichend bestimmt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im Ergebnis nicht mehr. In der Sache selbst kann allerdings eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes noch nicht ergehen.

Unterstellt man die Ursächlichkeit der unterlassenen Instandhaltung des Hauses der Beklagten für die an dem Haus der Kläger geltend gemachten Schäden, was ggf. noch im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären wäre, so kommt im Grunde nach ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums der Kläger in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Grundstück der Beklagten zunächst unter staatlicher Verwaltung stand und am 5. Mai 1998 die Streithelferin gemäß § 11b VermG zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Eigentümer bestellt worden war und erst am 23. Januar 2007 auf der Grundlage eines Antrages der Beklagten vom 22. September 2006 die Abberufung der Streithelferin als gesetzliche Vertreterin erfolgte. Am 20. April 2007 veräußerte dann die Beklagte das Grundstück weiter, der Besitzübergang erfolgte unstreitig am Beurkundungstag.

Da die Streithelferin nicht Verrichtungsgehilfin der unbekannten Erben war, kommt insoweit nur eine Haftung für eigenes Verschulden der Beklagten in Betracht. Für ein solches eigenes Verschulden fehlen hinreichend konkrete Anhaltspunkte jedenfalls so lange, als die Beklagte, die den vormals Beklagten zu 2 mittlerweile allein beerbt hat, von ihrer Erbenstellung nichts wusste. Ein mögliches Verschulden der Streithelferin als gesetzliche Vertreterin kann jedenfalls im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB der Beklagten nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden.

Wann die Beklagte gemeinsam mit dem vormals Beklagten zu 2 das Erbe angetreten hat, steht bislang nicht hinreichend sicher fest. Sicher ist insoweit lediglich, dass mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 die Streithelferin der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt hatte, dass Erben des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks die vormaligen Beklagten zu 1 und 2 seien (Bl. 117 d. A.). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sich sodann mit gleichlautenden Schreiben vom 20. Oktober 2005 (Bl. 120 und 122 d. A.) an die Beklagten zu 1 und 2 gewandt, sie auf den Zustand des Bauwerks und die daraus resultierenden Schäden hingewiesen und aufgefordert bis zum 16. November 2005 die Mängel abzustellen. Darauf hatte die jetzige Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2005 geantwortet, dass sie, zusammen mit ihrem Bruder M… K…, rechtmäßige Erben seien und sobald der Erbschein vorliege, sie das Erbe antreten würden und sich um das Problem kümmern würden (Bl. 124 d. A.).

Geht man davon aus, was allerdings noch abschließend zu klären wäre, dass die Beklagte jedenfalls ab Oktober/November 2005 tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf den Zustand des Grundstückes bzw. das Verhalten der Streithelferin hatte, so käme jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte dem Grunde nach in Betracht.

Dem dürfte die Stellung der Streithelferin als gesetzliche Vertreterin jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Die Streithelferin als gesetzliche Vertreterin nach § 11b VermG war zur Vertretung des Eigentümers in allen Angelegenheiten befugt, sie konnte in Bezug auf diesen Vermögenswert alle Handlungen mit Bindungswirkung für den Eigentümer vornehmen. Der Eigentümer selbst ist insoweit von der Vertretung ausgeschlossen (Budde, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 11b VermG Rn. 9). Der gesetzliche Vertreter tritt durch den Bestellungsakt an die Stelle des Vertretenen, dessen Rechte hierdurch beschränkt werden (BGH VIZ 2004, 318; Giesselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11b VermG Rn. 19 und 28). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass nach § 11b Abs. 1 S. 5 VermG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem (unbekannten) Eigentümer und dem gesetzlichen Vertreter die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag sinngemäß Anwendung finden. Geht man von einer solchen entsprechenden Anwendbarkeit der Regelungen über Auftrag und Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff. BGB) aus, so folgt hieraus, dass der Vertreter als Beauftragter grundsätzlich, wie es sich aus einem Umkehrschluss aus § 665 BGB ergibt, an die Weisungen des Auftraggebers, hier also des Eigentümers, gebunden ist. Zwar kommen diese Regelungen im Falle des § 11v VermG in der Regel deswegen nicht zur Anwendung, weil der Eigentümer gerade unbekannt ist, anders kann es jedoch sein, wenn der Eigentümer feststeht, es aber noch nicht zur Abberufung des Vertreters gekommen ist. Dann sind hinreichende Gründe dafür, in einem solchen Fall den Beauftragten nicht grundsätzlich an die Weisungen des Eigentümers als Auftraggebers zu binden, nicht ersichtlich. Dem dürfte der weitere Verweis in § 11b Abs. 1 S. 5 VermG auf § 1837 BGB nicht entgegenstehen. Das Vormundschaftsgericht hat danach zwar über die Tätigkeit des Vormundes, hier also des gesetzlichen Vertreters, die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten, dies deckt sich aber nicht notwendig mit den Interessen des Eigentümers im Sinne des Auftragrechtes, denn die tatsächlichen Interessen des Auftraggebers können über den Aufsichtsbereich des Vormundschaftsgerichtes, nämlich mögliche Pflichtwidrigkeiten zu verhindern, hinausgehen.

Danach könnte ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten darin zu sehen sein, dass sie, nachdem sie Kenntnis von ihrer Eigentümerstellung und dem Zustand des Gebäudes hatte, es unterlassen hat, ggf. über Weisungen an den gesetzlichen Vertreter und unter Beachtung der Vorschusspflicht nach § 669 BGB geeignete Maßnahme zu veranlassen, den Eintritt von (weiteren) Schäden an dem Gebäude der Kläger verhinderten. Pflichtwidrig könnte es in diesem Zusammenhang aber auch gewesen sei, nicht ggf. über das Vormundschaftsgericht entsprechende Maßnahmen zu veranlassen bzw. unverzüglich die Abberufung des gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG zu veranlassen, nachdem die Voraussetzung für eine solche Vertretung entfallen war.

Ob die Beklagte auf dieser Grundlage dem Grunde nach für einen möglicherweise verursachten Schaden am Haus der Kläger im vollen Umfang haftet oder nur anteilsmäßig für den Zeitraum, für den durch eigenes pflichtwidriges Unterlassen Schäden an dem Haus der Kläger verursacht worden sind, hängt in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ab. Die Anwendung dieser Regelung könnte allerdings nur dann in Betracht gezogen werden, wenn nicht die Streithelferin auf Grund eigenen pflichtwidrigen Unterlassens selbst für den gesamten Schaden einzustehen hat und/oder jeweils eigene Haftungsanteile der Beklagten bzw. der Streithelferin festgestellt werden können.

Es müsste daher jedenfalls geklärt werden, ob für den Zeitraum, für den eine eigene Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, durch ein pflichtwidriges weiteres Unterlassen weitere Schäden an dem Haus der Kläger entstanden sind und sich dieser Anteil bestimmen lässt. Eine solche Feststellung dürfte zwar, insbesondere auf Grund des Zeitablaufes, äußerst schwierig sein, es kann jedoch nicht ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe festgestellt werden, dass ein solcher Nachweis ausgeschlossen ist.

3. Für die Frage, ob die Beklagte ein Verschulden der Streithelferin nach § 278 BGB im Rahmen eines nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu vertreten hätte, ist weniger die Stellung der Streithelferin als Erfüllungsgehilfin problematisch, denn auch der gesetzliche Vertreter fällt nach § 278 Abs. 1 BGB unter diese Vorschrift. Problematisch ist allein, ob es sich bei dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis um eine rechtliche Sonderverbindung handelt, aus der auch Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus § 280 BGB resultieren können. Insoweit ist zu beachten, dass das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis in der Regel keine selbständigen Ansprüche begründet, sondern sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung darstellt. So können etwa die fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 BGB nicht auf diesem Wege ersetzt werden. Mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderreglungen hat dies vielmehr aus zwingenden Gründen die Ausnahme zu bleiben (BGH NJW 1995, 2633, 2634; NJW-RR 2008, 610).

4. Der Anspruch der Kläger dürfte nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verjährt sein.

Zwar tragen die Kläger vor, dass ihnen der Schaden jedenfalls seit dem Jahre 2002 im Grundsatz bekannt war, sodass eine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommen kann. Bei der schädigenden Handlung, nämlich der pflichtwidrigen Aufrechterhaltung des Zustandes des Gebäudes auf dem ehemaligen Grundstück der Beklagten, handelt es sich jedoch um eine Dauerhandlung, bei der die Verjährung des hieraus hergeleitenden Schadensersatzanspruches nicht vor ihrem Abschluss, also vor Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes beginnt (BGH NJW 1973, 2285, 2008, 3361; Palandt/Heinrichs, 69. Auflage 2010, § 199 BGB Rn. 21).

5. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.