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Entscheidung 5 U (Lw) 45/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg Fachsenat Entscheidungsdatum 12.02.2015
Aktenzeichen 5 U (Lw) 45/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus – Landwirtschaftsgericht – vom 20. März 2014, Az. 34 Lw 2/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 600,00 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Dauer des Bestehens eines Landpachtverhältnisses über das Grundstück Flur …, Flurstück … mit einer Größe von 32.580 qm, eingetragen im Grundbuch von S… Blatt … sowie um die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Pachtverhältnis wirksam zu 31. Dezember 2014, hilfsweise zum 31. Dezember 2015 durch ordentliche Kündigung beendet worden ist (Klage), die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund einer wirksam vereinbarten Verlängerung des Pachtverhältnisses dieses bis zum 31. Dezember 2020 fortbesteht (Widerklage). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weder die Kündigung vom 12. Januar 2011 noch die vom 10. Oktober 2012 zum „nächst zulässigen Termin“ hätten das bestehende Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2013 bzw. zum 31. Dezember 2014 beendet. Zwischen den Parteien bestehe ein wirksamer Pachtvertrag vom 20. April 1993. Dieser Pachtvertrag sei von den Miteigentümern zu je 1/3 B…, C… und D… K… abgeschlossen worden. Dieser Ursprungsvertrag habe eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2002 gehabt. Er habe sich jeweils um ein Jahr verlängern sollen, wenn er nicht durch eine der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende des Pachtjahres gekündigt wird. Sowohl die inhaltsgleichen Änderungsvereinbarungen aus dem Jahr 2000 (12.9., 19.9 und 10.10. – Verlängerung bis zum 31. Dezember 2015) als auch die Änderungsvereinbarungen vom 11. Oktober 2007 (Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020) seien wirksam, insbesondere sei jeweils das Schriftformerfordernis nach § 558a BGB, § 126 BGB gewahrt. Dass die schriftlichen Abänderungen jeweils in drei Urkunden statt in einer aufgenommen worden seien, sei unschädlich. Die Änderung durch eine gesonderte Urkunde erfülle dann das Schriftformerfordernis, wenn es von beiden Parteien unterzeichnet sei (BGHZ 43,333). Eine feste körperliche Verbindung sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 1997, 2085). Erforderlich sei lediglich, dass, etwa in Form einer Bezugnahme, ein textlicher Zusammenhang bestehe. Alle Urkunden, zuletzt die vom 11. Oktober 2007 enthielten sowohl die Unterschrift der Beklagten, die der jeweiligen Verpächter als auch die Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag. Alle drei Urkunden seien wortgleich.

Der Pachtgegenstand sei hinreichend genau bezeichnet. Zwar sei dieser in den Verlängerungsurkunden nicht nochmals ausdrücklich benannt, jedoch enthielten diese die Bezugnahme auf den Ausgangsvertrag. Der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarungen vom 11. Oktober 2007 stehe auch nicht entgegen, dass eine der Urkunden von Frau R… K… unterzeichnet worden sei. Es komme nicht darauf an, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, da sie mit dem Erbfall und – entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst mit der Erteilung des Erbscheins – Eigentümerin geworden und in das Pachtverhältnis eingetreten sei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten sei nicht erkennbar. Wenn auch zwischen den Parteien streitig sei, ob dem Kläger die Verlängerungsverträge vom 11. Oktober 2007 bereits vorprozessual bekannt gewesen seien, obliege es immer noch seiner freien Entscheidung, sogleich Feststellungsklage zu erheben und diese ggf. unter Protest gegen die Kostenlast nach Kenntnisnahme der Änderungsvereinbarungen zurück zu nehmen oder zunächst Auskunftsklage zu erheben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitigen Berufung, mit der er geltend macht, der Streitwert belaufe sich bei einer Jahrespacht von 254,51 € gemäß §§ 9, 256 ZPO auf 712,63 € (254,51 x 3,5 x 0,8); dies sei auch der Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Umstellung des Klageantrages zu 1 auf einen Leistungsantrag sei zulässig und stelle keine Klageänderung dar. Der Landpachtvertrag sei am 1. Oktober 2012 ordentlich zum nächstzulässigen Termin, dem 31. Dezember 2014, gekündigt. Ursprüngliche Befristung und die jeweiligen Verlängerungen des Ausgangspachtvertrages seien unwirksam. In dem schriftlichen Pachtvertrag vom 20. April 1993 sei der Pachtgegenstand nicht hinreichend bezeichnet. Die im Vertrag fehlende Grundbuchblattnummer sowie ein fehlender Lageplan bzw. die fehlende Beschreibung der örtlichen Lage mache es für einen Dritten als möglichen Grund-stückserwerber unmöglich, aus dem Vertragstext die Örtlichkeit der Pachtfläche auszumachen (OLG Hamm, Urt. V. 24. Mai 2013 – 30 U 4/11). Ein potentieller Grundstückserwerber habe allein aus der Vertragsurkunde auch nicht die Möglichkeit, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, NZM 2012, 205). Zudem ergäben sich die Parteien des Rechtsverhältnisses nicht aus der Vertragsurkunde. Es fehlten nähere Angaben zu den Personen der Verpächter. Mit dieser ungenauen und unvollständigen Bezeichnung der Vertragsparteien werde das Schriftformerfordernis nicht gewahrt (BGH, NZM 2002, 951). Durch die Verweisung in § 2038 Abs. 2 BGB sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft auch auf das Handeln der hier zu Grunde liegenden Bruchteilsgemeinschaft als Verpächter heranzuziehen.

Ein Landpachtvertrag genüge nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn sich alle Vertragsbedingungen, insbesondere der Miet- oder Pachtgegenstand, der Miet- oder Pachtzins sowie die Dauer und die Parteien des Vertragsverhältnisses aus der Urkunde ergeben (BGHZ 142, 158, 161; BGH, NZM 2002, 951). Einem potentiellen Erwerber erschließe sich zudem nicht, für welchen Bruchteil im Jahr 2007 R… K… in den streitgegenständlichen Pachtvertrag eingetreten sein will. Schließlich sei ihm auf seine Aufforderung vom 6. November 2012 hin von der Beklagten die Einsicht in die Verlängerungsurkunde der R… K… verweigert worden, die Beklagte verhalte sich daher rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20. März 2014, Az. 34 Lw 2/13, die Beklagte zu verurteilen, die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Gesamtgröße von 32.580 qm, eingetragen im Grundbuch von S…, Blatt …, Gemarkung S…, Flur …, Flurstück …, nach Ablauf der Kündigungsfrist, dem 31. Dezember 2014, an den Kläger herauszugeben;

2. hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20. März 2014, Az. 34 Lw 2/13, festzustellen, dass das Landpachtverhältnis zwischen den Parteien zur Landwirtschaftsfläche mit einer Gesamtgröße von 32.580 qm, eingetragen im Grundbuch von S…, Blatt …, Gemarkung S…, Flur …, Flurstück …, nicht über den 31. Dezember 2015 fortbesteht und

3. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 20. März 2014, Az. 34 Lw 2/13, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung. Zur Bezeichnung der Pachtsache bedürfe es nicht der Angabe der Grundbuchblattnummer, eines Lageplanes bedürfe es nur dann, wenn nicht ein gesamtes Grundstück, sondern lediglich eine Teilfläche verpachtet werde. Auch die Vertragsparteien seien hinreichend individualisiert. Eine entgegen § 810 BGB verweigerte Urkundeneinsicht könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Zudem sei diese, wie das Schreiben vom 8. November 2012 an den Prozessbevollmächtigen belege, nicht verweigert worden.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer nach § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist regelmäßig auf der Grundlage der §§ 3 bis 9 ZPO zu berechnen (Zöller/Heßler, ZPO, § 511 Rdnr. 20).

Danach ist für die Berechnung der Beschwer nicht, wie der Kläger meint, § 9 ZPO, vielmehr § 8 ZPO einschlägig sein. Ist nämlich das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete entscheidend. Da der Kläger ein Ende des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2014 geltend macht, die Beklagte sich darauf beruft, dass der Pachtvertrag noch bis zum 31. Dezember 2020 besteht, beträgt die streitige Zeit sechs Jahre, die Beschwer damit

6 x 254,51€ = 1.527,06 €.

Von dieser Berechnung ist die Ermittlung des Gegenstandswertes für die Kostenberechnung zu unterscheiden, für die § 41 Abs. 1 GKG einschlägig ist. Der Gebührenstreitwert entspricht danach dem einjährigen Entgelt von 254,51 €, der um den Wert der Widerklage zu erhöhen ist, weil Klage und Widerklage nicht denselben Anspruch im Sinne dieser Vorschrift betreffen.

2.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Pachtvertrag vom 20. April 1993 und die im Jahr 2007 getroffene Verlängerungsvereinbarung wirksam sind, insbesondere dem Schriftformerfordernis des § 585a BGB genügen.

a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Pachtgegenstand sei in dem Ausgangspachtvertrag vom 20. April 1993 nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, weil er nicht grundbuchmäßig bezeichnet sei und/oder dem schriftlichen Pachtvertrag ein Lageplan oder eine Lagebeschreibung nicht beigefügt gewesen sei.

Der insoweit vom Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Mai 2013 (Az. 30 U 4/11) lässt sich dies, worauf die Berufungserwiderung zu Recht hinweist, gerade nicht entnehmen. Die zitierte Entscheidung bezieht sich auf die Konstellation, dass nicht eine Flurstücksparzelle insgesamt, sondern nur Teilflächen Gegenstand des Pachtvertrages sind. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall allein durch die katastermäßige Bezeichnung der Pachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden kann. Dies ist aber anders, wenn ein Flurstück insgesamt verpachtet wird. Dann wird schon durch die exakte katastermäßige Bezeichnung der Pachtgegenstand bestimmt bezeichnet, weiterer Angaben bedarf es nicht, weil anhand des Liegenschaftskatasters die verpachtete Fläche ohne weiteres ermittelt werden kann.

In dem Landpachtvertrag vom April 1993 ist die verpachtete Fläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücknummer, Größe und Nutzungsart exakt bezeichnet.

b) Auch der weitere Einwand, dem Pachtvertrag (und den Verlängerungsvereinbarungen) mangele es deswegen an der erforderlichen Bestimmtheit, weil die Person des Pächters nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei, erforderlich sei zumindest die Angabe der vollständigen Anschrift, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

aa) Zu § 550 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift in erster Linie sicherstellen wolle, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintrete, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Die Schriftform diene aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen BGHZ 176, 301-311, Rn. 13 ff; zitiert nach juris). Die Schriftform des § 585a BGB (bzw. des § 550 BGB) ist gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde ergeben. Wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die wesentlicher Inhalt des Vertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der Vereinbarungen erst aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (m. w. Nachw. BGHZ 142, 158 ff., Rn. 27 f.; zitiert nach juris). Dies kann sich etwa aus einer fortlaufenden Paginierung, einer fortlaufenden Nummerierung einzelner Bestimmungen, einem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben. Eine körperliche Verbindung der einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann nicht erforderlich. Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftstücke aus einer Bezugnahme, ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag und auf alle ergänzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind (BGHZ 176, 301 ff., Rn. 20 f.). Inhaltlich ist es auch im Rahmen der Schriftform – wie bei der Frage des Zustandekommens des Vertrages – ausreichend, wenn sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde ergeben. Weil auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, wenn sie sich als unklar und lückenhaft erweisen, brauchen auch wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts nicht vollständig bestimmt angegeben zu werden, sofern nur eine Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Die Bestimmbarkeit muss aber schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Insofern darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGHZ 176, 301 ff., Rn. 22 ff.). Auch hinsichtlich der Vertragsparteien selbst gilt, dass diese zur Wahrung der Schriftform aus der Urkunde bestimmbar sind (BGH, NJW 2002, 3389, Rn. 20; zitiert nach juris).

bb) Gemessen hieran sind die Vertragsparteien, insbesondere die Verpächter in der Pachtvertragsurkunde vom April 1993 hinreichend bestimmt bezeichnet.

Die Vertragsurkunde bezeichnet die Verpächter mit Vor- und Zuname und dem jeweiligen Zusatz 1/3 und gibt weiter ihren Wohnort an, nämlich S…Ortsteil Z…. Da weiter als Zusatz am Ende des Pachtvertrages vereinbart ist, dass vor einer Neubestellung mit den Eigentümern Rücksprache zu halten ist, sind die Verpächter auch ohne vollständige Angabe ihrer Wohnanschrift hinreichend bestimmt bezeichnet. Selbst wenn es in dem Ortsteil Z… weitere Personen dieses Namens geben sollte, wären die Verpächter als Eigentümer des nach Flur und Flurstücksnummer bezeichneten Grundstücks jedenfalls bestimmbar, was für die Wahrung der Schriftform genügt.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2002 (NJW 2002, 3389) nicht entgegen. Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz ausgeführt, dass es genügt, wenn die Vertragsparteien (Vermieter war dort eine Erbengemeinschaft) bestimmbar sind. An dieser Bestimmbarkeit fehle es aber, wenn die Erbengemeinschaft, die selbst nicht Vertragspartei sei, lediglich mit einem Namen bezeichnet werde, ohne dass erkennbar sei, ob damit die Erben nach einem Erblasser mit diesem Namen oder Erben mit diesem Namen gemeint seien. Aufgrund dieser Angaben lasse sich nicht ermitteln, wer der Erblasser (was dann wohl genügt hätte) und damit der frühere Eigentümer des Grundstücks ist. Da aus der Vertragsurkunde auch nicht die Anschrift des Erblassers oder der Erben ersichtlich sei, bestehe für einen Erwerber keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln (BGH, a. a. O., Rdnr. 20).

Diesen Ausführungen lässt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass die Angabe der Anschrift des Vertragspartners immer erforderlich ist, um diesen bestimmen zu können. Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, dass die Anschrift ein Umstand ist, der, bei ansonsten unzureichenden Angaben, geeignet sein kann, die Person des Vertragspartners zu bestimmen, nicht aber, dass es ohne eine solche Angabe grundsätzlich an der Bestimmbarkeit fehlt.

c) Der dem Schriftformerfordernis des § 585a BGB genügende Pachtvertrag vom 20. April 1993 galt damit zunächst bis zum 31. Dezember 2002. Aufgrund der Verlängerungsklausel in § 2 Nr. 2 des Pachtvertrages und einer fehlenden Kündigung setzte sich der Vertrag fort. Für die Beantwortung der Frage, ob darüber hinaus der Pachtvertrag wirksam bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde, kommt es mithin allein darauf an, ob die Verlängerungsabrede aus dem Jahr 2007 wirksam getroffen wurde, insbesondere der Schriftform des § 585a BGB genügt.

aa) Hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Person des Verpächters gelten die Ausführungen zum Ausgangsvertrag entsprechend. Auch hier sind die drei Verpächter, die allerdings die Verlängerungsvereinbarung in jeweils eigenen, aber, von der Angabe der Person abgesehen, wortgleichen Urkunden am 11. Oktober 2007 unterzeichnet haben, mit vollständigem Namen und Wohnort angegeben und dem jeweiligen Klammerzusatz „(zu 1/3)“. Die erforderliche Bestimmbarkeit ist damit gegeben.

Die einzige weitere Besonderheit besteht darin, dass an Stelle von B… K… als Verpächter R… K… eine Verlängerungsvereinbarung unterzeichnet hat. An der Wahrung der Schriftform vermag dies indes nichts zu ändern. Hiervon zu unterscheiden ist allein die Frage, ob R… K… berechtigt war, die Verlängerungsvereinbarung zu unterzeichnen. Insoweit ist aber unstreitig, dass sie Alleinerbin nach dem zwischenzeitlich verstorbenen B… K… war.

bb) Allerdings enthalten die Verlängerungsvereinbarungen selbst keine Angaben zur verpachteten Fläche und zum Pachtpreis (lediglich Angaben zu dessen Ermittlung) und zu den weiteren Bedingungen des Pachtverhältnisses.

Die Schriftform ist gleichwohl gewahrt, weil die Bezugnahme auf den Pachtvertrag vom 20. April 1993 zu Beginn des Vertragstextes ausreichend ist. Eine solche Bezugnahme kann nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen, wenn sie ihrerseits hinreichend bestimmt ist und sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus der bezugnehmenden und der in Bezug genommenen Urkunde ergeben. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit bestehen im konkreten Fall deswegen nicht, weil die Ausgangsparteien unter dem in der Verlängerungsvereinbarung in Bezug genommenen Datum nur einen Landpachtvertrag geschlossen haben. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass unter diesem Datum ein weiterer Vertrag hätte geschlossen werden können, genügt nicht, um der Vereinbarung die erforderliche Bestimmtheit zu nehmen.

d) Die Verlängerungsabrede wurde auch im Übrigen wirksam getroffen wurde.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Landpachtvertrages wie auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung bestand an dem verpachteten Grundstück eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB), keine Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes erfolgt nach § 744 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich. Zur gemeinschaftlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere auch die Bestimmung über die Art der Nutzung und Benutzung. Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Verlängerung eines solchen Vertrages zählen damit zur gemeinschaftlichen Verwaltung, die durch die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft – soweit sie keine andere Regelung getroffen haben – gemeinschaftlich zu erfolgen hat.

Die Verlängerungsabrede musste daher auf Verpächterseite durch alle Miteigentümer und Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft getroffen werden. Dies musste allerdings nicht zwingend in einer einheitlichen Urkunde erfolgen, konnte vielmehr auch in drei getrennten, wortgleichen Urkunden erfolgen, sofern für alle einzelnen Urkunden die Schriftform gewahrt ist und die Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen, also insgesamt ein einheitlicher Wille der Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. Insofern kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass zunächst die Verlängerungsabrede nur durch ein Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft getroffen worden ist und die übrigen Mitglieder nachfolgen dieser Abrede schriftlich zustimmen.

Damit ist der Pachtvertrag wirksam bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.

e) Der Kläger kann diesem Ergebnis nicht entgegenhalten, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten aus § 810 BGB verletzt.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagte ihre in § 810 BGB normierte Pflicht, ihm die Einsicht in Urkunden zu gewähren, verletzt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die beurkundete vertragliche Abrede, hier die Verlängerung des Pachtvertrages damit unwirksam wird oder nicht mehr durchgesetzt werden dürfte. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, den in § 810 BGB normierten Anspruch im Klagewege durchzusetzen.

Davon abgesehen kann aber nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger wirksam von der Beklagten Einsicht nach § 810 BGB verlangt hätte. In dem Aufforderungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2012 (u. a. Bl. 105) hat dieser, abweichend von § 810 BGB, Übersendung der Urkunden an sich verlangt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinerseits mit Schriftsatz vom 8. November 2012 (Bl. 106) hingewiesen hat, ohne dass nachfolgend der Beklagte sein Verlangen auf Übersendung modifiziert hätte.

3.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.