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Bezeichnung der Beteiligten, "volles Rubrum"


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 29.05.2012
Aktenzeichen L 5 AS 1056/12 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 136 Abs 1 S 1 SGG

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2012 aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der angefochtene Beschluss war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Nach §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört die Bezeichnung der Beteiligten zu den unabdingbaren Bestandteilen einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss. Der von dem Kammervorsitzenden unterschriebene Beschluss lässt diese nicht erkennen. Vielmehr heißt es dort insoweit nur „Volles Rubrum“. Soweit die Beteiligten „Ausfertigungen“ des Beschlusses erhalten haben sollten, in denen Beteiligte genannt werden - wofür die „Abschrift“ in den Gerichtsakten spricht - sind diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt: Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muss die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1981, III ZR 51/80, zitiert nach juris).

Nach Aufhebung des Beschlusses wird die Kammer über den nun wieder offenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden haben. Einer Zurückverweisung bedarf es in dieser Verfahrensart nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).