Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.05.2019 | |
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Aktenzeichen | 6 K 315/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0523.6K315.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 91 Abs 1 Nr 5b SGB 8, § 94 Abs 3 S 1 SGB 8, § 27 SGB 8, § 51 Abs 1 SGB 1, § 34 SGB 8, § 54 Abs 2 SGB 1 |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung eines von ihr beanspruchten Verpflegungsgeldes mit Forderungen des Beklagten auf einen Kostenbeitrag zu der ihr gewährten Hilfe zur Erziehung.
Die Klägerin ist sorgeberechtigte Mutter u. a. des am 15. März 2000 geborenen M ... Für diesen gewährte ihr der Beklagte ab dem 11. Februar 2015 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015, der Klägerin zugestellt am 21. Februar 2015, wies der Beklagte sie auf ihre Kostenbeitragspflicht hin, belehrte sie über die Folgen für ihre Unterhaltspflichten und bat um Auskunft zu ihren Einkunftsverhältnissen.
Mit Heranziehungsbescheid vom 24. Februar 2015 setzte der Beklagte einen Kostenbeitrag der Klägerin unabhängig von einer Heranziehung aus ihrem Einkommen auf einen dem von dieser anteilig für M ... bezogenen Kindergeld entsprechenden Betrag in Höhe von monatlich 193,25 Euro fest, und zwar ab dem 11. Februar 2015. Nachdem die Klägerin eine Einkommenserklärung abgegeben hatte, teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2015 zudem mit, dass eine Heranziehung aus ihrem Einkommen derzeit nicht erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 machte der Beklagte gegenüber der Familienkasse Berlin-Brandenburg einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend, woraufhin diese der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2015 mitteilte, dass dem Beklagten ab Juli 2015 ein entsprechender Erstattungsanspruch in Höhe von 193,25 Euro zustehe und ihr Kindergeldanspruch in dieser Höhe deshalb gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt gelte.
Am 23. Oktober 2015 übersandte die Klägerin dem Beklagten zwei Urlaubsbescheinigungen des J ... vom 31. Juli 2015 und vom 16. Oktober 2015, wonach der dort untergebrachte M ... in den Sommerferien in der Zeit vom 31. Juli 2015, 13 Uhr, bis zum 9. August 2015, 18 Uhr, sowie in den Herbstferien in der Zeit vom 16. Oktober 2015, 13 Uhr, bis zum 1. November 2015, 18 Uhr, in den elterlichen Haushalt beurlaubt worden ist. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Gewährung eines Verpflegungsgeldes und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 mit, dass dieser insoweit insgesamt ein Betrag in Höhe von 127,50 Euro zustehe. Allerdings bestünden noch offene Forderungen gegen die Klägerin, da diese den von ihr im Zeitraum vom Februar bis einschließlich Juni 2015 zu zahlenden Kostenbeitrag zur Heimerziehung ihres Sohnes bislang nicht geleistet habe. Im Hinblick hierauf rechnete der Beklagte das Verpflegungsgeld in Höhe von 127,50 Euro mit den offenen Forderungen gemäß § 51 Abs. 1 SGB I auf; es verbleibe noch ein Gesamtbetrag offener Forderungen in Höhe von 769,73 Euro.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwies, dass sie auf das Verpflegungsgeld angewiesen sei, da sie ihren Sohn in den genannten Zeiträumen habe verpflegen müssen. Gleichzeitig beantragte sie eine Überprüfung des Heranziehungsbescheides vom 24. Februar 2015, da ihr unverständlich sei, weshalb auch das Kindergeld für ihre drei weiteren minderjährigen Kinder einberechnet worden sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016, der Klägerin zugestellt am 29. Januar 2016, zurück. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass sie zwar nicht aus ihrem Einkommen, aber aus dem Kindergeld für M ... zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, der entsprechende Bescheid sei bestandskräftig. Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolge entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes kopfteilig, so dass sich seine Höhe aus einer Division des von der Klägerin als Kindergeld bezogenen Gesamtbetrages durch die Anzahl ihrer Kinder ergebe. Dieser Kostenbeitrag sei für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2015 von der Klägerin zu leisten gewesen, seit dem erfolge eine Abzweigung direkt von der Familienkasse. Da die Klägerin keinen Kostenbeitrag geleistet habe, bestünden insoweit offene Forderungen in Höhe von insgesamt 897,23 Euro, mit denen das von ihr zu beanspruchende Verpflegungsgeld in Höhe von 127,50 Euro aufgerechnet worden sei.
Am 24. Februar 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass die Aufrechnung unabhängig von der Frage, ob der Kostenbeitrag zu Recht erhoben worden sei, rechtswidrig sei, da diese nur für solche Beträge erfolgen dürfte, deren Pfändung möglich wäre. Eine Pfändung des Verpflegungsgeldes entspräche jedoch nicht der Billigkeit. Die Klägerin betreue ihren Sohn weit über den Rahmen von einfachen Umgangskontakten hinaus, insbesondere vollständig in sämtlichen Schulferien und im Krankheitsfall. Hierfür stehe ihr kein Kindergeld zur Verfügung, da dieses seit Juli 2015 nicht mehr an sie ausgezahlt werde. Der Entzug des Verpflegungsgeldes entziehe ihr mangels finanzieller Kapazitäten die Möglichkeit zur zeitweisen Betreuung ihres Sohnes, zu der sie aber darüber hinaus gemäß § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gesetzlich verpflichtet sei, weshalb die erklärte Aufrechnung grob unbillig sei. Ihr Ehemann habe im Februar 2015 zwei Telephonate mit dem Beklagten geführt, in denen er sich nach seiner Zahlungspflicht erkundigt habe. Die Auskunft des Beklagten, dass er mangels Einkommens nicht zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen herangezogen werde, habe sie nur so verstehen können, dass auch ihrerseits keine Zahlungspflicht bestehe. Daher sei die Angelegenheit für sie erledigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass die Aufrechnung der Billigkeit entspreche, nachdem der Klägerin seit dem Bescheid vom 24. Februar 2015 bekannt gewesen sei, dass der Beklagte Forderungen gegen sie habe. Auch seien die Kontakte zu ihrem Sohn hierdurch nicht gefährdet, da die Klägerin als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit der Beurlaubungen ihres Sohnes mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilde und den entsprechend anteiligen Tageseckregelsatz erhalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der hier durch den Beklagten erfolgten Aufrechnung ist § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) I. Hiernach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können gemäß § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Die hier durch den Beklagten erfolgte Aufrechnung ist gemessen an diesen Voraussetzungen nicht zu beanstanden.
Die Forderung der Klägerin auf Verpflegungsgeld stellt einen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung im Sinne von §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGB I dar. Ihr steht die mit Heranziehungsbescheid vom 24. Februar 2015 bestandskräftig festgesetzte Forderung des Beklagten auf Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des für M ... geleisteten Kindergeldes gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b), 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegenüber, und zwar für den Zeitraum der Gewährung der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII bis einschließlich Juni 2015, bevor der Beklagte diesbezüglich gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes gegenüber der zuständigen Familienkasse geltend gemacht hat. Dass die Klägerin den Kostenbeitrag für die Zeit von Februar bis Juni 2015 nicht gezahlt hat, hat sie nicht bestritten. In Höhe des hier verfahrensgegenständlichen Betrages von 127,50 Euro ist diese Forderung auch nicht durch die erst nach der erklärten Aufrechnung für den verbliebenen Restbetrag erfolgte ratenweise Tilgung der Kostenbeitragsforderung erloschen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das von ihr beanspruchte Verpflegungsgeld auch pfändbar; die Pfändung entspricht nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles im Sinne von § 54 Abs. 2 SGB I der Billigkeit.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sprechen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht gegen eine Pfändbarkeit, insbesondere führt allein der Umstand, dass Transferleistungen bezogen werden, nicht zwingend zur Unzulässigkeit einer Pfändung. Dass die Lebensgrundlagen der Klägerin durch die lediglich in Höhe von 127,50 Euro erklärten Aufrechnung bedroht wären und sie hierdurch das zur Deckung ihres Lebensbedarfes Notwendige entbehren würde, hat sie selbst nicht geltend gemacht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch die von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung letztlich nicht maßgeblich schlechter gestellt ist, als wenn sie zwar das Verpflegungsgeld ausgezahlt bekommen, den entsprechenden Betrag aber aufgrund der mit dem Beklagten im Februar 2016 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung auf dessen offene Kostenbeitragsforderung zu zahlen gehabt hätte.
Auch die Art des beizutreibenden Anspruches macht eine Pfändung nicht unbillig. Insoweit ist vor allem das schutzwürdige Gläubigerinteresse zu beachten.
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden in Form der sog. erweiterten Hilfe gewährt, also nicht von vorn herein vom Einsatz des Einkommens und des Vermögens abhängig gemacht, vgl. § 91 Abs. 5 SGB VIII. Art, Dauer und Umfang einer Leistung richten sich nach dem Betreuungs-, Versorgungs-, Erziehungs- oder Behandlungsbedarf des jungen Menschen, nicht nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit oder der seiner Eltern. Hierdurch wird – zugunsten des durch die Hilfe begünstigten jungen Menschen - sichergestellt, dass der primäre Zweck der Kinder- und Jugendhilfe, strukturelle oder individuelle Erziehungsdefizite auszugleichen oder drohende Defizite zu verhüten, grundsätzlich unabhängig vom Einkommens- und Vermögenseinsatz verfolgt werden kann. Der für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe andererseits konstitutive Nachrang (gegenüber Selbsthilfe und den Leistungen anderer, vgl. § 10 Abs. 1 SGB VIII), der zu den Strukturprinzipien der öffentlichen Fürsorge gehört, wird bei teil- und vollstationären Hilfen durch die nachträgliche Heranziehung in Form eines Kostenbeitrages hergestellt, bezüglich derer dem Beklagten auch kein Ermessen zukommt. Dabei ist gerade im Rahmen der Erhebung eines Kostenbeitrages gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch einzustellen, dass im Rahmen der Hilfe auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird und die Eltern insoweit entlastet werden. Diese Entlastung wird bei dem kindergeldberechtigten Elternteil abgeschöpft, da es gerade unbillig erschiene, ihm den Kindergeldvorteil zu belassen.
Die – mit einem Betrag von 127,50 Euro verhältnismäßig geringe - Höhe des beizutreibenden Anspruches steht der Billigkeit einer Pfändung nicht entgegen, zumal – wie oben bereits dargelegt - die finanzielle Situation der Klägerin im Hinblick auf die ansonsten erfolgte Einbeziehung des entsprechenden Betrages in die Ratenzahlungsvereinbarung keine wesentlich andere gewesen wäre.
Schließlich spricht auch die Zweckbestimmung des Verpflegungsgeldes nicht gegen dessen Pfändbarkeit. Denn der Zweck der Geldleistung, die Verpflegung von M ... während der von ihm im elterlichen Haushalt verbrachten Ferienzeiten zu gewährleisten, wird nicht zu seinem Nachteil bzw. dem der für die Verpflegung in diesen Zeiträumen aufkommenden Klägerin vereitelt, da die erklärte Aufrechnung des Beklagten nur dem Umstand Rechnung trägt, dass die Klägerin das an sie für M ... ausgezahlte Kindergeld des Zeitraumes von Februar bis Juni 2015 einbehalten hat, obgleich Marius zu dieser Zeit bereits außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht war. Der Klägerin ist zuzumuten, den ihr in dieser Zeit für M ... ausgezahlten, aber von ihr nicht entsprechend verwendeten Betrag anteilig nunmehr für seine Verpflegung während der hier in Rede stehenden Ferienzeiten einzusetzen.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann habe sich bei dem Beklagten telephonisch danach erkundigt, ob „er etwas zahlen müsse“ und dabei die Auskunft erhalten, dass „er zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen mangels Einkommens nicht herangezogen werde“, kann sie daraus nichts für sich herleiten. Ihr Vortrag, sie hätte aus dieser Auskunft schließen dürften, dass sie keinen Kostenbeitrag an den Beklagten zu zahlen habe, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass beide Elternteile gesondert kostenbeitragspflichtig sind, so dass die Klägerin aus der – zutreffenden – Auskunft, dass ihr Ehemann nicht herangezogen werde, keinerlei Schlussfolgerung für ihre eigene Zahlungspflicht herleiten konnte, ist sie sowohl mit der Mitteilung über ihre Kostenbeitragspflicht vom 19. Februar 2015 als auch mit dem Heranziehungsbescheid vom 24. Februar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Heranziehung in Höhe des Kindergeldes unabhängig von der Heranziehung aus dem Einkommen erfolge und das Kindergeld als eigenständiger Kostenbeitrag neben den Kostenbeiträgen aus den Einkünften einzusetzen sei.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhobenen Kostenbeitrages äußert, betrifft dies einen anderen – hier nicht verfahrensgegenständlichen - Streitgegenstand. Insofern ist hier nur maßgeblich, dass der Kostenbeitrag bestandskräftig festgesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.