Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 18.11.2011 | |
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Aktenzeichen | VfGBbg 45/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 52 Abs 3 Verf BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB |
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 24. und 29. September 2011, ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2011 wendet, fehlt es an der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erforderlichen Begründung und an der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer gibt nicht an und es wird auch sonst nicht erkennbar, welches Grundrecht durch die Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde betroffen sein könnte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg) durch den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 11. Juli 2011 und das am 1. Juni 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda fehlt es an der nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 321a Zivilprozessordnung ist nicht dargetan.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.