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Entscheidung 4 U 119/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.11.2013
Aktenzeichen 4 U 119/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt 24.569,98 € wegen Pflichtverletzungen aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

Er warf den in der Anwaltssozietät „Anwaltskanzlei K… & G…“ verbundenen Beklagten vor, der Beklagte zu 1. habe den Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nach seinem – des Klägers – am 2. April 2004 verstorbenen Großvater H… E… fehlerhaft beurteilt und nicht rechtzeitig vor der Verjährung die notwendigen Schritte eingeleitet; spätestens nach Scheitern der Verhandlungen mit dem testamentarisch eingesetzten Erben im Oktober/November 2004 hätte Stufenklage erhoben werden müssen. Ferner hätten ihm die Beklagten die Führung eines von vornherein aussichtslosen Prozesses vor dem Landgericht Cottbus angeraten und nicht über die Prozessrisiken aufgeklärt.

Die Beklagten wandten gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Gewissheit, dass er auf den Pflichtteil verwiesen werde, habe frühestens mit Übersendung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 25. Februar 2008 bestanden mit der Folge, dass die Verjährung nicht vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sei.

Der Beklagte zu 1. habe erstmals in der Besprechung mit dem Kläger am 6. Dezember 2004 zum weiteren Vorgehen von der bereits am 8. Oktober 2004 zwischen dem Kläger persönlich und dem Anwalt des testamentarisch eingesetzten Erben, Rechtsanwalt S…, geschlossenen Vereinbarung Kenntnis erlangt. Über die von Rechtsanwalt S… in dem Schreiben vom 6. Juni 2008 geschilderten Vorgänge, aufgrund derer das Landgericht Cottbus später die Aufhebung der Vereinbarung angenommen habe, habe der Kläger ihn jedoch nicht – insofern sind die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, auf die im übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO) wird, zu korrigieren – unterrichtet. Bei der Besprechung am 10. Juni 2008 habe der Kläger der Darstellung des Rechtsanwalts S… widersprochen und den Beklagten zu 1. mit der Beteuerung, jene Darstellung sei falsch, den Urkundsprozess einleiten lassen. Der Kläger hätte auch bei vermeintlich fehlerfreier Beratung Klage erhoben, hierauf lasse der Umstand, dass er auch nach Einholung einer anwaltlichen Zweitmeinung in Kenntnis der Prozessrisiken Berufung habe einlegen lassen, schließen.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 Abs. 1, 675 BGB wegen Verletzungen anwaltlicher Pflichten zu.

Die Beklagten seien nicht nur mit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und der Anfechtung des Testaments, sondern auch mit der Durchsetzung der Pflichtteilansprüche mandatiert gewesen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel betreffend den Abschluss eines Vergleichs mit Rechtsanwalt S…, aber auch der mit dem Pflichtteilsanspruch begründeten Sachstandsanfrage an das Nachlassgericht. Nach der durch sie erklärten Anerkennung der Alleinerbschaft des Dr. St… hätten die Beklagten im Hinblick auf die Verjährung der Pflichtteilsansprüche die Handlungsalternativen des Klägers prüfen und ihn entsprechend beraten müssen, denn mit der Anerkennungserklärung habe die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von Beeinträchtigung des gesetzlichen Erbrechts vorgelegen. Der Ausgang des von den übrigen gesetzlichen Erben betriebenen Anfechtungsverfahrens sei wegen der erklärten Anerkennung des Alleinerbrechts durch den Kläger unbedeutend. Mangels verjährungshemmender Umstände hätte der Pflichtteilsanspruch bis Ablauf des 31. Dezember 2007 geltend gemacht werden müssen. Der Schaden in Höhe des Pflichtteilsanspruchs belaufe sich, ausgehend von einem Nachlasswert von 57.052,05 € gemäß der den Beklagten übersandten Nachlassaufstellung, auf 14.384,66 €.

Unter Berücksichtigung einer Zahlungsfrist von einem Monat seien Verzugszinsen ab dem 7. Januar 2005 anzusetzen.

Eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung liege auch insofern vor, als die Beklagten den Kläger nicht hinreichend über die Risiken einer Klageerhebung gegen den Erben Dr. St… und Rechtsanwalt S… wegen der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 aufgeklärt hätten. Angesichts der nach Abschluss der Vereinbarung geführten Korrespondenz hätten die Beklagten nicht von deren Wirksamkeit ausgehen können; über den Inhalt der Vereinbarung seien die Beklagten ausweislich ihres Schreibens vom 1. November 2004 informiert gewesen. Der Schaden bestünde in den der Höhe nach nicht bestrittenen Prozesskosten. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2012 sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.

Gegen dieses ihnen am 10. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. November 2012 eingelegte und vor Ablauf der bis zum 10. Januar 2013 verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2004 keine Veranlassung bestanden, den Kläger darüber zu belehren, dass drei Jahre später eine Verjährung des Pflichtteilsanspruch eintrete; eine derartige Belehrung sei erkennbar nutzlos. Überdies habe die Verjährung weder am 7. Dezember 2004 begonnen noch am 31. Dezember 2007 geendet. Für die Kenntniserlangung des Klägers von der ihn beeinträchtigenden Verfügung i.S.d. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. sei die Erklärung vom 7. Dezember 2004 ohne Bedeutung gewesen, denn sie stelle keinen Erbverzicht dar und das Nachlassgericht habe ohnehin den gegen die Formwirksamkeit und Testierfähigkeit seitens der beiden anderen gesetzlichen Erben erhobenen Einwendungen nachgehen müssen. Darüber, dass sie – die Beklagten – den klägerseits behaupteten Nachlasswert bestritten hätten, habe sich das Landgericht hinweggesetzt.

Die Pflicht zur Belehrung über Prozessrisiken, die als solche nicht in Zweifel gezogen werde, sei vorliegend nicht verletzt. Der Vorprozess sei auf Grundlage der seinerzeitigen klägerischen Darstellung aussichtsreich gewesen; dass es im Falle einer Beweisaufnahme auf die Beweisbarkeit ankomme, sei mit dem Kläger erörtert worden, diesem aber ohnehin bekannt gewesen. Zur Frage der Kausalität eines Pflichtverstoßes verhalte sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht; daran fehle es, denn es sei weder dargetan noch angesichts des Temperaments des Klägers vorstellbar, dass dieser sich bei differenziertem Rechtsrat gegen die Klageerhebung entschlossen hätte. Für die Kosten der zweiten Instanz des Vorprozesses hafteten sie nicht, denn die Entscheidung, Berufung einzulegen, habe der Kläger nach anwaltlicher Beratung durch Dritte getroffen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht aus den im Wesentlichen bereits im Termin erörterten Gründen ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem unstreitig geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht zu. Hierzu im Einzelnen:

1.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des von ihm auf 14.384,66 € bezifferten Pflichtteils mit der Begründung in Anspruch, diese hätten seinen Pflichtteilsanspruch nach seinem am 2. April 2004 verstorbenen Großvater H… E… nicht (rechtzeitig) vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht.

Der Rechtsanwalt ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Erledigung des Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf – den in erster Instanz erhobenen Einwand, sie seien lediglich mit der Einholung der Auskunft des Erbschaftsbesitzers und „Anfechtung“ der testamentarischen Verfügung mandatiert gewesen, hat das Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend angesehen, die Beklagten sind hierauf in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zurückgekommen –, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03 – Rdnr. 9).

Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht.

a) Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich, wie vom Senat im Termin vom 18. September 2013 im Einzelnen ausgeführt, eine Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwälte nicht darin sehen, dass aufgrund des dem Beklagten zu 1. noch am 8. Oktober 2004 geschilderten „Vorfalls“ Zweifel an der Wirksamkeit der am selben Tag vom Kläger unterzeichneten Vereinbarung (Anlage K 5, Bl. 17 f. d.A.) bestanden und die Beklagten ihn – den Kläger – vor der Verjährung seines gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs durch verjährungshemmende Maßnahmen noch in 2007 hätten sichern müssen. Zu einer solchen anwaltlichen Pflichtverletzung hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

aa) Allerdings hat der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt zugunsten seines Mandanten den „sichersten Weg“ einschlagen muss, im Hinblick auf die dem Mandanten aus der Verjährungseinrede drohenden Risiken eine Konkretisierung erfahren. Ist die Lage der Verjährung zweifelhaft, muss sich der Anwalt auf die für seinen Mandanten ungünstigere Auffassung einstellen und vor Ablauf der kürzeren Frist Maßnahmen ergreifen, die eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung selbst dann sicherstellen, wenn man der für den Mandanten ungünstigsten Beurteilung der Verjährungsfrage folgt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 – IX ZR 206/92 – Rdnr. 19).

Dies bedeutete im vorliegenden Fall zwar nicht, wie das Landgericht angenommen hat, dass die Beklagten bereits zum Zeitpunkt des vermeintlichen Scheiterns der Vergleichsverhandlungen im Oktober/November 2004 bzw. der Rücknahme der Anfechtung der testamentarischen Verfügung durch Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2004 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.), auf eine drohende Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers hinweisen und (zumindest) Stufenklage hätten erheben müssen, denn 3 Jahre vor dem – im ungünstigsten Fall – Ablauf der Verjährung bestand für verjährungshemmende Maßnahmen noch kein Handlungsbedarf.

Keineswegs klar war allerdings, dass – wie die Beklagten meinen – die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung wegen nicht völlig von der Hand zu weisender und im Erbscheinsverfahren von Amts wegen zu klärender Wirksamkeitsbedenken erst mit Erteilung des Erbscheins am 20. Mai 2008 vorgelegen habe.

Nach § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung. Die Kenntnisnahme der beeinträchtigenden Verfügung setzt dabei voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Kenntnis vom Erbfall und dem ihn beeinträchtigenden Testament hatte der Kläger frühestens aufgrund des ihm am selben Tag (vgl. Schreiben B 1, Bl. 112) zugegangenen Schreibens des Rechtsanwalt S… vom 15. April 2004 (Anlage B 1, Bl. 112 d.A.), dem das Testament in Kopie beigefügt war. Auch wenn man der Auffassung folgte, bis zu dem Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.), mit dem der Kläger letztlich seine Wirksamkeitsbedenken gegen das Testament zurückgezogen hatte, habe die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung gefehlt, wäre das frühestmögliche Ende der dreijährigen Verjährungsfrist jedenfalls noch vor Ablauf des 31. Dezember 2007 anzusetzen gewesen.

bb) Indes hatten der Kläger und Dr. St… als gesetzlicher Erbe, dieser vertreten durch Rechtsanwalt S…, sich mit der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 im Wege eines Vergleichs über den „Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch“ des Klägers abschließend in der Weise geeinigt, dass diesem 20.000,00 € ausgezahlt würden, sobald er „nachgewiesen hat, dass er gegenüber dem Amtsgericht Senftenberg die Echtheit des Testaments anerkannt und die gestellten Anträge zurückgenommen hat und der Erbschein zugunsten des Herrn Dr. St… ihm zugegangen ist“. Damit war dem Kläger ein Rückgriff auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch verwehrt. Für eine Inanspruchnahme des Erben Dr. St… vor Erhebung der auf die genannte Vereinbarung gestützten Klage im Urkundsprozess mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 bestand vor dem Hintergrund, dass in dieser Vereinbarung die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs auf den Zeitpunkt des Zugangs des Erbscheins bei Dr. St… hinausgeschoben war, die Verjährungsfrist für den aus dieser Vereinbarung hergeleiteten Zahlungsanspruch mithin frühestens am 21. Mai 2008 – der Erbschein datiert vom 20. Mai 2008 – endete, keine Veranlassung.

Der Sachvortrag des Klägers zu den Vorgängen am 8. Oktober 2004 kann die Annahme, es hätten bereits zu jenem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung bestanden, nicht stützen.

Der Kläger lässt zunächst in seiner Klageschrift vom 7. November 2011 vortragen, er sei kurz nach der Unterzeichnung der Vereinbarung wieder in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts S… erschienen, „ungeklärt“ sei, „ob er das in der Kanzlei verbliebene Exemplar des Alleinerben zerrissen“ habe in der Absicht, eine Aufhebung zu bewirken, und ob, sollte dies der Fall sein, die andere Seite das Angebot auf Vertragsaufhebung sofort angenommen habe. Nachdem er den Beklagten „von dem Vorfall unterrichtet“ habe, habe jener das Schreiben vom 18. Oktober 2004 verfasst. In den Schriftsätzen vom 30. Mai 2012 (dort S. 2, Bl. 278 d.A.) und vom 11. September 2012 (dort S. 2, Bl. 285 d.A.) führt der Kläger aus, er habe, nachdem er die Kanzleiräume des Rechtsanwalt S… mit den von ihm zerrissenen und wieder aufgelesenen Dokumenten verlassen habe, den Beklagten zu 1. noch am 8. Oktober 2004 telefonisch über den Vorfall unterrichtet, sei dann nach Hauses gefahren, habe die eidesstattliche Versicherung und die Vereinbarung mit seiner Ehefrau am Küchentisch wieder zusammen geklebt und habe sich dann zum Beklagten zu 1. begeben und diesem die zerrissene, zusammengeklebte Vereinbarung überreicht.

Der Senat hat bereits im Termin vom 18. September 2012 ausgeführt, dass dieser Vortrag unschlüssig ist. Soweit der Kläger zunächst vorgetragen hat, es sei „ungeklärt“, ob er das in der Kanzlei verbliebene Exemplar des Alleinerben zerrissen habe, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen an substantiierten Sachvortrag, zumal nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, von welchem „Vorfall“ der Kläger den Beklagten zu 1. denn im Anschluss unterrichtet haben will.

Sein späteres Vorbringen ist – auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 18. September 2013 – vollkommen unplausibel und lässt sich weder mit den unstreitigen Tatsachen noch mit seinem früheren Sachvortrag in Einklang bringen. Danach will er das eigene Exemplar der am 8. Oktober 2004 in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalt S… unterzeichneten Vereinbarung nebst eidesstattlicher Versicherung zerrissen, wieder zusammengeklebt und dem Beklagten zu 1. vorgelegt haben. Träfe dieser Sachverhalt zu, wäre es aber nicht möglich gewesen, mit der Klageschrift vom 9. Juli 2008 im Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (3 O 181/08) das unversehrte Exemplar der Vereinbarung vom 8. Oktober 2008 einzureichen; weder aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus noch aus den im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Kopien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das für den Kläger bestimmte und von ihm vorgelegte Exemplar der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 zerrissen und zusammengeklebt war – solche brachte auch der Klägervertreter im Termin nicht vor. Es kommt hinzu, dass diese Variante der Darstellung der Vorgänge vom 8. Oktober 2004 auch nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 7. Dezember 2009 ausweislich des als Anlage B 44 (Bl. 238 ff. d.A.) eingereichten Sitzungsprotokolls vom 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht Cottbus hierzu abgegeben hat; danach will er nur die eidesstattliche Versicherung aus den bei Rechtsanwalt S… verbliebenen Vertragsunterlagen herausgesucht und nur diese dann zerrissen haben.

Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. September 2013 andeutet, diese Uneinheitlichkeit seines Sachvortrags im Urkundsprozess einerseits, im vorliegenden Rechtsstreit andererseits, sei auch von den Beklagten mitzuverantworten, wird erneut darauf verwiesen, dass die nunmehr unterbreitete Darstellung der Vorgänge vom 8. Oktober 2004 mit der Einreichung des unversehrten Vereinbarungsexemplars in dem zunächst als Urkundsprozess geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus nicht vereinbar ist. Im Übrigen ist neuer Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296 a ZPO ausgeschlossen; Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) besteht nicht.

b) Der Senat teilt auch nicht die im Termin vom 18. September 2013 von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführte Rechtsansicht – an der dieser ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. September 2013 festhält –, auf die Vorgänge in der Kanzlei des Rechtsanwalts S… am 8. Oktober 2004 nach Unterzeichnung der Vereinbarung und die Frage, inwieweit der Kläger den Beklagten zu 1. hiervon unterrichtet hatte, komme es nicht an, weil die Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 in jedem Fall aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt S… und den Beklagten aufgehoben worden sei und die Beklagten daher rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherstellung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs hätten ergreifen müssen.

aa) Diese Rechtsansicht vermag der Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil es in dem Fall, dass die Beklagten erstmals am 6. Dezember 2004 und nur über den Abschluss der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 unterrichtet worden wären, an einer für den geltend gemachten Schaden kausalen Pflichtverletzung der Beklagten fehlte.

Eine solche kann nämlich nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 (dort S. 2, Bl. 278 d.A.) meint, darin gesehen werden, dass die Beklagten dann gegenüber Rechtsanwalt S… eine etwaige – nach Ansicht des Klägers vereinbarte – Aufhebung der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB hätten anfechten müssen.

(1) Zunächst hält der Senat an seiner bereits im Senatstermin dargelegten Rechtsauffassung fest, dass allein die zwischen dem Beklagten zu 1 und Rechtsanwalt S… gewechselten Schreiben, unter Ausblendung des Vorfalls „Zerreißen der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004“, nicht den Schluss zulassen, eine bereits am 8. Oktober 2004 geschlossene Vereinbarung sei aufgehoben. Dagegen spricht in erster Linie, dass in der Korrespondenz der Rechtsanwälte eine bereits am 8. Oktober 2004 unterzeichnete Vereinbarung nicht einmal andeutungsweise Erwähnung findet. Der Wille, eine bereits geschlossene Vereinbarung nachträglich aufzuheben, findet auch nicht anderweitig in den Schriftsätzen der Beklagten Niederschlag. Vielmehr geht etwa aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2004 (Anlage B 19, Bl. 152 f. d.A.) unmissverständlich hervor, dass der Absender – der Beklagte zu 1.– davon ausging, es hätten bereits Vergleichsverhandlungen zwischen seinem Mandanten und Rechtsanwalt S… als Vertreter des testamentarisch eingesetzten Erben stattgefunden, diese hätten aber noch nicht zum Abschluss einer vergleichsweisen Einigung geführt („zumal uns unser Mandant berichtet hat, dass zumindest bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt wurde“). Rechtsanwalt S… konnte dieses von dem Beklagten zu 1. gefertigte Schreiben mithin nicht als Angebot auf Aufhebung der bereits geschlossenen Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 verstehen. In seinem Antwortschreiben vom 29. Oktober 2004 (Anlage B 20, Bl. 154 f. d.A.) führte Rechtsanwalt S… aus, auf „die Vergleichsverhandlungen“ mit dem Kläger nicht eingehen zu wollen, und unterbreitete einen mit der am 8. Oktober 2004 geschlossenen Vereinbarung inhaltsgleichen Vergleichsvorschlag, ohne den bereits erfolgten Vergleichsabschluss auch nur mit einem Wort zu erwähnen; auch dies musste der Beklagte zu 1. – stets unter der Prämisse seiner Unkenntnis von dem Vorfall „Zerreißen der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004“ – nicht als Antrag auf Aufhebung einer bereits geschlossenen Vereinbarung verstehen. Der in jenem Schreiben von Rechtsanwalt S… geäußerte Wille ging aus Sicht des Erstbeklagten als Erklärungsempfänger dahin, einen Vertrag (erstmals) abzuschließen, wozu es dann aufgrund des ablehnenden Schreiben des Beklagten zu 1. vom 5. November 2004 jedoch nicht mehr kam.

(2) Selbst wenn die Beklagten wegen des Grundsatzes, dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg vorschlagen zu müssen, gehalten gewesen wären, unverzüglich nach Inkenntnissetzung durch den Kläger am 6. Dezember 2004, dass bereits am 8. Oktober 2004 eine Vereinbarung geschlossen worden war, die vorsorgliche Anfechtung einer etwaig geschlossenen Aufhebungsvereinbarung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anzuraten, wäre das Unterlassen eines dahingehenden anwaltlichen Rates für den hier geltend gemachten Schaden nicht kausal gewesen.

Nach § 166 Abs. 1 BGB wäre es zwar auf einen Irrtum des Beklagten zu 1. – darüber, dass sein Mandant ohne sein Wissen die Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 unterzeichnet hat – angekommen, denn nach dieser Vorschrift ist für Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei Willensmängeln auf den Vertreter – hier die Beklagten – und nicht auf den Vertretenen – den Kläger – abzustellen. Eine erfolgreiche Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB einer auf Abschluss eines die Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 aufhebenden Vertrages hätte indes gemäß § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung zur Folge gehabt. Damit würde die am 8. Oktober 2004 geschlossene Vereinbarung wieder aufleben, mit der sich die Vertragsparteien abschließend über etwaige Erb- und Pflichtteilsansprüche geeinigt hatten.

Für den mit der vorliegenden Klage als Schaden geltend gemachten Verlust des Pflichtteilsanspruchs fehlte es insoweit an der haftungsausfüllenden Kausalität.

bb) Nach den vorstehenden Erwägungen können wegen des vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden die Vorgänge in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts S… im Anschluss an die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 sowie Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der Inkenntnissetzung des Beklagten zu 1. hiervon durch den Kläger nicht – wie vom Prozessbevollmächtigten vertreten – offen gelassen werden.

Nach Auffassung des Senats lassen sich die insoweit oben aufgezeigten Vortragsmängel auch nicht dadurch beheben, dass – wie das Landgericht ausgeführt hat – die von dem Beklagten zu 1. gefertigten Schreiben an Rechtsanwalt S… im Herbst 2008 ein hinreichendes Indiz dafür darstellten, dass der Beklagte zu 1. bereits zu jenem Zeitpunkt von dem Kläger über die Ereignisse unmittelbar nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 unterrichtet gewesen sei.

Dies gilt schon deshalb, weil aus den oben (unter lit a) bb) aufgezeigten Gründen ausgeschlossen ist, dass der Kläger, wie er behauptet, dem Beklagten zu 1. bei dem Gespräch am 8. Oktober 2004 (s)ein zerrissenes und wieder zusammen geklebtes Vertragsexemplar präsentiert hat.

Überdies spricht die Korrespondenz, die die Beklagten im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2004 und Dezember 2004 mit Rechtsanwalt S… als Vertreter des testamentarisch eingesetzten Erben Dr. St… geführt haben, aber selbst gegen die Annahme, der Beklagte zu 1. sei darüber informiert gewesen, dass sich sein Mandant bereits am 8. Oktober 2004 über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geeinigt hat. So heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2004 (Anlage B 19, Bl. 152 f. d.A.), dass Rechtsanwalt S… mit „unserem Mandanten in Vergleichsverhandlungen getreten“ sei und „zumindest bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine außergerichtliche Einigung noch nicht erzielt wurde“. In keinem der weiteren Schreiben, sei es an Rechtsanwalt S…, sei es an den Kläger selbst, ist ausdrücklich oder auch nur andeutungsweise von einer bereits am 8. Oktober 2004 zustande gekommenen und schriftlich fixierten Vereinbarung und dem anschließenden Zerreißen in der Kanzlei des Rechtsanwalt S… die Rede.

Eine andere Sichtweise ist auch nicht wegen der Passage in dem Schreiben an den Kläger vom 1. November 2004 (Anlage B 21, Bl. 156 f. d.A. ) veranlasst, wonach Rechtsanwalt S… sich „bezüglich der Umstände Ihres Besuches in der Anwaltskanzlei S… bedeckt“ halte, es daher „offen (bleibe), wie Herr S… auf diesen Vorfall reagiert“. Diese Formulierung macht ohne weiteres auch dann Sinn, wenn, wie die Beklagten behaupten, der Kläger bei seinem Besuch in der Anwaltskanzlei S… von Rechtsanwalt S… „verarscht“ worden sei. Dass der Kläger sich seinerzeit von Rechtsanwalt S… "veralbert" gefühlt hatte und in erheblichem Maße erregt war, lässt sich seinen eigenen Angaben bei der Anhörung am 7. Dezember 2009 im Vorprozess (Sitzungsprotokoll Anlage B 44, Bl. 238 ff. d.A.) entnehmen. Schließlich deckt sich die Darstellung der Beklagten über die unvollständige Information durch den Kläger mit derjenigen in dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 (Anlage B 37, Bl. 212 ff. d.A.) im Urkundsprozess, dessen Entwurf der Kläger ausdrücklich per Email vom selben Tag (Anlage B 36, Bl. 210 d.A.) gebilligt hatte.

Auf die vom Senat (auch) im Senatstermin aufgeworfene Frage, ob die Beklagten, weil sie mit Rücknahme der „Anfechtung“ des Testaments und Mitteilung hiervon gegenüber Rechtsanwalt S… zu erkennen gegeben haben, an der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 festhalten zu wollen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) haben erwarten dürfen, Rechtsanwalt S… werde widersprechen, wenn er die Vereinbarung für nicht wirksam halte, kommt es nach alledem nicht (mehr) an.

2.

Im Hinblick auf den Vorwurf, der Beklagte zu 1. habe seine Anwaltspflichten dadurch verletzt, dass er zu einem aussichtslosen Prozess gegen den Erben geraten habe, macht der Kläger die gesamten, ihm auferlegten Prozesskosten des Vorprozesses 3 O 181/08 als Schaden geltend.

a) Bei aussichtlosen Prozessen muss eine besonders gründliche und eingehende Belehrung des Mandanten darüber erfolgen, aus welchen Gründen ein in Aussicht genommener Rechtsstreit voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird. Eine solche eingehende Beratung behaupten auch die Beklagten nicht. Einer derartigen Beratung hat es aber auch nicht – auch insoweit bleibt der Senat bei seiner im Termin geäußerten Sichtweise, der der Kläger nicht entgegenzuhalten wusste – bedurft.

Ob der als Urkundsprozess begonnene Rechtsstreit von vornherein aussichtslos gewesen wäre, wenn der Kläger – wie er vortragen lässt – dem Beklagten zu 1. unter Vorlage der von ihm zerrissenen und wieder zusammengeklebten Vereinbarung die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragene Schilderung der Vorgänge vom 8. Oktober 2004 in der Kanzlei berichtet hätte, kann offen bleiben; dieser Sachvortrag ist – wie bereits oben ausgeführt – nicht schlüssig.

Da der Kläger die von ihm und Rechtsanwalt S… als Vertreter des Erben Dr. St… unterzeichnete Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 in den Händen hielt und mit dem ebenfalls bereits erteilten Erbschein auch den Eintritt der Fälligkeit der Zahlung urkundlich belegen konnte, gibt es gegen Eignung und Zweckmäßigkeit des zunächst gewählten Urkundsverfahrens nichts zu erinnern.

Da sich, wie oben ausgeführt, allein aufgrund der zwischen dem Beklagten zu 1. und Rechtsanwalt S… gewechselten Korrespondenz der Abschluss einer Vereinbarung, mit der diejenige vom 8. Oktober 2004 aufgehoben wurde, nicht begründen lässt, wäre es letztlich darauf angekommen, ob der Prozessgegner des Klägers, dem die Beweislast für die Aufhebung der am 8. Oktober 2004 geschlossenen Vereinbarung oblag, seine Darstellung der Vorfälle in der Kanzlei des Rechtsanwalts S… nach Unterzeichnung der Vereinbarung würde beweisen können. Aussichtslos ist war und ist ein Rechtsstreit in einem solchen Fall nicht; Gründe, dies hier ausnahmsweise anders zu sehen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Dass der Kläger einer Aufklärung über das allgemeine Prozessrisiko, also dasjenige, überhaupt eine Rechtsstreit verlieren zu können, wenn die eigene Sachverhaltsdarstellung infolge einer Beweisaufnahme widerlegt wird, bedurfte, ist nicht ersichtlich; dieses Risiko ist für jedermann offensichtlich.

Auch in Anbetracht der vom Kläger im Senatstermin dargelegten, in seinem Schriftsatz vom 27. September 2013 bekräftigten Erwägungen hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass sich der Kläger hier auch bei einer Aufklärung darüber, dass er den Prozess würde verlieren können, gleichwohl dazu entschlossen hätte, den Rechtsstreit zu führen.

aa) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zu Gunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (st. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10 – Rdnr. 36).

bb) Ein solcher Fall lag hier vor. Dem Kläger hätte es offen gestanden, wie geschehen, den in der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 vereinbarten Zahlbetrag i.H.v. 20.000,00 € einzuklagen mit dem Risiko, den Prozess aufgrund eines ihm ungünstigen Beweisergebnisses zu verlieren, er hätte den von ihm selbst auf lediglich 14.384,66 € bezifferten Pflichtteil einklagen können und wäre dem mindestens gleich großen Risiko ausgesetzt, diesen Rechtsstreit wegen Durchgreifens der Verjährungseinrede zu verlieren. Schließlich hätte er von einer jeglichen gerichtlichen Geltendmachung absehen können mit dem erheblichen Risiko, von dem testamentarisch eingesetzten Erben keinerlei Zahlungen zu erhalten.

Es sind im vorliegenden Fall sogar – auch insoweit bleibt der Senat bei seiner im Termin dargestellten Rechtsansicht – hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger sich trotz eingehender anwaltlicher Beratung zur Prozessführung so, wie sie tatsächlich erfolgt ist, entschieden hätte. Dies beruht darauf, dass sich der Kläger trotz der Bewertung zweier unabhängig voneinander mit der Prüfung der Erfolgsaussichten befassten Anwälte, die diese übereinstimmend als „zurückhaltend“ beurteilten, dazu entschieden hatte, das Berufungsverfahren durchzuführen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten haben diese die Erfolgsaussichten der Berufung in gleicher Weise wie Rechtsanwalt L… in seiner Stellungnahme vom 17. März 2010 (Anlage B 46, Bl. 247 ff. d.A.) beurteilt. In seiner vor Einlegung der Berufung vom Kläger eingeholten Stellungnahme gelangt Rechtsanwalt L… zwar aufgrund umfassend und ausführlich begründeter Erwägungen zu dem Ergebnis, Sachverhalt und Beweisergebnis trügen die Annahme einer einvernehmlichen Aufhebung der Vereinbarung vom 8. Oktober 2004 nicht, eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus sei nach alledem „begründbar“.

Zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels äußerte sich Rechtsanwalt L… entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. September 2013 keineswegs „pauschal, floskelhaft und gerade nicht auf den Fall bezogen“, sondern konkret und unmissverständlich dahin, dass er diese „dennoch zurückhaltend“ beurteile. Er gab zu verstehen, dass das Urteil auf einer rechtlichen Würdigung auslegungsfähiger und -bedürftiger Vorgänge beruhe, zu denen „oftmals unterschiedliche Ansichten vertretbar“ seien und „nicht prognostiziert werden“ könne, welcher das Berufungsgericht den Vorzug geben werde.

Wenn der in der ersten Instanz voll unterlegene Kläger gleichwohl, trotz dieser Aufklärung über mögliche Risiken, Berufung einlegen lässt, ist – abgesehen davon, dass damit die aufgrund der Durchführung der Berufung im Vorprozess angefallenen Kosten i.H.v. 3.155,57 € (Kostenrechnung Bekl. vom 21. April 2010, Bl. 59 d.A., Gerichtskostenrechnung vom 15. September 2010, Bl. 60 f. d.A., RA-Kosten Gegner: 1.325,79 €) nicht kausal auf eine etwaige fehlerhafte Beratung vor Erhebung der Urkundsklage zurückzuführen sind – anzunehmen, er hätte sich bei gleichermaßen eingehender Beratung vor Erhebung der Klage über die Prozessrisiken auch nicht davon abhalten lassen, den Rechtsstreit überhaupt anhängig zu machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.569,98 € festgesetzt.