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Wasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 20.06.2013
Aktenzeichen VG 6 L 338/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen §§ 169ff AO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 KAG BB, § 12a KAG BB, Art 100 GG

Leitsatz

Es ist nicht der Rechtssprechung des OVG BerlinBrandenburg (Beschluss vom 27. Mai 2013 9 S 775.12) zu folgen, wonach eine verfassungsrechtliche Teilvereinbarkeit der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Agabenordnung deshalb anzunehmen sei, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) einen Absatz 3 a in § 12 KAG eingefügt habe, so dass die gesetzlichen Vorschriften auch derzeit ohne weiteres solche Beitragsfestsetzungen trügen, die wie auch die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 erfogt seien. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG setzt - wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang zu § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG sowie aus der Bezugnahme des § 38 AO durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG, ferner auch aus der vom OVG heran gezogenen Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung des § 12 Abs. 3a KAG ergibt - das Vorliegen einer wirksamen Beitragsatzung voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. Der Gesetzgeber hat also mit § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG die Festsetzungsverjährung nur für bestimmte Fälle, in denen die sachliche Beitragspflicht (auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung) entstanden war, noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Nur insoweit wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser und Abwasserverbänden mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG Zeit für die Lösung des "Altanschließerproblems" verschaffen. Nur das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT DrS 4/6422, S. 8). Demgegenüber trifft die Regelung keine Aussage zu den - zu Recht - auch vom OVG als problematisch gekennzeichneten Fällen, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren übergeht oder dass ein Einrichtungsträger nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (oder nach mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und damit eine Grundlage für neue Beitragsbescheide schafft. Eine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung im vom BVerfG geforderten Sinne liegt daher in § 12a Abs. 3 Satz 1 KAG (de lege lata) nicht, so dass auch nicht von einer Teilbarkeit der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden kann. Dem OVG zu folgen ist lediglich, wenn es konstatiert, der Gesetzgeber habe insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt habe. Allenfalls mag (de lege ferenda) insoweit davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG erkennen lassen hat, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom 5. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und bei der Lösung des Altanschließerproblems sowie der sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung bei einer gesetzgeberischen Neuregelung nicht als verfassungswidrig.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 120,20 Euro festgesetzt

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 26. November 2012 (Az.: 6 K 1185/12) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2012 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Abgabenerhebung unterliegt weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes Flur X, Flurstück xx, B.-straße in L. an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2012 in der Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird.

Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der rückwirkend zum 9. Dezember 2011 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des vom 13. November 2012 (BGWAS 2012) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Diese verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der ihr – u.a. – zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG (vgl. dazu noch unten) – nicht gegen höherrangiges Recht. Einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren 6 K 1185/12 muss insoweit insbesondere die Klärung der Frage vorbehalten bleiben, ob die BGWAS 2012 nach Maßgabe der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2013 in diesem Verfahren hinsichtlich ihrer Bemessungsvorgaben dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genügt und ob bei der maßgeblichen Beitragssatzkalkulation der Beitragssatz so festgesetzt wurde, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bereits eingenommenen Gebührenanteilen, die zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen, die (insgesamt) zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigen (vgl. hierzu den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 u.a. -). Insoweit sind jeweils schwierige Recht- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren (abschließende) Beantwortung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sich verbietet. Gleiches gilt für die Überprüfung der dem in der BGWAS 2012 festgesetzten Beitragssatz zugrunde gelegten Kalkulation im Übrigen. Bei dieser handelt es sich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die von einer „Grobkalkulation“ spricht - um eine gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG grds. zulässige Globalkalkulation. Es ist bei summarischer Prüfung nichts dafür erkennbar, dass der Antragsgegner in diese Kalkulation nicht – insbesondere gemäß § 18 Satz 1 KAG - ansatzfähigen Aufwand eingestellt haben könnte; insbesondere spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nichts für die offenbar „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, dem Antragsgegner sei überhaupt kein beitragsfähiger Investitionsaufwand entstanden. Dies alles muss letztlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Beitragssatzes und damit des Beitragsteils der BGWAS 2012 daraus herzuleiten sucht, dass der Antragsgegner keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 eingeführten und am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen (- eine diesbezügliche Verpflichtung sieht das Kommunalabgabengesetz gerade nicht vor -), ist dem gleichfalls nicht zu folgen. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift dem Satzungsgeber die Befugnis, für die Altanschließer in der Beitragssatzung geringere Beitragssätze festzulegen. Mit dieser dem Einrichtungsträger eröffneten „Option“ (vgl. Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 2019 b) ist jedoch – ungeachtet der Frage, ob auch solche Einrichtungsträger von ihr Gebrauch machen können, die – wie hier der Antragsgegner – bei Inkrafttreten der Norm bereits über eine wirksame Beitragssatzung verfügten und ob dieses Modell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten kann-, nicht die Verpflichtung desselben verbunden, die Entscheidung für oder gegen differenzierte Beitragssätze zu begründen oder auch nur eine ausdrückliche (Ermessens-)Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Optionsmodell Gebrauch machen wolle oder nicht. Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat. Dementsprechend bedarf es auch keiner ausdrücklichen Ermessensbetätigung und erst recht keiner näheren Begründung, warum nach dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 4a KAG in Bezug auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits Geltung beanspruchende Beitragssatzung von dem sog. Optionsmodell kein Gebrauch gemacht werden soll. Es reicht, dass der Satzungsgeber schlicht an den zuvor beschlossenen Beitragssätzen unverändert festhält (vgl. Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 -, veröff. in juris; vom 26. Juni 2012 – 6 K 815/11 -: veröff. in juris; Urteil vom 13. September 2012 – 6 K 306/12 -, zit. nach juris; ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 S 39.12 -, S. 3 f. des E.A.).

Bedenken, die im Übrigen gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der genannten Satzung im Übrigen sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) geltend gemacht; sie sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht ersichtlich. Eine nähere Prüfung und Aufklärung muss auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag.

Die BGWAS 2012 erfasst infolge ihrer Rückwirkungsanordnung (vgl. § 21 Abs. 1 der Satzung) in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner bei summarischer Prüfung vor dem 13. November 2012 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte (dazu sogleich) – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die BGWAS 2012 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht - vorbehaltlich weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (hierzu unten) - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) am 9. Dezember 2011 entstanden ist.

Soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeit des bisherigen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners in Zweifel zieht, ist dem jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht zu folgen.

Dies gilt zunächst für den Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 25. November 1993 (BGWAS 1993). Diese Satzung ist insoweit – abgesehen davon, dass der Antragsgegner hierzu keine ausgefertigte Satzungsurkunde vorzulegen vermag - bereits deshalb unwirksam, weil die Regelung in § 4 BGWAS 1993 zum Beitragsschuldner den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG in der Ursprungsfassung vom 27. Juni 1991 widerspricht. § 8 Abs. 2 KAG 1991 bestimmt insoweit in Satz 2 den Grundstückseigentümer zum Beitragspflichtigen, regelt aber in Satz 3, dass bei Vorhandensein eines Erbbauberechtigten dieser an die Stelle des Eigentümers tritt. Dem trägt § 4 BGWAS 1993 nicht Rechnung, da er einen Vorrang der Beitragspflicht des Erbbauberechtigten nicht normiert, sondern den Eigentümer und den Erbbauberechtigten nebeneinander zum Beitragsschuldner bestimmt, was die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nahelegt. Dieser Widerspruch der Beitragssatzung zu den gesetzlichen Vorgaben führt zu deren Unwirksamkeit (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 151).Auch die Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5 BGWAS 1993 ist unwirksam, wie noch zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 22. September 1998 auszuführen sein wird. Die 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1993 zur BGWAS 1993 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. April 1996 (BGWAS 1996) ist unwirksam. Dieser Satzung haftet in § 4 BGWAS 1996 der gleiche Mangel an wie der BGWAS 1993. Zudem genügt die Regelung des § 4 BGWAS 1996 nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 1995. Denn es mangelt insoweit an einer Normierung der Beitragspflicht des Nutzers i.S.d. § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), so dass die gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 KAG nicht vollständig umgesetzt werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. Becker, a.a.O.).Auch die Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5 BGWAS 1993 ist unwirksam, wie noch zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 22. September 1998 auszuführen sein wird. Schließlich ist keine sachliche Rechtfertigung für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BGWAS 1996 zum Beitragstatbestand als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG getroffene Regelung erkennbar, Grundstücke, die vor dem 1. Juli 1993 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen waren, nicht zu einem Anschlussbeitrag zu veranlagen. Auch diese Grundstücke sind, wie auch Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar waren (vgl. hierzu noch unten), beitragspflichtig. Die 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 zur BGWAS 1996 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 22. September 1998 (BGWAS 1998) ist nichtig, weil seine Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam ist. Als fehlerhaft erweisen sich insoweit - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des in der Satzung geregelten „reinen“ Geschossflächenmaßstabes als solchen - die Vorschriften zur Ermittlung der Geschossfläche in § 5 BGWAS 1998 bei bebauten Grundstücken in beplanten bzw. unbeplanten Gebieten. Während bei bebauten Grundstücken nach § 5 Abs. 1 BGWAS 1998 der Beitrag nach der tatsächlichen Geschossfläche berechnet wird, kommt es für unbebaute, aber bebaubare Grundstücke gemäß § 5 Abs. 4 BGWAS 1998 auf die „umliegende ortsübliche Bebauung“ an. Abgesehen davon, dass insoweit für im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegene Grundstücke nicht – wie geboten – sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke grundsätzlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt wird, liegt hierin eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die auf die nach der „umliegenden ortsüblichen Bebauung“ zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung). Damit fehlt es jedenfalls an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, im unbeplanten und beplanten Innenbereich liegenden Grundstücken anzusetzende Geschossfläche. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 5 BGWAS 1998 und damit wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzung insgesamt. Schließlich ist keine sachliche Rechtfertigung für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BGWAS 1998 zum Beitragstatbestand als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG getroffene Regelung erkennbar, Grundstücke, die vor dem 1. Juli 1993 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen waren, nicht zu einem Anschlussbeitrag zu veranlagen. Auch diese Grundstücke sind, wie auch Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar waren (vgl. hierzu noch unten), beitragspflichtig.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 18. April 2000 (BGWAS 2000 I) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGWAS 2000 I haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 4. Oktober 2000 (BGWAS 2000 II) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGWAS 2000 II haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 14. März 2002 (BGWAS 2002) ist unwirksam. In ihm fehlt es bereits an Regelungen dazu, wie bei (bebauten, vgl. § 2 Abs. 2 BGWAS 2002) Grundstücken im Außenbereich gemäß § 35 BauGB die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem oben dargelegten Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 8 lit. f Nr. 2 BGWAS 2002 bestimmt, im Außenbereich gelte als Zahl der Vollgeschosse die Zahl der nach § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, trägt dies bereits im Ansatz nicht, da § 34 Abs. 1 BauGB im Außenbereich gerade keine Anwendung findet. Während für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem im Innenbereich belegenen Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGBhinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Eigenart der näheren Umgebung abzustellen ist, enthält § 35 BauGB gerade keine Bestimmung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können insoweit nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Grundstücke im Außenbereich zeichnen sich dagegen – sofern sie überhaupt bebaubar sind – dadurch aus, dass sie nicht von Bebauung umgeben sind, so dass es regelmäßig an einer maßstabsprägenden Umgebungsbebauung fehlt. Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl.BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991,64 und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 – VII A 2277.77 – BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann. In allen übrigen Fällen aber hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erhebliche Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.). In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt daher regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abse. 2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.).

Der jeweils in § 5 BGWAS 2002 geregelte Beitragsmaßstab erweist sich darüber hinaus auch als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) geltenden Fassung, weil er die Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers – was in dem auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Verbandsgebiet offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) – auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 des E.A.).

Die 1. Änderungssatzung vom 20. Februar 2003, die 2. Änderungssatzung vom 8. Juli 2003, die 3. Änderungssatzung vom 25. Februar 2004 und die 4. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2004 zur BGWAS 2002 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 2. Dezember 2004 (BGWAS 2004) ist unwirksam.

So weist zunächst zwar die Satzung Bestimmungen zur Ermittlung der zulässigen Zahl der (Voll)Geschosse für die Fälle auf, in denen der Bebauungsplan nur Baumassenzahlen (§ 5 Abs. 4 lit. c BGWAS 2004 bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 5 Abs. 4 lit. b BGWAS 2004) festsetzt. Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist – solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle „unter Umständen“ einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 –VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 –VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist. Die zulässige Zahl der Geschosse ist insoweit nicht immer eindeutig bestimmbar. Entscheidet sich der Satzungsgeber für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, so erfordert es der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, dass die Satzung für jeden denkbaren Fall bestimmt, wie die zulässige Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Der allgemein anzuwendende Verteilungsmaßstab (Vollgeschoss-Maßstab) muss auch für solche Fälle passend und anwendbar eine in die Vollgeschosszahl ermöglichende Umrechnung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75, BauR 1979, 315 zum Erschließungsbeitragsrecht). In der Satzung des Beklagten fehlt eine solche Regelung. Sie kann auch nicht anderen Regelungen entnommen werden. Namentlich die Satzungsregelung in § 5 Abs. 4 lit. a) BGWAS 2004, wonach die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich sein soll, ist ungeeignet zur Bestimmung der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt selbst dann, wenn man § 5 Abs. 4 lit. a) BGWAS 2004 - über seinen Wortlaut hinaus - allgemein als Bestimmung begreifen sollte, dass im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes stets dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung maßgeblich sind. Denn allein aus der Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Geschossflächen(zahl) und Grundflächen(zahl) kann -ohne eine entsprechende Satzungsregelung- nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse geschlossen werden. Die zulässige Geschosszahl ist insbesondere grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit dem Produkt von Grundstücksfläche und Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl. Allein durch Kenntnis der zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) lässt sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht berechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989, a.a.O.). Eine bloße Umrechnung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) in die auf dem Grundstück möglichen Vollgeschosse ist daher -bei Fehlen einer dies regelnden Satzungsbestimmung- nicht möglich, so dass es mangels einer Bestimmung in der Satzung, die diese Fallgestaltung (konkret) regelt, an einer vollständigen Verteilungsregelung fehlt.

Scheidet damit eine „bloße“ Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl)/Grundfläche(nzahl) in die zulässige Zahl der Geschosse aus, fehlt es an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 –VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da auf die Maßstabsregelungen für diese Grundstücke nicht verzichtet werden kann. Dafür wäre erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 -2 A 116/02.Z-, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind –vor allem im vorliegenden Fall eines mehrere Gemeinden umfassenden Verbandsgebietes- angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Vorliegend bedurfte es keiner weiteren Anhörung des Antragsgegners oder der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, ob solche Grundstücke im Verbandsgebiet vorhanden sind oder in Zukunft entstehen können. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass hier der Beitragssatzungsgeber nicht zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist, lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung Grundstücke nicht entstehen werden, für die der Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist bzw. auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.

Die angesprochenen Maßstabslücken sind mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der „konkreten Vollständigkeit“ auch sonst nicht ausnahmsweise etwa deshalb unschädlich, weil ihr lediglich eine (ganz) unwesentliche Maßstabsbestimmung fehlt bzw. diese Bestimmung nur einen unbedeutenden und damit gegebenenfalls vernachlässigungsfähigen Anwendungsbereich hat (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 –OVG 9 S 50.11-; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, zitiert nach juris; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

Die Kammer hält ihre oben wiedergegebene Auffassung, dass die Regelungen zum Maßstab keine Lücken aufweisen dürfen, mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit für zwingend. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt gerade – wie bereits ausgeführt -, dass der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss. Ausnahmen, in Form der Vernachlässigung einzelner – wenn auch seltener - Fälle, lässt der Wortlaut “Vollständigkeit” in diesem Zusammenhang schon nicht zu. Daher kann auch die Häufigkeit der einzelnen Anwendungsbereiche keinen Einfluss darauf haben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit vorliegt. Eine Ausnahmeregelung, die sich an der Häufigkeit der Anwendungsfälle orientiert, würde sich auch in Widerspruch zu der o.a. Ausnahmeregelung (Grundstücke sind nicht vorhanden bzw. solche Grundstücke werden nicht entstehen) setzen. Wenn man – wie im vorliegenden Fall (vgl. Ausführungen oben) - die Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen nicht ausnahmsweise für unschädlich erachtet, weil der Satzungsgeber keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann kann eine weitere Ausnahme, die die Häufigkeit der nicht geregelten Anwendungsfälle in den Blick nimmt, auch nicht zum Tragen kommen. Wenn der Satzungsgeber schon keine gesicherten Erkenntnisse vorweisen kann, dass solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann muss man in der Konsequenz auch davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse über die Häufigkeit der Fälle in der Zukunft vorliegen. Es ist insbesondere auch nicht auszuschließen, dass die Maßstabslücke, die derzeit einen äußerst seltenen –aber denkbaren- Anwendungsbereich betrifft, in Zukunft an Bedeutung gewinnt.

Ferner ist eine Betrachtung nach der Häufigkeit der in Betracht kommenden Fälle auch mit der Zielsetzung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar. Ohne vollständigen Maßstab ist eine Abgabenberechnung für die genannten Fälle, mögen sie (gegenwärtig) auch (äußerst) selten sein, nicht möglich. Zudem würde die Beitragsbemessung für diese einzelnen Fälle der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleiben. Dies soll der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit Blick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot jedoch gerade ausschließen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteile der Kammer vom 31. Mai 2012 – 6 K 256/08 - und vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 -).

Die in Rede stehende Satzung ist darüber hinaus in ihrem Beitragsteil auch deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt bzw. nutzbar sind (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, veröff. in juris). Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetz gewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst.

Soweit es im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall geben mag, macht dies die Maßstabslücke nicht unschädlich. Zwar kann – wie ausgeführt - auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden. Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte – wie dargelegt - darauf, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hat. Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft (vgl. bereits oben). Denn jedenfalls geht es vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren Grundstücken zählen nämlich beispielsweise auch die an die Trinkwasserversorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können.

Zur Unwirksamkeit des Beitragsteils der BGWAS 2004 führt auch die in § 5 Abs. 4 lit. b) BGWAS 2004 getroffenen Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe baulicher Anlagen bzw. Baumassenzahlen festgesetzt worden sind. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, jeweils aufgerundet auf ganze Zahlen. Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall -jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. März 2011 – 6 K 351/09 -, veröff. in juris zum Faktor 2,3; die Entscheidung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, veröff. in juris).

Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei obliegt es dem Ortsgesetzgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann hierbei jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Hiervon ausgehend wird eine Regelung, die eine generelle Aufrundung vorsieht und dann ein weiteres Vollgeschoss der Beitragsbemessung zugrunde legt, dem Vorteilsprinzip nicht gerecht und weicht auch von den sonstigen Bemessungsvorgaben der Satzung ab, erweist sich also wegen Verstoßes gegen eine selbst statuierte Sachgesetzlichkeit als systemwidrig und daher unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 3 lit. a) und b) BGWAS 2004 enthält eine Definition des Vollgeschosses, indem dort bestimmt wird, dass Vollgeschosse Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeroberfläche hinausragt (lit. b) und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben (lit. a). Der Satzungsgeber hat damit festgelegt, dass ein Vollgeschoss erst dann angenommen werden kann, wenn dieses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweist, ohne insoweit eine generelle Aufrundung vorzusehen. Hiervon weicht der Satzungsgeber aber ohne rechtfertigenden Grund in den Fällen ab, in denen die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan nicht angegeben ist. Denn hier wird für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete die durch 3,5 geteilte und in sonstigen Gebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, aufgerundet auf ganze Zahlen zugrunde gelegt. Zwar mag die Regelung für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete noch damit zu rechtfertigen sein, dass in diesen Gebieten üblicherweise die Geschosshöhe die in Wohngebäuden anzutreffende Geschosshöhe übersteigt. Indes ist eine Rechtfertigung der Regelung für sonstige Gebiete und damit (und vor allem) auch für Gebiete, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist, nicht erkennbar. Denn die Regelung führt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass insoweit nicht der Faktor 2,3, sondern der Faktor 2,4 als Teiler gewählt wurde, dazu, dass bereits bei einer geringen Überschreitung der Höhe von 2,40 m (beziehungsweise der sich bei entsprechender Multiplikation ergebenden Gebäudehöhe) ein weiteres Vollgeschoss anzunehmen ist, ohne dass damit auch nur annähernd eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks einhergehen würde. Sieht etwa der Bebauungsplan für Gebiete mit Wohn- oder sonstiger Nutzung eine Höhe der baulichen Anlagen von maximal 5 Metern vor, so würde sich nach der Umrechnungsformel des § 5 Abs. 4 lit. b) BGWAS 2004 eine Vollgeschosszahl von 3 ergeben (5 : 2,4 = 2,08 aufgerundet auf 3) und damit die zwei Vollgeschosse mit einer Höhe von gesamt 4,60m übersteigenden 40 cm als ein ganzes Vollgeschoss gewertet, obwohl nach der von Satzungsgeber selbst vorgegebenen Definition des § 5 Abs. 3 BGWAS 2004 lediglich zwei Vollgeschosse angenommen werden könnten und die betreffenden Baulichkeiten auch nicht in einem größeren Maße baulich ausnutzbar sind, so dass von einer Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks nicht ausgegangen werden kann. Bei einer Festsetzung von 10 m errechnet sich insoweit eine Vollgeschosszahl von 5 (10 : 2,4 = 4,16 aufgerundet auf 5), so dass die 4 Vollgeschosse mit einer Höhe von gesamt 9,20 m übersteigenden 80 cm als ein ganzes Vollgeschoss gewertet werden. Zudem wäre es fernliegend anzunehmen, dass in den beispielhaft angenommenen Gebäuden mehr als zwei bzw. vier Geschosse untergebracht werden könnten, da im Mittel ein Geschoss die Höhe von 1,67 m (5m : 3 = 1,67m) bzw. 2 m (10m : 5 = 2 m) nicht überschreiten würde. Es ist auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Dies ist vielmehr die Ausnahme. Von einer eine Aufrundung rechtfertigenden, beachtlichen Gebrauchswertsteigerung kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe des Bauwerks den Werten annähert, die nach den vom Satzungsgeber selbst aufgestellten Regelungen zu einer verstärkten Nutzbarkeit durch ein weiteres Vollgeschoss führen würden.

Die Regelung erweist sich auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten als rechtfertigungsfähig. Dass mit dieser Regelung eine Verwaltungsvereinfachung verbunden wäre, ist nicht erkennbar. Denn bei Anwendung einer Umrechnungsformel, die es ermöglichen soll, die Zahl der Vollgeschosse in Gebieten, in denen der Bebauungsplan diese nicht festlegt, zu ermitteln, ist es ohnehin geboten, die erforderlichen Daten zur Höhe der baulichen Anlagen dem Bebauungsplan zu entnehmen und die sich auf einen (einfachen) mathematischen Vorgang beschränkende Berechnung vorzunehmen. Zwar ist es erforderlich, im Ergebnis eine ganze Zahl für die Vollgeschosse zu erhalten. Dies ist aber durch jede andere Rundungsregelung ebenfalls möglich. Inwiefern durch eine generelle Aufrundungsregel Verwaltungsaufwand eingespart werden könnte, erschließt sich nicht im Ansatz.

Auch eine Rechtfertigung der Aufrundungsregelung nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet aus. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Abgabenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-) Fall, d.h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er lässt es genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gerechtigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Seine Rechtfertigung bezieht der Grundsatz der Typengerechtigkeit daraus, dass es unter dem Gesichtspunkt möglicher Differenzierungen nach sachlichen Unterschiedlichkeiten jedenfalls auf der Normebene keine absolute Gerechtigkeit geben kann, sondern wegen der Vielfalt der Einzelfälle dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weiter Spielraum für generalisierende, pauschalierende oder typisierende Regelungen zuzuerkennen ist. Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 – 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 -, S. 25 f.). Dabei rechtfertigt der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Fälle aber nur so lange, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 -10 BN 2.05-, zitiert nach Juris). Zudem darf der Gesetz- bzw. Satzungsgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 -, Juris Rn. 38 m.w.N.). Hiervon ausgehend kommt eine Rechtfertigung der mit der Aufrundungsregelung verbundenen Ungleichbehandlung nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits dargelegt - schon nicht erkennbar, welche erhebungstechnischen oder verwaltungspraktischen Vorteile mit einer generellen Aufrundung auf die nächsthöhere Zahl verbunden sein könnten; von der notwendigen Ermittlung der Daten anhand der Bebauungspläne und Durchführung der mathematischen Rechenschritte wird der Beklagte hierdurch nicht enthoben. Zwar ist es erforderlich, im Ergebnis eine ganze Zahl für die Vollgeschosse zu erhalten. Dies ist aber durch jede andere Rundungsregelung ebenfalls möglich. Es ist – wie ausgeführt - auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Vorliegend verfehlt die Regelung vielmehr den Regelfall (eine generelle Aufrundungsregelung ebenfalls als unzulässig bzw. bedenklich ansehend: Becker in Becker u.a., KAG, § 8 Rdn. 295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003 -9 LA 36/03-, zitiert nach Juris; VG Mainz, Urteil vom 27. Oktober 2010 -3 K 1334/09.MZ-, zitiert nach Juris; eine "kaufmännische" Aufrundungsregel für wirksam erachtend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 -4 M 430/08-, juris; ferner zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung).

Überdies findet mit der in Rede stehenden Aufrundung insoweit auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gebieten statt, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt hat, sowie gegenüber Gebieten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im bebauten Außenbereich (§ 35 BauGB).

So werden in Bebauungsplangebieten, für die die höchstzulässige Vollgeschosszahl festgesetzt worden ist, allein diese festgesetzten Vollgeschosszahlen bzw. die gegebenenfalls darüber hinaus tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berücksichtigt (§ 5 Abs. 4 lit. a) und lit. d) BGWAS 2004. Sonstige zusätzliche Bauteile bleiben unbeachtet, insbesondere auch die Höhe von Gebäudeteilen, die selbst keine Vollgeschosse ausmachen. Dies bedeutet praktisch eine Abrundung auf ganze Vollgeschosse. Eine entsprechende praktische Abrundung ist auch bestimmt für bebaute Außenbereichsgrundstücke und für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 5 Abs. 4 lit g) Nr. 1 und Nr. 2 BGWAS 2004. Dafür, dass hingegen in den Fällen, in denen eine fiktive Vollgeschosszahl aus einer Höhenfestsetzung im Bebauungsplan abgeleitet wird, eine Aufrundung stattfindet, sobald auch nur ein Geringes über 2,30 m oder über einem Vielfachen dieses Wertes liegt, ist ein sachlich einleuchtender Grund weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Unwirksamkeit der Aufrundungsregel führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; eine Teilnichtigkeit der Norm kann nicht angenommen werden. Die Satzung dürfte zwar auch ohne die nicht wirksamen Bestandteile sinnvoll und vollständig bleiben. Indes kann nicht angenommen werden, die verbleibenden Satzungsregelungen würden dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprechen. Denn die verbleibende Regelung würde ein Abrunden zur Folge haben. Dies folgt daraus, dass die Satzung für die Höhe des Nutzungsfaktors nur Steigerungen bei ganzen Vollgeschossen vorsieht mit der Folge, dass Bruchwerte unberücksichtigt bleiben müssten. Im Ergebnis würde dies aber bedeuten, dass erst bei Erreichen eines vollen Zahlenwertes ein weiteres Vollgeschoss in die Berechnung des Beitrags einfließen würde. Auch wäre eine vom Einrichtungsträger offenbar gerade nicht gewollte „Abrundung auf Null“ zu besorgen, womit die Entscheidung des Satzungsgebers, in jedem Fall aufrunden zu wollen, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Eine Teilnichtigkeit kann zudem auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dem Satzungsgeber verbliebe bei der Frage, wie Bruchwerte zu behandeln sind, kein Spielraum. Zwar wäre eine Regelung, die in jedem Fall eine Abrundung vorsieht, üblich (nach den Erfahrungen der Kammer im Beitragsrecht ist dies der Regelfall), vorteilsgerecht und rechtssicher; hierauf beschränkt sich aber der Handlungsspielraum des Satzungsgebers nicht. Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0,75) vorsehen.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 5. Dezember 2006 (BGWAS 2006) ist unwirksam.So weist zunächst zwar die Satzung Bestimmungen zur Ermittlung der zulässigen Zahl der (Voll)Geschosse für die Fälle auf, in denen der Bebauungsplan nur Baumassenzahlen (§ 5 Abs. 4 lit. c BGWAS 2006 bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 5 Abs. 4 lit. b BGWAS 2006) festsetzt. Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2006 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist – solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle „unter Umständen“ einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Die in Rede stehende Satzung ist darüber hinaus in ihrem Beitragsteil auch deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt bzw. nutzbar sind. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen zur BGWAS 2004 Bezug genommen werden.

Die 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2007 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 13. November 2007 (BGWAS 2007) ist unwirksam. Dieser Satzung haften die gleichen Mängel an wie der BGWAS 2004.

Die 1. Änderungssatzung vom 24. März 2009 und die 2. Änderungssatzung vom 4. Juni 2009 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabensatzung vom 27. Mai 2010 (BGWAS 2007), vom 27. Mai 2010 und 24. November 2011 sind unwirksam.Diesen Satzungen haften die gleichen Mängel an wie der BGWAS 2004.

Änderungssatzungen gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels – wie ausgeführt - vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BGWAS 2012 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 9. Dezember 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigen-tümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (-46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen.

Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe.

Sollte – entgegen der hier vertretenen Auffassung – eine der in den vergangenen sechs Jahren erlassenen Wasserbeitragssatzungen des Antragsgegners hingegen wirksam gewesen sein und diese daher als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung dienen, wäre eine Verjährung gleichfalls nicht eingetreten, da § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt, dass die Verjährung aller Beitragsansprüche, die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Vorschrift – also im Oktober 2008 – noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2011 eintritt. Der angefochtene Bescheid indes datiert vom 20. Dezember 2011.

Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück (möglicherweise) bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen ist bzw. sein mag. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

Der angefochtene Beitragsbescheid leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht an einem Bestimmtheits- oder Begründungsmangel. Die Angabe der für die Veranlagung maßgeblichen satzungsrechtlichen und kalkulatorischen Grundlage(n) gehört nicht zu dem Inhalt, der notwendig ist, damit ein Abgabenbescheid hinreichend bestimmt oder begründet ist. Denn die Erwähnung der Satzung oder Satzungsbestimmung bzw. der Berechnungsgrundlagen, auf die der Bescheid gestützt ist, ist nicht dem verfügenden Teil, sondern der Begründung des Bescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO zuzuordnen. Das Bestimmtheitsgebot gilt indes nur für den verfügenden Teil des Abgabenbescheides, den sog. Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt. Nicht dem Bestimmtheitsgebot unterworfen ist dagegen, was nicht zum verfügenden Teil gehört. Dies betrifft vor allem die Begründung des Verwaltungsaktes, weil sie seine Regelungswirkung unangetastet lässt (vgl. BVerwG, Urt. vom 11. 8. 1993 – 8 C 13/93 –, NVwZ 1994 S. 297; BFH, Urt. vom 28. 1. 1983 – VI R 35/78 –, BFHE 138, 188, 191 f.). Dabei muss allerdings der wesentliche Inhalt der Regelung nicht notwendig getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 3. 9. 1991 – 1 C 55/88 –, NVwZ-RR 1992 S. 472). Die Angabe der der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Satzungsfassung bzw. Ermächtigungsgrundlage ist allerdings selbst vom Begründungserfordernis des § 121 Abs. 1 AO nicht geboten. Denn die Erfüllung der Begründungspflicht setzt nicht voraus, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht erforderlich wären. Im Unterschied zu § 39 Abs. 1 VwVfG verlangt § 121 Abs. 1 AO eine Begründung des Verwaltungsakts nur, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dazu gehört in einem Abgabenbescheid regelmäßig die Benennung der der Heranziehung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen. Demgegenüber ist für die Begründung des Bescheides eine ausdrückliche Angabe der Ermächtigungsgrundlage bzw. der Bemessungsvorschriften nicht erforderlich, soweit die tragenden Gründe für die Entscheidung aus dem Bescheid ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 13. 6. 1985 – 2 C 56/82 –, BVerwGE 71 S. 354; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 6. 11. 2009 – 9 S 25.09 –, zit. nach juris; Beschl. vom 21. 12. 2010 – 9 S 60.10 –, S. 5 f. des E. A.; Hessischer VGH, Beschl. vom 9. 7. 1999 – 5 TZ 4571/98 –, veröffentlicht in juris; Bayerischer VGH, Beschl. vom 9. 5. 2000 – 4 B 96.2447 –, veröffentlicht in juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 28. 6. 1999 – 3 A 2689/99 –, veröffentlicht in juris; VG Cottbus, Beschl. vom 8. 4. 2010 – 6 L 84/08 –, S. 6 des E. A.; Urt. vom 22. 12. 2010 – 6 K 579/07 –, S. 9 f. des E. A.). Es reicht vielmehr aus, wenn für den Adressaten ersichtlich ist, wie der Beitrag in seinen Grundzügen rechnerisch ermittelt wurde. Dies ist hier der Fall. Mehr fordert auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht: Für die Mitteilung der Berechnungsgrundlagen oder Feststellung der Grundlagen der Abgabenerhebung, die eine besondere Art der Begründung ist, reicht es aus, wenn die für die konkrete Beitragsbemessung maßgeblichen Faktoren angegeben werden (vgl. VG Halle, Urt. vom 17. 9. 2003 – 5 A 241/02 –, zit. nach juris Rn. 21).

Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris der Aufhebung unterliegen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), 2. Spiegelstrich BayKAG für verfassungswidrig erachtet, da sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit verstoße.

Die in Rede stehende Regelung lautete:

„Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).“

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:

„Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig….

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall zwar nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze…..Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips …. Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug…. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können…. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt – unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens – in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist… Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts…und des Bundesfinanzhofs… erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein….“

Es ist bereits bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sich diese Ausführungen auf die Rechtslage nach dem KAG Brandenburg übertragen lassen. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2013 (-6 L 328/12 -, zit. nach juris) ausgeführt:

„Zwar gibt es in Brandenburg keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Indes hat die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Betrachtet man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist, sind auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) besteht. Eine Beitragserhebung ist vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit.

Dieser Verfassungsverstoß rechtfertigt gleichwohl eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Zwar kann sich die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides auch daraus ergeben, dass seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist. Im Hauptsacheverfahren kann – unter der Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit - die Verfassungswidrigkeit einer – der verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen -Gesetzesvorschrift, von der das erkennende Gericht überzeugt ist, nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 GG festgestellt werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht indes eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, da eine Vorlage die Entscheidung verzögern würde. Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 – 15 E 674/06 -, zit. nach juris; Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18). Gleichwohl ergibt die hier allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen auszusetzen wäre. Selbst wenn nämlich im Hauptsacheverfahren das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass die genannten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sind, ist jedenfalls gegenwärtig nicht zu erwarten, dass es damit diese auch (mit rückwirkender Wirkung) für nichtig erklären würde. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1BvL 1/04 u.a. ., zit. nach Juris Rn. 78 ff.). So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

Diese Überlegungen greifen auch für die Rechtslage in Brandenburg Platz. Der Gesetzgeber hat hiernach Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535, 536). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 – 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128).Es kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit zur Neuregelung nicht ergreifen wird und das es hiernach zu einer Gesetzesregelung kommt, die eine Heranziehung der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise ermöglicht . Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist. Verzichtet daher der Brandenburgische Gesetzgeber auf eine (Neu-)Regelung bis zum 1. April 2014 wäre dem durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder eine Abänderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ggf. Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund einer etwaigen Neuregelung eine Veranlagung der Antragstellerin nicht mehr zulässig wäre. Ab dem 1. April 2014 müssten ohne Änderung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg zudem beim Antragsgegner gestellte (neue) Anträge nach § 80 Abs. 4, Abs. 6 VwGO bzw. bei Gericht gestellte Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide im Lichte der Verfassungswidrigkeit der Norm bewertet werden, wobei dann viel, wenn nicht alles für einen Erfolg solcher Anträge spricht.“

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des 9. Senats des OVG Berlin- Brandenburg vom 27. Mai 2013 (– 9 S 775.12 -, zit. nach juris) fest. Der 9. Senat hat insoweit ausgeführt:

„Die (vierjährige) Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge beginnt im Land Brandenburg - wie oben ausgeführt - mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO). Die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Diese Regelungen erfassen eine Vielzahl von Fallgestaltungen. Sie sind auch im Lichte des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.

Ist die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück erst nach Inkrafttreten der (wirksamen) Beitragssatzung geschaffen worden, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit der Anschlussmöglichkeit; die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anschlussmöglichkeit geschaffen wurde. Das ist im Lichte des zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 50).

Im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts näher zu betrachten ist demgegenüber die durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband sich erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) entscheidet, neben Gebühren für die Nutzung der Anlage auch Anschlussbeiträge zu erheben, also von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren und Beiträge überzugehen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 33 und vom 6. Juni 2007 - 9 B 77.05 -, Juris Rn. 36). Ebenfalls näher zu betrachten ist die Möglichkeit, dass eine Gemeinde nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (oder nach mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und damit eine Grundlage für neue Beitragsbescheide schafft. In den genannten Fällen kann zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück und dem - erst durch den Satzungserlass markierten - Entstehen der Beitragspflicht eine durch das Gesetz nicht beschränkte Zeitspanne liegen. Indessen bedeutet auch das nicht, dass jeder - nicht auf die Zeit vor der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten rückwirkende - Erlass von Anschlussbeitragssatzungen verfassungsrechtlich problematisch wäre.

Wie oben schon wiedergegeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in der Zukunft weiter fortwirkten und nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die Einrichtung trügen. Es hat ferner a. a. O., Rdnr. 46, darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungspielraum bei der Bewältigung seiner Aufgabe zustehe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich (durch Beitragserhebung) und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zum Ausgleich zu bringen. Hat der Gesetzgeber den Satzungsgeber - wie hier durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - ermächtigt, sich nach Schaffung von Anschlussmöglichkeiten zeitlich unbeschränkt überhaupt erst für eine Beitragserhebung zu entscheiden oder fehlerhaftes Satzungsrecht zeitlich unbeschränkt durch gültiges Satzungsrecht ohne Rückwirkung zu ersetzen, so dürfte sich eine solche Regelung hinsichtlich ihrer zeitlichen Tragweite auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht betonten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerichtlich regelmäßig nicht in einen verfassungsrechtlich noch beanstandungsfreien Teil und in einen verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptablen Teil aufspalten lassen. Zwar wäre es mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers mit Sicherheit zulässig, dem Satzungsgeber die beiden genannten Möglichkeiten für eine bestimmte Zeit nach der erstmaligen Schaffung von Anschlussmöglichkeiten zuzubilligen. Gleichwohl dürfte es grundsätzlich bedenklich sein, eine gänzlich offene Regelung insoweit gerichtlich in einen bedenkenfreien und in einen bedenklichen Teil aufzuspalten; ein Gericht darf sich insoweit nicht an die Stelle des zu einer Regelung berufenen Gesetzgebers setzen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) einen Absatz 3a in § 12 KAG eingefügt hat. Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (§ 12 Abs. 3a Satz 1 KAG). Das gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG). § 12 Abs. 3a KAG hat die Festsetzungsverjährung für bestimmte Fälle noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden Zeit für die Lösung des "Altanschließerproblems" verschaffen. Das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Dem hat der Gesetzgeber zwar insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt hat, sondern lediglich bestimmt hat, dass (noch laufende oder noch gar nicht angelaufene) Festsetzungsfristen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ablaufen sollten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke vorbehaltlich des § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom 5. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und bei der Lösung des Altanschließerproblems sowie der sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung auch nicht als verfassungswidrig. Angesichts dessen könnten die brandenburgischen Regelungen insoweit teilbar sein, dass sie auch derzeit ohne weiteres solche Beitragsfestsetzungen tragen, die - wie die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 erfolgt sind. Alles Weitere ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Wie sich die Rechtslage für Beitragsbescheide darstellt, die nach dem 31. Dezember 2011 erlassen worden sind, ist vorliegend ohnehin unerheblich und bleibt offen.“

Soweit das OVG ausführt, die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung erfasse eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die auch im Lichte des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller geregelten Fallgestaltungen problematisch seien, und hierfür exemplarisch den Fall benennt, dass die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück erst nach Inkrafttreten der (wirksamen) Beitragssatzung geschaffen worden ist, so dass die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und die Festsetzungsfrist in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden sei, liegt dem zitierten Beschluss der Kammer kein abweichendes Rechtsverständnis zugrunde. Dieser Fall ist im Lichte des zitierten Beschlusses des BVerfG in der Tat nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist. Etwas anderes wird – soweit ersichtlich – auch von niemandem ernstlich behauptet.

Das OVG weist ferner zu Recht darauf hin, dass im Lichte des Beschlusses des BVerfG näher zu betrachten demgegenüber zum einen die durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit sei, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren übergehe, und ferner die sich insoweit eröffnende Möglichkeit, dass ein Einrichtungsträger nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (oder nach mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlasse und damit eine Grundlage für neue Beitragsbescheide schaffe. In den genannten Fällen kann zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück und dem - erst durch den Satzungserlass markierten - Entstehen der Beitragspflicht eine durch das Gesetz nicht beschränkte und damit im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG unzulässige Zeitspanne liegen. Dem trägt die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung nicht (hinreichend) Rechnung, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass – wie das OVG meint - möglicherweise nicht jeder - nicht auf die Zeit vor der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten rückwirkende - Erlass von Anschlussbeitragssatzungen – für sich betrachtet - verfassungsrechtlich problematisch wäre. Denn insoweit ist der Auffassung des OVG zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht in Betracht kommt, eine gänzlich offene Regelung der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gerichtlich in einen bedenkenfreien und in einen bedenklichen Teil aufzuspalten (vgl. zur Teilunvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Komm., Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.).

Nicht unproblematisch erscheint es indes, wenn das OVG meint, jedenfalls eine verfassungsrechtliche Teilvereinbarkeit der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung sei deshalb anzunehmen, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) einen Absatz 3a in § 12 KAG eingefügt habe, so dass die gesetzlichen Vorschriften auch derzeit ohne weiteres solche Beitragsfestsetzungen trügen, die - wie auch die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 erfolgt seien.

Nach der zitierten Vorschrift des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG endet bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses nach § 8 Abs. 7 die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Das gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) noch nicht eingetreten ist (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG). Die Vorschrift des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG setzt allerdings – wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang zu § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG sowie aus der Bezugnahme des § 38 AO durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG, ferner auch aus der vom OVG heran gezogenen Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung des § 12 Abs. 3a KAG ergibt – das Vorliegen einer wirksamen Beitragsatzung voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1998 f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 351). Der Gesetzgeber hat also mit § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG die Festsetzungsverjährung nur für bestimmte Fälle, in denen die sachliche Beitragspflicht (auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung) entstanden war, noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Nur insoweit wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG Zeit für die Lösung des "Altanschließerproblems" verschaffen. Nur das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Demgegenüber dürfte die Regelung keine Aussage zu den – zu Recht - auch vom OVG als problematisch gekennzeichneten Fällen treffen, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband erst nach der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung) von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren übergeht oder dass ein Einrichtungsträger nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (oder nach mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und damit eine Grundlage für neue Beitragsbescheide schafft. Eine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung im vom BVerfG geforderten Sinne dürfte daher in § 12a Abs. 3 Satz 1 KAG (de lege lata) nicht liegen, so dass auch nicht von einer Teilbarkeit der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden kann. Dem OVG zu folgen ist, wenn es konstatiert, der Gesetzgeber habe insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt habe. Allenfalls mag (de lege ferenda) davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG erkennen lassen hat, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom 5. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht betonten Spielraum des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und bei der Lösung des Altanschließerproblems sowie der sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung bei einer gesetzgeberischen Neuregelung nicht als verfassungswidrig.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris). Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris). Die Antragstellerin hat von einer näheren Konkretisierung und insbesondere einer Glaubhaftmachung bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich abgesehen. Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.