Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 17.04.2014 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 177/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. III. unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 31.680,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 80 % die Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragsteller zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 34.520,24 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Folgesache Zugewinnausgleich.
Die Beteiligten haben am 7. Mai 1997 die Ehe geschlossen, aus welcher zwei Töchter hervorgegangen sind. Die Beteiligten leben seit 13. Mai 2010 durch den Auszug der Antragsgegnerin aus dem im hälftigen Miteigentum stehenden Familienwohnheim, gelegen im …weg 33, W…, getrennt. Die Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2. Juli 2011 zugestellt worden. Im Scheidungsverbund haben die Beteiligten sich über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn auseinandergesetzt. Insbesondere wurden wechselseitig Anträge auf Zugewinnausgleich gestellt und dabei um eine Vielzahl einzelner Vermögenswerte gestritten.
Bei Eheschließung besaßen die Eheleute mehrere Bankkonten, die jeweils Guthaben aufwiesen. Ferner war der Antragsteller Alleineigentümer eines PKW der Marke Audi, dessen Wert die Beteiligten unstreitig mit 16.300 € angesetzt haben.
Während der Ehe schenkten die Eltern des Antragstellers mehrere Geldbeträge, die sie auf das den Beteiligten gemeinsam zustehende Konto bei der Sparkasse überwiesen. Die erste dieser Schenkungen erfolgte am 26. Juni 1997 über 1.500 DM, insoweit ausdrücklich für den Polterabend der Beteiligten. Die weiteren Schenkungen standen im Zusammenhang mit dem Bau des Familienwohnheims, so am 27. August 1998 zunächst 3.000 DM, am 24. September 1999 weitere 20.000 DM, am 3. November 1999 weitere 10.000 DM und sodann um den 8. Dezember 1999 weitere 12.000 DM.
Am 29. Februar 2000 schenkte der Bruder des Antragstellers einen Betrag von 10.000 DM für das Grundstück; die Überweisung erfolgte ebenfalls auf das den Beteiligten gemeinsam zustehende Konto bei der Sparkasse.
Insoweit streiten die Beteiligten, ob es sich bei den vorgenannten Schenkungen um solche allein an den Antragsteller oder an beide Eheleute handelte.
Nachfolgend haben die Eltern am 11. Dezember 2000 und am 19. Dezember 2000 jeweils weitere 10.000 DM (insgesamt daher 20.000 DM) auf das gemeinsame Konto der Beteiligten überwiesen. Der Grund ist zwischen den Beteiligten streitig. Diese Gelder wurden nicht für den Bau des Familienheims verwandt und nachfolgend vom dem Antragsteller angelegt.
Hinsichtlich des Werts des gemeinsamen Grundvermögens zum 2. Juli 2011 haben die Beteiligten sich nach anfänglichem Streit auf einen Verkehrswert von 220.000 € bei hälftig zu tragenden Darlehenslasten bei der baufinanzierenden I… von insgesamt 77.833,38 € verständigt. Daneben war ein von den Beteiligten gemeinsam geführtes Sparkassenkonto mit der Nr. … vorhanden, welches einen Schuldenstand von insgesamt 5.867,94 €, der hälftig mit je 2.933,97 € von den Beteiligten zu tragen war, aufwies.
Als weitere Vermögenswerte standen dem Antragsteller am 2. Juli 2011 ein Bausparvertrag bei der D… mit einem Guthaben von 1.740,22 € und eine Kapitallebensversicherung bei der D… – über deren Wert die Beteiligten zunächst gestritten haben – zu. Ferner führte er ein Tagesgeldkonto mit der Nr. 773570300 und ein Verrechnungskonto mit der Nr. 770570303 bei der Bank C…. Zum 2. Juli 2011 wies das Tagesgeldkonto ein Guthaben von 2,85 €, das Verrechnungskonto dagegen kein Guthaben auf; im März/April 2010 war ein Guthaben von insgesamt 26.593,50 €, bei Trennung im Mai 2010 sodann von insgesamt 25.593,50 € vorhanden. An alleinigen Schuldverbindlichkeiten des Antragstellers waren am 2. Juli 2011 bei der Sparkasse (Konto Nr. …) 1.378,36 € vorhanden.
Die Antragsgegnerin war am 2. Juli 2011 Alleineigentümerin eines Pkw der Marke Opel Zafira – über dessen Wert die Beteiligten zunächst gestritten haben –, daneben einer Lebensversicherung mit einem unstreitigen Wert von 8.859,83 € und eines auf dem Sparkassenkonto-Nr. 4… befindenden Guthabens von 1.381,52 €. An alleinigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin waren auf dem Sparkassenkonto-Nr. 1… 946,71 € vorhanden, die darauf beruhten, dass der Bruder der Antragsgegnerin über dieses Konto in dieser Höhe Verfügungen vorgenommen hatte.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, dem Antragsteller hätten bei Rechtshängigkeit der Scheidung 2 Motorräder zu Alleineigentum zugestanden. Das Guthaben bei C… habe der Antragsteller treuwidrig verbraucht.
Nachdem die Antragsgegnerin zunächst behauptet hatte, dass nach der Trennung ein Darlehensvertrag zwischen ihren Eltern und ihr zustande gekommen sei, hat sie dies durch Vorlage des handschriftlichen Darlehensvertrages dahingehend korrigiert, dass dieser Vertrag allein zwischen ihrer Mutter und ihr zustande gekommen sei. Dazu hat die Antragsgegnerin behauptet, am Trennungstag (dem 13. Mai 2010) habe sie sich abends mit den Eltern zusammengesetzt, weshalb sie den Darlehensvertrag aufgesetzt habe, über den sie sich aber bereits zuvor informiert hatte. Der Geldfluss einzelner abgehobener Beträge, die in der Summe 10.000 € ergeben, ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2012 vor dem Amtsgericht unstreitig gestellt worden. Die Verwendung des Geldes hat sie im Einzelnen dargetan und belegt; insoweit wird auf die Ausführungen innerhalb der Entscheidungsgründe unter II. Bezug genommen.
Ferner hat die Antragsgegnerin behauptet, die durch die Eltern/den Bruder des Antragstellers im Verlaufe der Ehe zugewandten Beträge seien den Beteiligten jeweils gemeinsam zugewandt worden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 2.425,85 € zu zahlen.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung dieses Antrages sowie beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von
32.488,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag des Antragstellers zum Zugewinn abzuweisen.
Der Antragsteller hat behauptet, eines seiner Motorräder sei erst nach dem Stichtag des Endvermögens angeschafft worden, das andere Motorrad der Marke MZ sei zum Stichtag der Eheschließung mehr Wert als zum Stichtag des Endvermögens gewesen. Die Abbuchungen vom Konto bei C… hat er im Einzelnen dargetan und überwiegend auch belegt; insoweit wird auf die Ausführungen innerhalb der Entscheidungsgründe unter II. Bezug genommen.
Hinsichtlich des behaupteten Darlehensvertrages zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Mutter hat der Antragsteller behauptet, das insoweit vorgelegte Schriftstück sei rückdatiert worden.
Das Amtsgericht hat unter dem 2. Juli 2012 einen Hinweis-/Auflagen-/Beweisbeschluss erlassen und dabei u.a. hinsichtlich des streitigen Wertes des Pkws Opel Zafira ein Gutachten (insoweit wird auf die Fahrzeugbewertung des Dipl.-Ing.-Päd. B… vom 31. August 2012, Bl. 229 ff. GÜ, die einen zuletzt nicht mehr streitigen Wert von 8.500 € ausweist, Bezug genommen) und eine Stellungnahme der D… über die dem Antragsteller zustehenden Kapitallebensversicherung (insoweit wird auf Bl. 267 GÜ verwiesen) eingeholt, die einen von den Beteiligten zuletzt nicht mehr angegriffenen Rückkaufswert von insgesamt 7.929,95 € ausweist.
Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 9. Oktober 2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich im Einzelnen geregelt und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bei Rechtskraft der Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 3.979,91 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen (S. 5 des Beschlusses, Bl. 127 ff. HA). Der Beschluss ist dem Antragsteller am 16. Oktober 2013 zugestellt worden.
Gegen den Ausspruch zum Zugewinn richtet sich die am 15. November 2013 eingegangene und am 12. Dezember 2013 begründete Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller bekräftigt erneut, die durch seine Eltern geleisteten Schenkungen seien allein ihm gewährt worden; Gleiches gelte für die Schenkung seines Bruders. Diese Zuweisung allein an ihn gelte auch für die letzten beiden Zahlungen seiner Eltern am 11. Dezember 2000 und am 19. Dezember 2000, wobei es sich um eine Schenkung, zumindest aber um ein ihm allein gewährtes Darlehen handele. Ferner hat er im Einzelnen nochmals Positionen betreffend der Abbuchungen von dem Tagesgeldkonto bei C… substantiiert und näher belegt.
In weiterer Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt er,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses betreffend des Zugewinns die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn über den zuerkannten Betrag von 3.979,91 € hinaus weitere 34.520,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet weiterhin, dass es sich um Leistungen der Eltern/des Bruders des Antragstellers, die allein dem Antragsteller gewährt worden seien, handelte. Hinsichtlich des von ihr behaupteten Darlehens bei ihrer Mutter macht sie geltend, dass durch sie angeschaffte Substanzwerte nicht in ihrem Endvermögen zu berücksichtigen seien. Im Übrigen vertritt sie erneut die Auffassung, der Antragsteller habe treuwidrig über sein Guthaben des Kontos bei C… in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung verfügt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 die Beteiligten persönlich angehört und sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E…, K… und Ka… W…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 (Bl. 369 ff. HA) Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch aus Zugewinn über die vom Amtsgericht bereits zuerkannten 3.979,91 € hinaus von weiteren 27.700,96 €, insgesamt daher 31.680,87 €, zzgl. Zinsen zu.
Der Stichtag des nach § 1374 Abs. 1 BGB maßgeblichen Anfangsvermögens der Beteiligten ist der 7. Mai 1997 (Tag der Eheschließung, §§ 1310 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB). Der Stichtag des nach § 1375 Abs. 1 BGB maßgeblichen Endvermögens der Beteiligten ist der 2. Juli 2011 (Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, §§ 1384 BGB i.V.m. 113 Abs. 1 FamFG, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO).
1.
Das nach § 1374 BGB zu berücksichtigende Anfangsvermögen des Antragstellers am 7. Mai 1997 beträgt insgesamt 70.250,53 €.
a.
Dabei war am 7. Mai 1997 ausschließlich Aktivvermögen des Antragstellers vorhanden; Verbindlichkeiten waren zum 7. Mai 1997 nicht vorhanden. An Aktiva des Antragstellers waren im Anfangsvermögen unstreitig das Guthaben des …sparbuchs mit der Nr. 85.065382 von 7.850 DM = 4.013,64 €, des Sparkassenkontos mit der Nr. 2… von 4.229,51 DM = 2.162,51 €, des Sparkassenkautionskontos mit der Nr. 2… von 833,92 DM = 426,38 €, des Sparkassenkontos mit der Nr. 1… von 3.826,70 DM = 1.956,56 €, des gemeinsamen Sparkassenkontos mit der Nr. 2… von 3.552,60 € (wovon auf den Antragsteller unstreitig die Hälfte = 1.776,30 € entfiel), der Wert des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden PKWs der Marke Audi A4 mit 16.300 € und ein Guthaben von 2.983,96 € aus dem Bausparvertrag D… Nr. 421626014 vorhanden.
Das tatsächlich vorhandene Anfangsvermögen ist um den so genannten unechten Zugewinn, der auf den Änderungen der Kaufkraft des Geldes beruht, zu bereinigen. Dieser Kaufkraftschwund wird berücksichtigt, indem der ursprüngliche Wert des Anfangsvermögens mit der Preisindexzahl bei Güterstandsende multipliziert und das Produkt durch die Preisindexzahl bei Güterstandsbeginn dividiert wird (vgl. bereits BGHZ 61, 385). Hinsichtlich der Indexzahlen wird auf die tabellarische Aufstellung bei Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1376 Rn. 31 Bezug genommen. Für die nähere Berechnung wird auf die nachfolgende Tabelle zum Anfangsvermögen des Antragstellers verwiesen.
b.
Dem Anfangsvermögen des Antragstellers sind zudem nach § 1374 Abs. 2 BGB die durch seine Eltern am 27. August 1998 (3.000 DM), am 24. September 1999 (20.000 DM), am 3. November 1999 (10.000 DM) und am 8. Dezember 1999 (12.000 DM) bzw. seinen Bruder am 29. Februar 2000 (10.000 DM) zugewandten Geldbeträge zuzurechnen.
Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist ein Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Diese Ausnahmevorschrift ist abschließend, eine analoge Anwendung scheidet aus (BGH, FamRZ 2014, 24).
Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661). Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910, 911), wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft. Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839).
Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065). Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661), hier daher der Antragsteller, soweit er hinsichtlich der vorgenannten Schenkungen einen über den hälftigen Schenkungsanteil hinausgehenden Teil seinem Anfangsvermögen zugerechnet haben will.
Nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB zu erfassen ist zunächst die ausdrücklich für den Polterabend geleistete Zahlung von 1.500 DM. Die Voraussetzungen einer Vermögensbildung liegen hier nicht vor. Die Zahlung des Geldes diente vielmehr der Deckung der Kosten des Polterabends und damit der Deckung eines laufenden Lebensbedarfs. Eine Hinzurechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB scheidet aus.
Bei den übrigen finanziellen Zuwendungen steht dagegen die Vermögensbildung im Vordergrund, da der Aufbau des Familienheims gefördert werden sollte. Leistungsempfänger dieser Schenkungen war jeweils allein der Antragsteller. Dies steht zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 fest.
Die Bestimmung des Leistungsempfängers hängt von dem Willen des Zuwendenden ab, soweit dieser tatsächlich nach außen in Erscheinung tritt. Eine tatsächliche Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass bei Leistungen an Eheleute Leistungsempfänger nur derjenige ist, der dem Leistenden nahesteht oder mit ihm verwandt ist, besteht nicht (OLG Celle FamRZ 2003, 233, OLG Köln FamRZ 2009, 1064; Büte Rn. 540). Eher spricht der erste Anschein bei der Hingabe von Geld an Ehegatten für gemeinsame Anschaffungen dafür, dass regelmäßig beide Ehegatten beschenkt werden sollen; indiziell spricht dafür auch, wenn der Geldbetrag auf ein gemeinsames Konto gezahlt wird, da insoweit – soweit keine näheren Angaben getätigt werden – grundsätzlich beide Ehegatten gesamtgläuberisch berechtigt werden (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl. 2012, Rn. 540).
Dieser Beweis des ersten Anscheins ist aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der dabei durchgeführten Beweisaufnahme, entkräftet und es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sämtliche geleisteten Geldbeträge allein dem Antragsteller und nicht den beiden Beteiligten zugute kommen sollten.
Dafür spricht bereits das eigene Vorbringen der Antragsgegnerin. Bei ihrer persönlichen Anhörung konnte sie keine Gründe dafür vorbringen, dass es sich tatsächlich um eine Leistung an beide Beteiligte und insbesondere auch an sie gehandelt hatte. Sie erklärte lediglich, dass ihr niemand gesagt habe, dass die Leistung nicht an beide damaligen Eheleute erfolgen sollte. Sie konnte auch auf Nachfrage des Senats nicht näher ausführen, dass ihr gegenüber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht worden sei, die Leistungen hätten auch ihr zukommen sollen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen der Zeugen E… und K… W….
So haben die drei Zeugen in ergiebiger Weise übereinstimmend bekundet, dass jeder von ihnen die Leistung an den Antragsteller, nicht dagegen auch an die Antragsgegnerin bezweckt habe. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass es ihnen allein um die Besserstellung des Antragstellers als des Sohnes bzw. Bruders ging. Insbesondere verfolgten E… und K… W… das Ziel, ihre Söhne gleichmäßig zu bedenken. Der Antragsteller sollte in einer Art vorweggenommener Erbfolge durch Zuwendung der entsprechenden Geldbeträge bedacht werden. Der weitere Sohn Ka… sollte als Ausgleich das vorhandene eigene Grundvermögen der Eltern erhalten.
Die Zeugenaussagen waren glaubhaft. Im Kerngehalt waren die Aussagen in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Soweit sich die Zeugen E… und K… W… in ihren Aussagen hinsichtlich der weiteren Zahlungen vom 11. und 19. Dezember 2000 über jeweils 10.000 DM widersprochen haben, führt dies nicht dazu, dass der Senat den Angaben insgesamt nicht folgen konnte. Denn der Widerspruch betrifft den Umstand, ob es sich bei diesen beiden Zahlungen um Schenkungen oder um Darlehen handelte und nicht um die Frage, an wen geleistet werden sollte. Außerdem handelt es sich um einen erklärbaren Widerspruch, da beide Zeugen, vor allem aber die Zeugin E… W… die Begriffe Darlehen und Schenkung laienhaft beschrieben hat. Im Kern übereinstimmend und widerspruchsfrei blieben die Zeugen E… und K… W… aber dabei, dass die Zahlungen am 27. August 1998 (3.000 DM), am 24. September 1999 (20.000 DM), am 3. November 1999 (10.000 DM) und am 8. Dezember 1999 (12.000 DM) ebenso wie – darauf sei bereits jetzt hingewiesen – die weiteren Zahlungen vom 11. und 19. Dezember 2000 über jeweils 10.000 DM allein dem Antragsteller zugute kommen sollten, weshalb der Senat keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben hat.
Dass es sich bei der Schenkung des Zeugen Ka… W… um eine Schenkung an den Antragsteller allein gehandelt hat, folgt auch aus dem Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Kontoauszuges (Bl. 368a HA), der ausdrücklich als Zahlungsempfänger den Antragsteller ausweist. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber behauptet hat, die durch den Zeugen Ka… W… geleisteten 10.000 DM stammen ihrer Ansicht nach von den Eltern des Antragstellers, kommt es darauf nicht an. Wesentlich ist allein, dass diese Zahlung ausweislich des Kontobelegs und der stimmigen Aussage durch den Zeugen Ka… W… geleistet wurde und daher auch dessen Wille maßgebend für die Bestimmung, wem diese Zahlung zugute kommen sollte, ist. Rein vorsorglich sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Zeugen Ka… W… überzeugend dargetan hat, zu damaliger Zeit trotz seines noch jungen Alters von rd. 19 Jahren über diese Mittel (infolge einer Erbschaft) verfügt zu haben, weshalb auch insoweit keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen.
Die Zeugen waren glaubwürdig. Zwar handelt es sich jeweils um enge Familienangehörige des Antragstellers. Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte gesehen, die an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel aufkommen lassen. Sie haben unabhängig voneinander das Ziel einer Zuwendung allein an den Antragsteller kundgetan. Als nachvollziehbare Begründung haben sie angegeben, es sei für sie eben darauf angekommen, den eigenen Sohn bzw. Bruder zu bedenken, auch wenn das Geld in das gemeinsame Haus des damaligen Ehepaars fließen würde. Sie haben dieses Detail sicher und überzeugend dargelegt. Belastungstendenzen gegenüber der Antragsgegnerin waren nicht erkennbar. Insbesondere E… und K… W… haben übereinstimmend bekundet, damals kein schlechtes Verhältnis zu der Antragsgegnerin gehabt zu haben und dass es erst im Zuge der Trennung der Beteiligten zu einem Streit gekommen sei, der die Rückforderung der zeitlich letzten beiden Zahlungen der Eltern vom 11. und 19. Dezember 2000 betraf. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat diese Angaben auch bestätigt. Der Zeuge Ka… W… hat ebenso wenig eine Begünstigungs- oder Belastungstendenz erkennen lassen, vielmehr frei seine Überzeugung kundgetan.
Auch von den übrigen Umständen her ergeben sich keine zwingenden Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine Leistung an beide Eheleute gewollt war. Soweit die Tatsache der Zahlung auf das gemeinsame Konto der Beteiligten vom ersten Anschein her für eine solche Zuweisung an beide spricht, steht dem entgegen, dass nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat es sich zu damaliger Zeit um ihr einziges Verkehrskonto gehandelt hat.
c.
Soweit damit (mit Ausnahme des bereits angesprochenen Polterabend-Geldes) die Zahlungen der Eltern an den Antragsteller sich als alleinige Schenkungen an diesen darstellen, gilt dies aber nicht für die letzten beiden Zahlungen vom 11. und 19. Dezember 2000 über jeweils 10.000 DM. Die Behauptung des Antragstellers, es handele sich auch bei diesen Zahlungen um eine Schenkung an ihn, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, was zulasten des insoweit darlegungsbelasteten Antragstellers geht.
Der Zeuge Ka… W… konnte zu diesen Vorgängen nichts bekunden.
Zwar haben auch für diese Zahlungen die Zeugen E… und K… W… in ergiebiger Weise und in Übereinstimmung mit den zeitlich vorangegangenen Schenkungen gleichermaßen bekundet, dass jeder von ihnen die Leistung an den Antragsteller, nicht dagegen auch an die Antragsgegnerin bezweckt hatte. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie an der Glaubwürdigkeit bestehen nach Überzeugung des Senats auch in diesem Punkte keine Bedenken. Insoweit kann zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Aussagen stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Inhalt der Schreiben vom 2. Mai 2010 (Bl. 28 GÜ) sowie vom 24. Mai 2010 (Bl. 30 GÜ). Auf den ersten Blick scheint sich aus dem Inhalt der Schreiben zwar zu ergeben, dass die Zahlungen vom 11. und 19. Dezember 2000 von beiden Eheleuten und damit auch von der Antragsgegnerin als vermeintliche Mit-Darlehensnehmerin zurückgefordert würden. Der Zeuge K… W… erläuterte dies nachvollziehbar damit, dass das Schreiben von der Zeugin E… W… stammte, die dadurch die Antragsgegnerin über die Rückforderung informieren wollte und dass er darüber verärgert gewesen sei, dass die Antragsgegnerin die Hingabe des Geldes als Darlehen bestritten hatte; in diesen Punkten bestand auch Übereinstimmung in den Zeugenaussagen von E… und K… W…. Zwar hat in teilweisem Widerspruch dazu die Zeugin E… W… erklärt, durch ihren Sohn zum Aufsetzen des entsprechenden Schreibens veranlasst worden zu sein. Ob dies dem Zeugen K… W… aber bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Ein Hinweis darauf, dass die entsprechenden Gelder tatsächlich bei Hingabe des Geldes als Darlehen an beide Beteiligte aufzufassen waren, ist in den Schreiben damit nicht zu finden.
Es konnte dagegen nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen werden, dass tatsächlich eine Schenkung vorlag. Zwar hat insoweit die Zeugin E… W… letztendlich und auf mehrfaches Befragen bekundet, es habe sich um Schenkungen an den Antragsteller gehandelt. Insoweit ergeben sich aber gewisse Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage daraus, dass sie jedenfalls zunächst Anderes behauptet hat; so hat sie im ursprünglichen Verlauf ihrer Vernehmung die Einräumung eines Darlehens durch die Verwendung des Begriffes „geborgt“ trotz mehrfacher eindringlicher Nachfrage des Senats und auf Vorhalt des Schreibens vom 2. Mai 2010 (Bl. 28 GÜ) sowie des weiteren Schreibens vom 24. Mai 2010 (Bl. 30 GÜ) bekundet und erst auf nochmalige Nachfrage des Senats bei ergänzender eindringlicher Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dies im Sinne einer Schenkung des Geldes korrigiert, was offenbar auf ihrem bereits angesprochenen laienhaften Verständnis von den Begriffen Darlehen und Schenkung beruhte. Außerdem hat die Zeugin wohl nicht zugeben wollen, dass die Schreiben vom 2. und 24. Mai 2010, die auf eine Leistung an beide Eheleute hindeuteten, nicht von ihr selbst ohne Hilfe oder Anregung Dritter – sei es des Sohnes oder dessen damaligen Rechtsanwalts – verfasst worden waren. Durch die eindringlichen Nachfragen und Vorhalte war die Zeugin ersichtlich verunsichert und rückte dann von ihrer ursprünglichen Aussage, dass das Geld „dem Sohn geborgt“ worden sei, ab. Die sodann getätigte Aussage, es habe sich doch um ein Geschenk gehandelt, ist deshalb schon aus sich heraus nicht glaubhaft. Die wesentlichen, einer Glaubhaftigkeit der Aussage entgegenstehenden Zweifel rühren auch daraus, dass der Zeuge K… W… bei seiner Vernehmung auch auf mehrfache Nachfrage des Senats und auch unter Vorhalt der Angaben der Zeugin W… durchgängig erklärt hat, es habe sich tatsächlich um geborgtes Geld gehandelt; eine Schenkung sei insoweit nie beabsichtigt gewesen.
Aufgrund der in diesem Punkt nicht ergiebigen (Zeuge Ka… W…) bzw. sich widersprechenden (Zeugen E… und K… W…) Zeugenaussagen kann nicht zugunsten des Antragstellers von einem geschenkten Betrag ausgegangen werden.
d.
Nach alledem sind die vorgenannten Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB im Anfangsvermögen des Antragstellers zu bilanzieren.
Insoweit bedarf es wie bei sämtlichen Positionen des bei Eheschließung tatsächlich vorhandenen Anfangvermögens der Indexierung. Dabei ist ein vom ursprünglichen Anfangsvermögen abweichender Bewertungszeitpunkt zu beachten. Denn nach § 1376 Abs. 1 BGB ist der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde zu legen. Daher ist der Teil des Anfangsvermögens, der zum privilegierten Erwerb zählt, im Hinblick auf den Kaufkraftschwund des Geldes nach dem Lebenshaltungsindex des Erwerbsjahres gesondert umzurechnen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2009, 231).
Hinsichtlich der Indexzahlen wird auf die tabellarische Aufstellung bei Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1376 Rn. 31 Bezug genommen. Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung zum Anfangsvermögen des Antragstellers:
Anfangsvermögen Antragsteller am 07.05.1997 | ||
Aktiva | ||
...sparbuch Nr. 8… | 7.850,00 DEM | 4.013,64 € |
Sparkassen-Konto Nr. 2… | 4.229,51 DEM | 2.162,51 € |
Sparkasse Kautionskonto Nr. 2… | 833,92 DEM | 426,38 € |
Sparkassen-Konto Nr. 1… | 3.826,70 DEM | 1.956,56 € |
1/2 gemeinsames Sparkassenkonto-Nr. 2… | 1.776,30 € | |
Audi A4 | 16.300,00 € | |
Bausparvertrag D... Nr. 4 | 2.983,96 € | |
Summe | 29.619,35 € | |
Indexierung (x 102,10 ./. 83,20) | 36.347,79 € | |
Hinzurechnungen nach § 1374 Abs. 2 BGB | ||
26.06.1997: 1.500 DM (Polterabend) | - DEM | - € |
Indexierung (x 102,10 ./. 83,20) | - € | |
27.08.1998: 3.000 DM Schenkung für Grdst. | 3.000,00 DEM | 1.533,88 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 84,00) | 1.864,39 € | |
24.09.1999: 20.000 DM Anzahlung für Grdst. | 20.000,00 DEM | 10.225,84 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 84,50) | 12.355,72 € | |
03.11.1999: 10.000 DM fürs Grdst. | 10.000,00 DEM | 5.112,92 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 84,50) | 6.177,86 € | |
07/08/09.12.1999: 12.000 DM für Grdst. | 12.000,00 DEM | 6.135,50 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 84,50) | 7.413,43 € | |
29.02.2000: 10.000 DM für Grdst.vom Bruder des Antragstellers | 10.000,00 DEM | 5.112,92 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 85,70) | 6.091,35 € | |
Summe Anfangsvermögen | 70.250,53 € |
2.
Das Endvermögen des Antragstellers am 2. Juli 2011 beträgt insgesamt 81.900,25 €.
a.
Im Endvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen sind an Aktiva zunächst der hälftige Verkehrswert des ehemaligen Familienwohnheims mit 110.000 €, ein D…-Bausparguthaben von 1.740,22 € und eine D...-Kapitallebensversicherung mit 7.929,95 €.
Soweit ursprünglich das Vorhandensein zweier Motorräder im Endvermögen des Antragstellers streitig war, erfolgt dafür kein Ansatz. Hierzu hat der Antragsteller erklärt, dass er das eine Motorrad erst nach dem 2. Juli 2011 angeschafft habe, das andere Motorrad der Marke MZ (Motorradwerke Zschopau) dagegen zum Stichtag der Eheschließung mehr Wert als zum Stichtag Endvermögen gewesen sei. Nachfolgend hat sich die Antragsgegnerin dazu nicht mehr geäußert, auch nicht, nachdem das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung diese Werte unberücksichtigt gelassen hat.
Für die Konten bei C…, die auf den alleinigen Namen des Antragstellers geführt wurden, sind dem aktiven Endvermögen des Antragstellers insgesamt 4.739,10 € zuzurechnen, bestehend aus dem zum Stichtag 2. Juli 2011 tatsächlich vorhandenem Guthaben von 2,85 € sowie einer Zurechnung gem. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB von 4.736,25 €.
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Handlungen verschwenderisch oder in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche illoyale Vermögensminderungen vorliegen, trägt der hierdurch Begünstigte (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858), vorliegend also die Antragsgegnerin.
Zugunsten der Antragsgegnerin greift nicht die Vorschrift des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB mit daraus folgender Umkehr der Beweislast ein. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte zwar darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist, § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB greift aber nur ein, sofern tatsächlich (vollständige) Auskunft zum Trennungszeitpunkt verlangt worden ist (Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2012, Rn. 57); bereits dies ist hier nicht feststellbar. Unabhängig davon betrifft § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB das Vermögen schlechthin und daher nicht einzelne Vermögensbestandteile (Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1375 Rn. 34), weshalb diese Regelung nicht auf die Verminderung des Guthabenstandes des Tagesgeldkontos – bei dem es sich gerade nicht um den einzigen Vermögenswert des Antragstellers handelte – zutrifft. Vielmehr hätte zunächst festgestellt werden müssen, welches Trennungsendvermögen bestand, um dann weiter festzustellen, inwieweit eine aufgetretene Minderung dieses Endvermögens bis zum güterrechtlichen Endvermögensstichtag vorliegt, was aber nicht durch die Antragsgegnerin dargetan ist.
Trägt somit die Antragsgegnerin die volle Darlegungslast für ein illoyales Verhalten des Antragstellers, sind an die Darlegung der Benachteilungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (allgemein dazu BGH NJW-RR 1985, 1325). Denn es ist dem anderen Ehegatten regelmäßig unschwer möglich, sich von dem Vorwurf einer illoyalen Minderung zu entlasten (OLG Köln FamRZ 1988, 174). Deshalb obliegt es immer dann, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag bei dem anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden war, dem Inhaber dieses nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes, sich über dem Verbleib schlüssig, substantiiert und plausibel zu erklären (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 416, BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858). Dafür kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Einsatz des Geldes um eine Ausgabe für Dinge des täglichen Lebens oder einem bestimmten Mehrbedarf handelt, entscheidend ist allein, ob sich der Ehegatte mit seinem Ausgabeverhalten verschwenderisch bzw. illoyal verhalten hat. Legt der Ehegatte die sachgerechte Verwendung der Mittel ausreichend dar, muss dann seinerseits der die Illoyalität behauptende Ehegatte dem schlüssig und substantiiert entgegentreten (BGH FamRZ 2000, 948).
Der Kontostand des Tagesgeldkontos bei Trennung im 13. Mai 2010 betrug 25.593,50 €. Soweit die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 26.593,50 € des Tagesgeldkontos behauptet hat, hat sie dies bereits nicht ausreichend dargetan. Zwar ist anhand der vom Antragsteller eingereichten Aufstellung (Bl. 87 GÜ) erkennbar, dass im April 2010 – also vor der Trennung – tatsächlich 1.000 € mehr an Guthaben vorhanden waren, als dies bei der Trennung der Fall war. Allein aus der Höhe des Differenzbetrages von 1.000 € kann aber nicht ohne weiteren substantiellen Sachvortrag der Antragsgegnerin auf eine Illoyalität geschlossen werden. Sofern die Antragsgegnerin tatsächlich ein illoyales Verhalten des Antragstellers vor der Trennung behaupten will, hätte sie dies konkret und substantiiert vorbringen müssen. Tatsächlich hat sie den Vorwurf der Illoyalität erst ab Trennung der Beteiligten im Mai 2010 erhoben. Auf die entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 hat sie auch nicht mehr erwidert.
Für das nach der Trennung vom Tagesgeldkonto (bei einem Kontostand von 25.593,50 €) abgehobene Geld hat der Antragsteller in weiten Teilen seiner Substantiierungslast genügt, weshalb eine illoyale Zurechnung ausscheidet.
Soweit am 17. Mai 2010 eine Abbuchung von 1.500 € erfolgte, hat der Antragsteller dies damit erklärt, dass er Rechtsanwaltskosten bezahlt, eine Waschmaschine und Kindersitze neu angeschafft habe. Hinsichtlich der Kosten für den Rechtsanwalt (868,46 €), die Waschmaschine (578 €) und Kindersitze (339,74 €) hat er jeweils Rechnungs- und Überweisungsbelege vorgelegt. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Damit sind aber die entsprechenden angeschafften Substanzwerte (eine Waschmaschine, zwei Kindersitze) im Endvermögen des Antragstellers zu verbuchen, da sämtliche nach Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung angeschafften Gegenstände – auch Haushaltsgegenstände – dem Endvermögen des jeweiligen erwerbenden Ehegatten zuzuweisen sind (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 10 UF 295/11 –, juris). Denn Haushaltsgegenstände im Alleinvermögen eines Ehegatten sind Teil seines Endvermögens (BT-Drs. 16/10798, S. 23; BGH FamRZ 2011, 1039). Da bei einem etwa 14 Monate nach der Anschaffung liegenden Endvermögensstichtag die vom Antragsteller genannten Zeitwerte von 200 € für die Waschmaschine und von 120 € für die Kindersitze angesichts des Wertverfalls von gebrauchten gegenüber neuangeschafften Gegen-ständen nicht unverhältnismäßig erscheinen und – nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat – die Antragsgegnerin sich dazu auch nicht weiter eingelassen hat, sind diese Werte im aktiven Endvermögen des Antragstellers anzusetzen.
Der Antragsteller hat betreffs der weiteren Abbuchung vom 20. Mai 2010 über 1.500 € dargelegt, davon zunächst die Ferienwohnung im Umfang von 711 €, die er gemeinsam mit den Kindern benutzt hatte, bezahlt zu haben. Er hat einen entsprechenden Buchungsbeleg vorgelegt, auf dem sich auch der entsprechende Hinweis „Ferienwohnung“ befindet. Ebenfalls nachgewiesen ist die weitere Bezahlung von Zins und Tilgung (Zinsen 355,65 €, Tilgung 296,02 €) für das gemeinsame Haus. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nicht weiter eingelassen.
Hinsichtlich der Kostenerstattung an seine Eltern in einem Gesamtumfang an Abbuchungen von 6.062,40 € hat der Antragsteller vorgebracht, es handele sich um Fahrtkosten, die er seinen Eltern zur Ausübung des Umgangsrechtes erstattet habe. Absprachegemäß hätten seine Eltern – die in N… und damit rd. 16 km entfernt vom Wohnort der Antragsgegnerin und der Kinder in B… wohnen – abgeholt und sodann zum Antragsteller nach W… (421 km von B… entfernt) verbracht. Insoweit habe er den Eltern die entstandenen Kosten für 24 so erfolgte Fahrten erstattet, die sich wie folgt errechnen: 421 km einfache Fahrt x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 € (allgemeiner KM-Kostensatz) = 252,60 € x 24 Fahrten = 6.062,40 €.
Dass für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes angesichts der erheblichen Entfernung hohe Kosten entstehen, steht außer Zweifel. Ob der Umgangsberechtigte diese Kosten selber trägt und dann „sich selbst in Rechnung stellt“ oder ob er diese Kosten einem Dritten wegen dessen Unterstützung bei der Durchführung der Umgänge entsprechend erstattet, spielt dafür keine Rolle. Zwar ist gerade bei entgeltlichen Rechtsgeschäften innerhalb des engsten Familienkreises insbesondere dann eine vorsichtige Würdigung angebracht, wenn dadurch mittelbar ein anderer – insbesondere der frühere Partner – benachteiligt wird (vgl. auch Sefrin in: juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 Rn. 78). Dass den Eltern die entsprechenden Kosten zu erstatten sind, ist im Grundsatz nicht zweifelhaft; sollten diese tatsächlich darauf verzichtet haben – was angesichts der Höhe auch unter Beachtung des familiären Verhältnisses nicht auf der Hand liegt –, hätte dies durch die Antragsgegnerin vorgebracht und bewiesen werden müssen, was aber nicht erfolgt ist. Auch der Höhe nach bestehen an der Kostenpauschale von 0,30 €/km, die den gängigen Pauschalen für die Benutzung von Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. z.B. die aktuellen Süddeutschen Leitlinien zum Unterhaltsrecht Ziff. 10.2.2), keine Bedenken, solche werden auch nicht seitens der Antragsgegnerin vorgebracht.
Für die Abbuchung vom 4. Juni 2010 über 1.007,79 € hat der Antragsteller vorgebracht, es habe sich um die Anschaffungskosten für einen Ersatz-PC gehandelt, dafür – nach Hinweis des Senats – die Rechnung vorgelegt und die Positionen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nicht weiter eingelassen. Damit sind aber die angeschafften Substanzwerte im Endvermögen des Antragstellers zu verbuchen, da sämtliche nach Trennung angeschafften Gegenstände – auch Haushaltsgegenstände – ohne Weiteres dem Endvermögen des erwerbenden Ehegatten zuzuweisen sind (vgl. bereits zuvor). Die vom Antragsteller angesetzten 400 € Zeitwert erscheinen für den etwa 12 Monate nach der Anschaffung liegenden Endvermögensstichtag nicht unverhältnismäßig, Bedenken daran sind auch nicht seitens der Antragsgegnerin vorgebracht worden, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat.
Für die Abbuchung vom 8. Juni 2010 über 833,11 € hat der Antragsteller die Zahlung einer Telekomrechnung (107,46 €), einer Geschirrspülerreparatur (184,96 €), einer Rechtsschutzversicherung (197,90 €), einer Kostenrechnung der Justizkasse (17,88 €) sowie einzelner weiterer Einkäufe (insb. Tankstelle, Kfz-Versicherung Rundfunkgebühr) vorgebracht; in der Summe betragen die nachgewiesenen Ausgaben 806,55 €. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu, insbesondere nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat, nicht weiter eingelassen.
Für die Abbuchung vom 21. Juni 2010 über 1.000 € hat der Antragsteller vorgebracht, den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder von 900 € (2x 450 € für Mai und Juni 2010) bezahlt zu haben. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu zuletzt, insbesondere nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat, auch nicht weiter eingelassen.
Der Abbuchung vom 21. Juni 2010 über 500 € hat der Antragsteller entgegengesetzt, er habe – was unstreitig ist – kurz vor diesem Tag 500 € auf das Tagesgeldkonto als Guthaben eingebucht. Damit handelt es sich im Ergebnis nicht um eine Minderung, ein illoyales Verhalten ist nicht erkennbar.
Für die Abbuchung von 22. Juni 2010 über 1.000 € hat der Antragsteller als Verwendung die Zahlung auf eine Rechtsanwaltsrechnung (389,13 €) und an eine Autowerkstatt (712,43 €) vorgebracht. Insoweit liegen auch Überweisungsträger mit entsprechenden Empfänger- bzw. Verwendungszweckbezeichnungen vor. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu zuletzt, insbesondere nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat, auch nicht weiter eingelassen.
Hinsichtlich der weiteren Abbuchung vom 23. August 2010 über 14.962,09 € kann als nicht illoyale Verwendung lediglich ein Betrag von 20.000 DM = 10.225,84 € herreichen; der überschießende Betrag von 4.736,25 € ist dem Antragsteller dagegen gem. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Endvermögen zuzurechnen.
Soweit der Antragsteller ursprünglich behauptet hat, neben den (bereits im Zusammenhang mit § 1374 Abs. 2 BGB dargestellten) Schenkungen hätten seine Eltern am 11. Dezember 2000 und am 19. Dezember 2000 jeweils 10.000 DM ihm als Darlehen gem. § 488 BGB zur Verfügung gestellt, dafür sei auch eine Zinszahlung vereinbart, hat er nach seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 ausdrücklich die Nichtberücksichtigung dieser Zinsen im Zugewinnausgleich erklärt. Die Zahlung einer vermeintlichen Zinsforderung an seine Eltern stellt sich daher zumindest als verschwenderisches Verhalten gem. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.
Andererseits kann aber das Bestehen einer alleinigen Schuldverbindlichkeit des Antragstellers aus Darlehen gem. § 488 BGB von 20.000 DM = 10.225,84 € festgestellt werden, weshalb die entsprechende Abbuchung vom Konto bei C… zwecks Tilgung dieses Darlehens sich nicht als illoyal darstellt. Denn es steht jedenfalls aufgrund der beiderseitigen und insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Eltern des Antragstellers fest, dass es sich bei diesen Beträgen entweder um eine Schenkung oder um ein Darlehen, jeweils allein an den Antragsteller, gehandelt hat.
Hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussagen E… und K… W… dafür, dass die Leistung an den Antragsteller allein, nicht dagegen auch an die Antragsgegnerin bezweckt war, kann auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass es sich bei den letztgenannten Geldbeträgen tatsächlich um darlehensweise zur Verfügung gestellte Beträge handelt. Zwar begegnet die Aussage der Zeugin E… W… insoweit gewissen Glaubhaftigkeitsbedenken angesichts ihres laienhaften Verständnisses der Begriffe Darlehen und Schenkung, vgl. bereits die vorangegangenen Ausführungen. Für ein Darlehen spricht aber jedenfalls die durchgängige und trotz mehrfacher Nachfrage und entsprechender Vorhalte beibehaltene Aussage des Vaters des Antragstellers, der durchgängig bekräftigt hat, dass dieses Geld nur zeitweise dem Antragsteller zur Verfügung stehen sollte, er das Geld zurückhaben wollte und deshalb auch praktisch jährlich mit dem Antragsteller über die Rückgabe oder die Neuanlage des Geldes gesprochen habe.
Für die Abbuchung vom 9. September 2010 über 924,45 € hat der Antragsteller – von der Antragsgegnerin nicht bestritten – vorgebracht, er habe eine Zahnarztrechnung beglichen. Ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu, insbesondere nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat, auch nicht weiter eingelassen.
Für die Abbuchung vom 25. Oktober 2010 über 1.735,51 € hat der Antragsteller vorgebracht, eine Heizölrechnung über 1.187,45 € und eine Stromvorauszahlung von 899 € beglichen zu haben. Entsprechende Beträge mit entsprechender Bezeichnung finden sich auf den von dem Antragsteller dafür vorgelegten Kontoauszügen. Diese Ausgabepositionen sind ausreichend dargetan, ein illoyales Verhalten liegt darin nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dazu, insbesondere nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 entsprechende Hinweise erteilt hat, auch nicht weiter eingelassen.
Es bleibt somit allein bei einem Betrag von 4.736,25 €, der als illoyale Verfügung dem Vermögen des Antragstellers hinzuzurechnen ist. Hinzu kommt der unstreitig noch vorhandene Betrag von 2,85 €, so dass für das Konto bei C… 4.739,10 € anzusetzen sind.
b.
An Passiva im Endvermögen des Antragstellers befinden sich das Sparkassenkonto Nr. 8… mit einem negativen Saldo von 1.378,36 €, das gemeinsame Sparkassenkonto Nr. 6… mit einem negativen Saldo, dessen dem Antragsteller zuzurechnende Hälfte 2.933,97 € beträgt, sowie gemeinsame Verbindlichkeiten bei der Bank I…, deren dem Antragsteller zuzurechnende Hälfte 38.916,69 € beträgt.
Im Ergebnis ergibt sich daher folgendes Endvermögen des Antragstellers zum 2. Juli 2011:
Aktiva | |
½ Grdst. …weg 33 in W… | 110.000,00 € |
Bausparvertrag D… | 1.740,22 € |
Lebensversicherung | 7.929,95 € |
Tagesgeldkonto | 4.739,10 € |
Gesamtschuldnerausgleich | 0,00 € |
Substanzwert Waschmaschine | 200,00 € |
Substanzwert Kindersitze | 120,00 € |
Substanzwert PC | 400,00 € |
Passiva | |
Sparkassenkonto Nr. 8… | - 1.378,36 € |
½ Sparkassenkonto Nr. 6… | - 2.933,97 € |
I… | - 38.916,69 € |
Summe Endvermögen | 81.900,25 € |
3.
Das nach § 1374 BGB zu bestimmende Anfangsvermögen der Antragsgegnerin am 7. Mai 1997 beträgt insgesamt 5.819,69 €. Dabei handelt es sich ausschließlich um Aktivvermögen, Verbindlichkeiten waren zum 7. Mai 1997 nicht vorhanden.
Auf dem gemeinsamen Sparkassenkonto-Nr.: 2… befand sich zum Stichtag ein Guthaben, welches unstreitig beiden Beteiligten je zur Hälfte zustand; insoweit entfallen auf die Antragsgegnerin 1.776,30 €. Daneben verfügte die Antragsgegnerin zum Stichtag über einen Bausparvertrag (D… Nr.: 421618011) mit einem Guthaben von 2.966,09 €.
Auch diese Werte sind zu indexieren (vgl. bereits zuvor beim Anfangsvermögen des Antragstellers); es ergibt sich folgende Berechnung:
Anfangsvermögen Antragsgegnerin am 07.05.1997 | |
Aktiva | |
1/2 gemeinsames Sparkassenkonto-Nr. 2 | 1.776,30 € |
Bausparvertrag D… Nr. 4… | 2.966,09 € |
Summe | 4.742,39 € |
Indexierung (x 102,10 ./. 83,20) | 5.819,69 € |
4.
Das Endvermögen der Antragsgegnerin zum 2. Juli 2011 beträgt insgesamt 80.831,14 €.
a.
Im Endvermögen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind an Aktiva zunächst der hälftige Verkehrswert des ehemaligen Familienwohnheims mit 110.000 €, eine Lebensversicherung über einen Wert von 8.859,83 € und ein Guthaben auf dem Sparkassenkonto mit der Nr. 4… von 1.381,52 €.
Für den im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Opel Zafira hat das eingeholte Gutachten einen Händlerverkaufswert (Wiederbeschaffungswert) von 8.500 € ausgewiesen. Bedenken daran bestehen nicht, solche werden auch seitens der Antragsgegnerin nicht mehr vorgebracht, nachdem auch das Amtsgericht seiner Entscheidung diesen Betrag zugrunde gelegt hat.
Soweit die Antragsgegnerin von ihrer Mutter 10.000 € nach der Trennung erhalten hat, hat sie den nicht illoyalen Verbrauch des Geldes im Einzelnen dargetan. So hat sie die zahlreichen Ausgabepositionen aufgelistet und mit entsprechenden Rechnungen versehen, die in der Summe 9.978,82 € und damit nahezu vollständig 10.000 € ergeben; auf ihren Schriftsatz vom 19. Juli 2012 nebst Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 142 ff. GÜ). Es finden sich keine Hinweise auf eine unangemessen Verwendung, insbesondere weder bei der Einbauküche, die mit 2.000 € nicht außergewöhnlich teuer ist, noch hinsichtlich der drei Elektrogeräte Waschautomat, E-Herd, Kühlschrank. Da die Antragsgegnerin diese – bereits vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten – Ausgabepositionen im Einzelnen belegt hat, wäre es insoweit Aufgabe des Antragstellers, diese Positionen im Einzelnen zu bestreiten. Allein der Hinweis, die Antragsgegnerin habe Haushaltsgeräte mitgenommen, genügt dem nicht; den entsprechenden Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 ist der Antragsteller auch nicht weiter entgegen getreten.
Allerdings ist hier Folgendes zu bedenken:
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Endvermögen des Antragstellers ausgeführt, sind im Grundsatz die nach der Trennung erworbenen Substanzwerte im Endvermögen der Antragsgegnerin zu verbuchen, da sämtliche nach Trennung angeschafften Gegenstände – auch Haushaltsgegenstände –ohne Weiteres dem Alleineigentum des jeweiligen erwerbenden Ehegatten zuzuweisen sind. Zudem finden sich hier Vermögenswerte (Mietkaution über 930,45 € – vgl. allgemein dazu auch Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl. Rn. 150; Sparbucheröffnung über 10 €), welche – wovon mangels eines anderweitigen Sachvortrags der Antragsgegnerin auszugehen ist – am Stichtag des Endvermögens noch vorhanden waren. Auf die entsprechenden Hinweise des Senats hat sich die Antragsgegnerin auch nicht weiter erklärt.
Der Senat hat deshalb zuerst die noch vorhandenen Sachwerte hinsichtlich der Höhe ihres Zeitwerts zum Endvermögensstichtag geschätzt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO) und dies den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Anhand der Aufstellung der Antragsgegnerin Bl. 366 ff. ergeben sich Ausgaben von rd. 6.300 € für Sachwerte, insbesondere Wohnungsmobiliar. Vergleichbar den Angaben des Antragstellers hinsichtlich der bei ihm vorhandenen, nachträglich angeschafften Substanzwerte war hierfür ein unter dem halben Anschaffungswert tendierender Zeitwert festzusetzen, den der Senat angesichts des Zeitablaufs zwischen Anschaffung und Endvermögensstichtag auf 3.000 € gerundet hat. Zzgl. der Geldbeträge betreffend Mietkaution und Sparbucheröffnung von zusammen 940,35 € ergeben sich insgesamt 3.940,35 €. Hierzu haben weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller nachfolgend Stellung genommen.
b.
An Passiva im Endvermögen der Antragsgegnerin befinden sich das gemeinsame Sparkassenkonto Nr. 6… mit einem negativen Saldo, dessen der Antragsgegnerin zuzurechnende Hälfte 2.933,97 € beträgt, sowie gemeinsame Verbindlichkeiten bei der Bank I…, deren der Antragsgegnerin zuzurechnende Hälfte 38.916,69 € beträgt.
Soweit die Antragsgegnerin ursprünglich Schulden auf ihrem Sparkassenkonto-Nr. 1… von 946,71 € geltend gemacht hat, stand ihr in gleicher Höhe ein Ausgleichsanspruch von 946,71 € - gleich aus welchem konkreten Schuldverhältnis, mindestens jedoch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB – gegen ihren Bruder zu, der daraus resultiert, dass der Negativsaldo aus Abbuchungen des Bruder stammte. Insoweit zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung diesen Umstand gänzlich unberücksichtigt gelassen; die Antragsgegnerin hat auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 dazu keine Stellung mehr genommen.
Soweit die Antragsgegnerin von ihrer Mutter 10.000 € nach der Trennung erhalten hat (vgl. zuvor), ist dies als Darlehen zu bewerten und deshalb im Passivvermögen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Der bestrittene Darlehensvertrag ist bewiesen durch Vorlegung der Urkunde des privatschriftlichen Darlehensvertrages, § 416 ZPO. Auf den Zeitpunkt der Erstellung der unstreitig echten Urkunde kommt es nicht an. Die Hingabe des Betrages an die Antragsgegnerin ist ebenfalls urkundlich bewiesen.
Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung zum Endvermögen der Antragsgegnerin:
Endvermögen Antragsgegnerin 02.07.2011 | |
Aktiva | |
1/2 Grdst. …weg 33 in W… | 110.000,00 € |
Opel Zafira | 8.500,00 € |
Lebensversicherung | 8.859,83 € |
Sparkassenkonto Nr. 4 | 1.381,52 € |
Wohnmobiliar im Alleineigentum | 3.000,00 € |
Mietkaution + Sparbucheröffnung | 940,45 € |
Ausgleichsanspruch gegen Bruder | 946,71 € |
Passiva | |
Sparkassenkonto Nr. 1… | - 946,71 € |
1/2 Sparkassenkonto Nr. 6… | - 2.933,97 € |
I… | - 38.916,69 € |
Darlehen Mutter | - 10.000,00 € |
Ergebnis Endvermögen | 80.831,14 € |
5.
Der durch die Beteiligten jeweils erzielte Zugewinn nach § 1373 BGB und der daraus resultierende Ausgleichsanspruch des Antragstellers nach § 1378 Abs. 1 BGB berechnen sich wie folgt:
Zugewinn Antragsteller | |
Endvermögen | 81.900,25 € |
Anfangsvermögen | 70.250,53 € |
Differenz = Zugewinn | 11.649,72 € |
Zugewinn Antragsgegnerin | |
Endvermögen | 80.831,14 € |
Anfangsvermögen | 5.819,69 € |
Differenz = Zugewinn | 75.011,45 € |
Berechnung des Ausgleichsanspruchs | |
Zugewinn Antragsgegnerin | 75.011,45 € |
Zugewinn Antragsteller | 11.649,72 € |
Differenz der Zugewinne | 63.361,73 € |
½ = Ausgleichsanspruch | 31.680,87 € |
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Ehe ist seit dem 18. Januar 2014 rechtskräftig geschieden (unter dem 17. Dezember 2013 erfolgte Zustellung der Beschwerdebegründung an die Antragsgegnerin – Bl. 307 HA – gemäß §§ 113 Abs. 1; 145 FamFG, § 705 ZPO).
6.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 Abs. 1, 4 FamFG, 35 FamGKG. Gründe der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bestehen nicht.