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Wald; Gelände einer Galopprennbahn; Trainierbahn; denkmalgeschützt; Trainingsbetrieb; Reit- und Trabwege; Waldwirtschaftsweg (streitig); Aufstellung von Schildern; Einschränkung der Nutzung für Waldbesucher; Freizeitreiter; Waldsperrung (streitig); Regelungsanordnung; Anordnungsanspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung (offen); (kein) Anordnungsgrund


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 03.04.2012
Aktenzeichen OVG 11 S 5.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 WaldG BB, § 32 WaldG BB, § 123 VwGO, § 146 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung ein forstaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners zur Beseitigung von Schildern, mit denen die Beigeladene die Nutzung von Wegen auf dem Gelände der B… Trainierbahn bzw. in den an diese angrenzenden Waldflächen durch Freizeitreiter von einer Genehmigung des Eigentümers abhängig macht.

Die B… Trainierbahn ist Teil des geschützten Denkmalbereichs „Rennbahnanlagen in D…“. Sie steht seit 2008 im Eigentum der Beigeladenen, gehört zu deren Betriebsgelände und wird zum Training von Rennpferden genutzt. Für die genaue Lage des Geländes, der dort befindlichen bewaldeten Flächen, den Verlauf der vorhandenen Wege und die Standorte der von der Beigeladenen aufgestellten Schilder wird auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Luftbilder und Lagepläne Bezug genommen.

In der Vergangenheit hat die in unmittelbarer Nähe zur Rennbahn H… lebende Antragstellerin die an die Trainierbahn angrenzenden Waldgebiete nördlich der geraden Sand-Trainierbahn und innerhalb des Sandbahnovals außerhalb der für Rennpferde vorgesehenen Trainingszeiten für Ausritte genutzt. Nachdem die Beigeladene im März 2010 an verschiedenen Zugängen zum Gelände Schilder aufgestellt hatte, die unter Hinweis darauf, dass es sich um ein privates Trainingsgelände handele, u.a. eine Benutzung für Reitpferde nur noch mit Genehmigung des Eigentümers erlaubten, forderte der Landesverband Brandenburg der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V., dem auch die Antragstellerin als Mitglied angehört, den Antragsgegner auf, die Beseitigung der Schilder anzuordnen, da diese eine illegale Waldsperrung darstellten. Nachdem der Antragsgegner dies abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, zu deren Begründung sie insbesondere geltend machte, dass sie durch die ungenehmigt aufgestellten Schilder am freien Betreten des Waldes gehindert werde.

Nach Durchführung eines Ortstermins, für dessen Ergebnisse auf das darüber gefertigte Protokoll Bezug genommen wird, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 ab. Der der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag sei unbegründet, da der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar könne sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Tätigwerden des sachlich zuständigen Antragsgegners aus § 32 LWaldG i.V.m. § 13 OBG im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben und grundsätzlich bestehe auch ein Anspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 4 Satz 2 LWaldG, mit ihrem Pferd auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zu reiten. Bei den streitbefangenen, durch die bezeichneten Waldgebiete führenden Reit- und Trabwegen handele es sich jedoch weder um Waldbrandwundstreifen noch um - gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG als von mindestens zweispurigen Fahrzeugen befahrbare Waldwirtschaftswege definierte - Waldwege im Sinne des Landeswaldgesetzes. Die Wege, die nach Angaben der Beigeladenen regelmäßig mit einer von einem Traktor gezogenen Egge aufgelockert würden, erreichten zwar die erforderliche Mindestbreite. Aus der gesetzlichen Definition des Waldweges als Wirtschaftsweg folge indes die Zweckbestimmung, den Wald forstlich zu bewirtschaften. Diesen Zweck erfüllten die streitbefangenen Wege nicht, denn es handele sich bei ihnen um für das Reiten präparierte Funktionsflächen der Trainingsanlage, die dem gewerblichen Betrieb der Galopprennbahn dienten. Während die Sand-Trainierbahnen für das Geschwindigkeitstraining bestimmt seien, dienten die Reit- und Trabwege entlang der Kiefernallee, innerhalb des Sandbahnareals und nördlich der geraden Sand-Trainierbahnen dem An- und Abtraben der Reitpferde. Ob es sich bei den Wegen um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handele, könne nach allem dahingestellt bleiben.

Mit ihrer dagegen fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wegen um Wirtschaftswege i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG handele, da sie nicht ausschließlich dem Training der professionellen Reiter, sondern in der Vergangenheit auch der forstlichen Bewirtschaftung des Waldes gedient hätten. Nur das äußere und innere Sandbahnoval seien ursprünglich als Trainingsgelände für Rennpferde angelegt worden. Da jedenfalls im Bereich Ecke K… Weg auch ein Einreiten in das nördlich der geraden Sand-Trainierbahn gelegene Waldgebiet ohne Überquerung des parallel zur Kiefernallee verlaufenden Reit- und Trabweges möglich sei, sei auch zum Einreiten in dieses Waldgebiet keine Genehmigung der Beigeladenen erforderlich. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, dass es sich bei allen streitgegenständlichen Wegen um Wege handele, die dem gewerblichen Betrieb der Rennbahn dienten, sei dem der Grundsatz der Funktionslosigkeit eines Rechtssatzes entgegenzuhalten. Die ursprüngliche Festsetzung bzw. Zweckbestimmung der Wege als Trainingswege für die Rennpferde sei funktionslos geworden, weil die Rennbahn ihre ursprüngliche Bedeutung verloren habe. Zudem hätten Beigeladene und Freizeitreiter sich in den vergangenen Jahren an eine gemeinsame Absprache gehalten, der zu Folge die Freizeitreiter das Gelände außerhalb der für die Rennpferde vorgesehenen Trainingszeiten frei hätten nutzen können. Zum gleichen Ergebnis führe unter diesen Umständen der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Dem Antrag der Antragstellerin könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass er auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, da die Regelung bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Geltung gesetzt werden könne.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen, fristgemäß übersandten Beschwerdevortrages keinen Erfolg.

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, der Beigeladenen aufzugeben, die von ihr aufgestellten Schilder zu beseitigen, die das Ausreiten für Freizeitreiter in dem an das Rennbahngelände H… angrenzenden Wald von einer Genehmigung des Eigentümers abhängig machen, nicht auf eine vorläufige Erhaltung des status quo (Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern auf eine einstweilige Veränderung des - gerade durch das Vorhandensein der Schilder bestimmten - bestehenden Zustandes (Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gerichtet ist. Eine auf eine mindestens vorläufige, vorzeitige Veränderung des status quo gerichtete Regelungsanordnung kann nur ergehen, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind.

Davon ausgehend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung hat, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist weder ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Verpflichtung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich (a.) noch ist eine besondere Dringlichkeit der begehrten Maßnahme (b.) glaubhaft gemacht. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass wegen des Eintritts vollendeter Tatsachen bei einer antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners ein strengerer Maßstab anzulegen wäre.

a) Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Tätigwerden des Antragsgegners aus § 34 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG i.V.m. § 13 Abs. 1 OBG nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe, hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt.

Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung ihrer geschützten Individualinteressen nicht zu erkennen sei, weil es sich bei den streitgegenständlichen Reit- und Trabwegen nicht um Waldwege i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG handele. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass aus der Definition des Wirtschaftsweges dessen Zweckbestimmung folge, den Wald forstlich zu bewirtschaften, und dass die in Rede stehenden Reit- und Trabwege nicht diesen Zweck erfüllten, sondern dem gewerblichen Betrieb der Galopprennbahn dienten. Bei den bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts angelegten Reitwegen und Sand-Trainierbahnen handele es sich um reine, für das Reiten präparierte Funktionsflächen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Soweit die Antragstellerin meint, dass für das Vorliegen eines „Wirtschaftsweges“ nicht nur auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Nutzung in der Vergangenheit abzustellen sei, da es andernfalls möglich wäre, die Zweckbestimmung durch einfache Änderung der Nutzung umzugestalten und auf diese Art § 15 Abs. 4 Satz 2 LWaldG zu unterlaufen, kann die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung dahinstehen. Denn der Einwand trifft die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht gerade davon ausgegangen ist, dass es sich nicht nur bei den Trainierbahnen, sondern auch bei den für das An- und Abtraben der Rennpferde benötigten Reitwegen innerhalb des inneren Sandbahnovals und nördlich der geraden Sand-Trainierbahn um in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts angelegte, für das Reiten präparierte Funktionsflächen der Trainingsanlage handele. Ist dies der Fall, so wird diese abweichende Zweckbestimmung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vorhandenen Wege in der Vergangenheit gelegentlich auch - wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht - für anfallende forstwirtschaftliche Arbeiten genutzt worden sind. Dass die streitgegenständlichen Wege - und nicht nur die Trainierbahnen - nach der zeitweisen Nutzung für diese Arbeiten wieder in einen nicht etwa für die Waldbewirtschaftung, sondern gerade für die Bedürfnisse der Rennpferde geeigneten Zustand versetzt wurden und von der Beigeladenen entsprechend aufwendig unterhalten und gepflegt werden (insbesondere durch das im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht geschilderte regelmäßige Freischneiden und Eggen der Wege), hat die Antragstellerin nicht bestritten. Soweit sie in ihrer nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Stellungnahme weiter meint, dass auch zu ganz anderen Zwecken angelegte und mit Blick auf diese anderen Zwecke in besonderer Weise unterhaltene Wege schon deshalb „Waldwirtschaftswege“ im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG seien, weil sie - wenn auch nur zeitweise - tatsächlich für Maßnahmen der Waldbewirtschaftung genutzt worden sind, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen noch fristgemäß wäre, denn die Richtigkeit dieser weiten Auslegung erscheint zumindest fraglich und muss einer genaueren Prüfung in der ggf. nachfolgenden Hauptsache vorbehalten bleiben.

Der Einwand der Antragstellerin, dass nur das äußere und innere Sandbahnoval als Trainingsgelände „B… Trainierbahn“ angelegt worden seien und deshalb allenfalls Wege in diesem Bereich ursprünglich für gewerbliche Zwecke der Rennbahnbetreiber errichtet und präpariert worden sein könnten, während das nördlich der geraden Sand-Trainierbahn gelegene Waldgebiet nicht zur B… Trainierbahn gehört habe, steht im Widerspruch zu den Angaben der Beigeladenen, wonach das Gelände der B… Trainierbahn die Galoppier-Sandbahnen, die Grasbahntrainingsbahn und alle Flächen einschließlich Wald mit Trabwegen umfasst, und wird mit der als Anlage beigefügten, frühere Rennställe und Trainierbahnen ausweisenden Luftbildaufnahme vom 25. März 1998 auch nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Lagehinweise auf dem Luftbild schon ausweislich der überwiegend markierten Standorte von Rennställen ersichtlich zu einem anderen Zweck angebracht wurden, lassen die vorhandenen, nur relativ groben Hinweise auf die Standorte der Renn- und Trainierbahnen eine eindeutige Lokalisierung der Grenzen insbesondere der Galopprennbahn und der B… Trainierbahn nicht zu. Die von der Antragstellerin für ihre Behauptung pauschal weiter in Bezug genommenen „historischen Karten“ sind weder näher bezeichnet noch gar (auszugsweise) vorgelegt worden. Eine abschließende Klärung dieser Frage muss einem ggf. nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeverfahrens erscheint die Behauptung der Antragstellerin, wonach die in diesem Bereich verlaufenden Wege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ursprünglich nicht für gewerbliche Zwecke der Rennbahnbetreiber errichtet und präpariert worden seien, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn danach deutet die für diese Zwecke günstige Lage auch der nördlich an die gerade Sand-Trainierbahn angrenzenden Fläche eher darauf hin, dass es sich - unabhängig von einer grundstücks- oder baurechtlichen Zuordnung gerade zur B… Trainierbahn - bei diesem Bereich jedenfalls seit der Errichtung dieser Trainierbahn nicht mehr um ein „normales“, forstwirtschaftlich genutztes Waldgebiet mit „Waldwirtschaftswegen“, sondern um ein Gebiet mit für den Trainingsbetrieb hergerichteten und entsprechend genutzten und unterhaltenen Wegen gehandelt hat. Dies gilt um so mehr, als nach eigenen Angaben der Antragstellerin in den 1920er und -30er Jahren ca. 1.000 bis 1.200 Rennpferde in H… gehalten und trainiert wurden, der Bedarf an derartigen Wegen also damals noch sehr viel größer gewesen sein dürfte als heute. Eher für die vom Verwaltungsgericht angenommene Zugehörigkeit auch der im Bereich zwischen Galopprennbahn und Trainierbahn verlaufenden Reit- und Trabwege zum gewerblichen Betrieb der Galopprennbahn spricht schließlich auch, dass die B… Trainierbahn in der Denkmalliste des Landes Brandenburg (Stand 31. Dezember 2011) für Einzeldenkmale sowohl als Teil der „Anlage der Galopprennbahn mit Rennbahn, B… Trainierbahn, …“ als auch als „B… Trainierbahn (Neue Bahn)“ verzeichnet ist, und dass der gesamte Bereich Teil des mit der Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland vom 6. Juli 1998 unter Schutz gestellten Denkmalbereichs „Rennbahnanlagen in D…“ ist. Den Einwand der Antragstellerin, aus der Denkmalsatzung werde deutlich, dass nach dieser Satzung nur das eigentliche Sandbahnoval der B… denkmalrechtlichem Schutz unterstehe, vermag der Senat angesichts der Beschreibung des Schutzbereichs unter § 2 der Satzung nicht nachzuvollziehen.

Darauf, ob ein Einreiten in die in dem Gebiet nördlich der Sand-Trainierbahn verlaufenden Wege ohne - ggf. genehmigungspflichtige - Querung des entlang der Kiefernallee verlaufenden Reit- und Trabweges möglich wäre, kommt es danach für das Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich an.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht feststellbar, dass eine nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeverfahrens überwiegend wahrscheinliche Zweckbestimmung der Reit- und Trabwege funktionslos oder eine Berufung der Beigeladenen auf diese Zweckbestimmung treuwidrig geworden wäre. Dafür, dass die Zweckbestimmung der Reit- und Trabwege „funktionslos“ geworden sein könnte, ist angesichts der Herrichtung und Pflege der denkmalgeschützten Anlage einschließlich der streitgegenständlichen Reit- und Trabwege gerade für das gewerbliche Training von Rennpferden und des tatsächlich andauernden Trainingsbetriebs nichts ersichtlich. Dass die Zahl der heute dort trainierten Pferde - nach Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 1. März 2011 ca. 160 - erheblich niedriger liegt als zu den Hochzeiten der Rennbahn in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts, lässt eine derartige Schlussfolgerung jedenfalls nicht zu. Die Berufung der Beigeladenen auf diese Zweckbestimmung der Reit- und Trabwege ist auch nicht treuwidrig. Denn die von der Antragstellerin selbst beschriebene Nutzung dieser Wege durch Freizeitreiter, die in der Zeit bis zur Aufstellung der beanstandeten Schilder durch die Beigeladene in Absprache mit dieser bzw. jedenfalls mit deren Duldung in der Weise stattfand, dass Ausritte auf den Reit- und Trabwegen in den an die Trainierbahnen angrenzenden Waldgebieten nur außerhalb der für die Rennpferde vorgesehenen Trainingszeiten erfolgten, bestätigt gerade die auch zu dieser Zeit (noch) bestehende und von den Freizeitreitern anerkannte besondere Zweckbestimmung der Anlage für den Trainingsbetrieb der Rennpferde und den Vorrang dieser Nutzung. Angesichts dieser - mit der zu jeder Zeit und ohne besondere Absprache möglichen Nutzung von Waldwirtschaftswegen gem. § 15 Abs. 4 LWaldG nicht vergleichbaren - Praxis konnte die Antragstellerin ersichtlich nicht darauf vertrauen, dass es dauerhaft und ungeachtet sich ändernder betrieblicher Anforderungen der Beigeladenen bei der bisherigen Duldung der Nutzung der Wege durch Freizeitreiter bleiben würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Aufstellung der Schilder durch die Beigeladene eine - bisher ungenehmigte - Waldsperrung darstellen sollte, die Entscheidung über die begehrte Beseitigungsanordnung gem. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG i.V.m. § 13 Abs. 1 OBG im Ermessen des Antragsgegners stünde. Dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und erscheint mit Blick auf den nach Aktenlage bisher unbeschiedenen und angesichts der besonderen Umstände auch nicht offensichtlich aussichtslosen Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung einer etwaigen Waldsperrung gem. § 18 LWaldG durchaus zweifelhaft.

b. Unabhängig davon, dass der Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung danach jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ist auch nicht dargelegt, dass die begehrte Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Anordnungsgrund). Ob eine begehrte vorläufige Regelung in diesem Sinne notwendig ist, ist anhand einer Beurteilung der gegenläufigen Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Veränderung bzw. Aufrechterhaltung des status quo zu beurteilen (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn 82). Davon ausgehend ist der Antragstellerin hier eine vorläufige Hinnahme der beanstandeten Sperrung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sehr viel eher zumutbar als der Allgemeinheit und der Beigeladenen eine bei freier Benutzung der streitgegenständlichen Reit- und Trabwege nicht auszuschließende Gefährdung der Sicherheit der Waldbesucher einerseits und des dort stattfindenden, die dauerhafte Erhaltung des denkmalgeschützten Bereichs sichernden gewerblichen Trainingsbetrieb andererseits.

Eigene Nachteile, die über die Einschränkung der bisherigen, nach Aufstellung der Schilder nur noch mit Genehmigung der Beigeladenen und zu deren Bedingungen mögliche Nutzung der Reit- und Trabwege für Ausritte hinausgehen, trägt die Antragstellerin jedenfalls mit der Beschwerdebegründung nicht mehr vor. Insbesondere hat sie eine erstinstanzlich noch geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Absicht zur Eröffnung einer Pferdepension nicht mehr geltend gemacht. Soweit sie in der Beschwerdebegründung weiter darauf verweist, dass Freizeitreiter sich aus H… zurückziehen müssten und Reitvereine und Pensionsstallbetreiber keine Zukunft mehr hätten, wenn es beim Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibe, weil es in der Umgebung keine Alternativen gäbe, macht sie keinen eigenen Nachteil geltend, sondern zur Bestimmung des Gewichts ihrer mit dem Eilantrag verfolgten Interessen unbeachtliche Beeinträchtigungen Dritter. Im Übrigen ist das behauptete Fehlen von Alternativen für Freizeitreiter in der Umgebung von H… nicht glaubhaft gemacht.

Demgegenüber hätte eine Beseitigung der Schilder zur Folge, dass die streitgegenständlichen Wege entsprechend § 15 LWaldG zu jeder Zeit und von jedermann genutzt werden dürften. An die von der Antragstellerin beschriebene, von ihr in der Vergangenheit eingehaltene Praxis einer Nutzung der Wege nur nach 14:00 Uhr wäre weder sie selbst noch irgend ein anderer, über diese Praxis möglicherweise nicht einmal informierter Waldbesucher gebunden. Dass eine ohne Kenntnis vom und/oder ohne Rücksicht auf den Trainingsbetrieb erfolgende Nutzung der Wege durch Waldbesucher erhebliche Gefahren sowohl für diese selbst als auch für die auf dem Gelände trainierenden Rennpferde und Reiter birgt, erscheint naheliegend. Die Beigeladene hat zu Recht auch auf die sich daraus für sie ergebende Haftungsproblematik hingewiesen. Diese mit einer auch nur vorläufigen Beseitigung der Schilder verbundenen Risiken sowohl für die Waldbesucher als auch für den ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb auf dem Gelände - und damit in letzter Konsequenz möglicherweise sogar für den nur durch Sicherung eines gewerblichen Trainingsbetriebs dauerhaft zu gewährleistenden Erhalt der denkmalgeschützten B… Trainierbahn - wiegen erheblich schwerer als die mit einer vorläufigen Hinnahme der Sperrung für die Antragstellerin verbundene Einschränkung der Nutzung der Wege für Ausritte zu Erholungszwecken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).