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Bauschutt; Verkippung in Geländevertiefung im Wald; Grundstück eines Dritten; Anordnung der Entfernung und Entsorgung; Abfalleigenschaft; Ende der Abfalleigenschaft; (keine) Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu einer Abbruchgenehmigung; Transport der Abfälle; selbständiger Unternehmer; Abfallbesitz; Besitzdiener; Auftragsverhältnis (nicht nachgewiesen); Verlust der Sachherrschaft am Abfall; fortdauernde Verantwortlichkeit des Abfallbesitzers bis zu ordnungsgemäßer Entsorgung (offen); Verhältnis Abfallrecht-Ordnungsrecht; Gefahrenabwehrmaßnahme; unerlaubte Ablagerung der Abfälle; Verpflichtung zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes; Betretungserlaubnis; Duldungsverfügung; Störerauswahl; Effektivität der Gefahrenabwehr; Verhältnismäßigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 04.06.2014
Aktenzeichen OVG 11 N 3.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3, § 5, § 21 KrW-/AbfG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 23 AbfG BB, § 24 AbfG BB

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. November 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Entfernung und nachfolgende ordnungsgemäße Entsorgung von ca. 5.000 m³ Betonbruch aufgegeben wird, die er in eine auf dem Grundstück eines Dritten gelegene Geländevertiefung mitten im Wald gefüllt hat.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger insbesondere geltend gemacht hat, dass er den Bauschutt nicht erzeugt und nicht auf das Grundstück verbracht, sondern lediglich im Auftrag des Grundstückseigentümers eine Verlagerung auf dem Grundstück vorgenommen habe, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2010 - mit Ausnahme der als rechtsfehlerhaft angesehenen Zwangsgeldandrohungen - abgelehnt. Bei den vom Kläger abgelagerten Materialien handele es sich um Abfälle und über diese habe der Kläger mit der Aufnahme die tatsächliche Sachherrschaft und damit auch Abfallbesitz erlangt. Die dadurch begründete abfallrechtliche Verantwortlichkeit dauere bis zu einer ordnungsgemäßen, durch die hier vorgenommene Verkippung im Wald nicht realisierten Entsorgung der Abfälle an. Dies finde auch darin Niederschlag, dass derjenige, der eine abfallrechtliche Pflichtenstellung inne gehabt habe und sich diesen Pflichten unerlaubt - z.B. durch Fortwerfen der Abfälle - entzogen habe, auf der Grundlage des Landesordnungsrechts in Anspruch genommen und zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes verpflichtet werden könne. § 23 BbgAbfBodSchG bestimme, dass derjenige zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet werden könne, der in unzulässiger Weise Abfälle verwerte oder beseitige, und diese Pflicht könne in einem Fall, wie er hier vorliege, die Sperrwirkung einer Verantwortlichkeit von Abfallbesitzer und Abfallerzeuger durchbrechen und auch nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodSchG durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Auch gegen die Störerauswahl des Beklagten bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Einen Nachweis für die behauptete Beauftragung durch den Grundstückseigentümer habe der Kläger mit der allein vorgelegten Rechnung nicht erbracht, und sein diesbezügliches Vorbringen sei weder schlüssig noch glaubhaft gemacht. Mit Blick auf den maßgeblichen Aspekt der effektiven Gefahrenabwehr sei die Heranziehung des im Inland ansässigen Klägers anstelle des Grundeigentümers - einer indischen Religionsgemeinschaft - als (weiterem) Abfallbesitzer nicht zu beanstanden. Eine vorrangige Inanspruchnahme der vormaligen Abfallerzeuger dränge sich angesichts insoweit jedenfalls erforderlicher weiterer kostenaufwändiger Untersuchungen ebenfalls nicht auf. Schließlich sei die ihm mit der Anordnung auferlegte Entsorgung auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei eine Rückführung der Abfälle aus dem Wald auf die vorhergehenden Standorte einer genehmigten Zwischenlagerung wegen der erfolgten Vermengung und Vermischung der ursprünglichen Abfälle, deren Transport nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden sei, nicht mehr möglich. Auf eine nur pauschal vorgetragene Kostenlast und mögliche Insolvenz bei Befolgung der Anordnung könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Schließlich bestünden auch gegen die verfügten Nachweisverpflichtungen keine rechtlichen Bedenken.

Mit seinem dagegen fristgemäß gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Denn aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein.

Der Einwand des Klägers, dass es an für seine Heranziehung an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, weil § 21 KrW-/AbfG nicht anwendbar sei, vermag die geltend gemachten Zweifel nicht zu begründen.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung die Einordnung der von ihm in die Geländevertiefung verbrachten Stoffe als Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG beanstandet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den aus Abbruchhandlungen stammenden Stoffen, auf die sich die Anordnung bezieht, um unter die Gruppe Q 14 des Anhangs I fallende Produkte handelt, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden, weil ihre ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist und es auch keinen aktuellen Verwendungszweck gibt, wird durch die vom Kläger angeführte - nicht näher substantiierte - Möglichkeit einer Verwendung des Materials bei der Garten- und Landschaftsgestaltung nicht in Frage gestellt. Denn es liegt auf der Hand, dass der für die Annahme eines Entledigungswillens gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG maßgebliche ursprüngliche Zweck der - vom Kläger selbst (Schriftsatz vom 8. Februar 2011, S. 1) als „Betonbruch, Bauschutt, Bauabfall und ähnlichem Material“ bezeichneten - Stoffe mit deren erstmaligem Anfall durch Abbrucharbeiten bereits entfallen war, und dem Vorbringen des Klägers ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass der seinerzeitige Eigentümer oder Besitzer „unmittelbar“ einen neuen Verwendungszweck an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung gesetzt hätte. Das Material ist weder unmittelbar nach Anfall noch auch nur in der Folge konkret zu einem neuen Zweck, etwa im Garten- oder Landschaftsbau, bestimmt, vorbereitet oder verwendet worden, sondern wurde stattdessen vom Kläger an seinen nunmehrigen Lagerort verbracht. Auf einen etwaigen Verwertungswillen des Klägers oder des aktuellen Grundstückseigentümers, der das Grundstück nach dem Vorbringen des Klägers „mit den Haufwerken aus Bauschutt gekauft“ habe, kommt es insoweit nicht an, weil danach beide erst mit dem Bauschutt in Berührung gekommen wären, nachdem die damit bezeichneten Stoffe bereits zu Abfall geworden waren. Die wegen Fehlens eines konkreten neuen Verwendungszwecks mit Anfall der Stoffe entstandene Abfalleigenschaft wird allein durch die theoretische Möglichkeit ihrer Verwertung nicht in Frage gestellt, wie sich schon daran zeigt, dass § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG neben der Beseitigung ausdrücklich auch die Verwertung von Abfällen als Möglichkeit der Abfallentsorgung nennt. Das Ende der Abfalleigenschaft eines zur Verwertung geeigneten und bestimmten Stoffes setzt die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Entsorgungspflichtigen in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwertung (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) voraus; d. h. das Regime des Abfallrechts endet erst dann, wenn ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen aufgrund der Verwertung ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 ff., zitiert nach juris Rn 12 ff.). Dafür ist der Zulassungsbegründung nichts zu entnehmen.

Die Abfälle wurden insbesondere nicht - wie der Kläger nunmehr meint - in einer „ortsfesten Anlage im Sinne von § 27 und § 31 KrW-/AbfG“ gelagert. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den von ihm in der Senke im Wald abgeladenen Abfällen um diejenigen Abfälle handelt, auf die sich die Nebenbestimmungen zu der vorgelegten Abbruchgenehmigung vom Mai 1995 beziehen. Denn aus diesen ergibt sich unzweifelhaft keine - gem. § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG erforderliche - immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage. Es spricht zwar einiges dafür, dass mit diesen Nebenbestimmungen - zu denen nicht nur der Hinweis gehört, dass Bauschutt grundsätzlich nur auf einer behördlich genehmigten Deponie gelagert werden darf und die Entsorgung entsprechend dem Landesabfallvorschaltgesetz und der Abfallsatzung des Kreises zu erfolgen habe, und die im weiteren neben zahlreichen Vorgaben für verschiedene Abfallarten, maximale Haufwerkgrößen, Kennzeichnungs-, Beprobungs-, Dokumentations- und Abstimmungspflichten ausdrücklich eine (danach durch die Lagerung in Haufwerken auf dem Grundstück also noch nicht realisierte) Entsorgung bzw. Behandlung des Abbruchmaterials in Abhängigkeit von den ermittelten Schadstoffgehalten vorsehen - eine zeitweise Zwischenlagerung des Abbruchmaterials unter genau definierten Voraussetzungen und bis zu einer erst nach Klärung der Schadstoffgehalte und der sich daraus ergebenden Entsorgungswege möglichen ordnungsgemäßen Entsorgung zugelassen wurde. Sie erlauben allein aber weder einen endgültigen Verbleib der Abbruchmaterialien auf dem Grundstück noch eine „Zusammenführung“ verschiedener Haufwerke an einer Stelle auf dem Grundstück oder gar eine völlig unkontrollierte und undokumentierte Verkippung von Bauabfällen im auf dem Grundstück befindlichen Wald, wie der Kläger sie hier vorgenommen hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anwendbarkeit des § 21 KrW-/AbfG als maßgeblicher Ermächtigungsgrundlage auch nicht entgegen, dass er - wie er meint - kein tauglicher Adressat einer hierauf gestützten Anordnung sein könne, weil er weder Abfallerzeuger oder „Zweiterzeuger“ noch Abfallbesitzer gewesen sei und selbst einen im Zeitpunkt der Umlagerung der Abfälle etwa bestehenden Besitz jedenfalls mit Abschluss der Arbeiten verloren habe. Dass er (erster) Abfallerzeuger gewesen sein könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht einmal erwogen, und die Frage, ob der Kläger durch die Zusammenführung verschiedener bereits vorhandener Haufwerke selbst „Zweiterzeuger“ der im Wald verkippten Abfälle geworden sein könnte, hat es ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe letzteres „ohne entsprechende Feststellungen“ unterstellt, geht deshalb fehl.

Das Zulassungsvorbringen vermag auch keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass der Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit der Aufnahme der Abfälle zum Transport die tatsächliche Sachherrschaft über diese erlangt habe. Er meint, dass er selbst im Zeitpunkt der Umlagerung des Bauschutts kein Abfallbesitzer gewesen sei, weil er insoweit im Auftrag des Grundstückseigentümers als dessen Besitzdiener tätig geworden sei. Zum Beleg dieses Auftrags habe er eine entsprechende Rechnung vorgelegt, auf der die Zahlung nachvollzogen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht dies nicht habe genügen lassen. Es kann hier dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein selbständiger, mit dem Transport von Abfällen beauftragter Unternehmer wie der Kläger im Hinblick auf den - gerade nicht an einen „eigenen Sachherrschaftswillen“, sondern nur an ein erforderliches Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft anknüpfenden - öffentlich-rechtlichen Abfallbesitz i.S.d. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG überhaupt als bloßer „Besitzdiener“ angesehen werden könnte (für Abfallbesitz eines den Abfall transportierenden selbständigen Frachtführers vgl. z.B. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22. Juni 2000 - 7 U (Hs) 64/99 -, zit. nach juris Rn 34 f.; BayVGH, Beschluss v. 7. April 1993 - 22 CS 93.691 -, BayVBl 1994, 24). Denn das Vorbringen des Klägers vermag schon die diesbezüglichen - wenn auch an anderer Stelle der Entscheidungsgründe gemachten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß das behauptete Auftragsverhältnis als nicht nachgewiesen angesehen hat, nicht zu erschüttern. Schon der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass allein die Stellung einer Rechnung noch nicht belege, dass ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei, wird durch die bloße Behauptung des Gegenteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Der auf dieser Rechnung handschriftlich angebrachte - nicht unterzeichnete, den Verfasser nicht ausweisende - Zusatz „Scheck am“ (in Verbindung mit drei verschiedenen Daten und zusammen nahezu dem Rechnungsbetrag entsprechenden Beträgen) dürfte allein schon nicht geeignet sein, eine auf diese Rechnung hin tatsächlich geleistete Zahlung zu belegen. Objektive Nachweise - wie Belege über die Einreichung der Schecks, Kontoauszüge o.ä. -, die den tatsächlichen Eingang derartiger Zahlungen und/oder den Grundstückseigentümer als Aussteller belegen könnten, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht beigebracht. Hinzu kommt, dass selbst der Eingang einer solchen Zahlung den vom Kläger behaupteten Inhalt des abgerechneten Auftrags allein nicht belegen könnte. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers insoweit nicht schlüssig sei. Allein die Vorlage der Rechnung besage noch nicht, dass der Auftraggeber den Kläger angewiesen habe, die Abfälle im eigenen Wald zu verkippen. Mit diesem durchaus berechtigten Einwand setzt sich die Zulassungsbegründung ebenso wenig auseinander wie mit den weiteren, bereits vom Beklagten angeführten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bedenken (Widerspruchsbescheid S. 2, Schriftsatz des Beklagten v. 9. Januar 2009, S. 2) gegen die vorgelegte Rechnung bzw. deren Eignung zur Glaubhaftmachung des behaupteten Auftrags.

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Heranziehung des Klägers aufgrund dieses ursprünglich erlangten Abfallbesitzes und der dadurch begründeten Pflichten gerechtfertigt sei, obwohl die den Abfallbesitz begründende tatsächliche Sachherrschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht mehr angedauert habe, ist jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat diese zunächst damit begründet, dass der einmal begründete Abfallbesitz rechtliche Folgerungen so lange nach sich ziehe, bis eine daraus resultierende ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach den Vorschriften des KrW-/AbfG gegeben sei. Zwar erscheint es durchaus offen, ob dieser, auf eine bis zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung fortbestehende Verpflichtung des Abfallbesitzers abstellende Begründungsansatz die Inanspruchnahme eines früheren Abfallbesitzers zu begründen vermag, der die Sachherrschaft - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2007 (- BVerwG 7 C 5.07 -, zit. nach juris, insbes. Rn 15 ff.) entschiedenen Fall - nicht durch Weitergabe an einen mit der ordnungsgemäßen Entsorgung beauftragten Dritten aufgegeben hat und dessen fortdauernde Entsorgungspflicht deshalb auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG abgeleitet werden kann. Dagegen dürfte insbesondere die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 (- BVerwG 7 C 17.03 -, zit. nach juris Rn 14 ff.) sprechen, wonach der dort verfahrensgegenständliche Verlust der Sachherrschaft auf andere Weise - im entschiedenen Fall durch Veräußerung des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Abfälle lagerten, und Übernahme durch den Erwerber - nicht nur zum Wegfall des Abfallbesitzes, sondern auch zur Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des früheren Abfallbesitzers nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geführt hatte (i.d.S. wohl auch Neumann, jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 6 C.). Dies kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung des Weiteren jedenfalls auch darauf gestützt, dass derjenige, der eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich dieser Pflichten unerlaubt, z.B. durch Fortwerfen der Abfälle, entzogen habe, auf der Grundlage des Landesordnungsrechts - hier konkret § 23, § 24 Abs. 1 BbgAbfBodSchG - in Anspruch genommen und gegebenenfalls zur Wiederbegründung des Abfallbesitzes und der sich daraus ergebenden Pflichtenstellung verpflichtet werden könne (i.d.S. zur Bedeutung des Ordnungsrechts der Länder für Maßnahmen und Verantwortlichkeit - Störerhaftung - zur Bekämpfung von Gefahren, die durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufen werden, auch BVerwG, Beschluss v. 5. November 2012 - 7 B 25.12 -, zit. nach juris, insbes. Rn 11 f., m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung), und dass ein solcher Fall hier vorliege. Ernstliche Zweifel an dieser die Inanspruchnahme des Klägers selbständig tragenden Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die ordnungsrechtliche, maßgeblich auf die Beseitigung der durch die rechtswidrige Ablagerung des Bauschutts in einer Bodensenke im Wald entstandenen Gefahr für den Boden und das Grundwasser abstellende Argumentation des Beklagten im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid aufnimmt, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung des Klägers nicht. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger sich nicht erkennbar auseinander.

Der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung keine Sachherrschaft über die verfüllten Abfälle mehr gehabt habe und zur Durchführung der ihm aufgegebenen Entfernung und Entsorgung dieser Abfälle auf eine entsprechende Erlaubnis des Grundstückseigentümers angewiesen wäre, macht weder das ihm aufgegebene Handeln unmöglich noch die darauf gerichtete Anordnung rechtswidrig. Denn derartige entgegenstehender Rechte des Grundstückseigentümers berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit (BVerwG, Beschluss v. 29. Mai 1991 - 4 CB 16.91 -, zit. nach juris Rn 5), die - sofern erforderlich (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. November 2013 - 2 A 923/13 -, zit. nach juris Rn 17 ff.) - durch Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem betroffenen Nebenbeteiligten gesichert werden kann.

Schließlich werden mit dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten und insbesondere die Störerauswahl der nach § 114 VwGO vorzunehmenden Prüfung standhalte. Welche in diesem Zusammenhang angeführten Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts „rechtsfehlerhaft“ sein sollen, legt der Kläger nicht dar. Soweit er rügt, dass die Ermessensausübung fehlerhaft sei, weil dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchen Erwägungen der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin als gegenwärtiger Abfallbesitzerin abgesehen hat, trifft dies tatsächlich nicht zu. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte zwar knapp, aber - insbesondere angesichts der dem Kläger bekannten Eigentümerstellung einer indischen Religionsgemeinschaft bzw. ihres in Indien ansässigen Führers - noch ausreichend ausgeführt, dass die Prüfung der derzeitigen Eigentumsverhältnisse des Grundstücks ergeben habe, dass sich zeitnah kein dahingehender Adressat für eine effektive Gefahrenabwehr verpflichten lasse. Diese Begründung hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in gem. § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise weiter vertieft. Die Bedenken des Beklagten gegen die Effektivität einer Heranziehung des Grundstückseigentümer, insbesondere der Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland, werden durch den bloßen Hinweis des Klägers darauf, dass der Beklagte mit der Religionsgemeinschaft in geschäftlichem Kontakt stehe, weil er Pacht für eine auf dem Grundstück gelegene Asylbewerberunterkunft zahle, nicht ausgeräumt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht schon einen Abfallbesitz des Grundstückseigentümers an dem auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück abgelagerten Abfall im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, BVerwGE 106, 43) als zweifelhaft angesehen hat. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinander.

Soweit der Kläger schließlich meint, dass insbesondere bei der Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeit die Tragweite der Verpflichtung zur Entsorgung von 5.000 m³ Bauschutt für ihn selbst berücksichtigt werden müsse, hat das Verwaltungsgericht bereits darauf verwiesen, dass der Kläger diese Tragweite schon nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern Kostenlast und mögliche Insolvenz nur pauschal vorgetragen habe. Auch der Zulassungsbegründung ist hierzu nichts Näheres zu entnehmen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang nur angeführten Umstände, dass er den Abfall nicht erzeugt habe und für dessen Entsorgung durch seine Tätigkeit für den Grundstückseigentümer nicht bezahlt worden sei, vermögen die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der maßgeblich auf die Effektivität der Gefahrenabwehr gestützten Ermessensentscheidung des Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen.

2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegt nicht vor. Insoweit lässt das Zulassungsvorbringen jegliche nähere Darlegung vermissen, worin die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen sollen, sondern bezieht sich ohne eigenständige Herausarbeitung des Zulassungsgrundes auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Hiernach sei nur bemerkt, dass eine Rechtssache jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) aufweist, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. nur Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - 11 N 20.06 -, n.v.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.)..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).