I.
Unter dem 02.01.2009 beauftragte die Gläubigerin den weiteren Beteiligte zu 1. mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Für den Fall der fruchtlosen Pfändung beantragte die Gläubigerin zugleich, einen Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Der weitere Beteiligte zu 1. unternahm am 20.01.2009 den ersten Vollstreckungsversuch, bei dem er den Schuldner nicht antraf. Er hinterließ eine Benachrichtigung mit der Ankündigung eines zweiten Vollstreckungsversuches am 11.02.2009, bei dem er den Schuldner jedoch erneut nicht antraf. Daraufhin bestimmte der weitere Beteiligte zu 1. unter dem 12.02.2009 Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 10.03.2009. Die Ladung zu diesem Termin stellte er dem Schuldner, den er wiederum nicht antraf, durch Einlegen in den Briefkasten persönlich zu. Zur Begründung der persönlichen Zustellung fertigte der weitere Beteiligte zu 1. einen Aktenvermerk, wegen dessen Wortlautes auf Bl. 30 der Akte verwiesen wird. Der Schuldner erschien im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Mit Datum vom 10.03.2009 legte der weitere Beteiligte zu 1. gegenüber der Gläubigerin eine Kostenrechnung mit folgendem Inhalt:
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A. Gebühren |
Euro |
Zustellung, KV 100... |
7,50 |
Einstw.Einst.eV, KV 604 |
12,50 |
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B. Auslagen |
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DokP.EVProt.S 6S KV700 |
3,00 |
WG-Pauschale,KV 711/Z2 |
5,00 |
Pausch.Auslagen,KV 713 |
4,00 |
V.widerspr. 11.02.2009 |
20,50 |
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Zusammen |
52,50 |
Diese Rechnung hat der weitere Beteiligte zu 2. im Protokoll vom 01.09.2009 zur Geschäftsprüfung des weiteren Beteiligten zu 1. vom 30.04.2009 in Bezug auf die Mehrkosten der persönlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beanstandet. Der weitere Beteiligte zu 1. lehnte die Korrektur der Rechnung in seiner Stellungnahme vom 21.10.2009 (Bl. 1 ff. d. A.) ab.
Der weitere Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 01.09.2009 Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 10.03.2009 eingelegt. Er ist der Auffassung, die durch den weiteren Beteiligten zu 1. in seinem Vermerk vom 10.03.2009 gegebene Begründung sei nicht geeignet, die persönliche Zustellung der Ladung zu begründen. Die nach § 21 Nr. 2 GVGA erforderlichen besonderen Umstände für die Wahl dieser Zustellungsart hätten nicht vorgelegen. Für eine Zustellung durch die Post sei ausreichend Zeit gewesen. Es sei nach zwei erfolglosen Vollstreckungsversuchen auch nicht zu erwarten gewesen, dass der weitere Beteiligte zu 1. den Schuldner bei der Zustellung antreffen würde, um diesem Hinweise zu geben oder sogleich die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dass der Schuldner Zustellungen des Gerichtsvollziehers persönlich eher öffne als solche der Post sei rein spekulativ. Die Zusteller der Deutschen Post AG seien auch nicht unzuverlässig, sondern hätten im Gegenteil durch oftmals längjährige Tätigkeit in demselben Zustellbezirk besondere Ortskenntnisse. Mit der Wahl der persönlichen Zustellung habe der weitere Beteiligte zu 1. zudem gegen das Kostenminimierungsgebot aus § 104 Satz 3 GVGA verstoßen. Die Mehrkosten von 7,55 € gegenüber den Zustellung durch die Post seien nicht mehr als geringfügig anzusehen. Wegen der weiteren Begründung der Erinnerung wird auf Bl. 24 ff. d. A. Bezug genommen.
Der weitere Beteiligte zu 1. hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In der hierfür gegebenen Begründung vom 24.11.2009 (Bl. 61 ff. d. A.), auf deren weitere Einzelheiten verwiesen wird, hat er sich auf das ihm nach § 21 Nr. 2 GVGA zustehende Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart und die in seinem Aktenvermerk vom 10.03.2009 niedergelegten Gründe für die persönliche Zustellung berufen. Diese Gründe seien auch in der Literatur (unter anderem von Kessel, DGVZ 2003, 86) und der Rechtsprechung anerkannt. Weiter hat er ausgeführt, das Verfahren werde durch die persönliche Zustellung in jedem Fall beschleunigt und der Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verringert. Da er die Kosten für die durchgeführten Amtshandlungen richtig berechnet habe, sei die beanstandete Rechnung nicht zu ändern.
Durch Beschluss vom 01.12.2009 hat das Amtsgericht die Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 2. zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt: Der angegriffene Kostenansatz sei richtig. Der weitere Beteiligte zu 1. habe nach § 21 Nr. 2 GVGA nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl gehabt, auf welche Art er die Zustellung vornehme. Die in der Vorschrift genannten Gründe für eine persönliche Zustellung seien nicht abschließend. Der weitere Beteiligte zu 1. habe die für ihn maßgeblichen Gründe aktenkundig gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei diesen Gründen das ihm zustehende Ermessen grob missbraucht habe. Nur er könne aus seinen Erfahrungswerten herleiten, welche Art der Zustellung das Vollstreckungsverfahren in geeigneter Weise fördere. Die von ihm niedergelegten Gründe seien in jedem Fall geeignet, die im geringen Umfang mit der persönlichen Zustellung verbundenen höheren Kosten zu rechtfertigen, da die Vorteile im Einzelfall überwögen. Das Verfahren könne durch die persönliche Zustellung derart beschleunigt werden, dass es ohne die Verhaftung des Schuldners und die damit verbundenen Kosten beendet werden könne. Es sei außerdem gerichtsbekannt, dass den Angestellten der Post häufig die Qualifikation, Gründlichkeit und Exaktheit für eine ordnungsgemäße Zustellung fehlten. Wegen der weiteren Entscheidungsbegründung wird auf Bl. 43 ff. Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.12.2009 hat der weitere Beteiligte zu 2. unter dem 23.12.2009 Beschwerde eingelegt, in der er seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassungen bekräftigt hat. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen seines Beschlusses vom 04.01.2010 (Bl. 52 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, nicht abgeholfen.
Der weitere Beteiligte zu 1. hat im Beschwerdeverfahren auf seine vorherigen Stellungnahmen verwiesen. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2010 mitgeteilt, dass die Forderung durch Zahlung des Schuldners komplett ausgeglichen worden sei und sie keine Anträge stelle.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. ist nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft.
Angefochten ist mit dem Beschluss vom 01.12.2009 eine Entscheidung, mit der – wenn auch durch die Vorinstanz nicht expressis verbis ausgeführt – eine Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 2. mit dem Ziel der teilweisen Niederschlagung der Kosten aus der Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 1. vom 10.03.2009 zurückgewiesen worden ist. Denn der weitere Beteiligte zu 2. stellt nicht in Abrede, dass die in der beanstandeten Rechnung aufgeführten Kosten im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckung durch den weiteren Beteiligten zu 1. tatsächlich angefallen und entsprechend den Vorschriften des GvKostG abgerechnet worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2. fordert vielmehr eine Korrektur der Rechnung wegen einer unrichtigen Sachbehandlung durch den weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und damit eine Niederschlagung der hierdurch verursachten Kosten. Diese Forderung hat der weitere Beteiligte zu 1. im außergerichtlichen Schriftverkehr abgelehnt. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Nichterhebung von Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist - auch wenn die betroffenen Kosten solche der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 766 ZPO sind - nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die für die Erinnerung und die Beschwerde des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anwendbar (BGH DGVZ 2008, 187).
Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht kommt es auf das Erreichen des Mindestbeschwerdewertes nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht an.
Der weitere Beteiligte zu 2. ist erinnerungs- und beschwerdebefugt. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse kann diese Rechtsbehelfe auch mit dem Ziel der Verringerung des Kostenansatzes einlegen. Die Staatskasse verfolgt in diesem Fall ein eigenes Interesse an der Vermeidung der Rückforderung fehlerhaft berechneter bzw. niederzuschlagender Kosten (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 5 GvKostG Rn. 8 m. w. N.).
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Erinnerung vom 01.09.2009 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Mehrkosten der persönlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegen vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG sind Kosten des Gerichtsvollziehers, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Voraussetzung für die Niederschlagung von Gerichtsvollzieherkosten ist ein Fehler des Gerichtsvollziehers in seiner Amtstätigkeit, der sich auch auf eine Verwaltungsbestimmung, wie etwa die GVGA, beziehen kann (LG Berlin, JurBüro 2000, 376).
Im Entscheidungsfall liegt die unrichtige Sachbehandlung des weiteren Beteiligten zu 1. darin, dass er eine nicht nur unerheblich kostenaufwändigere Art der Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gewählt und ausgeführt hat, ohne dass dafür konkret auf die betroffene Zwangsvollstreckungssache bezogene Gründe von ihm angegeben wurden oder anderweitig ersichtlich sind. Der weitere Beteiligte zu 1. hat damit auch gegen die Verpflichtung aus § 104 Satz 3 GVGA verstoßen, wonach der Gerichtsvollzieher darauf bedacht zu sein hat, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Auslagen entstehen.
Zwar hat der Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 185 b Nr. 3 Satz 1, 21 Nr. 2 Satz 1 GVGA zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Aus den Bestimmungen des § 21 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 und 5 GVGA ergibt sich, in welchen Fällen der Gerichtsvollzieher insbesondere persönlich zuzustellen hat bzw. die Postzustellung ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dieser Regelfälle liegen hier jedoch nicht vor.
Die in § 21 Nr. 4 und 5 GVGA angesprochenen Gründe, die eine persönliche Zustellung zwingend erfordern (Zustellung bestimmter Pfändungsbeschlüsse und Willenserklärungen sowie Zustellungen während einer Postsperre) sind im Entscheidungsfall unzweifelhaft nicht gegeben.
Der Auftraggeber hat auch nicht die persönliche Zustellung beantragt.
Der Sache kam auch keine Eilbedürftigkeit zu. Zwischen der Festlegung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12.02.2009 und dem Termin am 10.03.2009 lag fast ein ganzer Monat, in dem unter Einhaltung der Ladungsfrist von 3 Tagen (vgl. § 185 b Nr. 4 GVGA) eine Zustellung durch die Post einschließlich des Rücklaufes der Zustellungsurkunde problemlos hätte bewerkstelligt werden können. Das allgemein ausgeführte Argument des weiteren Beteiligten zu 1., bei einer persönlichen Zustellung sei gesichert, dass der Nachweis über die ordnungsgemäße Ladung zum Termin bereits vorliegt, vermag daher unter den hier obwaltenden Umständen nicht zu verfangen. Ebenso ist unter Berücksichtigung der genannten Zeitspanne nicht nachvollziehbar, inwiefern die persönliche Zustellung, wie der weitere Beteiligte zu 1. meint, "in jedem Fall das Verfahren beschleunigt".
Es sind zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine persönliche Zustellung im vorliegenden Fall erfordert hätten. Solche sind weder der Beschwerdeakte noch der Sonderakte des Gerichtsvollziehers zu entnehmen. Besondere Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere nicht aus den allgemeinen Erwägungen des Gerichtsvollziehers in seinem Aktenvermerk zur Zustellung, die das Amtsgericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07). Weder der Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher bei persönlicher Zustellung, soweit er den Schuldner persönlich antreffen würde, ihn auf die Folgen der Säumnis hinweisen könnte und ihm "zweckdienliche" Erläuterungen, welche Unterlagen er zum Termin mitzubringen hat, geben könnte, noch das Abstellen auf das Beschleunigungsgebot im Hinblick auf die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des persönlich anwesenden Schuldners gehen auf die hier betroffene Zwangsvollstreckungssache konkret ein.
Besondere Umstände des Einzelfalls, etwa bei rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, können durchaus zur Berechtigung der persönlichen Zustellung führen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Weshalb der weitere Beteiligte zu 1. erwartete, dass gerade der hier betroffene Schuldner trotz zweier vergeblicher Pfändungsversuche bei der Zustellung der Ladung angetroffene werden würde, hat er nicht dargestellt und ist auch nicht anderweitig zu ersehen. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse einer persönlichen Ladung und besonderer Erläuterungen, die ohnehin nochmals im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu geben sind, bedurfte. Der weitere Beteiligte zu 1. hat überdies nicht ausgeführt, weshalb er annehmen durfte, dass der Schuldner im vorliegenden Verfahren einen in den Briefkasten eingeworfenen Brief des Gerichtsvollziehers eher öffnen würde als eine Zustellung durch die Post, bei der als Absender ebenfalls der Gerichtsvollzieher aufgeführt ist, und weshalb ein Erscheinen des Schuldners im Termin auf eine Ladung, die der Gerichtsvollzieher in den Briefkasten eingeworfen hat, wahrscheinlicher war als bei einem Einwurf durch die Post.
Schließlich lässt sich den Akten nichts dafür entnehmen, dass im konkreten Einzelfall die persönliche Zustellung wegen besonderer mit der Zustellung verbundener Schwierigkeiten, möglicherweise aufgrund örtlicher Besonderheiten, wie etwa eines fehlenden oder nur schwer zugänglichen Briefkastens, erforderlich gewesen wäre. Mit der allgemeinen Erwägung, dass eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher häufig zuverlässiger sein dürfte als durch die Deutsche Post AG oder - vor allem - durch andere Zustellunternehmen, lässt sich ein die persönliche Zustellung rechtfertigender Umstand jedenfalls nicht begründen. Die Zulassung dieser Argumentation in einer derart allgemeinen Form würde nämlich in der Konsequenz dazu führen, dass der Gerichtsvollzieher jede Zustellung persönlich vornehmen könnte oder gar müsste, was sich mit dem Regelungsgehalt des § 21 GVGA nicht vereinbaren ließe. Wenn der weitere Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf mehrere fehlerhafte Zustellungen eines regional tätigen Anbieters hingewiesen hat, vermag auch dies die Wahl der persönlichen Zustellung nicht zu begründen, da die Erfahrungen mit diesem Anbieter auf die Arbeitsweise der Deutschen Post AG als größtem privaten Zusteller, zumal im Bereich des Wohnortes des Schuldners, keinen Rückschluss zulassen. Soweit das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, es sei gerichtsbekannt, dass den Angestellten „der Post“ häufig die Qualifikation, Gründlichkeit und Exaktheit für eine ordnungsgemäße Zustellung fehlten, gibt auch diese allgemeine Bewertung zum einen nichts konkretes für die hier betroffene Zustellung her. Zum anderen ist für die Entscheidung über die Art der Zustellung der Erkenntnisstand des Gerichtsvollziehers und nicht der des Vollstreckungsgerichts maßgeblich.
Die Wahl der Zustellungsart durch den weiteren Beteiligten zu 1. kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht als Ermessensentscheidung unbeanstandet bleiben. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Gerichtsvollzieher eine persönliche Zustellung nicht nur unter den Voraussetzungen des § 21 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 und 5 GVGA, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen vornehmen darf. Der weitere Beteiligte zu 1. hat vorliegend jedoch nicht kenntlich gemacht, dass er sein Ermessen pflichtgemäß und konkret fallbezogen ausgeübt hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der weitere Beteiligte zu 1. in seinem Aktenvermerk, aber auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren durchgängig lediglich in allgemeiner Form dargestellt, weshalb eine persönliche Zustellung erfolgt ist. Er hat dabei ausschließlich Kriterien angegeben, die auf eine Vielzahl, wenn nicht sämtliche Zustellungen von Ladungen zum Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zutreffen. Dies ist für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Einzelfall nicht ausreichend. Da eine Gewichtung der im konkreten Fall für die persönliche Zustellung sprechenden Gesichtspunkte nicht erkennbar stattgefunden hat, fehlt es auch an einer Abwägung mit den dagegen sprechenden Umständen, insbesondere mit den höheren Kosten dieser Zustellungsart. Wenn sich der Gerichtsvollzieher unter mehreren Alternativen der Amtsführung für die kostenaufwändigere entscheidet, kann dies dem Kostenminimierungsgebot aus § 104 Satz 3 GVGA zuwider laufen. Die Wahl der teureren Alternative ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Veranlassung der Mehrkosten notwendig, dass heißt im konkreten Einzelfall zur Durchführung der Zwangsvollstreckung unabdingbar ist. Dass dies vorliegend gegeben ist, lässt sich der Begründung des weiteren Beteiligten zu 1. in seinem Aktenvermerk nicht entnehmen.
Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mehrkosten von 7,55 € eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht ausschließen. Dieser Differenzbetrag ist aber andererseits auch nicht so unerheblich, dass es einer einzelfallbezogenen Begründung für die Wahl dieser Zustellungsart nicht bedarf (ebenso LG Dresden a. a. O.: Kostendifferenz 5,40 €).
Da nach alldem keine ausreichenden Gründe für die Wahl der kostenintensiveren persönlichen Zustellung vom 17.02.2009 ersichtlich sind, stellt sich diese als unrichtige Sachbehandlung mit der Folge dar, dass die hierdurch gegenüber einer Zustellung durch die Post veranlassten Mehrkosten nicht erhoben werden.
Der – im Übrigen von der Erinnerung und der Beschwerde nicht erfasste - Kostenansatz des weiteren Beteiligten zu 1. war daher wie folgt abzuändern:
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Postzustellung |
Nr. 101 KvGv |
2,50 € |
nicht erledigte Abnahme eidesst. Vers. |
Nr. 260/604 KvGv |
12,50 € |
Dokumentenpauschale |
Nr. 700 KvGv |
3,00 € |
Zustellauslagen |
Nr. 701 KvGv |
3,45 € |
Pauschale sonstige bare Auslagen |
Nr. 713 KvGv |
3,00 € |
Kosten Pfändung |
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20,50 € |
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|
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Gesamt |
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44,95 € |
III.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage der Nichterhebung von Mehrkosten einer persönlichen Zustellung des Gerichtsvollziehers von grundsätzlicher Bedeutung ist.