Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 21.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 B 25.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 28 Abs 2 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 18b BauGB, § 25 Abs 2 AZG, § 23 AZG, § 24 AZG, § 1 BWaldG, § 3 BWaldG, § 12 BWaldG, § 13 BWaldG, § 13 BWaldG, § 1 WaldG BE, § 10 WaldG BE, § 11 WaldG BE, § 12 WaldG BE, § 14 WaldG BE |
Eine Nutzung für öffentliche Zwecke im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB liegt nur vor, wenn unmittelbar mit der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB getroffenen Festsetzung im Bebauungsplan eine öffentliche Art der Nutzung der Fläche unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Beklagten.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14. August 2006 von Herrn M… das im Grundbuch des Amtsgerichts Spandau von Staaken, Blatt 9482, als Flurstück 1… der Flur 1 eingetragene Grundstück (postalische Anschrift: … für einen Kaufpreis von 7.000 Euro. Das 1174 m2 große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-429a, der ein Gebiet in West-Staaken südlich der Heerstraße und nördlich der Landesgrenze zu Brandenburg umfasst. Darin ist eine ca. 3 ha große Fläche, die nach Osten durch die Straße Im Grund und nach Westen durch die Straße Am Wäldchen begrenzt wird, als „Fläche für Wald“ ausgewiesen. Die Grundstücke innerhalb dieser Fläche befinden sich in Privateigentum und sind mit einem zusammenhängenden Kiefern-Eichenwald bestockt.
Der den Kaufvertrag vom 14. August 2006 beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 14. September 2006, beim Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eingegangen am 18. September 2006, die Ausstellung eines Negativzeugnisses für das Grundstück unter Beifügung einer Kopie des notariellen Kaufvertrages. Mit Bescheid vom 15. November 2006 übte das Bezirksamt gegenüber dem Verkäufer das Vorkaufsrecht an dem Grundstück aus. Zur Begründung führte es aus, nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei ein Vorkaufsrecht gegeben, weil das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, der die Fläche als Wald ausweise. Auf der gesamten Waldfläche fänden sich verschiedene Nutzungen, die nicht eindeutig mit den Vorgaben des Landeswaldgesetzes in Einklang zu bringen seien. Eine dem besonderen Anspruch des Schutz- und Erholungswaldes gerecht werdende Waldpflege könne nur garantiert werden, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlin als Flächeneigentümer gegeben sei. Der Verwendungszweck des anzukaufenden Waldstückes sei die gesetzesgemäße Bereitstellung und nachhaltige Sicherung eines Schutz- und Erholungswaldes für die Bevölkerung im Siedlungsraum Staaken und Umgebung. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2006 zur Kenntnis übersandt. Den Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 zurück.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem Kläger am 11. Februar und dem Beklagten am 12. Februar 2009 zugestellten Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Zu den öffentlichen Flächen mit entsprechender Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift zählten Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB „Wald“ sei indes keine besondere öffentliche Zweckbindung der Nutzung verbunden. Die Ausweisung könne auch Privatwald betreffen. Indem der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB den Begriff der „Fläche für Forstwirtschaft“ durch den Begriff „Wald“ ersetzt habe, sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Wald nicht nur forstwirtschaftliche, sondern auch Erholungs- und Schutzfunktionen habe. Dementsprechend umfasse auch die Festsetzung als Waldfläche grundsätzlich diese beiden Funktionsbereiche des Waldes. Einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB lasse sich nicht entnehmen, ob die betroffene Fläche im Wesentlichen der Forstwirtschaft (Nutzfunktion) oder aber vorrangig als Schutz- oder Erholungsfläche (Schutzfunktion) dienen solle. Eine öffentliche Zweckbindung der Nutzung ergebe sich auch nicht in der Zusammenschau mit der Begründung des Bebauungsplanes VIII-429a. Vorliegend sei die Festsetzung als Wald in erster Linie erfolgt, um die Zulässigkeit aller nicht dem Wald dienenden Vorhaben auszuschließen. Dem Plangeber sei es nicht in erster Linie darum gegangen, die betroffenen Waldstücke der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen bzw. ihnen eine besondere Schutzfunktion zuzuweisen, sondern im Vordergrund habe die Einschränkung baulicher Nutzungsmöglichkeiten gestanden. Allein eine solche städtebauliche Zielsetzung führe indes noch nicht zu einer öffentlichen Nutzung der Grundstücke im Plangebiet. Etwas anderes ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landeswaldgesetzes. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich dem Landeswaldgesetz nicht entnehmen, dass Wälder im Land Berlin stets öffentlich genutzt würden. § 1 LWaldG umschreibe verschiedene Gesetzeszwecke und benenne insbesondere auch den angestrebten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer. Diese Zielsetzung umfasse mithin gerade auch eine Privatnützigkeit des Waldes. Auch die Erklärung des gesamten Waldbestandes im Land Berlin als Schutz- und Erholungswald führe nicht zu einer öffentlichen Zweckbindung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Beklagten zugelassen, zu deren Begründung dieser vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht als öffentliche Flächen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Verkehrs-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen stellten lediglich eine beispielhafte Aufzählung dar. Auch Flächen, für die im Bebauungsplan „Wald“ festgesetzt sei, könnten zu den öffentlichen Flächen zählen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es nicht unerheblich, dass mit der planerischen Ausweisung ein öffentlicher Zweck verfolgt werde. Auf eine ausdrückliche Festschreibung einer öffentlichen oder privaten Nutzung komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht habe nicht in dem gebotenen Maß die Doppelfunktion der Festsetzung als Wald gewürdigt. Die Festsetzung einer Fläche für Wald beinhalte gleichberechtigt neben der Nutzfunktion auch die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Die Schutz- und Erholungsfunktion werde in § 1 BWaldG definiert. Abgestellt werde dort wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, auf das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung. Darin liege eine Nutzung für öffentliche Zwecke. Auf die Begründung des Bebauungsplanes komme es folglich nicht an, weil sich die Nutzung für öffentliche Zwecke bereits aus der Festsetzung selbst ergebe. Auch bei Berücksichtigung der Planbegründung könne jedoch eine Nutzung für öffentliche Zwecke nicht verneint werden. Die vom Plangeber beabsichtigte Einschränkung baulicher Nutzungsmöglichkeiten stelle den maßgebenden Faktor für die Erhaltung des Waldes in seiner Schutz- und Erholungsfunktion dar. Außerdem könne dem Landeswaldgesetz eine öffentliche Nutzung des Waldes in Berlin entnommen werden, so dass bei der Festsetzung von „Wald“ in einem Bebauungsplan des Landes Berlin stets von einer Nutzung für öffentliche Zwecke auszugehen sei. Nach der Zweckbestimmung des Waldes in § 1 LWaldG stehe die öffentliche Schutzfunktion des Waldes im Vordergrund (§ 1 Nr. 1 LWaldG). Die forstwirtschaftliche Nutzung hingegen sei erst in der folgenden Nummer geregelt und habe im „Rahmen von Nr. 1“ stattzufinden. Die öffentliche Nutzungsfunktion des Waldes im Land Berlin werde auch dadurch deutlich, dass § 3 BWaldG nach den unterschiedlichen Waldeigentumsarten differenziere, wohingegen das Landeswaldgesetz eine derartige Bestimmung nicht enthalte. Weil es an einer Bestimmung des Privatwaldes im Landeswaldgesetz fehle, sei von einer grundsätzlich öffentlichen Nutzung des Waldes im Land Berlin auszugehen. Hierfür spreche auch die gesetzgeberische Streichung des Vorkaufsrechts nach § 7 LWaldG a.F., die damit begründet worden sei, dass der Wald ganz überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehe.
Der Beklagte beantragt,
das dem Kläger am 11. Februar und dem Beklagten am 12. Februar 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der angefochtene Vorkaufsrechtsbescheid wahre nicht die für öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen geltende Formvorschrift des § 23 AZG. Es handele bei der Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Des Weiteren müsse eine ein kommunales Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründende öffentliche Nutzung unmittelbarer Inhalt der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung sein. Es genüge daher nicht, wenn der Festsetzung auch öffentliche Belange zu Grunde gelegen hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte verwiesen.
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), obgleich er nicht Adressat des angefochtenen Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich auch gegenüber dem Käufer als ein (belastender) Verwaltungsakt dar, weil diesem ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1982 – 4 B 98.82 -, juris Rn. 3, und vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 5).
2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 15. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ob die formellen Anforderungen des § 23 AZG i.V.m. § 25 Abs. 2 AZG erfüllt sind, die daraus folgen, dass es sich bei der Ausübung des Vorkaufrechts um eine kommunale Verpflichtungserklärung handelt (vgl. Paetow in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, vor § 24 – 28 Rn. 5), kann ebenso wie die Frage, ob § 23 AZG keine Anwendung findet, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Ausübung des Vorkaufsrechts um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 24 AZG), offen bleiben.
Denn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Bei der in dem Bebauungsplan VIII-429a in Bezug auf das verkaufte Grundstück getroffenen Festsetzung einer „Fläche für Wald“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB) handelt es sich indessen nicht um die Festsetzung einer Nutzung für öffentliche Zwecke.
Eine Nutzung für öffentliche Zwecke im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB liegt nur vor, wenn unmittelbar mit der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB getroffenen Festsetzung im Bebauungsplan eine öffentliche Art der Nutzung der Fläche unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn im Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), eine öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), eine Gemeinbedarfsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), eine Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB), eine Fläche für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB), eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) oder eine Fläche für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festgesetzt worden ist. Erfasst sind somit die Fälle des so genannten technischen Landbedarfs der Gemeinde (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2011, § 24 Rn. 16). Nicht ausreichend für eine Nutzung für öffentliche Zwecke ist es hingegen, wenn im Bebauungsplan ein Baugebiet nach den §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt worden ist, auch wenn auf den Baugrundstücken etwa Gemeinbedarfsanlagen wie Schulen oder Kindergärten zulässig sind (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 20). Eine Nutzung „für“ öffentliche Zwecke liegt auch dann nicht vor, wenn eine Fläche im Bebauungsplan für eine private Nutzung festgesetzt ist und die künftige Nutzung nach den einschlägigen Fachgesetzen im Interesse des Gemeinwohls erheblichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. Roos in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2012, § 24 Rn. 26). Dies folgt aus einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung der Norm.
Bei einer systematischen Betrachtung wird zunächst die Nähe des Vorkaufsrechtstatbestandes zur Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) deutlich. Dem Käufer steht im Falle der Ausübung des der Gemeinde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingeräumten Vorkaufsrechts das in sonstigen Vorkaufsrechtsfällen gegebene Abwendungsrecht nicht zu (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Außerdem gilt für diesen Vorkaufsrechtstatbestand die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB über den für das Grundstück zu zahlenden Betrag, der unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 Satz 1 abweichend vom Kaufpreis nach den Regelungen über die Enteignungsentschädigung (§§ 93 ff. BauGB) bestimmt werden kann. Ein systematischer Zusammenhang besteht ferner zu der im Planungsschadensrecht getroffenen Regelung in § 40 Abs. 1 BauGB. Diese Vorschrift enthält einen abschließenden Katalog der entschädigungspflichtigen Festsetzungen im Bebauungsplan, deren Nutzungszweck dem betroffenen Eigentümer gegenüber heteronom ist und ihm die autonome privatnützige Verwendung seines Grundstücks abschneidet (vgl. Breuer in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 40 Rn. 11). Der für den betroffenen Eigentümer fremdnützige Charakter der in § 40 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen beruht teils auf der Verfolgung eines öffentlichen Zwecks, teils auf der Verfolgung eines speziellen privaten, einem Dritten zugutekommenden Zwecks. Soweit der Ausschluss der Privatnützigkeit auf der Verfolgung eines öffentlichen Zwecks beruht, hat der Gesetzgeber die Fälle der aus diesem Grund entschädigungspflichtigen Festsetzungen im Bebauungsplan in § 40 Abs. 1 Nrn. 1 Alt. 1, 4, 5, 6, 7, 8 BauGB aufgezählt. Diese Festsetzungen entziehen dem Grundstück die rechtliche Qualität der Privatnützigkeit. Die Entschädigung des § 40 Abs. 1 BauGB wird daher als eine Enteignungsentschädigung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG angesehen (vgl. Paetow, a.a.O., § 40 Rn. 2). Außerdem wird der Begriff „Nutzung für öffentliche Zwecke“ bzw. „öffentlicher Zweck“ auch an anderen Stellen des Baugesetzbuches verwendet (vgl. § 55 Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 5 BauGB), worauf der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 82). Daher ist anzunehmen, dass mit der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gewählten Formulierung „Nutzung für öffentliche Zwecke“ nichts anderes gemeint ist als an den genannten anderen Stellen im Gesetz, wo der Begriff „öffentlicher Zweck“ indessen eng verstanden wird in dem Sinne, dass es sich um einen konkreten öffentlichen Zweck ausschließlich im öffentlichen Interesse handeln muss (vgl. z.B. in Bezug auf die Umlegung, Stang in: Schrödter, a.a.O., § 55 Rn. 34).
Auch die teleologische Auslegung spricht für ein enges Verständnis der Norm. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass Grundstücke im beplanten Gebiet, für die eine öffentliche Nutzung festgesetzt ist, von Privatpersonen erworben werden, die sie nicht plangerecht nutzen können oder wollen. Spätere Enteignungen (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sollen überflüssig gemacht werden; die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, das für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Land zu erwerben (vgl. Paetow in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 24 Rn. 1). Diese Notwendigkeit besteht indessen nur in Bezug auf Grundstücke, für die eine Nutzung zu (ausschließlich) öffentlichen Zwecken unter Ausschluss einer privaten Nutzungsmöglichkeit festgesetzt worden ist.
Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1976 bestand das gemeindliche Vorkaufsrecht für sämtliche Flächen im Bereich eines Bebauungsplans. Durch die mit dem BauGB 1987 vorgenommene Beschränkung des allgemeinen Vorkaufsrechts im Bebauungsplangebiet auf Flächen, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinden in der Ausübungspraxis nahezu ausschließlich zum Erwerb von öffentlichen Flächen ausgeübt wurde, und das Vorkaufsrecht für sonstige Flächen nur eine geringe praktische Bedeutung hatte (BT-Drs. 10/4630, S. 56). Als Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, wurden in der Gesetzesbegründung beispielhaft Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen aufgezählt. Die Einschränkung des allgemeinen Vorkaufsrechts im Bebauungsplangebiet hielt der Gesetzgeber im Hinblick darauf für gerechtfertigt, dass gleichzeitig ein besonderes Satzungsvorkaufsrecht (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) für - auch privatnützig festgesetzte - unbebaute Flächen im Bebauungsplangebiet eingeführt wurde (BT-Drs. 10/4630, S. 56).
Von diesem Begriffsverständnis ausgehend handelt es sich bei der Festsetzung „Fläche für Wald“ nicht um die Festsetzung einer Nutzung für öffentliche Zwecke. Indem der Gesetzgeber im Baugesetzbuch anstelle des Begriffs „Flächen für die Forstwirtschaft“, der sich in § 5 Abs. 2 Nr. 9 und in § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauGB fand, den Begriff Wald verwendet, trägt er dem Umstand Rechnung, dass bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nicht allein die forstwirtschaftliche Perspektive ausschlaggebend ist (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 68) und die Funktion des Waldes sich nicht darin erschöpft, von wirtschaftlichem Nutzen zu sein. Das Baugesetzbuch knüpft vielmehr an die sich aus § 1 BWaldG ergebenden Begriffsmerkmale an, wonach der Wald neben seiner Nutzfunktion auch eine Schutz- und eine Erholungsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, juris Rn. 13). Diese so genannte Doppelfunktion des Waldes beinhaltet jedoch keine Nutzung allein zu öffentlichen Zwecken unter Ausschluss einer privaten Nutzung des Waldes. Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Landeswaldgesetzes Berlin. Diesem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dem Wald in Berlin eine ausschließlich öffentliche Nutzungsfunktion zukommt. Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl I 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I 1050), enthält in seinem § 1 Programmsätze, die bei der Auslegung und Anwendung der übrigen Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze als „Richtschnur und Zielsetzung“ zu berücksichtigen sind (vgl. Kolodziejcok/Recken/Apfelbaum/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, § 1 BWaldG, Rn. 3). Darin wird die Nutzfunktion des Waldes, die Schutz- und Erholungsfunktion (Nr. 1), die Förderung der Forstwirtschaft (Nr. 2) und die Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ausdrücklich genannt. § 1 Nr. 1 BWaldG ist eine grundsätzliche Gleichrangigkeit der Waldfunktionen zu entnehmen. Die Zielsetzungen des § 1 BWaldG werden in § 1 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes des Landes Berlin vom 16. September 2004 (GVBl S. 391), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl S. 819) - LWaldG - lediglich verkürzt wiedergegeben. Dadurch können die bundesrechtlichen Zielsetzungen des § 1 BWaldG jedoch nicht außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für die Zielsetzung der Förderung der Forstwirtschaft (§ 41 BWaldG), die im Berliner Waldgesetz unerwähnt geblieben ist (vgl. Kolodziejcok u.a., a.a.O., Rn. 27). Denn mit den §§ 1 - 4 BWaldG hat der Bundesgesetzgeber von seinen Befugnissen zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Kolodziejcok, a.a.O., Vorbemerkung Rn. 3). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Der in § 1 Nr. 2 LWaldG enthaltene Programmsatz, wonach die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen der in § 1 Nr. 1 LWaldG aufgeführten Schutz- und Erholungsfunktion zu regeln ist, ist daher unter Berücksichtigung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes als eine im Rahmen von § 1 Nr. 1 BWaldG grundsätzlich zulässige Bildung eines „funktionellen Schwerpunkts“ durch das Landesrecht zu verstehen. Das heißt, dass aus dem Programmsatz des § 1 Nr. 2 LWaldG - im Einklang mit § 1 BWaldG - abgeleitet werden kann, dass wegen der besonderen Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes im Stadtstaat Berlin die Nutzfunktion in diese Funktion verstärkt eingebunden werden soll (vgl. Kolodziejcok u.a., a.a.O., Rn. 27). Eine ausschließlich öffentliche Nutzungsfunktion unter vollständigem Ausschluss der privaten, forstwirtschaftlichen Nutzungsfunktion lässt sich § 1 LWaldG jedoch nicht entnehmen. Hierfür spricht auch nicht der Umstand, dass es im Landeswaldgesetz an einer Bestimmung über den Privatwald fehlt. § 3 BWaldG enthält Begriffsbestimmungen der Waldeigentumsarten - Staatswald, Körperschaftswald und Privatwald - für den Bereich des Bundeswaldgesetzes und der Waldgesetze der Länder. Nach § 3 Abs. 3 BWaldG ist Privatwald der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist. Das ist vor allem Wald, der im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts steht. § 3 BWaldG ist eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift; eine eigene landesrechtliche Regelung ist entbehrlich (vgl. Kolodziejcok, § 3 BWaldG, Rn. 7; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 3 BWaldG Rn. 11).
Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Wald im Land Berlin gemäß § 10 LWaldG um Schutz- und Erholungswald handelt, folgt ebenfalls nicht, dass die Festsetzung einer Fläche für Wald im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke beinhalten würde. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Schutzwald in § 12 BWaldG und den Erholungswald in § 13 BWaldG, die sich im Zweiten Kapitel des Gesetzes (§§ 5 - 14 BWaldG) befinden. Darin sind auch nach der mit der Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft getretenen Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) nach wie vor gemäß Art. 125 b Satz 1 und 2 GG Rahmenvorschriften für die Länder enthalten (vgl. Kolodziejcok, a.a.O., Vorbemerkung Rn. 4). Der Landesgesetzgeber hat mit § 10 LWaldG die Schutzwaldeigenschaft allgemein durch eine landesrechtliche Vorschrift im Sinne von § 12 Abs. 2 BWaldG begründet. In Umsetzung des durch §§ 12 und 13 BWaldG gesetzten Rahmens werden in §§ 11 und 12 LWaldG Grundsätze der Bewirtschaftung des Schutz- und Erholungswaldes aufgestellt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ist die Bewirtschaftung ausgerichtet auf die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzungsfunktionen des Waldes. Der Landesgesetzgeber geht danach nicht davon aus, dass im Schutz- und Erholungswald eine forstwirtschaftliche Nutzungsfunktion ausgeschlossen wäre. In Umsetzung von § 12 Abs. 3 BWaldG sind im Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes außerdem durch § 12 Abs. 2 LWaldG Kahlhiebe - die flächenmäßige Beseitigung des gesamten Baumbestandes - nur ausnahmsweise mit Genehmigung zum Zweck des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes (Nr. 1), forstlicher Erschließung (Nr. 2), von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes (Nr. 3) und der Abwendung von Waldschäden (Nr. 4) zulässig. Es handelt sich hierbei um restriktive Bewirtschaftungsbestimmungen, die eine privatnützige forstliche Bewirtschaftung zwar erheblich beschränken, aber nicht ausschließen. Etwas anders folgt auch nicht aus dem durch § 14 BWaldG und § 14 LWaldG eingeräumten Recht für jedermann, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Mit dem gestatteten Betreten des Waldes ist dieser nicht zur öffentliche Sache geworden und nicht primär einem öffentlichen Zweck gewidmet. Er dient vielmehr nach wie vor privaten Zwecken, hat also seine Privatnützigkeit behalten (vgl. Klose/Orf, a.a.O., § 14 Rn. 9).
Schließlich ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass die gesetzgeberische Streichung des Vorkaufsrechts in § 7 LWaldG a.F. dafür spricht, dass der Wald in Berlin ausschließlich öffentlich genutzt werde. Der Gesetzgeber hat die besondere Situation im Land Berlin - hier stehen nur ca. 200 Hektar Wald in Privateigentum -, zum Anlass genommen, das waldrechtliche Vorkaufsrecht aufzuheben. § 7 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 30. Januar 1979 (GVBl S. 177) hatte vorgesehen, dass dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die in das Waldverzeichnis eingetragen sind, zusteht. Diese Regelung wurde durch Artikel V des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Endbürokratisierung vom 17. Dezember 2003 (GVBl S. 617) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass die Regelungen in §§ 7 und 8 (Vorkaufsrecht und Enteignung von Waldflächen) entfallen könnten, da der Wald ganz überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehe und Anwendungsfälle auch in Zukunft nicht zu erwarten seien (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1972, S. 6). In dieser Begründung kommt zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass ein gewisser Anteil des Waldes in Berlin in Privateigentum steht, er allerdings aufgrund des geringen Anteils an Privatwald die - wie durch den streitgegenständlichen Fall verdeutlicht wird - unzutreffende Prognose angestellt hat, dass es des waldrechtlichen Vorkaufsrechts in Zukunft nicht mehr bedürfe.
Die Festsetzung einer Nutzung für öffentliche Zwecke ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Planbegründung. Offen bleiben kann, ob es zulässig ist, die Planbegründung ergänzend heranzuziehen, wenn sich eine Nutzung für öffentliche Zwecke nicht bereits unmittelbar aus dem Inhalt der nach § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan selbst getroffenen Festsetzung ergibt (so: Gronemeyer, BauGB, § 24 Rn. 13; Roos, a.a.O., Rn. 26; Göhner, Das gemeindliche Vorkaufsrecht, S. 47). Denn aus der Planbegründung folgt nicht, dass mit der Festsetzung der Fläche für Wald eine öffentliche Art der Nutzung unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt werden sollte. Darin wird unter II. 3.1.7 (S. 23) angeführt, dass das Gebiet wertvolle Wald- und Gehölzbestände aufweise und mit der Festsetzung von Flächen für Wald die zulässige Nutzungsart rechtssicher und abschließend dahingehend geregelt werde, dass alle nicht dem Wald dienenden Vorhaben ausgeschlossen seien. Eine gesonderte Sicherung der Waldflächen über die Schutzfunktion des § 35 BauGB hinaus sei im Hinblick auf den prägenden Charakter der Waldflächen für das Landschaftsbild, die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die im stadtnahen Übergangsbereich wichtige mikroklimatische Ausgleichsfunktion des Waldes notwendig. Ziel der Festsetzung war somit, alle nicht dem Wald dienenden baulichen Vorhaben auszuschließen und damit den Waldbestand im Interesse der genannten öffentlichen Belange zu erhalten und zu sichern. Dass jegliche private, z.B. forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes ausgeschlossen werden sollte, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525), wonach das Interesse des Käufers an der Anfechtung des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts mit 25 % des Kaufpreises zu bewerten ist. Es erscheint dem Senat nicht sachgerecht, hiervon abzurücken, wenn die entsprechende Quote des Kaufpreises den Auffangstreitwert unterschreitet (so aber: BayVGH, Beschluss vom 16. März 2000 - 25 ZB 00.261 -, juris Rn. 7).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).