Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.08.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 7 K 860/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 Abs 2 DSchG BB, § 8 Abs 4 S 1 Nr 2 DSchG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsverfügung (Entfernung einer Baumreihe, Rückbau von Hochborden an Stellflächen, Rückbau von Stellflächen) und um eine entsprechende denkmalrechtliche Genehmigung dieser Maßnahmen.
Das klägerische Vorhaben „Sanierung Dorfkern ...“ befindet sich im Denkmalbereich „Historischer Dorfkern ...“ im Gemeindegebiet der Klägerin. Es handelt sich der Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste zufolge um ein Denkmal mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR (Denkmalpflegegesetz), das gem. § 34 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22. Juli 1991 (im Folgenden: BbgDSchG 1991) in das Denkmalverzeichnis des (damaligen) Landkreises Bad Freienwalde übernommen worden war und nach § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (im Folgenden: BbgDSchG) als in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen gilt. Der o. g. Ergänzung zufolge umfasst der sachliche Schutzumfang neben der Struktur der historischen Dorfanlage von ... und der das historische Erscheinungsbild des Ortes kennzeichnenden, umfänglich erhaltenen Substanz insbesondere die Gestaltung, Befestigung und Bepflanzung der Straßen, Plätze, Höfe und Freiflächen des Ortes, die geprägt sind durch Kopfsteinpflaster und kleinteiliges Granitpflaster sowie die einige Straßenzüge begleitenden Lindenbäume, die Begrünung des Angers sowie des Friedhofs. Der Schutz zugehöriger Einzeldenkmale bleibt den Ausführungen zufolge unberührt.
Mit am 2. Oktober 2001 beschlossener Satzung (Beschluss Nr. ...) legte die Klägerin das Sanierungsgebiet „Ortskern ...“ (vereinfachtes Sanierungsverfahren) fest. Für die sprachliche Abgrenzung des Sanierungsgebietes wird auf Anlage 2 des Beschlusses verwiesen.
Das im Ortskern ... befindliche (Einzeldenkmal) Schloss wird von einer gemeinnützigen GmbH des Beklagten als Museum (Freilichtmuseum ...) betrieben. Ein Großteil des Ortskernes ist in das Museum einbezogen.
Am 23. September 2004 fand eine Sitzung des Sanierungsausschusses statt, an der auch Vertreter der Klägerin, des Beklagten sowie des (damaligen) Landesamtes für Denkmalpflege teilnahmen. Es wurde erörtert, dass die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagen die von der Klägerin angestrebte, veränderte Straßenführung am Schloss und entlang der anliegenden Grundstücke im östlichen Angerbereich mit der Begründung ablehne, die vorhandene Wegeführung im Dorfkern stehe unter Denkmalschutz. Mit Blick auf nur bis zum Jahresende zur Verfügung stehende Fördermittel einigte man sich darauf, dass eine Straße mit minimaler Ausbaubreite und ohne separate Führung des Gehwegs mit vorrangiger Anliegererschließungsfunktion entlang des Schlossparks und der anliegenden Grundstücke beibehalten werden, die quer über den Anger verlaufende ...straße in Anlehnung an den historischen Wegeverlauf zu einem Fuß- und Radweg in ungebundener Bauweise umgestaltet und in das Fußwegesystem an der ...straße eingebunden werden sollte. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 übersandte das von der Klägerin beauftragte „Technische Büro Wasserwirtschaft Landeskultur“ (im Folgenden: TBWL) der Unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten „für die Beantragung der denkmalpflegerischen Erlaubnis“ die Überarbeitung der Trassenführungen (Lageplan mit 6. Ergänzung vom Oktober 2004). In dem Schreiben heißt es weiter, der Verlauf der jetzigen ...straße werde für den Ausbau eines Geh- und Radweges genutzt; der vorhandene Straßenaufbau werde zurückgebaut. Die Straße entlang der Schlossparkmauer sei in einer Breite von 4,75 m vorgesehen. Die Befestigung der Straße solle mit Sammelsteinpflaster erfolgen. Im Nachgang übersandte das TBWL mit Schreiben vom 12. November 2004 den Lageplan mit 7. Ergänzung vom 3. November 2004. Darin sind im betroffenen 1. Bauabschnitt vor der Schlossparkmauer folgende Parkplätze eingetragen: Gegenüber der Einmündung ...straße/...straße 7 Parkplätze in Senkrechtaufstellung; gegenüber der Einmündung ...straße 10 Parkplätze in Senkrechtaufstellung; im Abschnitt zwischen den vorgenannten Standorten ebenfalls an der Schlossparkmauer ca. 7 Parkplätze in Längsaufstellung. Die genauen Maße befinden sich mit Hinweis auf die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs aus dem Jahre 1991 (EAR 91; mittlerweile abgelöst durch EAR 2005) auf dem Lageplan. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Planung vom 3. November 2004 machte die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten unter dem 30. November 2004 unter anderem Folgendes geltend: Dem Vorhaben könne zugestimmt werden, wenn der Ausbau der Anliegerstraße in minimaler Breite gewährleistet sei und die Zuwegungen zu den Treppenanlagen der Gebäude ...straße 1 - 3 mit Natursteinpflaster versehen würden. Für die Befestigung des Parkplatzes entlang der Schlossparkmauer sei - wie früher festgelegt - Sammelsteinpflaster zu verwenden. Auf eine Abgrenzung der Stellflächen durch Markierungen sei zu verzichten; als Strecksteine seien bruchrauhe Granitkanten zu verwenden. Da der Planung keine Schnittzeichnung beiliege, gehe man davon aus, dass auf Hochborde verzichtet werde. Vor Beginn der Arbeiten sei eine entsprechende Zeichnung bei den Denkmalbehörden zur Freigabe vorzulegen. Nach nochmaliger Änderung der Planung des Verlaufs der Anliegerstraße entlang der Schlossparkmauer nahm das TBWL in einem Schreiben vom 28. Februar 2005 an die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten mit dem Betreff “Bauvorhaben Sanierung Dorfkern ..., Freianlagen, Verkehrsanlagen, Bereich ...straße, ...straße und Schlosspark“ auf eine telefonische Abstimmung vom 21. Februar 2005 Bezug. Man übersende wegen der Änderung erneut die Planung zum Bauvorhaben für die Beantragung der denkmalpflegerischen Erlaubnis. Der Abschnitt der Straße, welcher direkt vor den Gebäuden verlaufe, sei so verschoben worden, dass ein Mindestabstand von 4,00 m zu den Gebäuden eingehalten werde. Die Bäume sollten „analog der Straße ebenfalls versetzt und in gleichmäßigen Abständen gepflanzt“ werden. Als Befestigungsart seien Sammelsteinpflaster vorgesehen. Ferner machte das Büro noch Ausführungen zum vorgesehenen Busausstieg. Der beigefügte Lageplan mit 8. Ergänzung vom 25. Februar 2005 weist hinsichtlich der Parkplätze dieselbe Planung wie der vorgenannte Lageplan in der Fassung vom 3. November 2004 (7. Änderung) auf.
Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. Februar 2005 und nach erfolgter Anhörung erteilte die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten im Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (Abteilung Denkmalpflege, im folgenden: BLDAM) der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheid vom 23. März 2005 eine denkmalrechtliche „Erlaubnis zur 8. Planergänzung Sanierung Dorfkern ... des Büros TBWL Bad Freienwalde vom 25. Februar 2005“ mit Nebenbestimmungen und versagte die Errichtung der beantragten Busausstiege in der beantragten Form. Die Nebenbestimmungen lauteten u. a. wie folgt:
- Der Abstand zwischen den Gebäuden ...straße 1 bis 3 ist auf max. 4 m zu begrenzen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die entstehenden Flächen zwischen Häusern und Straße als Rasenflächen gestaltet werden. Eine Bepflanzung oder Nutzung als Vorgarten ist generell auszuschließen.
- Die Straße ist, wie bereits mehrfach abgestimmt, mit Sammelsteinpflaster zu versehen. Eine Asphaltoberfläche ist nicht erlaubnisfähig.
- Die Zuwegung zu den Treppenanlagen der Gebäude ...straße 1 bis 3 [ist, Ergänzung der Kammer] einheitlich mit Natursteinpflaster zu versehen – analog der Grundstückszufahrten – um zu verhindern, dass nachträglich verschiedene Befestigungsvarianten durch die Eigentümer zur Ausführung kommen.
- Die Befestigung des Parkplatzes entlang der Schlossparkmauer ist in der vorliegenden Planung als Natursteinpflaster ausgewiesen. Es ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, um welche Art von Pflaster es sich handelt. Es ist hierfür – wie bereits 1998 und 2002 festgelegt - Sammelsteinpflaster zu verwenden, auf eine entsprechende Abgrenzung der Stellflächen durch Markierungen ist zu verzichten.
- Als Strecksteine sind, wie ebenfalls 1998 festgelegt, bruchrauhe Granitkanten zu verwenden.
- Da der Planung keine Schnittzeichnung beiliegt, wird davon ausgegangen, dass auf Hochborde verzichtet wird. Vor Beginn der Arbeiten ist eine entsprechende Zeichnung bei den Denkmalbehörden zur Freigabe vorzulegen...
Der Beklagte führt aus, die Forderungen an die Gestaltung sowie die Versagung einer Genehmigung für die Busausstiege seien zur Wahrung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich. Die Belange der Stadt und der Anwohner seien bei der Entscheidung in weitem Umfang berücksichtigt worden. Eine Asphaltierung der Straße vor den Grundstücken ...straße 1 - 5 und der Schlossanlage würde das Erscheinungsbild maßgeblich beeinträchtigen und den historischen Wert der Dorfanlage bis in die Beliebigkeit mindern. Eine Bezugnahme auf die Ankündigung im Schreiben des TBWL vom 28. Februar 2005, dass die Bäume analog der Straße ebenfalls versetzt und in gleichmäßigen Abständen gepflanzt würden, findet sich in dem Bescheid nicht.
Bei einer Ortsbegehung am 9. August 2006 mit Vertretern der Klägerin, des TBWL und des Beklagten vertraten dessen Mitarbeiter die Auffassung, dass Arbeiten nicht entsprechend der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. März 2005 durchgeführt worden seien. In einem Vermerk des Beklagten heißt es, man habe das Verarbeiten von Hochborden im Bereich der Parkflächen entlang der Schlossparkmauer und die Neuanpflanzungen einer Baumreihe festgestellt. Die vom Beklagten gefertigten Photographien sind zu den Verwaltungsvorgängen genommen worden. In einem weiteren, der Klägerin und dem TBWL in Kopie übersandten Aktenvermerk des Beklagten zu einem Ortstermin am 17. August 2008 heißt es u. a., die Parktaschen seien senkrecht zur Fahrbahn mit einem zum Schlosspark ansteigenden Gefälle von ca. 3 % (exklusive Hochbord) angeordnet. Dadurch sei der Sockelbereich der Parkmauer nicht mehr sichtbar, zudem sei die Parkfläche von dem tiefer liegenden Schlosspark aus komplett einzusehen. Die gesamte Entwässerung werde durch ein starkes Gefälle direkt auf den Sockel der Einfriedung des Schlossparks geleitet. Da die Klägerin eine ersatzlose Wegnahme der Parktaschen ablehne, habe das TBWL in Aussicht gestellt, detaillierte Unterlagen für eine Kompromisslösung vorzulegen. Die Vertreter des Beklagten hätten zumindest eine parallele Anordnung der Parkflächen zur Dorfstraße gefordert. Dadurch solle der Abstand zwischen Hochbord/Parkfläche und Schlossparkmauer vergrößert, die Tiefe der Parkflächen verringert und so die Einsichtigkeit von Seiten des Schlossparks auf die Parkflächen möglichst aufgehoben werden. Bei dieser Veränderungsmaßnahme sei eine Reduzierung der höhenmäßigen Einpassung der Stellplatzfläche in das Platzgefüge unumgänglich. Die Baumreihe befinde sich zurzeit etwa fünf bis neun Meter neben der ausgebauten Straße im Bereich des Dorfangers und führe trichterförmig auf den Eingang des Schlosses zu. Die Anwesenden hätten darin übereingestimmt, dass dies nicht haltbar sei. Allerdings hätten die Vertreter des TBWL angemerkt, dass die Bäume nicht straßenbegleitend umgepflanzt werden könnten, da unmittelbar neben der Straße eine Schmutzwasserleitung verlaufe, die nicht überbaut werden dürfe. Die Klägerin wolle prüfen, ob einige Bäume in die Vorgärten umgepflanzt werden könnten. Sollte dies nicht möglich sein, werde die ersatzlose Wegnahme der Baumreihe notwendig.
Mit am 12. September 2006 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 6. September 2006 beantragte das TBWL für die Klägerin eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für diverse geplante Erweiterungen. Zu „Rückbau Parkflächen und Errichtung Längsparkstreifen“ führte das Büro aus, es seien zwei Varianten im Querschnitt zur Anordnung von Längsparkstreifen erarbeitet worden. Für die Details dieser Varianten wird auf den entsprechenden Querschnitt A - A (Bl. 31 der Beiakte 3) verwiesen. Bei der Variante 2 (Vorzugsvariante) sei - so führte das Büro weiter aus - die höhenmäßige Anpassung an die Schlossparkmauer durch das Kippen des Gefälles in Richtung Mauer gegeben. Bei dieser Variante müssten die Borde zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers im Bereich der Parkflächen auf Lücke gestellt werden. Durch die vorgesehene Entwässerungsmulde sei gewährleistet, dass das Oberflächenwasser nicht bis zur Parkmauer gelange. Die Ansichtshöhe der Borde sei auf 8 cm reduziert worden. Die geplante Lage der Parkstreifen sei im Lageplanauszug eingetragen worden. Ausführungen zur ebenfalls streitgegenständlichen Baumreihe fehlen in diesem Schreiben.
In einer vom Beklagten erbetenen Stellungnahme vom 26. September 2006 des BLDAM (Herr ...) zur Beurteilung der überarbeiteten Planung für das Bauvorhaben „Sanierung Dorfkern ..., 1. Bauabschnitt“ heißt es unter Nr. 8 der Stellungnahme, einem Rückbau der Parkflächen für Queraufstellung und dem ersatzweisen Neubau von Parkflächen für Längsaufstellung entsprechend Variante 2 könne nur prinzipiell zugestimmt werden. Nicht nur dort, sondern auch bei allen anderen Parkflächen im 1. Bauabschnitt sei die Einfassung mit Hochborden unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten das am stärksten störende Element. Durch seine Höhenlage im Bezug zum Parkzaunsockel und als optisch sehr dominant wahrnehmbares, in verschiedene Richtungen horizontal verlaufendes breites Band zerstöre das Hochbord die harmonische Ansicht des Übergangs der Parkplatzfläche zum Parkgelände mit dem dazwischen liegendem Parkzaun. Um zu einer denkmalverträglichen Einordnung und Gestaltung der Parkflächen zu kommen, müssten alle Hochborde entfernt werden. Sie seien als Randbefestigung ohnehin nicht zwingend erforderlich und bei Gefälleverhältnissen wie in Variante 2 auch für die Entwässerung der Parkplatzflächen eher hinderlich. Die Randbefestigung müsse in gleicher Weise wie bei allen anderen Natursteinpflasterflächen innerhalb des 1. Bauabschnitts erfolgen. Die Anwendung der Variante 2 mache aber auch weitere Veränderungen erforderlich. Die schon fertig gestellten Parkflächen für Längsaufstellung entsprächen mit ihrer Höhen- und Gefällesituation der Variante 1, die gerade wegen der Höhenverteilung dem denkmalpflegerischen Anspruch nicht gerecht werde. Deshalb bestehe aus denkmalpflegerischer Sicht die Notwendigkeit, auch die bereits fertiggestellten Parkstellflächen für Längsaufstellung entsprechend der Variante 2, einschließlich Wegnahme der Hochborde, umzubauen. Unter Nr. 10 seiner Stellungnahme führte das BLDAM aus, die durch Umpflanzungen der Straßenbäume entstandene und im Plan dargestellte neue Baumreihe könne in dieser Anordnung nicht bestehen bleiben. Zunächst sei zu prüfen, ob auf der Ostseite des Weges vor den Gebäuden bzw. an den Zufahrten einzelne Bäume gepflanzt werden könnten. Sei dies nicht möglich, seien aus der Mitte der jetzigen Baumreihe mindestens 7 Bäume zu entfernen, die für die Pflanzung von Baumgruppen wieder verwendet werden können. So könnten die ersten drei Bäume in der Reihe (vom Schloss aus gesehen) stehen bleiben und zu einer Gruppe aus 5 Bäumen und die beiden letzten Bäume in der bestehenden Reihe zu einer Gruppe ergänzt werden.
Nach entsprechender Anhörung vom 4. Oktober 2006 erließ der Beklagte unter dem 24. Oktober 2006 die (inzwischen bestandskräftige) Erlaubnis zur 11. Planungsergänzung „Sanierung Dorfkern ...“ mit entsprechenden Nebenbestimmungen. Unter Punkt 6 heißt es, der Rückbau der Parkflächen für Queraufstellung zu Längsparkflächen sei nur bei Ausführung der Variante 2 sowie dem gänzlichen Verzicht auf Hochborde erlaubnisfähig. Die Randbefestigung habe in gleicher Weise wie bei allen Natursteinpflasterflächen innerhalb des 1. Bauabschnitts zu erfolgen. Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, die nunmehr vorliegende Planungsänderung betreffe die geschützte Ortslage ... und berühre die unmittelbare Umgebung diverser Einzeldenkmale. Der Schutzumfang eines Denkmalbereichs umfasse auch die Freiflächen sowie die Wege- und Straßenführung. Die aufgestellten Forderungen an die Gestaltung seien erforderlich zur Wahrung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage und berücksichtigten bereits in weitem Umfang die Belange der Stadt sowie der Anwohner. Ferner heißt es in dem Bescheid, die Erlaubnis schließe nicht die in den Planzeichnungen dargestellte Baumreihe auf dem Anger ein. Diese sei nicht Antragsgegenstand. Auf dem zur Akte genommenen Übersichtslageplan befindet sich auf der Legende bei dem Symbol für den neuen Standort der umgesetzten Bäume der Vermerk von Frau ... von der Unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten: „kein Antragsgegenstand 24.10.2006 ...“.
Nach erfolgter Anhörung erließ der Beklagte unter dem 29. März 2007 die streitgegenständliche Wiederherstellungsanordnung nach § 8 Abs. 4 BbgDSchG mit folgenden Anordnungen:
1. Entfernung der unerlaubt errichteten Baumreihe bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft des Bescheides sowie
2. Rückbau der entgegen der erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis errichteten Hochborde der Stellflächen bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides und
3. Rückbau der entgegen der erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis hergestellten Flächen (Queraufstellung) gegenüber der Einmündung ... -, ...straße bzw. Ausführung dieser Stellfläche entsprechend der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 24. Oktober 2006 (Nebenbestimmung zu Punkt 6, Variante 2, Längsaufstellung) bis 3 Monate nach Rechtskraft des Bescheides.
Im Übrigen drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro je angeordneter Maßnahme für den Fall an, dass die Klägerin die Arbeiten nicht fristgemäß in vollem Umfang erfüllt. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass das Vorhaben der Dorfkerngestaltung u. a. die als Denkmalbereich im Verzeichnis der Denkmale des Landes Brandenburg geführten Ortslage ... betreffe. Der Schutzumfang eines Denkmalbereiches umfasse auch die Freiflächen sowie die Wege - und Straßenführungen. Unter Zitierung des Wortlautes des § 9 BbgDSchG (erlaubnispflichtige Maßnahmen) schildert der Beklagte, die Klägerin habe mit Schreiben vom 28. Februar 2005 durch das TWBL die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Sanierung des Dorfkerns von ... beantragt und eine solche Erlaubnis mit Bescheid vom 23. März 2005 nach Anhörung - und versehen mit Nebenbestimmungen - erhalten. Allerdings sei bei Ortsbesichtigungen im August 2006 festgestellt worden, dass einige Arbeiten ohne denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. entgegen der erteilten Erlaubnis ausgeführt worden seien. Die höhenmäßige Anordnung der Stellflächen entlang der Parkmauer sowie die Verwendung von Hochborden stelle ein nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten stark störendes Element dar. Das Hochbord zerstöre durch seine Höhenlage in Bezug zum Sockel des Schlossparkzauns und als optisch sehr dominant wahrnehmbares, in verschiedene Richtung horizontal verlaufendes breites Band die harmonische Ansicht des Übergangs der Platzfläche zum Schlossparkgelände mit dem dazwischen liegenden Zaun. Soweit die Klägerin in der Anhörung vorgetragen habe, dass die Nebenbestimmungen der denkmalrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich des Verzichts auf Hochborde mit einem Verstoß gegen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gleichzusetzen wären, könne dem nicht gefolgt werden. Es handele sich insofern nur um Richtlinien im Sinne von Handlungsleitfäden, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Im Übrigen hätte bereits im Rahmen der Anhörung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis oder in einem Widerspruchsverfahren die Möglichkeit bestanden, diese Argumente darzulegen. Eine mögliche Lösung hätte dann auch der Verzicht auf die Stellflächen sein können. Denn in unmittelbarer Umgebung stünden ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Auf die fehlenden Schnittzeichnungen sei bereits in der Anhörung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis verwiesen worden. Eine Einreichung der Schnitte an die Untere Denkmalschutzbehörde sei erstmals mit Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis vom 6. September 2006 erfolgt. Die Baumreihe vor den jetzigen Grundstücken „... 1 – 4“ sei nun westlich der Straße in einem Abstand von 2 -10 m gepflanzt worden und stelle in ihrer Reihung eine neue, historisch nicht zu begründende und die Sichtachsen zu Schloss und Park beeinträchtigende Reihung dar. Die Baumreihung lasse jeden sichtbaren Bezug auf Baulichkeiten oder Wegeführungen vermissen. Sie sei nicht Antragsgegenstand zur denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. März 2006 gewesen. In Gesprächen vor Ort sei aber die Möglichkeit erwogen worden, die vorhandenen Bäume straßenbegleitend umzusetzen. Die derzeit vorzufindende Baumreihe habe jeglichen Bezug zur Straße verloren. Unter Darstellung des denkmalrechtlichen Schutzes für den Denkmalbereich ... weist der Beklagte ferner darauf hin, dass die Situation des Angers von ... sich zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste als eine große, unbefestigte Sandfläche mit Feldsteinbereichen vor der Schlossparkmauer dargestellt habe, die durch eine diagonale, zum Teil asphaltierte, zum Teil mit Feldsteinen befestigte Straße durchzogen gewesen sei. Die Baumreihe habe entlang des vor den Gebäuden der ...straße 1 - 4 verlaufenden schmalen unbefestigten Sandgehweges gestanden. Die Gestaltung des Angers sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt und mit Kompromissen seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde verbunden gewesen. Die nunmehr bemängelten Arbeiten beeinträchtigten das geschützte Erscheinungsbild der historischen Dorfanlage mit seinen Einzeldenkmalen in einem erheblichen, denkmalpflegerisch nicht vertretbaren Maß. Eine Rückführung in den historischen Zustand werde entgegen der Darstellung der Klägerin nicht verlangt. Vielmehr solle durch Entfernung der Hochborde, der Stellplätze und der Baumreihe nur der vor Durchführung der Sanierung bestehende Zustand wiederhergestellt werden. Mit der angeordneten Maßnahme zur Wiederherstellung könne das gravierend gestörte Erscheinungsbild korrigiert werden.
Ihren Widerspruch vom 5. April 2007 gegen die Wiederherstellungsanordnung vom 29. März 2007 begründete die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Anhörungsschreiben und eine auch dort zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. November 2002 - 3 A 248/99 - (BauR 2003, 686) wie folgt: Die Wiederherstellungsanordnung sei mangels materiellrechtlichen Verstoßes der Sanierungsmaßnahmen gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes rechtswidrig. Denn ein etwaiger formaler Verstoß sei durch Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis behebbar, so dass die Wiederherstellungsanordnung unverhältnismäßig sei. Eine solche sei auch zu erteilen, da das Schutzobjekt vorliegend allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung erfahre. Die Denkmalbehörde könne eine Nichteinhaltung ihrer gestalterischen Vorgaben nicht mit einer Wiederherstellungsanordnung durchsetzen, da sie keine Befugnis zu einem Eingriff in gestalterische Abläufe habe. Bereits seit 1999 sei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten aus den übersandten Querschnitten bekannt, dass Hochborde vorgesehen seien. Spätestens mit dem Anschreiben des TBWL vom 17. Juni 2004 seien der Lageplan, die Schnittzeichnungen für die Parkflächen, die Schnittzeichnungen für die ...straße, Schnittzeichnungen des Weges zwischen Gutshof und Schloss, die Schnittzeichnungen für den Gehweg einer Bushaltestelle an der früheren ...straße sowie Schnittzeichnungen der Straße „...“ übersandt worden mit der ausdrücklichen Bitte um Genehmigung und der Benennung der Auflagen und Forderungen der Unteren Denkmalbehörde. Inhalt dieser Schnittzeichnungen seien auch der Zuschnitt der Parkflächen sowie die Verwendung von Hochborden gewesen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei den technischen Richtlinien EAR 91 um einen unverbindlichen Leitfaden handele, treffe dies nicht zu.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog er sich neben den Argumenten aus dem Ausgangsbescheid auch darauf, die Klägerin hätte dem Bescheid vom 23. März 2005 widersprechen können. Er wiederholt, im Rahmen dessen hätte eine mögliche Lösung auch der Verzicht auf die Stellflächen sein können, da in unmittelbarer Umgebung ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden. Dem vorgeschlagenen Kompromiss - Änderung der Querstellplätze in Längsstellplätze (ohne Hochborde) - sei seitens der Klägerin bisher nicht gefolgt worden. Die entsprechende Erlaubnis sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 erteilt worden.
Am 19. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie über ihren Vortrag im Vorverfahren hinaus aus:
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Unterschutzstellung habe sich die Situation des Angers als eine große, unbefestigte Sandfläche mit Feldsteinbereichen vor der Schlossparkeinfriedung dargestellt. Diese Fläche sei durch eine teilweise asphaltierte, teilweise mit Feldsteinen befestigte diagonale Straße geteilt gewesen. Im Zuge der Sanierung sei der Schlossparkzaun stufenweise in unterschiedlichen Höhen (Zaunfelder) jeweils auf einem Feldsteinsockel mit dachförmiger Betonabdeckung errichtet worden. Zwischen den Zaunfeldern stünden Pfeiler, die mit Betonkugeln versehen seien. Die Höhe der Feldsteinsockel variiere zwischen 0,0 m und ca. 2,5 - 3,0 m je nach Zaunfeld. Sie - die Klägerin - habe im November 1998 die Planungsphase für die Sanierung des Dorfkerns ... eingeleitet. Nach mehrmaligen Änderungen der Planungen habe man dann - auch mit Fördermitteln des Landes Brandenburg für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Reko Schlossbereich/...straße/...straße“ - im April 2006 mit den Sanierungsarbeiten beginnen können. Dabei sei Anlass für die Sanierungsarbeiten insbesondere gewesen, dass sich entlang der Schlossparkeinzäunung ein unbefestigter Sandstreifen in einer Breite von etwa 6 m befunden habe, der zum ungeordneten Parken genutzt worden sei. Mangels Begrenzung sei dadurch auch die angrenzende Grünfläche vor dem Schloss immer mehr beschädigt worden. Ziel der Planungsarbeiten sei insbesondere gewesen, die Grünfläche des Angers vor den Auswirkungen des üblichen Besucherverkehrs zum Schloss zu schützen und gleichzeitig für Veranstaltungen, welche hauptsächlich von der gemeinnützigen GmbH des Beklagten ausgerichtet würden, so viel geordnete Parkfläche wie möglich zu schaffen. Daher seien zwei Parkflächen ab der Ausrundung der Schlossparkmauer in Richtung der Landstraße 281 in Senkrechtaufstellung (im rechten Winkel zur Fahrbahn) in einer befestigten Länge von 4,30 m und ein Überhangstreifen von 0,70 m angeordnet worden. Dabei sei im Überhangstreifen ein Sicherheitsstreifen von 0,20 m eingerechnet. Zwischen diesen beiden Parkflächen in Senkrechtaufstellung befinde sich in der Kuppenlage eine weitere Parkfläche mit 7 Parkplätzen in Parallelaufstellung zur Fahrbahn. An dieser Stelle sei der Abstand zwischen der Schlossparkmauer und der Fahrbahn für senkrecht angeordnete Parkplätze nicht ausreichend gewesen. Bereits im Lageplan nebst Querschnittszeichnungen vom 10. November 1998 seien die Parkflächen in dieser Anordnung dargestellt gewesen. Wegen der tiefen Lage der vorhandenen Medien (Trinkwasser, Schmutzwasser, Gas) sei die Straße in der vorhandenen Höhenlage wiederhergestellt worden. Eine Verringerung der Überdeckung der Medien habe aus technischen Gründen nicht erfolgen dürfen. Durch die Einhaltung des erforderlichen Quergefälles und der Entwässerungseinrichtung der Parkflächen zur Straße komme es zu einer geringfügigen Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Gelände. Da die Parkflächen direkt an der Schlossparkmauer entlang verliefen, könne die Entwässerung der Parkflächen nicht in Richtung Mauer erfolgen, da diese dann vernässen würde. Der Bereich zwischen Parkflächen und Schlossparkmauer sei unbefestigt. Aufgrund der geschilderten Platzverhältnisse und der technischen Notwendigkeiten habe nur diese Variante zum Einsatz kommen können. Mit dieser Anordnung der Parkflächen sei nicht nur ein ungehindertes Einparken aus beiden Richtungen möglich, sondern man halte so auch die technischen Vorgaben der EAE 85/95 und der EAR (Ausgabe 1991 und 2005) ein. Dort seien bei dieser Variante Borde als Anschlag vorgesehen. Ein Bord müsse gewöhnlich eine Höhe von mindestens 8 cm aufweisen. Bordsteinsysteme seien notwendig für eine sichere Verkehrsleitung und die Grundsicherung der Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer. Es handele es sich nicht um unverbindliche Handlungsrichtlinien. Diese Rechtsfrage könne bei Haftungstatbeständen und Verkehrssicherungspflichten entscheidungserheblich sein. Der in der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. März 2005 geforderte Verzicht auf Hochborde zur Begrenzung der Parkflächen entlang der Schlossmauer sei ein Verstoß gegen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Dem Bauplanungsamt des Beklagten seien in der Zeit von 1998 - 2006 jeweils alle Ausführungsunterlagen übergeben worden. Diese hätten die Darstellung von Hochborden und die Schnittzeichnungen zum Inhalt gehabt. Es sei evident, dass vor der Schlossmauer Parkplätze historisch nicht belegt seien. Daher seien bei der Durchführung des Bauvorhabens die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen gewesen. Regelungsgehalt denkmalrechtlicher Vorschriften sei nicht die Beibehaltung eines möglicherweise noch mittelalterlichen Status quo, sondern die schonende Umsetzung neuer Vorhaben. Hinsichtlich der Umsetzung der Kopflinden übe die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten ein ihr nicht zustehendes gestalterisches Ermessen aus. Ein nochmaliges Versetzen der Bäume komme wegen des fehlenden geschichtlichen Bezuges und der ungewissen Anwachsgarantie nicht in Betracht. Um die technische Notwendigkeit der Umsetzung der Bäume habe der Beklagte schon durch Übersendung der 8. Ergänzung des Lageplans vom 25. Februar 2005 gewusst. Erst im Bescheid vom 24. Oktober 2006 seien die Bäume durch den Beklagten wieder erwähnt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man mit Einwänden des Beklagten nicht mehr rechnen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Mai 2007 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, die denkmalrechtliche Genehmigung für den Einbau von Hochborden bei der Befestigung der Stellflächen vor der Schlossparkeinfriedung, die Errichtung der Stellflächen entsprechend den am 6. September 2006 eingereichten Schnittzeichnungen sowie die Pflanzung einer Baumreihe auf dem Dorfanger in ... abweichend vom Straßenverlauf entsprechend dem am 6. September 2006 eingereichten Antrag mit Lageplan und Schnittzeichnungen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Darüber hinaus trägt er Folgendes vor: Unabhängig vom Fehlen entsprechender Anträge seien keine Erlaubnisse für die in Rede stehenden Maßnahmen erteilt worden. Der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis vom 28. Februar 2005 sei fristgerecht beschieden worden und rechtskräftig. Dasselbe gelte für den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis vom 6. September 2007. Die in Rede stehende Baumreihe sei ausweislich sämtlicher eingereichter Lagepläne mit dargestelltem Baumbestand unmittelbar entlang des ursprünglich unbefestigten Sandweges verlaufen. Entgegen der Darstellung der Klägerin seien im mit Antrag vom 28. Februar 2005 eingereichten Lageplan weder die Leitungstrassen noch die neu entstandene Baumreihe dargestellt. Sofern es im Laufe der Arbeiten aus technischen Sachzwängen zu Planungsänderungen gekommen sei, hätte eine Mitteilung des Planungsbüros oder des Bauherrn gegenüber den beteiligten Behörden erfolgen müssen. Eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde während der Durchführung der Arbeiten - etwa hinsichtlich des Versetzens der Baumreihe - sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich auch aus den Protokollen des Sanierungsausschusses. Im Übrigen würden derartige Abstimmungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis auch nicht ersetzen. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwerfe, punktuell Details aus der Planung herauszugreifen und diese als nicht beantragt zu behandeln, verweise er auf den rechtskräftigen Bescheid (denkmalrechtliche Erlaubnis) vom 24. Oktober 2006. Die Klägerin habe weder im Rahmen der Anhörung dazu Stellung genommen, dass der Beklagte eine Versetzung der Bäume nicht als Antragsgegenstand behandelt habe, noch sei sie diesbezüglich in Widerspruch gegangen. Im Übrigen sei es nicht Ziel der Denkmalschutzbehörde, auf die Rückführung zu historisch getreuen Zuständen hinzuwirken. Vielmehr habe man dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen der heutigen Zeit so in das Denkmal integriert würden, dass weder Substanz noch Erscheinungsbild des Denkmals bzw. des Denkmalbereiches erheblich beeinträchtigt werden.
Das Gericht hat am 7. August 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Klägerin (Beiakte 1) und vom Beklagten (Beiakten 2, 4, 5 und 6) vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) (Beiakte 3) zum Aktenzeichen ... (...) verwiesen.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. unbegründet. Dem Antrag zu 2. fehlt es bereits an der Zulässigkeit.
1.
Die Wiederherstellungsanordnung vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2007 ist sowohl hinsichtlich der Entfernung der Baumreihe (a.), als auch hinsichtlich des Rückbaus der Hochborde (b.) und des Rückbaus (bzw. der anderweitigen Ausgestaltung) der benannten Stellplätze (c.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Sämtliche Maßnahmen, deren Rückgängigmachung der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid anordnet, betreffen unstreitig den Denkmalbereich „Ortskern ...“. Zweifel an der Eigenschaft dieses Ortskerns als Denkmalbereich bzw. hinsichtlich der (wirksamen) Überleitung des bereits zu DDR-Zeiten festgelegten Denkmals mit Gebietscharakter (Denkmalbereich, § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG) nach § 28 Abs. 2 BbgDSchG sind trotz des mit Blick auf den nun nicht mehr konstitutiven Charakter der Denkmalliste insoweit missglückten Wortlautes der Vorschrift nicht angebracht (vgl. Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 3. September 2010 - 7 K 2236/04, n. v.). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG handelt es sich bei Denkmalbereichen um Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die mit ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzung des Absatzes 1 (Denkmal) erfüllen. Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift zufolge sind Denkmalbereiche insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten - und Landschaftsgestaltung.
Rechtsgrundlage der Wiederherstellungsanordnung ist § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG. Danach hat derjenige, der ein Denkmal dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach dem BbgDSchG der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt, auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Absatz 1 der Vorschrift zufolge hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind. Eine Beeinträchtigung ist jede Schmälerung des Denkmalwertes (Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., § 8, Anm. 5.5, m. w. N.). Der Denkmalwert einer Sache ist der Bedeutungsgrad, der die Denkmaleigenschaft bzw. das öffentliche Erhaltungsinteresse begründet. Eine Beeinträchtigung kann durch eine Veränderung der Substanz oder des Erscheinungsbildes verwirklicht werden. Regelmäßig wird nur eine nicht unerhebliche Veränderung eine Beeinträchtigung darstellen. Insoweit ist auf die Gesamtumstände abzustellen. Dabei spielt zum einen die Bedeutung des Denkmals eine Rolle: Je höherwertiger das Denkmal aus fachlich - konservatorischer Sicht ist, desto geringfügiger kann die für eine Beeinträchtigung erforderliche Veränderung sein. Liegt in der Umgebung des Denkmals bereits an anderer Stelle eine wesentliche Störung vor, können sich je nach Einzelfall weitere Verschlechterungen noch gravierender auswirken oder keine Beeinträchtigung bedeuten (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a. a. O.). Maßgeblich ist, ob eine Veränderung des Denkmals vorliegt, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalbehörde geboten erscheinen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, zitiert nach Juris, zum Austausch von Fenstern). Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist letztlich aber nicht der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 1 LA 124/04 -, zitiert nach Juris). Daraus folgt nach allgemeiner Ansicht, dass eine solche Verfügung nur dann verhältnismäßig ist, wenn die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, a. a. O., § 8, Anm. 5.8, mit zahlreichen Nachweisen aus der Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
Die genannten Voraussetzungen liegen für alle drei Anordnungen vor:
a. Nach den Gesamtumständen stellt die von der Klägerin gepflanzte Baumreihe eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs dar. Das ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich der im Tatbestand auszugsweise dargestellten Ergänzung zur Eintragung des Ortskerns ... in die Denkmalliste die Bepflanzung der Straßen, Plätze, Höfe und Freiflächen des Ortes, die Begrünung des Angers und ausdrücklich die einige Straßenzüge begleitenden Lindenbäume in den Schutzumfang des Denkmalbereichs fallen. Die Beeinträchtigung im Sinne einer nicht nur unwesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes ergibt sich aus den Gesamtumständen. Denn jedenfalls ist die neue Baumreihe dem in Bezug genommenen Lageplan und den vom Beklagten im Erörterungstermin zur Akte gereichten Photografien zufolge - und in Abweichung von der Ankündigung der Klägerin in ihrem Antrag vom 28. Februar 2005 - nicht straßenbegleitend. Unter diesem Begriff ist unstreitig eine Reihung parallel und damit im stets gleichen Abstand zum Weg bzw. zur Straße gemeint. Die in Rede stehende Reihe hingegen entfernt sich im Verlauf von Südosten nach Nordwesten mehr und mehr vom neu angelegten, an der historischen Bebauung entlang führenden Weg. Sie bildet damit eine neue Achse, welche die Ansicht des Dorfangers in Richtung Schlosspark und damit das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Die Kammer nimmt für die Frage der Beeinträchtigung ergänzend auch Bezug auf den im Tatbestand dargestellten Teil der fachlichen Stellungnahme des BLDAM vom 26. September 2006. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass auf dem Anger die vom Schutzumfang umfasste Bepflanzung, insbesondere in Gestalt der straßenbegleitenden Lindenbäume, bereits in einer Weise gestört wäre, dass es auf die nun neu vorgenommene Reihung gar nicht mehr ankäme, weil eine weitere Verschlechterung nicht mehr möglich wäre.
Die Klägerin hat die Umsetzung der Baumreihe auch ohne die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis durchgeführt bzw. durchführen lassen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer Erlaubnis, wer ein Denkmal in Stand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern will. Die Umpflanzung der Baumreihe stellt jedenfalls eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Gebietscharakter (Denkmalbereich) des „Historischen Dorfkerns ...“ dar, die einer Erlaubnis bedarf. Ohne dass es vorliegend einer abschließenden Entscheidung zum Verhältnis des Begriffs der Beeinträchtigung zu dem der Erlaubnisbedürftigkeit bedürfte, geht die Kammer davon aus, dass in der Regel jedenfalls jede eine Beeinträchtigung darstellende Veränderung auch einer Erlaubnis bedarf. In diesem Zusammenhang steht nach den Darlegungen der Beteiligten im Erörterungstermin fest, dass die zuvor entlang der Wohnbebauung gepflanzten Bäume dort erst seit den 1980er Jahren standen, so dass deren (technisch begründete) Wegnahme für sich genommen denkmalrechtlich wohl unbedeutend ist. Im Übrigen kann offen bleiben, ob eine (erlaubnisbedürftige) Veränderung in der von der Klägerin im Schreiben vom 28. Februar 2005 angekündigten Umpflanzung „analog der Straße …. in gleichmäßigen Abständen …“ gelegen hätte. Die Anpflanzung einer Baumreihe in Abweichung von ihrer bisherigen Anordnung bedarf jedenfalls der Erlaubnis. Denn in einer im Verhältnis zu einem Weg trichterförmig angelegten Baumreihe liegt eine Veränderung des Denkmalbereichs unabhängig davon, wie sich die Begrünung im betroffenen Bereich vor den Maßnahmen darstellte; denn sie entspricht weder dem Zustand vor der Umpflanzung der Bäume durch die Klägerin noch demjenigen vor 1980, der in diesem Bereich überhaupt keine Baumreihe vorsah.
Eine solche Erlaubnis lag indes nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dem Beklagten sei wegen der Vorlage des entsprechenden Lageplans die beabsichtigte Umsetzung der Bäume bekannt gewesen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn der Beklagte hat die Baumreihe in seinem Bescheid vom 24. Oktober 2006 ausdrücklich von der Erlaubnis ausgeschlossen. Daraus, dass er (im Übrigen) die eingereichten Planunterlagen zum Bestandteil der Bescheides gemacht hat, kann sich bereits mit Blick auf diesen expliziten Ausschluss nichts anderes ergeben. Ohne dass es noch maßgeblich darauf ankäme, hat die Mitarbeiterin des Beklagten auch durch den entsprechenden handschriftlichen Vermerk auf dem Lageplan deutlich gemacht, dass eine entsprechende Erlaubnis nicht Gegenstand des Bescheides vom 24. Oktober 2006 war. Vielmehr hat das TBWL für die Klägerin im Antrag vom 28. Februar 2005 ausgeführt, die Bäume sollten „analog der Straße ebenfalls versetzt und in gleichmäßigen Abständen gepflanzt“ werden. Durch die Bezugnahme des Beklagten auf den genannten Antrag könnte vielmehr mit dem Bescheid vom 23. März 2005 allenfalls diese Maßnahme genehmigt worden sein. Ob sich hieraus sogar eine Pflanzung im Widerspruch zu einer bestehenden Erlaubnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. BbgDSchG ergibt, ist vorliegend nicht von Relevanz.
Die Anordnung weist bezüglich der geforderten Entfernung der Baumreihe auch die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit auf (§ 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg). Dies setzt für eine Wiederherstellungsanordnung voraus, dass dem Betroffenen das Verlangte klar und unzweideutig in einer Weise mitgeteilt wird, dass er sein Verhalten danach ausrichten und der Verwaltungsakt Gegenstand etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 A 92/95 -, Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Bd. 2, 2.2.8., Nr. 5). Zwar fehlt es dem Bescheid an einer genauen Beschreibung der Lage der Bäume. Durch die Eintragung in den Lageplan sind diese aber in ausreichendem Maße bestimmbar.
Der Wiederherstellungsanordnung zu 1. fehlt es auch nicht deshalb an der Verhältnismäßigkeit, weil die Bäume in der von der Klägerin vorgenommenen Reihung erlaubnisfähig wären. Nach § 9 Abs. 2 BbgDSchG ist die (erforderliche) Erlaubnis zu erteilen, soweit die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll (Nr. 1 der Vorschrift) oder den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand berücksichtigt werden können (Nr. 2 der Vorschrift). Nach beiden Regelungen kommt vorliegend die Erteilung einer Erlaubnis nicht in Betracht. Das ergibt sich aus Folgendem: Eine Durchführung der Maßnahme (Pflanzung) nach denkmalpflegerischen Grundsätzen liegt gerade nicht vor, weil diese allenfalls eine straßenbegleitende Pflanzung zugelassen hätten. Auch Anhaltspunkte für ein überwiegendes, privates Interesse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Als entgegenstehendes öffentliches Interesse kommen hier grundsätzlich naturschutzrechtliche Belange in Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung dürfte der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sein. Dafür, dass bereits damals diese Belange nicht anders als durch eine Erlaubnis der Baumreihung in der vorhandenen Weise hätten berücksichtigt werden können, ist nichts ersichtlich. Auch die Klägerin hat insoweit nur die fehlende „Anwachsgarantie“ moniert. Ob inzwischen - etwa wegen der Größe der Bäume - etwas anders gilt, dürfte eine Frage der Verwaltungsvollstreckung sein.
Auch im Übrigen sind Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beklagte die vom BLDAM in der erwähnten Stellungnahme erwogene Umgestaltung durch die Bildung von Baumgruppen nicht in Erwägung gezogen hat. Denn die Kammer sieht in Ermangelung der Erwähnung solcher Baumgruppen in der o. g. Ergänzung zur Denkmalliste keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme für den Erhalt des Denkmalbereichs in gleicher Weise geeignet wäre wie die Entfernung.
b. Die Wiederherstellungsanordnung ist auch rechtmäßig, soweit der Klägerin darin aufgegeben wird, die errichteten Hochborde zurückzubauen.
Auch hinsichtlich der Hochborde ist mit Blick auf den oben skizzierten Schutzumfang (hier: Gestaltung, Befestigung und Bepflanzung der Straßen, Plätze, Höfe und Freiflächen des Ortes) nicht auf den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz, sondern auf die Beeinträchtigung des Denkmalbereichs abzustellen. Eine solche liegt mit der Verwendung der unstreitig historisch nicht überlieferten, kantigen und sich in der Höhe um ca. 8 cm abhebenden Längssteine auch vor: Die Kammer folgt der Einschätzung des BLDAM in der Stellungnahme vom 26. September 2006, wonach die Einfassung mit Hochborden ein stark störendes Element darstellt und geht ergänzend davon aus, dass dieser Eindruck insbesondere auch durch den farblichen Kontrast zum Pflaster entsteht. Der wechselseitige Bezug der verschiedenen Gebäude am Dorfanger wird insbesondere von dem die Gebäude verbindenden Platz bzw. von den entsprechenden Wegen geprägt. Das Augenmerk des Betrachters liegt daher bei derartigen Denkmalbereichen besonders auf diesen Freiflächen. Es liegt nicht nur eine Sichtbeeinträchtigung vom Schlosspark aus vor. Die in der genannten Stellungnahme geschilderte Wahrnehmung, dass das Hochbord durch seine Höhenlage als optisch sehr dominant wahrnehmbares, in verschiedene Richtungen horizontal verlaufendes, breites Band die harmonische Ansicht des Übergangs der Parkplatzfläche zum Parkgelände störe, ist nachvollziehbar. Diese Wirkung zeigt sich auch deutlich auf den bereits in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und insbesondere auf den durch die Vertreter des Beklagten im Termin am 7. August 2012 zur Akte gereichten Photografien. Die Schilderungen der Vertreter des Beklagten, dass durch die Hochborde Linienführungen geschaffen würden, die es zuvor nicht gegeben habe und die dem Denkmalcharakter des Gesamtensembles mit eher homogener und fließender Linienführung zuwiderliefen, runden das Bild ab. Soweit die Klägerin sich für das Fehlen einer Beeinträchtigung im Sinne der o. g. Vorschrift auf das noch zum BbgDSchG 1991 und hinsichtlich einer versagten Erlaubnis ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. November 2002 (- 3 A 248/99 -, vgl. auch Juris) beruft, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar sind die dort im Rahmen der damaligen Erlaubnisregelung erörterten „entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes“ für die hier aufgeworfene Frage der Beeinträchtigung durchaus heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Wiederherstellungsanordnung des Beklagten aber nicht im Widerspruch zu dieser Entscheidung. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem den Einbau neuer Fenster in ein denkmalgeschütztes Haus betreffenden Urteil herausgestellt hat, dass es (jedenfalls in Brandenburg mit Blick auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG 1991) nicht Aufgabe der Denkmalschutzbehörden sei, denkmalpflegerisch wünschenswerte Verbesserungen durch Herstellung eines dem historischen Original angenäherten Zustandes, der zur Zeit der Unterschutzstellung bereits nicht mehr bestand, zu erreichen. Allerdings ist dies auch nicht die Zielrichtung des angegriffenen Bescheides. Er dient vielmehr der Abwehr einer (weiteren) Verschlechterung des seinerzeit unter Schutz gestellten Zustandes. Davon, dass es auf diesen ankommt, geht das damalige Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung und geht auch die Kammer aus. Denn die Denkmalerklärung und Aufnahme eines Denkmals in die Denkmallisten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 458) waren konstitutiv (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes), so dass ein Denkmalbereich rechtlich erst zu diesem Zeitpunkt entstand und sein denkmalrechtlich geschützter Bestand daher mit Blick auf diesen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, a. a. O, Rn. 24 f.). Die Hochborde stellen indes wegen der bereits in ihren Wirkungen dargelegten, optischen Dominanz eine Verschlechterung dieses maßgeblichen, der Kammer wegen der vorgelegten Photografien in erforderlichem Maße bekannten Zustandes dar. Mag auch die damals vorhandene teils sandige, teils asphaltierte Fläche weder hinsichtlich der Verkehrssituation noch hinsichtlich der denkmalrechtlichen Aspekte in wünschenswertem Zustand gewesen sein, liegt nach dem Verbauen der Hochborde insoweit ein denkmalrechtlicher Rückschritt im Vergleich zu dem genannten Zustand vor.
Die Klägerin hat die Errichtung der Hochborde auch ohne die nach der unter 1.a. bereits zitierte Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis durchgeführt bzw. durchführen lassen. Die Kammer lässt offen, ob die Borde auch eine Veränderung in der Substanz des Denkmalbereiches darstellen. Denn jedenfalls handelt es sich um Veränderungen im Erscheinungsbild, die eine Erlaubnisbedürftigkeit auslöst. Eine solche Erlaubnis lag indes nicht vor. Zwar teilt die Kammer nicht die durch den Beklagten angedeutete Position, es sei durch die Formulierung im Bescheid vom 23. März 2005 sogar ein Verbot der Verwendung von Hochborden ausgesprochen worden. Denn ein solches enthält die im Tatbestand zitierte Formulierung (6. Spiegelstrich: „...wird davon ausgegangen...“) gerade nicht. Eine im Widerspruch zu einer bestehenden Erlaubnis durchgeführte Maßnahme nach § 8 Abs. 4 Nr. 2, 2. Alt. BbgDSchG liegt somit nicht vor. Soweit die Klägerin aber behauptet, entsprechende Schnitte (Schnittzeichnungen) hätten dem Beklagten bereits vor Jahren vorgelegen, und daraus den Schluss zieht, bereits daraus ergebe sich eine entsprechende Erlaubnis, ist ihr nicht zu folgen. Die Frage, ob einem Amt des Beklagten Schnittzeichnungen der Stellplätze und damit auch der Hochborde vorgelegen haben, kann dabei unbeantwortet bleiben. Denn anders als im Baugenehmigungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 S. 3 Brandenburgische Bauordnung hinsichtlich genehmigter Bauvorlagen) werden eingereichte Unterlagen nicht automatisch Bestandteil einer etwaigen Erlaubnis. Dass der Beklagte dennoch die von der Klägerin eingereichten Planungsunterlagen zum Inhalt des Genehmigungsbescheides gemacht hat, lässt sich diesen nicht entnehmen. Eine Erlaubnis lag somit nicht vor.
Die Anordnung weist bezüglich des geforderten Rückbaus der Hochborde auch die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit auf. Zwar fehlt es hier ebenfalls an einer genauen Beschreibung der Lage der zu entfernenden Hochborde. Da die Klägerin Hochborde ausschließlich zur Einfassung der Stellplätze verwendet hat, können aber nur diese in ihrer Gesamtheit gemeint sein. Diese Auslegung haben die Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 7. August 2012 bestätigt. Auch die Aufforderung zum Rückbau ist konkret genug. Denn eine Trennung der Hochborde von den Stellplatzflächen ist schon mit Blick auf die Materialverschiedenheit problemlos möglich.
Der Wiederherstellungsanordnung zu 2. fehlt es auch nicht deshalb an der Verhältnismäßigkeit, weil die Hochborde erlaubnisfähig wären. Auch hier kommt die Erteilung einer Erlaubnis weder nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 BbgDSchG in Betracht. Eine Durchführung der beantragten Maßnahme (Hochborde) nach denkmalpflegerischen Grundsätzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG) scheidet den obigen Ausführungen zufolge aus. Auch für ein überwiegendes, privates Interesse ist nichts dargetan oder ersichtlich. Im Ergebnis scheidet auch ein sich aus verkehrsrechtlichen bzw. verkehrsplanerischen Belangen ergebendes, entgegenstehendes öffentliches Interesse aus (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG). Soweit die Vertreter der Klägerin die Ansicht vertreten, aus den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) ergebe sich zwingend, dass für die Begrenzung der Stellplätze Hochborde zu verwenden seien, kann es hierauf nach Ansicht der Kammer schon deshalb nicht ankommen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Stellplätze an den im Tatbestand geschilderten Standorten überhaupt unabweislich notwendig wären. Der Beklagte verweist insoweit unwidersprochen auf andere, nahegelegene Parkmöglichkeiten. Im Übrigen ist die von den Vertretern der Klägerin im Termin am 7. August 2012 genannte Ziffer 4.2.2.4. der EAR 05 hier auch nicht einschlägig. Denn dort heißt es in Absatz 1 Satz 1 zu sogenannten „Überhangstreifen“ nur, dass dann, wenn bei Schräg- oder Senkrechtaufstellung die Parkstände auf der einem Geh- oder Radweg oder einem Trennstreifen zugewandten Seite durch eine Randeinfassung begrenzt werden, die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt wird. Damit der Fahrzeugüberhang nicht über die Parkstandtiefe hinausrage, sei der Bordstein in die Aufstellfläche hineinzuverlegen (S. 2); die Höhe der Bordkante soll S. 3 zufolge 8 cm betragen. Anders als von der Klägerin offenbar aufgefasst, ist Gegenstand dieser Empfehlung indes nicht, dass die Begrenzung durch eine Randeinfassung zwingend sei. Denn die Variante, den Stellplatz gänzlich ebenerdig zu gestalten, steht nicht im Widerspruch zu der zitierten Empfehlung. Der zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Frage der Verbindlichkeit der EAR 05 (bzw. der Vorgängerfassungen) muss sich die Kammer daher nicht abschließend annehmen, sie gibt aber zu bedenken, dass schon die Bezeichnung „Empfehlungen“ und das Fehlen eines Erlasses als Verwaltungsvorschrift (vgl. etwa TA-Lärm) gegen eine (verwaltungsinterne) Verbindlichkeit sprechen dürfte (vgl. eine Verbindlichkeit ablehnend etwa VG München, Urteil vom 2. August 2007 - M 11 K 06.519 -).
Auch im Übrigen sind Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich dieses Teils der Wiederherstellungsanordnung nicht ersichtlich.
c. Die Wiederherstellungsanordnung ist schließlich auch rechtmäßig, soweit der Klägerin darin aufgegeben wird, die hergestellten Stellplätze in Queraufstellung gegenüber der Einmündung ...-, ...straße zurückzubauen bzw. diese Stellflächen entsprechend der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 24. Oktober 2006 auszuführen.
Auch hinsichtlich dieser Stellplätze ist mit Blick auf den oben skizzierten Schutzumfang nicht auf denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz, sondern auf eine Beeinträchtigung des Denkmalbereichs abzustellen. Eine solche liegt mit der Errichtung der oben genannten Stellplätze auch vor: Denn die im genannten Bereich errichteten Stellplätze sind ausweislich der Darstellung im Querschnitt A-A vom August 2006 und der im Termin vorgelegten Photografie vom 16. April 2007 so gestaltet, dass durch das bestehende Gefälle von 3 % und den Aufbau der Stellplätze der an dieser Stelle sehr niedrige (und gen Osten höher werdende), den Denkmalbereich maßgeblich prägende Feldsteinsockel der Schlossparkmauer aus Sicht des auf dem Platz stehenden Betrachters auch bei entferntem Hochbord vollständig vom Abschluss des Stellplatzes verdeckt wird. Die Kammer nimmt nur insoweit auf die Einschätzung des BLDAM in der Stellungnahme vom 26. September 2006 Bezug, als der Verfasser darin davon ausgeht, dass die schon fertig gestellten Parkflächen mit ihrer Höhen- und Gefällesituation der Variante 1 entsprächen, die gerade wegen der Höhenverteilung dem denkmalpflegerischen Anspruch nicht gerecht werde und deshalb aus denkmalpflegerischer Sicht die Notwendigkeit bestehe, auch die bereits fertig gestellten Parkstellflächen entsprechend der Variante 2 (einschließlich Wegnahme der Hochborde) umzubauen. Soweit der Verfasser indes offenbar davon ausgeht, dass die Klägerin an der hier in Rede stehenden Einmündung Stellflächen in Längsaufstellung hergestellt hat, ist dies insbesondere ausweislich der im Termin vorgelegten Photografie vom 16. April 2007 und der Planungsunterlagen nicht richtig.
Die Klägerin hat die Errichtung der Stellflächen auch ohne die § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG erforderliche Erlaubnis durchgeführt bzw. durchführen lassen. Denn mangels eingereichter Querschnitte mit dem Antrag vom 28. Februar 2005 hat der Beklagte über dieses Vorhaben mit Bescheid vom 23. März 2005 nicht entschieden.
Die Anordnung weist auch die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit auf. Unbedenklich ist insoweit der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin die Wahlmöglichkeit lässt, die Stellflächen entweder zurückzubauen oder diese entsprechend der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 24. Oktober 2006 (Variante 2, Längsaufstellung) auszuführen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, einer von zwei klaren Handlungsanweisungen zu folgen.
Der Wiederherstellungsanordnung zu 3. fehlt es auch nicht deshalb an der Verhältnismäßigkeit, weil die Stellplätze wie errichtet erlaubnisfähig wären. Eine Durchführung der beantragten Maßnahme (Hochborde) nach denkmalpflegerischen Grundsätzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG) scheidet den obigen Ausführungen zufolge aus. Auch für ein überwiegendes, privates oder öffentliches Interesse ist nichts dargetan oder ersichtlich.
Im Übrigen sind Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich dieses Teils der Wiederherstellungsanordnung nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, dass die vom Beklagten wegen der erforderlichen Verhinderung der geschilderten optischen Überdeckung des Sockels der Schlossparkmauer durch den Abschluss des Stellplatzes und auch von der Klägerin bevorzugte Variante 2 nur in Kombination mit einer Längsaufstellung erlaubt sein soll. Denn nur bei dieser Aufstellung kann das bei Variante 2 zwingende Ansteigen der Parkplätze hin zur Schlossmauer und damit ein denkmalrechtlich unerwünschter Höhenunterschied (weitgehend) vermieden werden.
d. Auch die auf §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) beruhende Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500,00 Euro je Maßnahme bei nicht fristgemäßer Erfüllung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auch hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht unverhältnismäßig. Zwar handelt es sich um unterschiedliche Handlungsgebote, die sich aber mit Blick auf das nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg bei der Bemessung des Zwangsgeldes zu berücksichtigende und sich im zu erwartenden Arbeitsaufwand niederschlagende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung nicht so maßgeblich unterscheiden, dass die Androhung des Zwangsgeld in jeweils gleicher Höhe unangemessen wäre. Auch die gesetzten Fristen von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für die Beseitigung der Baumreihe und von jeweils drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für den Rückbau der Borde und den Rückbau der bezeichneten Stellplätze sind angemessen.
2.
Die Klägerin hat mit ihrem Verpflichtungsantrag bereits mangels Zulässigkeit insgesamt keinen Erfolg. Denn sowohl hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis für den Einbau von Hochborden, der Erteilung einer (isolierten) Erlaubnis zur Errichtung der Stellflächen entsprechend den am 6. September 2006 eingereichten Schnittzeichnungen als auch hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis der vom Straßenverlauf abweichenden Baumreihung fehlt es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO). Hinsichtlich der Hochborde und einer Erlaubnis zur Errichtung der Stellflächen ohne Hochborde fehlt es zudem unstreitig bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, hinsichtlich der Umpflanzung der Baumreihe einen Antrag gestellt zu haben, hat sie gegen den dies ausdrücklich verneinenden Bescheid vom 24. Oktober 2006 keinen Widerspruch eingelegt.
Im Übrigen können die Verpflichtungsanträge der Klägerin mit Blick auf die materiellrechtlichen Ausführungen zur Erlaubnisfähigkeit der Maßnahmen unter 1. auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weitere Nebenentscheidungen nicht veranlasst.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils den im Streitwertkatalog (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff., dort Nr. II.12.1) genannten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro als angemessene Bewertung der Bedeutung der Sache für die Klagepartei sowohl für den Anfechtungs- als auch für den Verpflichtungsantrag zugrunde legt.