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Entscheidung 10 WF 111/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.06.2010
Aktenzeichen 10 WF 111/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Januar 2010 abgeändert. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … als Abwickler der Kanzlei F… in C… bewilligt, soweit er ab November 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 103 € begehrt.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) für seine auf Ausbildungsunterhalt gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg.

1.

Für das summarische PKH-Verfahren ist davon auszugehen, dass der Abbruch des nicht den Neigungen und Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Studiums (Philosophie, Anglistik und Germanistik) und sein Wechsel von der Berufsausbildung zum Krankenpfleger zu einer solchen im Ausbildungsberuf „Mediengestalter Bild und Ton“ unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist. Davon geht letztlich auch das Amtsgericht aus, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Insoweit handelt es sich lediglich um ein leichteres Versagen des Klägers, was einem jungen Menschen im Alter des Klägers grundsätzlich zuzugestehen ist.

Entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten geht es vorliegend auch nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die erste Ausbildung des Klägers, nachdem er sein Studium abgebrochen und den Ausbildungsberuf gewechselt hat. Ein solcher Wechsel erscheint hier bei der gebotenen summarischen Beurteilung unbedenklich. Denn er beruht nach dem Vorbringen des Klägers einerseits auf sachlichen Gründen und ist andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch aus der Sicht des anteilig barunterhaltspflichtigen Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Soweit der Beklagte auf den Praxisbeurteilungsbogen der Krankenpflegeausbildung des Klägers verweist, die den Hinweis enthält: „Wir wünschen P… für die Zukunft mehr Selbstvertrauen zu erlangen und seine zerstreute, unsichere Art abzulegen“, lässt sich daraus nur herleiten, dass seinerzeit Umstände vorlagen, die zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen des Klägers geführt haben. Daraus lässt sich dem Kläger nach Lage der Akten weder ein persönlicher Vorwurf machen, noch stellt dies einen sachlichen Grund dar, der gegen den Ausbildungswechsel spricht. Das Gegenteil ist der Fall.

2 .

Der Beklagte kann die geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht von der Vorlage von weiteren Ausbildungsunterlagen abhängig machen.

Anders als im Rahmen eines Studiums, wo es Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Zwischenprüfungen etc. gibt, werden im Rahmen der Berufsausbildung regelmäßig keine Zwischenbeurteilungen oder Zwischenzeugnisse des Ausbildungsbetriebes erteilt. Der vom Beklagten geforderte Ausbildungsplan ergibt sich hier aus dem bereits vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom 1.9.2008. Danach hat die Berufsausbildung des Klägers am 1.9.2008 begonnen und wird voraussichtlich bis zum 31.8.2011 dauern. Der Kläger hat wiederholt vorgetragen, dass er das erste Lehrjahr erfolgreich durchlaufen habe und sich nunmehr im zweiten Lehrjahr befinde. Zuletzt wurde dies mit Schriftsatz vom 12.1.2010 vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung falsch sein könnte und der Kläger tatsächlich keiner Berufsausbildung mehr nachgeht, bestehen nicht, zumal der Kläger Belege über die an ihn fortlaufend gezahlte Ausbildungsvergütung in der in dem Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Höhe zum PKH-Heft gereicht hat. Deshalb ist jedenfalls für das summarische PKH-Verfahren von einem Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses des Klägers auszugehen. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine am 1.9.2008 begonnene Ausbildung nicht ordnungsgemäß betreibt.

3 .

Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch von monatlich 103 € ab November 2008 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Unterhaltsbedarf des in der Berufsausbildung stehenden Klägers bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften seiner beiden barunterhaltspflichtigen Eltern. Diese belaufen sich nach den eigenen Angaben des Beklagten in dem vorprozessualen Schreiben vom 14.11.2008 auf rund (2.053 € (Kindesvater) + 1.643 € (Kindesmutter) =) 3.696 €. Hiervon ausgehend beläuft sich der ungedeckte Restbedarf des Klägers nach der jeweils geltenden Unterhaltstabelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Abzug des vollen Kindergeldes sowie der jeweiligen Ausbildungsvergütung des Klägers

von 9 bis 12/2008 auf:

        

555 € - 154 € - 215 € = 186 €

von 1 bis 9/2009 auf:

        

588 € - 164 € - 215 € = 209 €

von 9 bis 12/2009 auf:

        

588 € - 164 € - 225 € = 199 €

ab 1/2010 auf:

        

664 € - 184 € - 225 € = 255 €.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5.8.2009 diesen restlichen Unterhaltsbedarf „rein vorsorglich“ bestreitet, handelt es sich um ein unbeachtliches Bestreiten des Beklagten „ins Blaue“. An dem Unterhaltsbedarf des Klägers ändert auch die theoretische Möglichkeit nichts, dass der Kläger seinen restlichen Unterhaltsbedarf gegebenenfalls durch ein Darlehen decken könnte. Hierauf muss sich der Kläger im Rahmen eines bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nicht verweisen lassen.

Die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Restbedarf des volljährigen Klägers richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit, d.h. ihren für den Unterhalt des Klägers verfügbaren Mitteln. Diese sind hier in der Weise zu berechnen, dass von dem Einkommen jedes Elternteils ein Sockelbetrag für den eigenen angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100 €, der für den Unterhalt des Sohnes nicht zur Verfügung steht, in Abzug zu bringen ist. Das vergleichbare Einkommen der Eltern des Klägers beträgt daher nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand:

Beklagter:

        

2.053 € - 1.100 € = 953 €

Kindesmutter:

        

1.643 € - 1.100 € = 543 €.

Daraus errechnet sich eine Haftungsquote des Beklagten in Höhe von

[953 € : (953 € + 543 €) x 100 =] 63,7 %.

Im Hinblick auf den vorstehend errechneten jeweiligen Restbedarf des Klägers in Höhe von monatlich 186 € / 209 € / 199 € und 255 € schuldet der Beklagte seinem Sohn daher mindestens einen anteiligen Ausbildungsunterhalt in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe von 103 € monatlich. Das gilt umso mehr, als die Ausbildungsvergütung des Klägers bislang ohne Berücksichtigung seines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs in Ansatz gebracht worden ist (vgl. Ziffer 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

4.

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg den Einwand der Verwirkung erheben.

a)

Dass dem Kläger eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Beklagten im Sinne einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange zum Vorwurf gemacht werden könnte, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte bereits nicht (substantiiert) dargelegt. Das Fehlen eines persönlichen Kontakts zwischen den Parteien reicht insoweit nicht aus. Eine Verwirkung gemäß § 1611 Abs. 1 BGB scheidet deshalb hier aus.

b)

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Verwirkung rückständigen Unterhalts gemäß § 242 BGB vor. Insoweit fehlt es sowohl an dem erforderlichen Zeit- als auch an dem Umstandsmoment.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhältnissen des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die erforderliche Zeitspanne der Untätigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Unterhaltsrecht bei etwa einem Jahr (st. Rspr. vgl. hierzu z. B. BGH, NJW 2007, 1273).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.10.2008 seinen Unterhaltsanspruch in Form eines Auskunftsbegehrens (§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend gemacht. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien dauerte bis zum 30.4.2009. Bereits ca. 4 Monate später wurde von dem Kläger unter dem 26.8.2009 Klage eingereicht und Unterhalt ab 11/2008 verlangt. Es fehlt deshalb bezogen auf den geltend gemachten Ausbildungsunterhalt ab 11/2008 an einer einjährigen Untätigkeit des Klägers.

Auf eine frühere Untätigkeit des Klägers kann sich der Beklagte nicht berufen, denn eine Ver-wirkung erfasst nur den konkreten Anspruch auf rückständigen Unterhalt, nicht aber das Stammrecht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).