Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.04.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 7 TaBV 556/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 98 ArbGG |
Die Einführung und Verwendung von Formularen zur Erfassung von Kassendifferenzen begründet kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG oder § 94 BetrVG
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2011 - 5 BV 1534/11 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
1. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit der Einführung und Verwendung verschiedener Formulare zur Meldung von Kassendifferenzen. Der Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dafür vorgesehenen Formulare „Routineverstöße beim Kassiervorgang“, „Kassendifferenzen Bargeld“ und „Meldung einer Kassendifferenz ab 25 EUR“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG sowie nach § 94 BetrVG für sich in Anspruch, mit der Begründung, diese regelten zum einen das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander, dienten aber aufgrund der vorgesehenen Übermittlung per Fax an die Sicherheitsabteilung der Arbeitgeberin auch der technischen Überwachung und stellten zudem Beurteilungsgrundsätze dar, weil sie bei Personalgesprächen herangezogen werden könnten. Die Arbeitgeberin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Kassendifferenzerklärungen würden ausschließlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Februar 2011 den Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg W. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebliche Maßnahmen zur Eingliederung von Routinen im Umgang mit Kassenverstößen und Routineverstößen an den Kassen, Kassendifferenzerklärungen sowie der Formulare: „Routineverstöße beim Kassiervorgang“, „Meldung einer Kassendifferenz“ und „Kassendifferenzen (Bargeld)“ bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, da vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG in Betracht komme. Die Formulare enthielten eine formularmäßige standardisierte Befragung der betroffenen Arbeitnehmer über ihre Kenntnisse hinsichtlich etwaiger Kassendifferenzen. Durch die Angaben des Mitarbeiters an der Kasse zu den Routineverstößen seien diese Angaben auch geeignet, über dessen Qualifikation Auskunft zu tätigen, so dass diese Abfragen unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG fallen könnten.
Gegen diesen der Arbeitgeberin am 24. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10. März 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und zugleich begründet hat.
Die Arbeitgeberin wendet sich unter Bezugnahme auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, es komme vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG in Betracht und vertritt – wie schon erstinstanzlich – die Auffassung, die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungstatbestand offensichtlich unzuständig.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.2.2011, Az. 5 BV 1534/11, abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht W. als Vorsitzender einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Verwendung der Formulare „Routineverstöße beim Kassiervorgang“, „Kassendifferenzen (Bargeld)“ und „Meldung einer Kassendifferenz ab 25,00 EUR““ bestellt wird.
Der Betriebsrat, der die Beschwerde der Arbeitgeberin bereits wegen nicht ausreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts für unzulässig hält, verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Ergänzung und Vertiefung seines Vortrages zu möglichen Verhaltenskontrollen der Mitarbeiter beim Feststellen von Kassendifferenzen und den Gefahren, die sich aus den Anweisungen der Arbeitgeberin zum Erfassen der Kassendifferenzen für die einzelnen Arbeitnehmer ergeben würden. Auch sei davon auszugehen, dass die per Fax übermittelten Formulare datenmäßig erfasst würden. Zudem würden die Daten, die eine Differenz aufdecken würden, aus dem lokal installierten Kassensystem „Extenda“ gezogen, woraus sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 10. März 2011 (Bl. 128 – 132 d.A.) sowie auf denjenigen des Betriebsrats vom 7. April 2011 (Bl. 159 – 168 d.A.) Bezug genommen.
2. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache Erfolg. Der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Verwendung der Formulare „Routineverstöße beim Kassiervorgang“, „Kassendifferenzen (Bargeld)“ und „Meldung einer Kassendifferenz ab 25 EUR““ ist zwar in der letzten Fassung zulässig, indes unbegründet.
2.1 Die gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist von der Arbeitgeberin fristgerecht und formgemäß nach §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats setzt sich die Arbeitgeberin hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, indem sie unter Bezugnahme auf zu diesem Thema ergangene Entscheidungen Rechtsausführungen dazu macht, warum es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um Personalfragebögen im Sinne von § 94 Abs. 1 BetrVG handeln würde.
2.2 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet. Eine Einigungsstelle war nicht nach § 98 ArbGG einzusetzen, da diese für den beantragten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist.
2.2.1 | Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 8, jeweils m.w.N.; LAG Hamm 11.01.2010 – 10 TaBV 99/09 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr 57). |
2.2.2 Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Für die Einführung und Verwendung der hier im Streit stehenden Formulare kam ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
2.2.2.1 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Einigungsstelle nicht bereits deshalb nicht offensichtlich unzuständig, weil eine Kammer des Arbeitsgerichts Berlin und des Arbeitsgerichts Oldenburg die Voraussetzungen des § 98 ArbGG bejaht und eine Einigungsstelle eingesetzt haben. Die anderweitige Auffassung des Arbeitsgerichts kann schon deshalb nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle begründen, weil andernfalls das gesetzlich vorgesehene Beschwerdeverfahren obsolet wäre und dem Landesarbeitsgericht in den Fällen der Stattgabe allein die Entscheidung darüber obliegen würde, ob die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer zutreffend bestimmt wurde. Eine solche Einschränkung der Entscheidungskompetenz ergibt sich aber aus der gesetzlichen Regelung zur Beschwerde nach § 98 Abs. 2 ArbGG nicht. Entgegenstehende Landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen, die die offensichtliche Unzuständigkeit verneint hätten, lagen für die hier eingeführten Formulare nicht vor. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14. April 2011 (18 TaBV 596/11) die Beschwerde des Betriebsrats gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zurückgewiesen.
2.2.2.2 Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt vorliegend nicht in Betracht. Die hier im Streit stehenden Kassendifferenzerklärungen betreffen keine Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes.
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer (vgl. BAG v. 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216-231). Zweck des Mitbestimmungsrechts ist demzufolge, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33).
Von dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ist das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten abzugrenzen. Das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer soll nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts von einer Beteiligung des Betriebsrats frei sein (BAG v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 - BAGE 101, 285-288). Es ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG v. 27.01.2004 – 1 ABR 7/03 - AP Nr 40 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; BAG v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 – a.a.O.).
Um letzteres geht es aber bei der Einführung und Verwendung der drei Formulare zu Kassendifferenzen. Mit diesen Formularen werden – wie bei jeder Kassenabrechnung – die an der Kasse entstandenen Differenzen festgehalten und mögliche Ursachen eingetragen. Dabei gehört es zu den Arbeitsaufgaben eines Kassierers/einer Kassiererin zum einen die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen, dem Kunden richtig herauszugeben und die Abrechnung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang gehört es auch schon zu den Aufgaben eines Kassierers/einer Kassiererin – soweit wie möglich - etwaige Kassendifferenzen aufzuklären. Weiterhin gehört es zu den Arbeitsaufgaben, auch etwa entstandene Kassendifferenzen aufzuklären. Nichts anderes geschieht, wenn der Store-Controller diese Angaben in den vorgesehenen Formularen festhält. Der Inhalt dieser Formulare geht nicht darüber hinaus und berührt nicht etwa ein Verhalten außerhalb der geschuldeten Arbeitspflicht. Dies gilt auch soweit mehrere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an einer Kasse eingesetzt waren und die Kassendifferenz einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden kann. Auch dann ist nur das Arbeitsverhalten nicht aber das Ordnungsverhalten berührt (vgl. auch Arbeitsgericht Potsdam v. 8.11.2010 – 6 BV 125/09). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist damit nicht gegeben. Dies gilt auch für die Anweisung an die Store-Controller zum Umgang mit den Kassenverstößen (Bl. 22 d.A.). Auch insoweit wird lediglich deren Arbeitspflicht konkretisiert.
2.2.2.3 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ergibt sich ein solches Mitbestimmungsrecht auch nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil die Formulare per Fax an die Sicherheitsabteilung übermittelt werden. Auch wenn beim Übertragungsvorgang die Daten vorübergehend im Faxgerät gespeichert werden sollten, dient dies ausschließlich der nachfolgenden Wiedergabe des Formulars in Papierform, nicht aber der Datenverarbeitung. Soweit der Betriebsrat geltend macht, sein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus dem Umstand, dass die Daten zur Ermittlung der Kassendifferenzen aus dem Kassensystem „Extenda“ herangezogen würden, hat die Kammer 16 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23.11.2010 – 16 TaBV 1144/10 – auch in Bezug auf den hiesigen Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats für das Kassensystem „Extenda“ abgelehnt und die Regelungskompetenz allein dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen. Insofern erweist sich die Einigungsstelle auch insoweit als offensichtlich unzuständig.
2.2.2.4 Auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 oder 2 BetrVG kommt vorliegend nicht in Betracht. Weder handelt es sich bei der Einführung und Verwendung der drei Formulare zu den Kassendifferenzen um Personalfragebögen noch um die Einführung von Beurteilungsgrundsätze.
2.2.2.4.1 Nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Unter einem Personalfragebogen ist die – regelmäßig formularmäßige – systematische und schriftliche Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über die Eignung, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Arbeitnehmers zu verstehen. Entscheidend ist, ob Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers erfragt werden, d.h. ob Fragen gestellt werden, die objektiv geeignet sind, Aufschluss über die Person sowie über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Befragten zu stellen (Eylert/Schmidt in Hümmerich/Boecken/Düwell Kommentar z. Arbeitsrecht2. Aufl. 2010 § 94 BetrVG Rz. 3).
Im Rahmen der Frage nach den Ursachen für die Kassendifferenzen und der ergriffenen Maßnahmen werden solche Fragen nach den persönlichen Verhältnissen nicht gestellt. Die Fragen sind bereits von ihrer Zielrichtung weder darauf angelegt noch geeignet, Rückschlüsse auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Personen zu erlauben. Sie beziehen sich allein auf die Hintergründe für die Entstehung einer Kassendifferenz. Der Arbeitgeber will aufklären, wie es zu einer solchen Kassendifferenz gekommen ist, nicht aber wissen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse bei demjenigen vorhanden sind, der diese Kassendifferenz verursacht hat. Hier werden die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Verkäufers/einer Verkäuferin mit Kassentätigkeit vorausgesetzt. Es geht mithin um Ergebnis bezogene Fragen, nicht um personenbezogene Fragen.
2.2.2.4.2 Auch aus sämtlichen anderen vom Betriebsrat als durch die Einführung und Verwendung der Formulare angeführten Mitbestimmungsrechte, die aus seiner Sicht berührt sein könnten, ließ sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht begründen. Weder handelt sich bei den Formularen um Beurteilungsgrundsätze, auch wenn sie etwa bei Mitarbeitergesprächen verwendet werden sollten, noch war ersichtlich, dass damit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt sein sollten.
3. War die Einigungsstelle aber offensichtlich unzuständig, war auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.