Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 14.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 36.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die zwangsweise Vorführung des Antragstellers beim Antragsgegner bestimmenden Bescheides vom 17. Februar 2012 sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Bescheides begehrt werden könne. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Antragsteller macht insoweit mit der Beschwerde geltend, wegen des diskriminierenden Charakters der am 1. März 2012 durchgeführten Vorführung sei ein Rehabilitierungsinteresse zu bejahen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller hiermit durchdringen würde. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft ; § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 – OVG 2 S 87.11 – und vom 20. November 2007 – OVG 12 S 151.07/OVG 12 M 118.07 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 2 B 304/11 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juni 2011 – 3 S 375/11 -, juris Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. September 2007 – 1 Bs 79/07 -, juris Rn. 11). Ebenso wie der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich auf Erlass einer einstweiligen Regelung gerichtet und führt nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der begehrten oder beanstandeten Maßnahme. Das Feststellungsinteresse, das einen Fortsetzungsfeststellungsantrag allein zu rechtfertigen vermag, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2011, § 113 Rn. 108; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 317). Eine verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kann nach dessen Erledigung daher nur im Hauptsacheverfahren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage herbeigeführt werden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 933). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig (NVwZ-RR 1999, S. 131). Dieser betrifft den Fall einer Feststellung analog § 80 Abs. 5 VwGO, dass ein Verwaltungsakt aufgrund seiner Erledigung nicht weiter vollzogen werden darf und nicht den Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).