I.
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines Wohngrundstücks im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) in der Gemarkung ... der Gemeinde ... im Landkreis ....
Unter dem 01. Juni 2007 beantragte die E. GmbH, eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA des Typs Enercon E 82 mit einer Nabenhöhe von 78,33m, einem Rotordurchmesser von 82m, einer Gesamthöhe von 119,33m und 2,0 MW Nennleistung zur Erzeugung von elektrischem Strom und zur Einspeisung in das örtliche Mittelspannungsnetz.
Die beantragten Anlagenstandorte befinden sich im Außenbereich der Gemeinde ... auf landwirtschaftlichen Nutzflächen etwa in der Mitte der ein Dreieck bildenden Orte ...berg, ... und ... im ausgewiesenen Eignungsgebiet Windenergienutzung ... (18) des Regionalplans ... – Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“. Im Eignungsgebiet sind bereits 4 WKA genehmigt und gebaut worden; weitere 18 WKA sind in Richtung Nord-Nordwest vorhanden (Windpark ...berg [...] mit 8 WKA und Windpark ... [...] mit 10 WKA). Westlich, innerhalb der Gemeinde ...berg, steht außerdem eine einzelne WKA. Mithin befinden sich im Vorhabensgebiet 23 WKA.
Die Antragsteller wohnen von den neu beantragten WKA aus gesehen in nordöstlicher Richtung und in einer Entfernung von 661,28 m zur nächstgelegenen WKA der Beigeladenen (Bl. 264 d.A.).
Mit Genehmigungsbescheid vom 08. Mai 2008 erteilte der Antragsgegner der Wpd Windpark Nr. 245 Renditefonds GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WKA des o.g. Anlagentyps gemäß Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV am beantragten Standort, versehen mit Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen. U. a. verfügte die Behörde als Nr. 1.4 (Bedingung):
„Die als Zusatzbelastung durch die zwei WKA Enercon E-82 an den maßgeblichen Immissionsorten (IO) ermittelten Beurteilungspegel dürfen die folgenden anlagenbezogenen Immissionsgrenzwerte (IGW) nachts nicht überschreiten:
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IO (..., ...straße 1): |
37,0 db (A) |
IO (..., ...straße 9): |
37,5 db (A) |
IO (..., ...straße 17): |
39,0 db (A) |
IO (...berg, ... Straße 2): |
27,5 db (A)“ |
Dabei legte der Antragsgegner die Werte der Gesamtbelastung aus den dem Antrag beigefügten Schallimmissionsprognosen sowie die Werte aus dem Messbericht WT 5737/07 von 06/2007 für diese Festlegung zugrunde.
In den Gründen führte die Behörde im Abschnitt Immissionsschutz „Lärm“ hierzu aus, dass die durch den Betrieb der zusätzlichen zwei WKA verursachten Lärmimmissionen an den maßgeblichen IO nicht zur Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte (IRW) lt. TA Lärm beitragen dürften. Als maßgebliche IO gemäß Nr. 2.3 TA Lärm und IRW gemäß Nr. 6 TA Lärm legte der Antragsgegner fest:
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IO |
Ort |
Adresse |
IRW Nacht [db (A)] |
IP 7 |
... |
...straße 1 |
42,5 |
IP 7A |
... |
...straße 9 |
42,5 |
IP7B |
... |
...straße 17 |
42,5 |
IP8 |
...berg |
Straße der ... |
40,0 |
IP10 |
...berg |
... Straße |
45,0 |
Hinsichtlich IP7 ging der Antragsgegner grundsätzlich von einem WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) aus mit einem IRW von 40,0 db (A); mit Blick auf eine von der Behörde erkannte Gemengelage gem. Nr. 6.7 TA Lärm legte der Antragsgegner für diesen IO und die IO IP7A und IP7B einen Zwischenwert anhand der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien (WA 40,0 db (A), Dorfgebiet MD 45,0 db (A)) geltenden Werte fest. Um sodann die Einhaltung dieser IRW dauerhaft sicherzustellen, schrieb die Behörde die o.g. anlagenbezogenen IGW für die Nachtzeit fest.
Weiterhin berücksichtigte der Antragsgegner die Geräuschemission einer benachbarten Biogasanlage mit 88 db (A). Aufgrund einer zugrundegelegten Zusatzbelastung am „hier relevanten“ IO IP7B von 21,3 db (A) lag der maßgebliche IO nicht im Einwirkungsbereich der Biogasanlage i. S. von Nr. 2.2 TA Lärm. Ebenso verhielt es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid mit den 10 WKA des o.g. Windparks .../..., der mit einer Zusatzbelastung von 13,5 bis 25,1 db (A) am IP7 zu berücksichtigen war, so dass der maßgebliche IO IP7 nicht im Einwirkungsbereich der 10 WKA des Windparks .../... lag.
Den gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Widerspruch vom 23. Mai 2008 begründeten die Antragsteller im wesentlichen damit, die Windkraftanlagen befänden sich außerhalb des Eignungsgebietes Windenergienutzung Nr. 18. Ferner stelle die Genehmigung nicht sicher, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft oder sonstige Nachteile ausgehen würden. Insbesondere habe der Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Vorbelastung durch die bestehenden 23 WKA und die vorhandene Biogasanlage fehlerhaft bewertet. Des weiteren seien im Verwaltungsverfahren die Problematik des sogenannten Infraschalls sowie die optische Beeinträchtigung - die Antragsteller sähen sich nunmehr einem „Wald“ von Windkraftanlagen ausgesetzt - nicht berücksichtigt worden.
Auf Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen (wpd ... ... GmbH & Co. KG) vom 27. Oktober 2008 verfügte die Behörde unter dem 30. September 2009 die sofortige Vollziehung des o.g. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides. Danach sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides geboten, da sie im öffentlichen Interesse und im überwiegenden privaten Interesse der wpd Windpark Nr. 245 Renditefonds GmbH & Co. KG liege. Der erhobene Nachbarwiderspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Belange scheide eine Verletzung von Rechtspositionen der Antragsteller aus. Schon dies spreche für ein Vollzugsinteresse. Überdies habe der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Förderung umweltfreundlicher Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck gebracht, wonach es zufolge § 1 EEG im Interesse des Klima-, Natur und Umweltschutzes sei, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Auch nach der Rechtsprechung liege der Sofortvollzug im öffentlichen Interesse, wenn eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage der Sicherung des Energiebedarfes diene. Die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung stelle ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar.
Am 02. November 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller als tw. unzulässig und im übrigen als unbegründet zurück. Soweit die Antragsteller beanstandeten, die beantragten WKA lägen außerhalb eines Eignungsgebietes Windenergienutzung, sei der Widerspruch bereits unzulässig, da die maßgeblichen Vorschriften insoweit keinen Drittschutz vermittelten.
Im wesentlichen führte der Antragsgegner aus, die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei gem. § 6 BImSchG zu Recht erteilt worden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf deren Verletzung sich die Antragsteller mit Erfolg berufen könnten, stünden der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Die Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm würden eingehalten. Nach der im Antragsverfahren vorgelegten und geprüften Schallimmissionsprognose würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an allen relevanten IO eingehalten. Die Immissionsrichtwerte seien aufgrund einer im Einzelfall vorgenommenen Gebietseinstufung und Ermittlung der maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich der Anlage zutreffend festgelegt worden. Die Festlegung der anlagenbezogenen IGW (nachts) basiere auf der dem Genehmigungsantrag beigefügten Schallimmissionsprognose, die inhaltlich nicht zu beanstanden sei, sowie auf eigenen Berechnungen. Weiter sei festzuhalten, dass die bereits vorhandenen 23 WKA im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden seien. Hingegen sei die die von den Antragstellern angesprochene Biogasanlage bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung nicht zu berücksichtigen gewesen, da sich der Wohnsitz der Antragsteller nicht im Einwirkungsbereich der Biogasanlage befinde. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass von den beiden genehmigten Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen ausgingen und daraus eine Rechtsverletzung der Antragsteller resultiere. Ebenso könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine erhebliche optische Beeinträchtigung durch die zwei WKA der Beigeladenen berufen; den genehmigten WKA komme eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu.
Die Antragsteller haben am 13. November 2010 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und meinen, der Sofortvollzug sei von der Behörde zu Unrecht angeordnet worden. Der angefochtene Genehmigungsbescheid erweise sich bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Er gehe bereits von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, da sich eine der beiden WKA nicht in einem Eignungsgebiet Windenergienutzung befinde. Jedenfalls sei hier von Bedeutung, dass nach den „Hinweise(n) an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“ vom 16. Juni 2009 ein Abstand zur Siedlungsnutzung von 1000,00m einzuhalten sei, der hier unterschritten werde. Im übrigen betrage der Abstand vom Wohnhaus der Antragsteller zur nächstgelegenen WKA der Beigeladenen lediglich 510m.
Entgegen der Rechtsauffassung der Behörde seien die bereits vorhandenen 23 WKA nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden bzw. der Antragsgegner gehe unzutreffend davon aus, das Grundstück der Antragsteller liege nicht im Einwirkungsbereich dieser WKA. Die Schallausbreitung der vorhandenen WKA (WKA .../... und ...berg) sei mit einem Tonizitätszuschlag von 3 db (A) zu berücksichtigen gewesen.
Überdies habe der Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Vorbelastung der vorhandenen Biogasanlage fehlerhaft bewertet. Die streitgegenständlichen WKA würden den festgelegten IRW von 45 db (A) nicht einhalten; vielmehr gehe von den WKA der Beigeladenen eine erhebliche Lärmbelästigung aus, die bei den Antragstellern zu Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und neuerdings auch zu Übelkeit führe (vgl. eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 16. Juni 2010, Bl. 424 d.A.).
Im übrigen habe die Behörde die Problematik des sog. Infraschalls verkannt, und überdies stelle die Realisierung des Vorhabens eine erhebliche optische Beeinträchtigung für die Antragsteller dar. Von den Anlagen gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus, da die beiden WKA vor den Fenstern des Wohnhauses ständig präsent seien und sich die Antragsteller der dauernden optischen Präsenz „rotierender Windräder“ nicht entziehen könnten. Die rotierenden Windräder zögen die Blicke der Antragsteller geradezu zwanghaft auf sich und führten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Antragstellern. Mit Blick auf die optische Beeinträchtigung durch die WKA sei auch der Verkehrswert des Grundstücks der Antragsteller erheblich gemindert. Im Hinblick auf die Höhe der Windkraftanlagen sei außerdem mit Schattenwurf auf das Grundstück der Antragsteller zu rechnen; eine weitere Belastung der Antragsteller ergebe sich aus der Nachtbefeuerung der WKA.
Darüber hinaus fehle es am besonderen, öffentlichen und privaten Vollziehungsinteresse. So sei nicht ersichtlich, wie zwei Windkraftanlagen die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung sicherstellen sollen. Vielmehr liege auf der Hand, dass lediglich „rein politische Interessen“ bedient würden.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13. November 2009 (Az.: VG 5 K 1040/09) gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners Nr. ... vom 08. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2009 - ... – ... ... – wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat nach Erklärung eines entsprechenden (Teil-)Verzichts der Beigeladenen auf die Ausnutzung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der zwei streitgegenständlichen WKA eine nachträgliche Anordnung vom 06. April 2010 getroffen. Danach darf die tatsächliche Einwirkungsdauer des von den WKA (mit)verursachten Schattenschlags an den maßgeblichen IO in 1... ..., Ortsteil .../..., ...straße Nr. ... - ...
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- 30 Minuten je Tag als auch |
- 8 Stunden je Kalenderjahr |
nicht überschreiten.
Im übrigen beantragt er,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Seiner Ansicht nach überwiege das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das genehmigte Vorhaben befinde sich im Einklang mit der Regionalplanung; insbesondere befänden sich die beiden genehmigten WKA in einem Eignungsgebiet Windenergienutzung.
Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller gingen von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Einerseits sei der Abstand der WKA zum Immissionsort - Wohnhaus der Antragsteller - richtig ermittelt worden (WKA 1: 667 m, WKA 2: 979 m). Andererseits lägen die anlagenbezogenen IGW unterhalb von 40 db (A), und es sei auszuschließen, dass diese Werte nicht auch am Wohnhaus der Antragsteller eingehalten würden. Auch sei der Tonizitätszuschlag von 3 db (A) in der Schallimmissionsprognose zu Recht nicht berücksichtigt worden, da über den gesamten Leistungsbereich der hier in Rede stehenden Anlagen eine Tonhaltigkeit von KTN von 0 -1 db (A) garantiert werde und unter Berücksichtigung des WEA-Geräuschimmissionserlasses vom 31. Juli 2003 ein Tonzuschlag bei der Prognose nicht zu vergeben gewesen sei. Im übrigen sei in keinem bekannt gewordenen Messbericht eine Tonhaltigkeit für Anlagen vom Typ Enercon E-82 ausgewiesen. Die Ausführungen der Antragsteller zu möglichen Belästigungen durch Infraschall seien nicht substantiiert.
Die von den Antragstellern vorgebrachte optische Beeinträchtigung durch die beiden WKA liege nicht vor, da den genehmigten WKA in Anbetracht der Entfernung zum Wohnhaus der Antragsteller keine optisch bedrängende Wirkung zukomme. Ein möglicher Wertverlust des Grundstücks der Antragsteller sei kein eigenständiger Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene hält die Anordnung des Sofortvollzugs für rechtmäßig, da sie sowohl im überwiegenden öffentlichen wie auch im überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen stehe. Das überwiegende öffentliche Interesse folge aus dem öffentlichen Interesse an einer ökologischen Energieversorgung, dem die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen diene. Der Ausbau Erneuerbarer Energien genieße aufgrund der im EEG gesetzlich festgeschriebenen Ziele höchste Priorität. Hieraus folge zugleich das erhebliche öffentliche Interesse am zügigen Ausbau der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Dies gelte auch für in kleineren Anlagen produzierte Strommengen. Hingegen müsse die Anlage nicht aus Gründen der Daseinsvorsorge notwendig sein. Das besondere private Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug liege in der Vermeidung erheblicher, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache nicht ohne weiteres entfallender wirtschaftlicher Nachteile.
Der angefochtene Genehmigungsbescheid erweise sich als rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, die beiden WKA lägen außerhalb des im Sachlichen Teilregionalplan ...-... für die Windenergie ausgewiesenen Eignungsgebiets Nr. 18, könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller gingen von den streitbefangenen WKA auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen aus, da der zulässige IRW von 45 db (A) nachts nicht überschritten werde. Die von der Beigeladenen nach der TA Lärm vorgelegte Schallimmissionsprognose gehe von einer Vorbelastung von 23 WKA aus, die demzufolge im Genehmigungsverfahren Berücksichtigung gefunden hätten. Die in ca. 500,00 m befindliche Biogasanlage, deren Schalleistungspegel mit 88,00 db (A) angegeben werde, habe bei der Feststellung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müssen, da die von der Biogasanlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel <10 db (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert verursachten. Von den beiden Windenergieanlagen seien auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall zu erwarten, weshalb eine Prüfung im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass moderne WKA – wie die von der Beigeladenen errichteten Anlagen des Typs Enercon E-82 Infraschall in einem belästigenden Ausmaß nicht erzeugen würden. Eine optisch bedrängende Wirkung der beiden WKA für die Antragsteller sei schon deswegen auszuschließen, da der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen WKA der Beigeladenen mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage und nach der Rechtsprechung bei einem solchen Abstand einer Anlage in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme. Die von den Antragstellern angenommene Beeinträchtigung durch die Nachtbefeuerung sei aufgrund der Entfernung zum Anlagenstandort auszuschließen. Da sich zur Überzeugung der Beigeladenen die Immissionen innerhalb des zulässigen Rahmens bewegten, müssten die Antragsteller eine evtl. Minderung des Verkehrswertes ihres Grundstücks hinnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gewesen sind.
II.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen (Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2010, GBl. I Nr. 28).
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach juris Rdnr. 2).
Da es sich bei den Antragstellern um die Nachbarn der streitbefangenen WKA handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen, bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung (offensichtlich) rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Eilrechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Eilrechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Darüber hinaus muss - wie dargelegt - ein besonderes Vollziehungsinteresse im öffentlichen oder im privaten Interesse eines Beteiligten bestehen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Unstreitig bedarf die Anlage der Beigeladenen als "Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 4 Abs. 1, § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -, §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
§ 5 Abs. 1 BImSchG verlangt u. a., dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1 der Vorschrift, sog. Schutzpflicht) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2 der Vorschrift, sog. Vorsorgepflicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Nachbarn einen Abwehranspruch (nur) gegen solche Anlagen, die die Schutzpflicht nicht erfüllen; der Vorsorgegrundsatz ist im Regelfall nicht drittschützend, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. z. B. BVerwGE 119, 329 zitiert nach juris Rdnr. 11).
Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG); dabei kann es sich um Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen handeln (§ 3 Abs. 2 BImSchG).
Es bestehen vorliegend keine substantiierten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsteller durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der genehmigten zwei WKA schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werden. In Betracht kommen hier vor allen Dingen Einwirkungen durch Lärm, Licht oder Schattenwurf. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keine sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu befürchten. Vorliegend ergeben sich aus dem immissionsschutzfachlichen Votum des Fachreferats des Antragsgegners vom 04. Februar 2008 Vorschläge zur Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in den Genehmigungsbescheid, die auch in den angefochtenen Genehmigungsbescheid eingegangen sind. An der Richtigkeit der Beurteilung zu zweifeln besteht kein Anlass; der Kläger hat insoweit nur pauschale, im wesentlichen nicht weiter substantiierten Einwendungen erhoben.
Insbesondere haben die Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche (Lärm) nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von WKA in Anlehnung an die Regelungen der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (v. 26. August 1998, GMBl. S. 503) zu erfolgen hat und für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. Die TA Lärm entfaltet als allgemeine Verwaltungsvorschrift normkonkretisierende Wirkung und legt ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen sowie bestimmte Immissionsrichtwerte (IRW) als Zumutbarkeitsmaßstab fest. Sie ist für die Verwaltungsbehörde und auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. z. B. OVG Lüneburg BImSchG-Rspr § 5 Nr. 102 zitiert nach juris Rdnr. 22). Zufolge Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Absätze 2-5 – sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die IRW nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Gesamtbelastung i. S. der TA Lärm ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2.4 TA Lärm). Die Gesamtbelastung ergibt sich danach aus der Vorbelastung (Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage) und der Zusatzbelastung (Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Vorliegend hat die Behörde als Zusatzbelastung durch die zwei WKA Enercon E-82 an den maßgeblichen IO Beurteilungspegel ermittelt, die die anlagenbezogenen IGW (Nebenbestimmung IV. 1.4 im Genehmigungsbescheid vom 08. Mai 2008) nachts nicht überschreiten dürfen.
Damit ist sichergestellt, dass am Wohnhaus der Antragsteller die nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nachts nicht überschritten werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Hinblick auf das Wohnhaus der Antragsteller grundsätzlich von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) ausgeht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO - ), für das nach Nr. 6.1 Buchst. d) ein IRW nachts von 40,0 db (A) einzuhalten ist. Allerdings können zufolge Nr. 6.7 TA Lärm die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden IRW auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen und soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Denn im Falle aneinandergrenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, haben diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsgrenzwert gilt, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen, als es dem eigenen Baugebiet entspricht. Sofern also eine Gemengelage vorliegt, kann deshalb der für das zum Wohnen dienende Gebiet geltende IRW auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 31. 09 – zitiert nach juris Rdnr. 21). Dies ist hier der Fall, denn nach den von den Antragstellern nicht angegriffenen Feststellungen der Behörde grenzen hier ein WA-Gebiet und ein Dorfgebiet (MD, § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 5 BauNVO) aneinander, für das ein IRW von 45,0 db (A) nachts einzuhalten ist (Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm). Im Einklang mit der Rechtsprechung hat der Antragsgegner einen Mittelwert gebildet und den maßgeblichen IRW für die IO in der ...straße (IP 7, 7A und 7B) rechtlich bedenkenfrei auf 42,5 db (A) festgesetzt.
Einen stärkeren Schutz vor Lärmimmissionen können die Antragsteller nicht beanspruchen; insbesondere hat der Antragsgegner die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen 23 WKA im Genehmigungsbescheid vom 08. Mai 2008 in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Ob ihr Anwesen im Einwirkungsbereich dieser 23 WKA liegt, beurteilt sich hier nach Nr. 2.2 TA Lärm. Danach sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der < 10 db (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionswert liegt (a) oder Geräuschspitzen verursachen, die den für diese Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (b). Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 02. November 2010 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das Wohnhaus der Antragsteller - bezogen auf die (allein relevanten) 18 in westlicher Richtung belegenen und vorhandenen WKA - nicht bzw. an der Grenze des Einwirkungsbereiches nach Nr. 2.2 TA Lärm befindet. Denn die Berechnung der Schallausbreitung nach der VDI 2714 für diese 18 WKA hat nach der von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Berechnung der Behörde lediglich einen Beurteilungspegel von < 30 db (A) ergeben; mithin ist bezogen auf den IRW von 42,5 db (A) die Differenz beider Pegel > 10 db (A), so dass das Wohnhaus der Antragsteller - gemessen an Nr. 2.2. Buchst. a der TA Lärm - sich nicht im Einwirkungsbereich der bereits vorhandenen Anlagen befindet. Aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose, die Bestandteil der Genehmigung ist (Nr. III), ergibt sich schließlich, dass auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Anlagen (Zusatzbelastung) der maßgebliche IRW am Wohnhaus der Antragsteller auch zur Nachtzeit unterschritten wird, bzw. die Überschreitung der IRW nachts an den IP 4 und 7 in der Gesamtbelastung <1 db (A) beträgt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der IRW nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 db (A) beträgt. So liegt der Fall hier. Hinsichtlich der Vorbelastung durch die Biogasanlage folgt die Kammer den Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 02. November 2009, wonach der Wohnort der Antragsteller nicht im Einwirkungsbereich der Biogasanlage liegt.
Entgegen dem wiederholten Vorbringen der Antragsteller war ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT entsprechend A. 2.5.2 der TA Lärm i. H. von 3 db (A) im Genehmigungsbescheid nicht zu vergeben, denn der Zuschlag KT (je nach Auffälligkeit 3 oder 6 db (A)) ist nur für Teilzeiten anzusetzen, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist. Für den hier im Streit stehenden Anlagentyp Enercon E-82 wird jedoch ausweislich Nr. 1 der Garantiewerterklärung der Fa. Enercon (VV III Bl. 60) über den gesamten Leistungsbereich eine Tonhaltigkeit KT von 0-1 db (A) garantiert, so dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit der WKA rechtlich bedenkenfrei nicht anzusetzen war.
Durch die als Auflagen formulierten Verpflichtungen, durch wiederkehrende Messungen von einer nach § 26 BImSchG im Land Brandenburg bekannt gegebenen Stelle spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlagen (Nebenbestimmung Nr. IV.2.5.1 des Genehmigungsbescheides) und dann alle drei Jahre nachträgliche Lärmmessungen durchführen zu lassen und den jeweiligen Messbericht der zuständigen Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen (Nebenbestimmung Nr. IV. 2.5.4.), hat die Behörde im übrigen auch eine effiziente Möglichkeit der Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der o. g. Lärmrichtwerte. Unbenommen bleibt der Behörde weiterhin die Möglichkeit, gegebenenfalls gem. § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erlassen.
Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde habe im Verwaltungsverfahren die Problematik des sogenannten Infraschalls verkannt. Zwar ist der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit unbestritten und hat mit Nr. 7.3 in der TA-Lärm seine Regelung gefunden. Dort heißt es:
7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz L Ceq -L Aeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs.
Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten.
Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, dass Windkraftanlagen Infraschall verursachen können. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich jedoch nichts substantielles, dass von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen derart hohe Infraschallimmissionen ausgehen könnten, dass mit gesundheitsrelevanten und nicht hinnehmbaren Auswirkungen bei den Antragstellern gerechnet werden müsste und dies in die Schallimmissionsprognose hätte einfließen müssen. Auch die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem – im Rechtssinne - belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. Bislang wurden auch keine den wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Hinweise für eine beeinträchtigende Wirkung von Infraschall gefunden (vgl. z. B. die Nachweise bei OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 8 B 2122/05 zitiert nach juris Rdnr. 20).
Ebenso kann auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch Schattenwurf erwartet werden. Zwar enthielt der ursprüngliche Genehmigungsbescheid auf der Grundlage der von der Beigeladenen eingereichten Schattenwurfprognose keine Nebenbestimmungen zur Schattenabschaltung, da nach der Prognose die vom damaligen Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragten WKA „zu keinem verstärkten Schattenwurf an den beiden oben genannten Schattenrezeptoren“ (IP 7 und 10) beitragen würden. Mit dem teilweisen Genehmigungsverzicht vom 22. März 2010 reichte die Beigeladene allerdings eine neue Schattenwurfberechnung ein, nach der die IRW an den Häusern ...straße ...-..., also auch am Wohnhaus der Antragsteller, in Kruge erheblich überschritten werden. Auch die Antragsteller machen sinngemäß geltend, dass die Richtwerte für den von den Anlagen ausgehenden Schattenwurf nicht eingehalten würden. Mit diesem nicht weiter substantiierten Vorbringen können sie allerdings nicht durchdringen. Denn der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 06. April 2010 nachträglich angeordnet, dass die tatsächliche Einwirkungsdauer des von den WKA (mit)verursachten Schattenschlags an den maßgeblichen IO in 1... ..., Ortsteil .../..., ...straße Nr. ... - ...
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- 30 Minuten je Tag als auch |
- 8 Stunden je Kalenderjahr |
nicht überschreiten darf. Die Anordnung folgt damit der vom Antragsgegner herangezogenen Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003 (ABl. für Brandenburg Nr. 18 vom 7. Mai 2003, S. 498). Die WEA-Schattenwurf-Leitlinie bestimmt in Nr. 3.1, dass bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen ist, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Beschattungsdauer gilt bei Einsatz einer Abschaltautomatik, die keine meteorologischen Parameter berücksichtigt. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen. Ferner bestimmt Nr. 3.2 der WEA-Schattenwurf-Leitlinie den IRW für die tägliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten. Da die tatsächliche Einwirkungsdauer des von den WKA (mit)verursachten Schattenschlags an den maßgeblichen IO, wozu auch das Anwesen der Antragsteller gehört, zufolge der o.g. nachträglichen Anordnung die von den Antragstellern nicht angegriffenen und in der Rechtsprechung entwickelten Faustformeln entsprechenden IRW nicht überschreiten darf, ist eine immissionschutzrechtlich relevante Belästigung der Antragsteller auszuschließen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 11 S 32.07 zitiert nach juris Rdnr. 10). Die entsprechende Konfiguration der Schattenabschaltmodule ist nach dem Vortrag der Beigeladenen ohne weiteres zu bewerkstelligen. Danach hat die Kammer bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass die Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte auch technisch möglich ist.
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt bei der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung einer WKA richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch - BauGB. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (vgl. insbesondere BVerwG, NVwZ 1994, 686; Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126). Ein Nachbar kann sich bei Vorhaben nach § 35 BauGB (nur) auf das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen (vg. grundlegend BVerwGE 52, 122 ff.). Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt nach dem BVerwG drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwGE 52 a.a.O. im Leitsatz).Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (vgl. zu WKA zuletzt wohl BVerwG, Buchholz 406.11, § 35 BauGB Nr. 374).
Soweit das Gebot der Rücksichtnahme auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen abzielt, kann es allerdings kein stärkeres Abwehrrecht vermitteln, als das nachbarschützende Schutzgebot in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, denn hier wie dort wird zur Bestimmung dessen, was als nicht mehr hinnehmbare schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Nachdem nach den obigen Darlegungen die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewahrt ist, kann auch das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB insoweit nicht verletzt sein.
Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen aus anderen, nicht immissionsbedingten Gründen als rücksichtslos erweisen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere führt das Vorhaben des Beigeladenen nicht dazu, dass von den Antragstellern das von ihnen intendierte naturnahe Wohnen mit der damit verbundenen Erwartungshaltung der Ruhe und Erholung nicht mehr aufrechterhalten und weitergeführt werden könnte oder wesentlich eingeschränkt wäre. Anhaltspunkte, die dieser Beurteilung entgegenstehen, sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden.
Soweit die Antragsteller geltend machen, das genehmigte Vorhaben führe zu einer erheblichen Wertminderung ihres Anwesens, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht zu erkennen. Wertminderungen bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr 140). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (so BVerwG, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies trifft hier jedoch weder hinsichtlich auftretender Immissionen (s.o.) noch aus den von den Antragstellern angeführten Gründen einer Minderung des Verkehrswertes zu. Vielmehr können die Antragsteller ihr Wohnhaus weiterhin als solches nutzen. In der Rechtsprechung des BVerwG ist auch geklärt, dass der Nachbar, der sich seine Bau(- und Wohn)wünsche erfüllt hat, es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept (und die daran anschließende Nutzung) sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft.
Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang auch an, die Realisierung des Vorhabens stelle eine erhebliche optische Beeinträchtigung dar, und von den Anlagen der Beigeladenen gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus. Grundsätzlich kann auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier zwei WKA - auf bewohnte Nachbargrundstücke im (hier wohl „am“) Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein (so OVG Münster in st. Rspr. vgl. z. B. Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 3726/05 zitiert nach juris Rdnr. 63 ff. bestätigt durch BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 374).
Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft.
Für die Frage, ob eine WKA im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind allerdings nach der Rechtsprechung weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu, da er eine Art „Unruheelement“ schafft. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie.
Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung.
Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird.
Von Belang kann im Weiteren die topographische Situation sein. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.
Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen.
Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im (oder wie hier jedenfalls an der Grenze zum) Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der WKA ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien hat das OVG Münster für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostiziert:
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ø Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
Diese Anhaltswerte dienen nach der o.g. Rechtsprechung des OVG Münster lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen (vgl. OVG Münster a.a.O. m.w.N.).
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an und macht sie sich zu Eigen. Danach geht von dem geplanten (und inzwischen realisierten) Bauvorhaben keine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Vorliegend weist jede WKA eine Gesamthöhe von 119,33 m auf; die dem Wohnhaus der Antragsteller nächstgelegene WKA ist nach Aktenlage 661,28 m vom Anwesen der Antragsteller entfernt, was dem >5 fachen der Gesamthöhe einer Einzelanlage des hier errichteten Typs Enercon E-82 entspricht. Zwar behaupten die Antragsteller, die nächstgelegene WKA 1 der Beigeladenen sei von ihrem Wohnhaus lediglich 510 m entfernt; diese Angabe haben die Antragsteller bisher allerdings nicht weiter substantiiert. Im Übrigen liegt dieser Abstand immer noch oberhalb der dreifachen Anlagehöhe (x4,27). Zufolge der Rechtsprechung des OVG Münster kommt einer solchen Anlage damit „in der Regel“ keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung zu. Hinzu kommen die bereits vorhandenen 23 WKA, die sich westlich bzw. nordwestlich der Ortschaft ... befinden und das Landschafts- sowie Umgebungsbild optisch vorprägen. Da die Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet/Dorfgebiet) an der Grenze zum Außenbereich stattfindet, ist außerdem in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller mit privilegierten WKA im Außenbereich rechnen mussten und darüber hinaus nach dem Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ ein Eignungsgebiet Windenergienutzung Nr. 18 ...-... festgelegt worden ist (ABl. für Brandenburg – Nr. 15 vom 21. April 2004, 207), in dem die fraglichen WKA – was die Antragsteller wiederum bestreiten - auch errichtet worden sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung - RegBkPlG sind Eignungsgebiete solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Zufolge Z 1 (Eignungsgebiete Windenergienutzung) imo.g. Teilregionalplanist zum Ausbau und zur raumverträglichen Steuerung der Windenergienutzung die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete Windenergienutzung zu konzentrieren. Außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete Windenergienutzung ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen. Mithin ist das Gebiet, in dem die streitgegenständlichen WKA errichtet wurden, planungsrechtlich auch durch die maßgebliche Regionalplanung vorbelastet, so dass das Gebot der Rücksichtnahme auch insoweit zurückzutreten hat. Die räumliche Lage der WKA zum Wohnhaus der Antragsteller begründet zudem – jedenfalls bei summarischer Prüfung – nicht zwangsläufig eine optisch bedrängende Wirkung, da die streitigen WKA mindestens teilweise durch das Wohnhaus überragende Bäume und die ...straße begleitende Bäume und Sträucher optisch überlagert werden (vgl. Bl. 176 – 180 d.A.). Auch eine optische Beeinträchtigung durch die Nachtkennzeichnung mit Hindernisfeuern ist bei einer Entfernung von 661,28 m nicht gegeben, zumal es auch hier an substantiiertem Vortrag der Antragsteller mangelt.
Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, werden durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls nicht verletzt, sind insbesondere weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit die Antragsteller meinen, der angegriffene Genehmigungsbescheid gehe bereits von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, da sich eine der beiden WKA nicht in einem Eignungsgebiet Windenergienutzung befinde, berufen sie sich sinngemäß auf eine Vorgabe aus einem Regionalplan, bei dem es sich allerdings nur um einen öffentlichen Belang, nicht auch um einen privaten Belang der Antragsteller handelt, auf den sich diese berufen könnten. Solche Belange können im Allgemeinen nicht im Klagewege oder im Eilrechtsschutz geltend gemacht werden, da jeder Kläger/Antragsteller nur die angemessene Berücksichtigung der eigenen privaten Belange und nicht auch die Berücksichtigung der Belange anderer Kläger/Antragsteller oder öffentlicher Belange verlangen kann, auch wenn die Festlegungen des Regionalplans - so wie hier - Verbindlichkeit erlangt haben (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2002, Az. 20 A 01.40019, BayVBl 2003, 692 zitiert nach juris 222). Schließlich wäre auch der Kreis der Personen, die von einer Ausweisung eines Eignungsgebiets für Windkraftnutzung mit Ausschlusswirkung im Regionalplan geschützt werden sollen, nicht hinreichend bestimm- und abgrenzbar, sodass auch deswegen eine Berücksichtigung der Aussagen des Regionalplans als drittschutzvermittelnde Regelungen nicht in Betracht kommen kann.
Erst recht gilt dies für die „Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie““ vom 16. Juni 2009 (ABl. für Brandenburg Nr. 25 vom 01. Juli 2009, 1227). Unbeschadet dessen haben diese Hinweise jedenfalls für den einzuhaltenden Abstand zur Siedlungsnutzung bloßen Empfehlungscharakter („Es wird empfohlen...) und sehen darüber hinaus vor, dass die „Abstände ... je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden“.
Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg ein Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts, d. h. unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weitergehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhender Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Dies trifft auf die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), des Bauplanungsrechts (§§ 29 ff. BauGB) und des Bauordnungsrechts zu, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum. (so BVerwGE 89, 69 zitiert nach juris Rdnr. 40).
Für den Betrieb der genehmigten und errichteten WKA der Beigeladenen streitet ein besonderes öffentliches (Vollziehungs-)Interesse. Denn der Gesetzgeber hat insbesondere in § 1 EEG zum Ausdruck gebracht, dass es im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes liege, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und dazu den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5% und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20% zu erhöhen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 2009 in Kraft tretende Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/8148, S. 26) sogar erhöht und dessen § 1 Abs. 2 dahin formuliert, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Bereits dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 11 S 53.08 zitiert nach juris Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt (Bl. 147 d.A.) und ist somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327). Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.