Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 23.08.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 P 58/12 B ER | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 GKG |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
I.
Mit dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrund liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wandte sich die Antragstellerin, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) durch die Antragsgegner. Im Rahmen der Begründung der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Transparenzberichtes zu einer Rufschädigung führe und sie in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit beieinträchtige. Aufgrund der Konkurrenzsituation unter den ambulanten Pflegediensten in B würden interessierte Verbraucher auf Konkurrenzangebote eingehen, so dass die Antragstellerin damit rechnen müsse, in ihrem Gewerbebetrieb erheblich beeinträchtigt zu werden, da zu wenige Pflegeaufträge eingehen werden. Die Antragsgegner verwiesen demgegenüber darauf, dass die Antragstellerin etwaige Wettbewerbsnachteile weder belegt noch evaluiert habe, so dass deren Bestehen nachdrücklich in Abrede gestellt werde. Pflegedienste würden nach einer Vielzahl von Faktoren ausgewählt. Dabei überwögen in der Regel die Wohnortnähe sowie der persönliche Eindruck im Rahmen eines Vorgesprächs.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antragsgegnern mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 vorläufig bis zum 30. Juni 2012 oder für den Fall, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wird, bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache untersagt, den aufgrund der am 6. Juni 2011 durchgeführten Prüfung des von der Antragstellerin betriebenen ambulanten Pflegedienstes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellten Transparenzbericht im Internet oder auf anderem Wege zu veröffentlichen und den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens aufgelegt. Den Streitwert hat das Sozialgericht dabei auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den ihr am 3. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin in Bezug auf die Streitwertfestsetzung am 22. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER beantragt,
den Streitwert des Verfahrens auf 25.000,00 Euro festzusetzen.
Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 68 Absatz 1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) fristgerecht eingegangene und nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 53 Absatz 3 Nr. 4, 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat es den ausdrücklichen Verweis des § 53 Absatz 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Absatz 2 GKG berücksichtigt, nach dem eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren ausgeschlossen erscheint. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.
Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zusammenspiel beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit eröffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger oder Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen. Andernfalls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 – B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war die Verpflichtung der Antragsgegner zur vorläufigen Unterlassung der Veröffentlichung des aufgrund einer Qualitätsprüfung des MDK erstellten Transparenzberichtes über den von der Antragstellerin betriebenen ambulanten Pflegedienst. Dabei handelte es sich um eine einmalige und keine wiederkehrende Unterlassungsverpflichtung, auch wenn deren Wirkung auf den von der einstweiligen Anordnung bestimmten Zeitraum bezogen ist. Damit betraf das zugrundeliegende Verfahren – anders als in Fällen, in denen bereits eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes stattgefunden hat und in denen daher auch die Beseitigung dieser Veröffentlichung streitgegenständlich ist (zur Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3. August 2012 – L 27 P 39/12 B ER) – lediglich einen einzelnen Streitgegen-stand. Konkrete Angaben der Antragstellerin oder sonstige Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung der Angelegenheit für sie fehlen vorliegend. Der allgemein gehaltene Vortrag über drohende Einnahmeverluste liefert gerade keine Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine von derartigen Angaben oder Anhaltspunkten losgelöste Schätzung ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen von § 52 Absatz 1 GKG aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
Eine Kostenentscheidung war nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Absatz 3 GKG nicht zu treffen.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).