Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2009 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 und die dabei gleichzeitig erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 BauGB, § 70 Abs. 3 Satz 3 BbgBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Er ist jedoch unbegründet.
Gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, § 70 Abs. 3 Satz 3 BbgBO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse der antragstellenden Gemeinde das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Genehmigungsadressaten an der sofortigen Ausnutzung der unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Baugenehmigung überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist anzunehmen, wenn sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf, den die Gemeinde gegen die Genehmigung eingelegt hat, voraussichtlich Erfolg haben wird, oder wenn atypische Gesichtspunkte vorliegen, die es gebieten, den Verwaltungsakt vorerst nicht sofort zu vollziehen.
Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag als unbegründet. Auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner als offensichtlich rechtmäßig dar, weil dem Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 - 35 BauGB aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Im vorliegenden Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens vor. Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen in rechtswidriger Weise versagt.
1. Zu Recht ist der Antragsgegner in seiner der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 davon ausgegangen, dass das zur Entscheidung anstehende Vorhaben - Errichtung eines Mobilfunkmastes mit Systemtechnik und Umzäunung - planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner das Vorhaben als privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB angesehen hat, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Soweit die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 dies deshalb in Zweifel gezogen hat, weil bei dem Vorhaben der erforderliche "spezifische Standortbezug" fehle, vermag dies nicht zu überzeugen.
Richtig ist allerdings, dass auch öffentliche Versorgungsanlagen "ortsgebunden" sein müssen, um die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu erfüllen. Die aus diesem Tatbestandsmerkmal folgende Anforderung an nach der Vorschrift privilegierte gewerbliche Betriebe, dass das Vorhaben "auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen" sein muss, an der es ausgeführt werden soll, gilt - allenfalls graduell abgeschwächt - auch für eine öffentliche Versorgungsanlage (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95, 98 ff.). Bei Mobilfunkanlagen ist bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals aber zu berücksichtigen, dass diese Anlagen in aller Regel nicht in derselben Weise auf einen bestimmten Standort angewiesen sind wie beispielsweise ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Eine Mobilfunkanlage ist vielmehr grundsätzlich nur im Sinne einer "Gebietsgebundenheit" ortsgebunden. Die Anlage muss zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden, um die ihr zugedachte Funktion im Funknetz des Unternehmens erfüllen zu können; innerhalb dieses Bereichs kommen aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass bei Mobilfunkanlagen, die ihre Funktion auch (oder sogar wirkungsvoller) an einem Standort im Innenbereich erfüllen könnten, vorschnell das Angewiesensein auf einen Standort im Außenbereich bejaht wird. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Mobilfunkunternehmens, die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um einen Standort im Innenbereich nachvollziehbar zu belegen (in diesem Sinne BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 -, zitiert nach juris, dort Rn. 25 und 26).
Diesen Anforderungen hat die Beigeladene zunächst durch die Vorlage der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 18. November 2008 genügt. Sie hat im Übrigen ausreichend dargelegt, dass sie erfolglos Alternativstandorte geprüft hat. Dies gilt zunächst für den im Innenbereich gelegenen Standort in der KXX, dem die Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen durch die Versagung ihres Einvernehmens sowie durch die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum insoweit einschlägigen Bebauungsplan und der Fünften Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde begegnet ist. Hinsichtlich des weiteren, ebenfalls im Innenbereich gelegenen Alternativstandortes an der RXX - hier Mitnutzung der dort bereits vorhandenen Mobilfunkeinrichtung - hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage eines Schreibens der DFMG vom 19. März 2009 hinreichend dargelegt, dass eine solche Mitbenutzung wegen der bereits vorhandenen hundertprozentigen statischen Auslastung des dort existierenden Mobilfunkmastes nicht möglich ist. Soweit die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des TÜV Süd vom 7. Dezember 2009 vorgelegt hat, in der weitere Alternativstandorte ebenfalls auf dem Bahngelände, jedoch östlich bzw. westlich des Gemeindebereichs vorgeschlagen werden, liegen diese Standorte offensichtlich ebenfalls im Außenbereich und können daher der Einordnung des Vorhabens als privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
2. Zu Recht ist der Antragsgegner weiterhin davon ausgegangen, dass dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange. Zur Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist eine Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den etwa von ihm berührten öffentlichen Belangen vorzunehmen. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägungen mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerwG, Urteil von 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132, 143 = DVBl. 2005, 1583, 1586). Bei dieser Abwägung muss jedoch zu Gunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, dass im Einzelfall ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als gegenüber einem sonstigen Vorhaben durchgreift. Insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange können auch ein privilegiertes Vorhaben verhindern. Diesem kommt allerdings im Rahmen der Abwägung eine höhere Gewichtigkeit bei dem Vergleich der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen zu. Deshalb können dem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen in planerischen Festlegungen entgegengehalten werden. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen öffentlichen Belange das Folgende:
a) Ein Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) besteht nicht. Der maßgebliche Flächennutzungsplan der Antragstellerin sieht für den hier fraglichen Bereich "BXX" vor. Hier fehlt es bereits an einer hinreichend standortbezogenen Aussage, die der Errichtung gerade eines Mobilfunkmastes mit Erfolg entgegengehalten werden könnte. Zudem ist sehr zweifelhaft, ob unabhängig von dem fehlenden Standartbezug sich eine solche Darstellung im Flächennutzungsplan gegenüber dem privilegierten Vorhaben der Errichtung eines Mobilfunkmastes durchsetzen könnte.
b) Ebenso wenig stehen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB dem Vorhaben entgegen. Die Antragstellerin meint, das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 20 "xxx - xxx" vom Mai 2005. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei einem Grünordnungsplan um einen "sonstigen Plan" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt. Hierfür könnte manches sprechen, weil Grünordnungspläne gemäß § 7 Abs. 2 des brandenburgischen Naturschutzgesetzes letztlich Landschaftspläne sind, die jedoch nicht für das Gebiet der Gemeinde insgesamt, sondern nur für Teile des Gemeindegebietes gelten. Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht jedoch den Darstellungen des hier einschlägigen Grünordnungsplans nicht. Dieser dient dazu, die durch den Bebauungsplan 20 „xxx - xxx" vom 2. Mai 2006 ausgelösten Auswirkungen auf Natur und Landschaft und die daraus abgeleiteten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewältigen. Er sieht für eine Teilfläche des Flurstücks xxx (jetzt wohl Flurstück xxx) als Ausgleichsmaßnahme unter A 1 die vollständige Entsiegelung von Flächen des ehemaligen Gleiskörpers mit einer Grundstücksfläche von „ca. 2750 m²“ und unter der Darstellung E 1 die Neuanpflanzung von 30 großkronigen Laubbäumen entsprechend einer Fläche von 1500 m² vor.
Soweit es um die letztgenannten Anpflanzungen geht, stehen die Darstellungen des Grünordnungsplans der erteilten Baugenehmigung schon deshalb nicht entgegen, weil diese unter den Nebenbestimmungen, dort II. b), vorsieht, dass die vom Vorhaben betroffenen Bäume (max. 4 Stück) vor Baubeginn fachgerecht umzusetzen sind. Dabei sind die neuen Pflanzstandorte auf demselben Flurstück (Flurstück 1522) festzusetzen. Demgemäß bleibt die Darstellung im Grünordnungsplan über die Anpflanzung von 30 Bäumen durch das Vorhaben der Beigeladenen unberührt. Unzutreffend ist es, wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, aus den Darstellungen des Grünordnungsplans ergebe sich ein bestimmter Standort für jeden einzelnen Baum, so dass ein Versetzen der Bäume nicht in Betracht komme. Eine solche Feststellung ist dem Grünordnungsplan nicht zu entnehmen, vielmehr sieht dieser lediglich vor, dass die 30 Bäume auf dem Flurstück xxx in einem bestimmten räumlichen Bereich, nämlich auf den zuvor entsiegelten Flächen, vorzunehmen ist. Die entsiegelten Flächen sind jedoch um einiges größer als die von den anzupflanzenden Bäumen in Anspruch genommene Fläche.
Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht auch insoweit nicht den Darstellungen des Grünordnungsplans, als es mit einer teilweisen Versiegelung der nach dem Grünordnungsplan zu entsiegelnden Flächen verbunden ist. Nach den Bauantragsunterlagen nimmt das Vorhaben eine Fläche von ca. 56 m² in Anspruch. Dabei ergibt sich aus den Bauzeichnungen, dass dieser Bereich offenbar nicht einmal komplett versiegelt wird. Hiervon abgesehen stellt sich diese Fläche von 56 m² nicht als derart bedeutend dar, als dass sie bei einer Gesamtfläche von 2750 m², die ausweislich des Grünordnungsplans zu entsiegeln ist, wesentlich ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Grünordnungsplan hinsichtlich des Umfangs der Entsiegelungsmaßnahme von 2750 m² lediglich eine ca.-Angabe enthält. Das bedeutet, dass die maßgebliche Fläche nicht bis zum letzten Quadratmeter auch tatsächlich entsiegelt sein muss. Eine Größe des Vorhabens von vermutlich weniger als 56 m² versiegelter Fläche steht deshalb den Darstellungen des Grünordnungsplans nicht entgegen.
c) Schließlich steht auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB "Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes" dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Hier geht es um einen ästhetischen Schutz der Landschaft und des Ortsbildes, nicht um eine wesensfremde Bodennutzung. Das Ortsbild kann verunstaltet werden, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild "von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird". Entscheidend ist der städtebauliche Gesamteindruck, also die Wirkung auf das Ortsbild, nicht aber die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens selbst. Das Fehlen einer harmonischen Beziehung zur vorhandenen Bebauung reicht nicht. Das Vorhaben muss dem Ortsbild vielmehr in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein (vgl. Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Aufl. 2009, Rn. 64 zu § 35 BauGB m. w. N. zur Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Mobilfunkmast der Beigeladenen soll in einer Umgebung errichtet werden, die durch das Bahnhofsgelände maßgeblich geprägt ist. In einer solchen Umgebung sind höhere Funkmasten nichts Ungewöhnliches. Selbst wenn die weitere Umgebung außerhalb des Bahnhofsgeländes durch ein bestimmtes, schützenswertes Ortsbild geprägt sein sollte, ist dieses Ortsbild selbst jedoch maßgeblich und bereits jetzt durch das weitläufige Bahngelände mit geprägt. Diese bereits vorhandene Prägung wird durch das Hinzutreten des Mobilfunkmastes jedenfalls nicht in grob unangemessener Weise vertieft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen ist von Nr. II.9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auszugehen, der für die Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert von 30.000 € vorsieht. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der genannte Betrag gemäß Nr. II.1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.