Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.06.2012 | |
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Aktenzeichen | 8 Sa 682/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 4 BUrlG |
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01. März 2012 - 1 Ca 2283/10 - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 13.965,72 EUR der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei einem Streitwert von 8.980,14 EUR allein zu tragen.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit sein Klageantrag zu 1. (Urlaubsabgeltung) abgewiesen wurde, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010 und eine tarifliche Sonderzahlung für die Jahre 2007 bis 2010.
Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (MTV) Anwendung fand und der bei der Beklagten einen Bruttostundenlohn von 12,-- € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielte, war seit 2008 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2010 arbeitsunfähig krank. Mit der am 9. November 2010 bei dem Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger - soweit für die Berufungsinstanz von Interesse - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.100,-- € brutto als Urlaubsabgeltung für 85 Tage (12,00 € x 5 Tage x 85 Urlaubstage) bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen sowie die Zahlung der Sonderzuwendung nach § 12 B Nr. 1 und 2 MTV für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von jährlich 1.034,88 € brutto begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien - soweit sie bestanden hätten - gem. § 18 Abs. 2, 3 MTV verfallen. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Schlussurteil vom 1. März 2012 hat das Arbeitsgericht Potsdam die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für 85 Urlaubstage in Höhe von 5.100,-- € nebst Zinsen, sowie einer Sonderzuwendung für die Jahre 2007 - 2009 in Höhe von je 1.034,88 € brutto nebst Zinsen sowie in Höhe von 775,-- € brutto nebst Zinsen für das Jahr 2010 verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 24/100 und der Beklagten zu 76/100 auferlegt. Zur Begründung des stattgebenden Teils der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche des langjährig erkrankten Klägers auf Urlaubsabgeltung seien nicht verfallen, weil § 18 MTV keine Regelung enthalte, die alle Zahlungsansprüche erfasse und davon auszugehen sei, dass es Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, nur die ausdrücklich genannten Ansprüche der Ausschlussfristenregelung zu unterwerfen. Soweit § 18 Abs. 3 MTV den Verfall von Urlaubsansprüchen regele, genüge dies wegen zu kurz bemessener Frist den Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht, so dass auch die unmittelbar den Urlaubsansprüchen folgenden Urlaubsabgeltungsansprüche nicht verfallen seien. Gleiches gelte für den Anspruch auf die Sonderzuwendung gem. § 12 B MTV, die ebenfalls in § 18 MTV nicht erwähnt sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 202 - 205 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 20. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11. April 2012 mit gleichzeitiger Begründung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung.
Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für das Jahr 2008 sowie für das Jahr 2010 in voller Höhe für gegeben gehalten. Die übrigen Abgeltungsansprüche seien ebenso wie etwaige Ansprüche auf eine Sonderzahlung gem. § 18 MTV verfallen, wie sich bei zutreffender Auslegung der tariflichen Verfallsregelungen ergebe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 1. März 2012, AZ.: 1 Ca 2283/10, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält angesichts der gebotenen Anwendung der Ausschlussfristen nur auf die ausdrücklich genannten Ansprüche seinen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation für von § 18 MTV nicht erfasst. Die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen könne, so trägt der Kläger vor, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH wegen der insoweit tariflich zu kurz bemessenen Fristen nicht verlangt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 11. April 2012 (Bl. 214 - 222 d. A.) nebst Anlagen und der Berufungsbeantwortung vom 20. Mai 2012 (Bl. 245 - 249 d. A.) verwiesen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der gesamten Klage.
Der Kläger kann die Beklagte weder auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.100,-- € (brutto) nebst Zinsen (1.) noch auf die Zahlung einer Sonderzuwendung für die Jahre 2007 - 2010 (2.) in Anspruch nehmen. Sämtliche Ansprüche des Klägers sind, soweit sie bestanden haben, mit Ablauf des 30. Oktober 2010 gem. § 18 MTV verfallen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg kraft Nachwirkung in der zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von dem Einzelhandelsunternehmen N. auf die Beklagte geltenden Fassung Anwendung. Der Tarifvertrag enthielt u. a. folgende Regelung:
§ 12 Sonderzahlungen
…
B.
Sonderzuwendungen
1. Anspruch auf die Sonderzuwendung für ein Kalenderjahr haben Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildende und denen Gleichzustellende, die jeweils am 1. Dezember des Jahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehören.
2. Die Sonderzuwendung beträgt 50 % des individuell dem/der Anspruchsberechtigten für den Monat November bzw. den Monat des Austritts zustehenden Tarifentgeltes. Die Sonderzuwendung ist spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu zahlen.
3. Vom 13. Monat einer ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit an erhalten Ausscheidende im Austrittsjahr für den vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) 1/12 der ihnen nach Ziff. 2 zustehenden Sonderzuwendung. …“
§ 18 Ausschlussfristen
1. Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, tarifliche Eingruppierung und höhere tarifliche Eingruppierung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden.
Vorsätzlich untertarifliche Bezahlung fällt nicht hierunter. Sie liegt vor, wenn ein/e Arbeitgeber/in in Kenntnis des Gehalts- und Lohntarifs unter Tarif bezahlt.
2. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in aus, sind alle Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Entgelt, tarifliche Eingruppierung und höhere tarifliche Eingruppierung spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden oder, falls dieser Termin später liegt, einen Monat nach erfolgter Endabrechnung schriftlich geltend zu machen.
3. Urlaubs- und Urlaubsentgeltansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind, spätestens jedoch einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Arbeitgeber/in gegenüber schriftlich geltend gemacht werden.
4. Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen für beide Seiten.
1. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung sind gem. § 18 Abs. 2, 3 MTV verfallen, denn der Kläger hat seine Ansprüche nicht innerhalb der bis zum 31. Oktober 2010 laufenden Monatsfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2010 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die am 9. November 2010 bei Gericht eingereichte Klage konnte der Beklagte mithin erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt werden.
1.1 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch und unterliegt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tariflichen Ausschlussfristen. Dabei hat der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig krank war, keine Auswirkung auf die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs. Nach Aufgabe der so genannten Surrogatstheorie wird der Anspruch nicht bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aufgeschoben, da der Anspruch jedenfalls bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine auf eine finanzielle Vergütung gerichtete reine Geldforderung darstellt. Unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der nicht gewährte Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. dazu BAG, Urteile vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - NZA 2009, 538; vom 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011; vom 09.08.2011 - 9 AZR 352/10 - BB 2011, 2035; vom 03.12.2011 - 9 AZR 399/10 - NZA 2012, 514).
1.2 Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze sind die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers gem. § 18 MTV verfallen.
Zwar haben die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels im Bundesland Brandenburg anders als in dem vom BAG am 9. August 2011 entschiedenen Fall zur Verfallfrist des § 37 TV-L keine uneingeschränkte Verfallvorschrift, wie etwa mit der Formulierung. „… alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis …“ vereinbart, gem. § 18 Abs. 3 MTV sollten jedoch Urlaubs- und Urlaubsentgeltansprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur so genannten Surrogatstheorie Urlaubsansprüche am Ende des Urlaubsjahres bzw. mit Ablauf des Übertragungszeitraumes gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfielen und tarifvertragliche Ausschlussfristen weder auf den tariflichen noch auf den gesetzlichen Urlaub wegen deren eigenständigen Zeitregimes anzuwenden waren (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91 - AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG), haben die Tarifvertragsparteien mit der Unterwerfung der Urlaubs- und Urlaubsentgeltansprüche unter die Verfallfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch unerfüllten Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dessen Urlaubsansprüchen erfassen wollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Urlaubsabgeltung davon ausnehmen wollten. Soweit die ältere Rechtsprechung annahm, tarifliche Ausschlussfristen seien dahin auszulegen, dass derartige Ansprüche im Zweifel nicht erfasst würden, hält auch das Bundesarbeitsgericht daran nicht mehr fest (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O., Rz. 18).
Wenn nunmehr Ansprüche auf Urlaubsabgeltung als reine Geldansprüche den oben dargestellten Beschränkungen nicht mehr unterliegen, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien im Interesse der zeitnahen Abwicklung von Zahlungsansprüchen bei beendetem Arbeitsverhältnis mit ihrer Regelung auch Urlaubsabgeltungsansprüche erfassen wollten.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Regelung in § 18 Abs. 2 MTV gestützt. Während die Tarifvertragsparteien in § 18 Abs. 1 MTV im bestehenden Arbeitsverhältnis u. a. Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von „Gehalt oder Lohn“ einer Verfallfrist von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes unterworfen haben, bezieht sich die Verfallfrist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf „alle Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Entgelt“. Da Entgelt als Oberbegriff sämtliche geldwerten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen im Arbeitsverhältnis erfasst, umfasst dieser Begriff auch die als reine Geldforderung anzusehende Urlaubsabgeltung.
1.3 Die Tarifvorschrift ist auch wirksam, insbesondere bestehen gegen die Geltendmachungsfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Bedenken. Die Bemessung der Dauer von Ausschlussfristen obliegt der Entscheidung der Tarifvertragsparteien und ist von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren. Dabei ist eine an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfende, kurze Verfallfrist in Tarifregelungen nicht unüblich, entspricht dem Bedürfnis der Arbeitsvertragsparteien nach einer zeitnahen Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hält sich damit noch im Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien (so auch BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 160/04 - ZTR 2006, 138, zum Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern).
1.4 Der Kläger kann sich im Hinblick auf die versäumte Geltendmachung auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 (12 Sa 486/06) konnten Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs unverändert fortgeführt würden (so auch BAG, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O., Rz. 32).
1.5 Da dem Kläger keine Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen, kam es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2008 bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen waren und tarifliche Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 nur anteilig abzugelten waren. Ferner ist unerheblich, dass der Kläger die Rechnungsposten seiner Forderung nicht nachvollziehbar dargestellt hat.
2. Der Kläger kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Zahlung der Sonderzahlung gem. § 12 B MTV in Anspruch nehmen, denn etwaige Ansprüche sind gem. § 18 Abs. 2 MTV wegen nicht rechtszeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Dabei kann der Auffassung nicht gefolgt werden, derartige Ansprüche seien von der Verfallklausel nicht erfasst, weil sie in § 18 MTV nicht ausdrücklich erwähnt würden. Dies kann weder dem Wortlaut der Regelung noch ihrem Sinn und Zweck entnommen werden.
Bei der Sonderzahlung handelt es sich um Gehalt bzw. Lohn im Sinne des § 18 Abs. 1 MTV (so BAG, Urteil vom 05.10.2001 - 10 AZR 197/01 - EzA Nr. 18 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zum MTV Einzelhandel Berlin), jedenfalls um Entgelt im Sinne von § 18 Abs. 2 MTV.
Ein Anspruch auf Sonderzahlung nach § 12 B MTV steht den Arbeitnehmern zu, die am 1. Dezember des Jahres dem Betrieb mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben, vom 13. Monat der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer im Austrittsjahr für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Sonderzahlung. Damit stellt die Sonderzahlung einen Vergütungsbestandteil dar, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist, mit dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird und der somit als eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, mithin als Entgelt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 10 AZR 112/11 - zitiert nach juris, vom 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie).
Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, denn er hat seine Ansprüche auf die Sonderzahlung erst mit Zugang der Klageerweiterung vom 23. Dezember 2010 bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Urlaubsabgeltung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn das Gericht hat der Auslegung der Verfallklausel in § 18 MTV grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.