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Krankentransportunternehmen; Einsatzzentrale; Baugenehmigung; Nachbarklage; ungeplantes Grundstück; nähere Umgebung; allgemeines faktisches Wohngebiet; Anlage für gesundheitliche Zwecke (verneint); sonstiger Gewerbebetrieb Gebietsverträglichkeit; Beschwerde; Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 09.01.2014
Aktenzeichen OVG 2 S 34.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 BauGB, § 4 BauNVO, § 146 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 19. November 2012, 10., 19., und 22. April 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2012 – Nr. 2012/1579 – in der Fassung des 1. Nachtrages vom 11. April 2013 und gegen die erteilte Ausnahme vom 17. April 2013 – Nr. 2013/624 – angeordnet hat, ist nicht aus den von den Beigeladenen dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines zweigeschossigen Bürogebäudes nebst Garage und 6 Stellplätzen auf dem unbeplanten Grundstück A...5. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, westlich angrenzenden, ebenfalls unbeplanten Grundstücks A... 4.

a) Die Beigeladenen wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben befinde sich in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Ihr Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich stattdessen um ein faktisches Mischgebiet oder eine nicht näher einzuordnende Gemengelage. Sie zeigen nicht auf, dass entsprechend der von ihnen in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1/00 -, juris Rn. 34) die in dem Gebiet bereits vorhandenen Ausnahmen sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkten, sondern - wie die Beigeladenen meinen - nach Zahl und Gewicht eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausübten, welche den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets ausschließe.

Soweit sich die Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf die gewerbliche Nutzung der Grundstücke A... durch ein größeres Bürogebäude und A... durch eine Ausstellung von Musterhäusern beziehen, liegen diese Grundstücke außerhalb des Gebiets, welches nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst und damit dessen nähere Umgebung charakterisiert.

Das Verwaltungsgericht hat die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßstabsbildende nähere Umgebung aufgrund einer durchgeführten Ortsbesichtigung auf das Gebiet zwischen der Bundesstraße 1 im Süden, dem Münsterberger Weg im Norden, der Straße Am Kornfeld im Westen und der Gielsdorfer Straße im Osten begrenzt (vgl. BA S. 6). Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen das genannte Gebiet im Westen nicht durch die Straße Am Kornfeld begrenzt werden soll, vielmehr wird die nähere Umgebung auf Seite 10 der Beschwerdebegründung in gleicher Weise beschrieben. Die Straße Alt-Kaulsdorf, welche die Bundesstraße 1 in westlicher Richtung fortsetzt, befindet sich nicht in diesem Gebiet mit der Folge, dass die Nutzung der dortigen Grundstücke für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht relevant ist.

Bezüglich der verbleibenden „Ausnahmefälle“ ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit diese eine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung entfalten, welche geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gesamtcharakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets infrage zu stellen. Der Hinweis auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks der Antragsteller vermag die Argumentation der Beigeladenen nicht zu stützen. Insoweit setzen sie sich nicht in der gebotenen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Makler- und Vertriebstätigkeit sowie der Autozulassungsdienst träten nach außen allein durch Hinweisschilder in Erscheinung (vgl. BA S. 7). Hinsichtlich des im M... betriebenen Gewerbebetriebs „G...“ legen die Beigeladenen bereits nicht dar, worin dessen prägende Wirkung auf die bauliche Nutzung der Umgebung im Einzelnen besteht. Mit Blick auf die Größe und den Charakter des nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwei Häusergevierte aufweisenden und weit überwiegend durch Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) geprägten Gebiets handelt es sich bei dem Hotelbetrieb lediglich um einen nicht maßstabsbildenden Einzelfall, selbst wenn – wie die Beigeladenen geltend machen - von ihm aufgrund der vorhandenen 14 Zimmer und 14 Stellplätze, des Restaurants und der Tagungsräume eine gewisse unruhige Umgebungswirkung ausgehen sollte. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2006 – 4 C 11/05 –, juris Rn. 9). Dass Letzteres der Fall wäre, trägt die Beschwerde nicht vor.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf das Beschwerdevorbringen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder der von den Beigeladenen angenommenen Gemengelage nicht an.

b) Gleichfalls ohne Erfolg machen die Beigeladenen geltend, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung ungeachtet der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Gebietsbezeichnung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.

aa) Die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach u.a. Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei dem beabsichtigten Vorhaben um eine solche Anlage handelt.

Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) BauGB bestimmt hat. Erfasst sind Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige Gebäude und Einrichtungen, die kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Zwecken dienen. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Liegt die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17/95 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 -, juris Rn. 13, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 21, zu sportlichen Anlagen). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, haben die Beigeladenen nicht dargetan. Es fehlt insbesondere an Ausführungen zu der Frage, ob das privatwirtschaftliche Gewinnstreben hinreichend deutlich hinter der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe zurücktritt.

bb) Des Weiteren ist nicht dargetan, das Vorhaben sei gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das als sonstiger Gewerbebetrieb einzustufende Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich, sondern gefährde den auf eine möglichst ungestörte Wohnnutzung ausgerichteten Gebietscharakter, infrage zu stellen.

So verkennt das Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – nicht die Vorgaben der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, juris Rn. 11), wenn es ausführt, Gegenstand der Betrachtung seien die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere … (BA S. 8). Denn die vom Beigeladenen zitierte und wenige Zeilen über der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Passage zu findende Aussage, Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise sei das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben, wird im unmittelbar folgenden Satz dahingehend erläutert, dass zu fragen sei, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Die folgenden, vom Verwaltungsgericht zitierten Sätze, stellen danach lediglich eine nähere Ausgestaltung des vom Beigeladenen in Bezug genommenen Obersatzes dar. Unabhängig hiervon prüft das Verwaltungsgericht im Anschluss unter Punkt bb. (BA S. 9) die konkreten Verhältnisse.

Ebenso wenig war das Verwaltungsgericht gehindert, sich auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 15. August 2003 - 2 B 18.01 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (Urteil vom 13. Oktober 1988 - 3 UE 1945/84 -, juris) zu berufen. Der erstinstanzliche Beschluss enthält keine Aussage zu einer etwaigen Vergleichbarkeit der dort entschiedenen Fälle mit dem hier streitgegenständlichen. Vielmehr dient die angeführte Rechtsprechung dem Gericht lediglich als Beleg dafür, dass das auffällige Erscheinungsbild eines Vorhabens bzw. die optische Dominanz dessen gewerblichen Erscheinungsbildes mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar sein könne, um anschließend das Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Vorhabens dahingehend zu bewerten, dass die nach der angeführten Rechtsprechung gebotene optische Unterordnung gewerblicher Nutzungen hier fehle. Der dagegen gerichtete Einwand, allein die optische Gestaltung auf Grundstücken abgestellter Autos könne keinen Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens haben, greift nicht durch, da Krankentransportwagen existenzieller Bestandteil des vorliegend baurechtlich zu beurteilenden Vorhabens sind und zudem nicht mit Personenkraftwagen üblicher Art vergleichbar sein dürften. Weiter vermögen sich die Beigeladenen nicht mit Erfolg auf den Umstand zu berufen, dass die Stellplätze hinter dem Verwaltungsgebäude angeordnet werden sollen und damit von außen nicht einsehbar seien, da hierdurch eine Wahrnehmbarkeit von den Nachbargrundstücken aus nicht vermieden wird. Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben 6 Stellplätze umfasst, das Unternehmen des Beigeladenen jedoch allein über 13 Krankentransportfahrzeuge verfügt.

Soweit die Beigeladenen darüber hinaus geltend machen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei keine Betriebsamkeit auf den Stellplätzen zu befürchten, weil die Krankentransportwagen am Abend abgestellt und am Morgen vom Grundstück gefahren würden, so dass es pro Stellplatz in der Regel zu einem An- und Abfahrtsverkehr von 2 Stellplatzwechseln komme, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen. Es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen detaillierten Argumentation des angegriffenen Beschlusses. So hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der Betriebsbeschreibung darauf hingewiesen, dass Anfahrten des Grundstücks, das gerade nicht nur die Büroräume, sondern auch den Betriebshof des Krankentransportunternehmens beherberge, zwischen den Hauptanfahrtszeiten zu Beginn und am Ende des Arbeitstages der Mitarbeiter nicht ausgeschlossen seien. Sie dürften beispielsweise bei Fahrerwechseln und bei Leerläufen zwischen den Fahrten erfolgen. Überdies sei die Leitstelle der Hauptsitz der Beigeladenen, das heißt der Ort, an dem die Mitarbeiter ihre Vorgesetzten und Kollegen treffen können, an dem sie Autoschlüssel und Papiere übergeben, Urlaubsanträge einreichen, die Toilette aufsuchen sowie längere Pausen verbringen können. Gleichzeitig diene sie als Betriebshof, auf dem die medizinische Ausstattung der Krankentransportfahrzeuge aufgefüllt bzw. aufgeladen, gewartet und repariert werden könne. Zu beachten sei schließlich, dass laut Betriebsbeschreibung die Dienstleistung Krankentransport kein planbarer Prozess sei und die täglichen Einsatzzahlen großen Schwankungen unterlägen. Danach könne eine erhöhte Anzahl von Leitstellenanfahrten an Tagen mit niedrigeren Einsatzzahlen nicht ausgeschlossen werden. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

Die mit der Beschwerdebegründung eingereichte, zwischenzeitlich vom Antragsgegner auf der Grundlage einer Betriebsbeschreibung vom 25. Mai 2013 erlassenen Nachtragsgenehmigung Nr. 2 zur Baugenehmigung Nr. 2012/1579 vom 30. Mai 2013 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar hat der Antragsgegner umfangreiche Auflagen verfügt, diese betreffen jedoch im Wesentlichen lediglich Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück (Auflage Nr. 1 und 2), Art und Anzahl abgestellter Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (Auflage Nr. 4 und 6) sowie die Begrenzung des An- und Abfahrtsverkehrs auf das bzw. von dem Betriebsgrundstück (Auflage Nr. 7 und 8). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht auf Anfahrten des Grundstücks, d.h. den die Wohnruhe störenden An- und Abfahrtsverkehr insgesamt, abgestellt und damit ersichtlich nicht lediglich die Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück in den Blick genommen. Gerade der Umstand, dass die Stellplätze auf dem Grundstück ausschließlich für Firmenfahrzeuge sowie für private Pkw der Geschäftsführung und der Mitarbeiter der Leitstelle genutzt werden dürfen, die Beigeladene jedoch allein 30 Mitarbeiter im Fahrdienst beschäftigt, sowie die weitere Vorgabe, dass jeweils nur ein Krankentransportwagen und höchstens 4 Mietwagen für den Krankentransport gleichzeitig auf dem Grundstück abgestellt werden dürfen, das Unternehmen jedoch über 13 Krankentransportfahrzeuge und 7 Mietwagen verfügt und ausweislich der Betriebsbeschreibung nur die Fahrer im Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Fahrzeuge zu ihrer Wohnadresse mitnehmen, belegt hinreichend die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Krankentransportunternehmen, wie es auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller verwirklicht werden soll, geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Denn weder der zu erwartende Parksuchverkehr noch die Parkplatzsituation in der Umgebung des Betriebsgrundstückes werden von den in der Nachtragsgenehmigung Nr. 2 enthaltenen Auflagen erfasst.

Ohne Erfolg berufen sich die Beigeladenen schließlich auf die Lage des Grundstücks an der sehr stark befahrenen und sehr lauten Bundesstraße 1, die ohnehin eine wohngebietstypische Ruhe verhindere. Auch insoweit fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die von dem Vorhaben zu erwartenden Störungen würden durch den Verkehrslärm auf der Bundesstraße weder absorbiert noch reduziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).