Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 14. Senat | Entscheidungsdatum | 17.04.2012 | |
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Aktenzeichen | L 14 AL 116/09 WA | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73a Abs 1 SGB 3, § 65 Abs 1 SGB 3, § 65 Abs 3 SGB 3, § 67 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 68 Abs 3 S 1 SGB 3, § 68 Abs 3 S 2 SGB 3 |
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Beklagte einen Bedarf für Unterbringung und Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform auch zu erbringen, wenn spätere Leistungsänderungen erfolgen. Eine solche Änderung wird auch durch Bescheide bewirkt, die nachfolgend auf die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R) erlassen wurden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe.
Der am 1985 geborene Kläger, der bis zum 30. November 2006 bei seinen Eltern und ab dem 1. Dezember 2006 in einer eigenen Unterkunft in Berlin wohnte, beantragte am 31. August 2006, ihm Berufsausbildungsbeihilfe für eine am 1. September 2006 beginnende Ausbildung zum Gärtner (Gemüsebau) in einem Gartenbaubetrieb in T zu gewähren. Dabei gab er an, dass er im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 212,80 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 348,00 Euro und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 379,00 Euro monatlich erhalten werde. Ferner wies er darauf hin, dass er ungefähr alle vier Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) für jeweils zwei Wochen mit der Bahn zum Berufsschulunterricht nach S (Märkisch-Oderland) fahren müsse. Dort müsse er im Wohnheim übernachten, wofür er für eine Woche 51,05 Euro zu zahlen habe. Während des Wochenendes sei das Wohnheim geschlossen, so dass er freitags nach B zurück- und zum Wochenbeginn von dort wieder nach S fahren müsse. Eine Fahrt mit der Bahn koste 7,20 Euro. Diese Aufwendungen würden ihm nicht (von anderer Seite) erstattet.
In der Zeit von Dezember 2006 bis Juli 2007 hatte der Kläger nach dem (von ihm während des Berufungsverfahrens vorgelegten) Beschulungsplan 2006/07 vom 29. Juni 2006 die Berufsschule (Oberstufenzentrum Märkisch-Oderland) in Sam 1. Dezember 2006 (Freitag, letzter Tag der Unterrichtswoche vom 27. November bis 1. Dezember 2006) sowie während weiterer acht Wochen zu besuchen. Während des zweiten Ausbildungsjahres hatte der Kläger die Schule in S während insgesamt 15 Wochen zu besuchen, darunter während elf Wochen in der Zeit bis zum 31. Mai 2008 (Beschulungsplan 2007/08 vom 11. September 2007).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 331,00 Euro monatlich. Dabei legte die Beklagte einen Bedarf „für die Unterkunft“ in Höhe von 500,00 Euro, für die Fahrkosten (Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in T) in Höhe von 62,50 Euro monatlich und für Arbeitskleidung in Höhe von 11,00 Euro monatlich zugrunde. Dem stellte sie ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 242,99 Euro monatlich gegenüber.
Der Kläger bat daraufhin zunächst um „Überprüfung“ dieses Bescheides, da die von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrt und vor allem für die Unterbringung im Wohnheim der Berufsschule nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem bat er um Erläuterung der Höhe seines angerechneten Einkommens. Die Beklagte erwiderte daraufhin unter dem 29. Januar 2007, dass sich das angerechnete Einkommen aus einer Durchschnittsberechnung unter Abzug einer Sozialpauschale ergebe. Aufwendungen für den Besuch des Blockunterrichts der Berufsschule könnten nicht berücksichtigt werden, weil während des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu gewähren sei. Gegen „diesen Bescheid“ sei der Widerspruch zulässig. Den vom Kläger daraufhin am 6. Februar 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Berufsschule während des Blockunterrichts geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 zurück.
Mit seiner am 8. März 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin, bei der Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe die ihm entstandenen Kosten für die Fahrt zur Berufsschule und die dortige Unterbringung zu berücksichtigen.
In Ausführung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2007 (S 3 AL 904/07 ER), wonach die Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2008, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, monatlich 399,30 Euro Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen habe, hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2008 vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 399,30 Euro monatlich bewilligt.
Durch Urteil vom 31. März 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 11. Ja-nuar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 29. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 399,30 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit der Kläger während des Klageverfahrens Leistungen auch für die Unterrichtszeiten vor dem 1. Dezember 2006 begehre, da er insoweit die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Im Übrigen sei seine auf die Gewährung höherer Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 gerichtete Klage zulässig und begründet. Ihm würden für die Fahrten zur Berufsschule in S und die dortige Unterbringung während des Blockunterrichts weitere Aufwendungen je Schulwoche in Höhe von 63,05 Euro entstehen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Die Übernachtungskosten seien auch unvermeidbar, da eine tägliche Fahrt zur Berufsschule nicht zumutbar sei. Da der Kläger in jedem Ausbildungsjahr an 13 Wochen am Unterricht teilnehmen müsse, ergäben sich monatliche Mehraufwendungen in Höhe von 68,30 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 399,30 Euro. Diese Aufwendungen seien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) anzuerkennen. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, da eine andere Entscheidung wegen der Bedürftigkeit des Klägers den Fortgang seiner Ausbildung gefährden würde. Aus dem zum 1. Januar 2004 eingefügten § 73 Abs. 1a SGB III folge kein anderes Ergebnis. Dort sei vielmehr bestimmt, dass bei Berufsschulunterricht in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert erbracht werde. Im Fall des Klägers habe bereits zu Beginn der Ausbildung ausweislich des überreichten Beschulungsplanes festgestanden, dass jährlich durchschnittlich 13 Berufsschulwochen in Form des Blockunterrichts anfallen würden. Somit sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet gewesen, diesen Bedarf von Anfang an mit zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Neuregelung entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Neuberechnung der Leistung für die Zeiten des Blockunterrichts.
Gegen das ihr am 27. Mai 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. Ju-ni 2008 eingelegten Berufung.
Mit (Änderungs-)Bescheid vom 16. Juni 2010 hat die Beklagte für vier Zeitabschnitte jeweils weitere 130,90 Euro sowie für einen Zeitabschnitt weitere 65,45 Euro Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten nur die Aufwendungen für die Zeiten des Blockunterrichts bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden, die im maßgeblichen Bewilligungszeitraum (1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008) liegen würden und tatsächlich und nachweisbar zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am 11. Januar 2007 festgestanden hätten. Demnach könnten nur die Blockunterrichtszeiten gemäß dem Beschulungsplan 2006/07 vom 29. Juni 2006 berücksichtigt werden, nicht jedoch die Unterrichtszeiten nach dem erst danach aufgestellten Beschulungsplan 2007/08 vom 11. September 2007. Auch bei Erlass des „Umsetzungsbescheids“ vom 16. Juni 2010 seien die zu diesem Zeitpunkt bekannten Unterrichtszeiten des zweiten Ausbildungsjahres nicht zu berücksichtigen gewesen; dazu sei sie nur bei Änderungen der Bewilligung während des Bewilligungszeitraums „aus sonstigen Gründen“ gehalten.
Die Beklagte beantragt – nach Rücknahme der Berufung im Übrigen –,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit diese noch für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 streitig ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte fordere etwas Unmögliches, wenn sie verlange, den Beschulungsplan für das zweite Ausbildungsjahr bereits bei der Antragstellung vorzulegen. Die Beschulungspläne für das kommende Ausbildungsjahr lägen frühestens im Mai vor, der Beschulungsplan für sein zweites Ausbildungsjahr habe sogar erst am 11. September 2007 vorgelegen. Dem Beschulungsplan vom 29. Juni 2006 sei jedoch zu entnehmen, dass für die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr 13 Wochen, für das zweite Ausbildungsjahr 15 Wochen und für das dritte Ausbildungsjahr wieder 13 Wochen Blockunterricht geplant gewesen seien. Daraus ergebe sich ein deutlicher Hinweis auf den im ersten Bewilligungsabschnitt entstehenden Bedarf. Es sei nicht verständlich, warum die Beklagte davon ausgehe, dass sich ab dem zweiten Ausbildungsjahr an Form und Häufigkeit des Unterrichts etwas ändern würde. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Gegebenenfalls hätte die Beklagte ihn darauf hinweisen und auffordern müssen, eine Bestätigung der Berufsschule darüber beizubringen, dass sich am Unterricht nichts ändern werde. Andernfalls hätten die Bewilligungszeiträume angepasst werden können bzw. müssen. Der Bewilligungszeitraum betrage (lediglich) „in der Regel“, aber nicht ausnahmslos 18 Monate. Die Vorgehensweise der Beklagten führe dazu, dass Aufwendungen in Höhe von 614,70 Euro nicht übernommen würden. Er hätte unter diesen Umständen seine Ausbildung nicht fortführen können.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen (Teil-)Vergleich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2007 geschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (insbesondere auf die Beschulungspläne vom 29. Juni 2006 und 11. September 2007) sowie auf die von der Beklagten vorgelegte BAB-Akte und die den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betreffende Akte des Sozialgerichts Berlin (S 57 AL 904/07 ER; vormals S 3 AL 904/07 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet.
Nachdem die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben, um den geltend gemachten Anspruch zum Teil zu erledigen (§ 101 Abs. 1 SGG), und die Beklagte danach ihre Berufung zurückgenommen hat, soweit der Rechtsstreit Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2007 betraf, ist Gegenstand der Berufung die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe nur noch für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008. Soweit der Kläger Leistungen auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2006 beansprucht hat, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung nicht eingelegt hat. Die Entscheidung der Beklagten für spätere Zeiträume ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Für den danach noch streitigen Zeitraum hat(te) der Kläger Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe („dem Grunde nach“), da er einer beruflichen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (Gärtner [Gemüsebau]), die betrieblich (in einem Gartenbaubetrieb in T) durchgeführt wurde und für die (am 17. März 2006) der vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag (Nr. III/06/056/01) abgeschlossen worden war, nachgegangen ist (§ 60 Abs. 1 SGB III), Deutscher ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), ab dem 1. Dezember 2006 außerhalb des Haushaltes seiner Eltern wohnte (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und das 18. Lebensjahr vollendet hatte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Außerdem standen ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung (§ 59 Nr. 3 SGB III).
Den dem Kläger entstehenden Bedarf hat die Beklagte – insoweit zunächst zutreffend – mit 500,00 Euro für den Lebensunterhalt (§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes [BAföG]), 62,50 Euro für „Pendelfahrten“ zum Ausbildungsbetrieb (T) (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) sowie 11,00 Euro für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) errechnet („Gesamtbedarf“: 573,50 Euro). Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings die Aufwendungen für die Fahrten zur Berufsschule in S und für die Unterbringung im dortigen Wohnheim nicht berücksichtigt.
Wie das Bundessozialgericht in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) erkannt hat, ergibt sich aus dem durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in § 73 SGB III eingefügten und von der Beklagten zur Begründung für die Nichtberücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen angeführten Abs. 1a (wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird) nicht zwingend, dass eine Berücksichtigung des Bedarfs für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat die Beklagte, wenn ihr bereits bei der Beantragung und der ersten Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für den in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt, jedenfalls aber bei Gelegenheit später vorgenommener Bewilligungsänderungen (in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall auch nach Klageerhebung) der entsprechende Bedarf bekannt ist, diesen auch zu berücksichtigen (Urteil des BSG, Rdnr. 20).
Dementsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr während des Berufungsverfahrens mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts verfügten Änderung der Bewilligung am 16. Juni 2010 auch die ihr zu diesem Zeitpunkt aufgrund des – von ihr ausdrücklich angeforderten – Beschulungsplans 2007/2008 bekannten Unterrichtszeiten des zweiten Ausbildungsjahres zu berücksichtigen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2009 ist nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten – wie diese in der mündlichen Verhandlung angeführt hat – nur bei Änderungen „aus sonstigen Gründen“ während des Bewilligungszeitraums bestehen würde.
Im Übrigen weist der Kläger mit Fug darauf hin, dass bereits bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung im Januar 2007 erkennbar war, dass er nicht nur im ersten, sondern – selbstverständlich – auch im zweiten Ausbildungsjahr die Berufsschule in S besuchen werde und ihm dafür entsprechende Aufwendungen entstehen würden. Zwar mag ein die Unterrichtszeiten im Einzelnen regelnder „Beschulungsplan“ noch nicht vorgelegen haben. Dies ist aber unschädlich. Da für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter zu erbringen ist (§ 73 Abs. 1a SGB III), ist – wie für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; dazu auch BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R –) ein Durchschnitt zu bilden. Erheblich ist deshalb lediglich, während wie vieler, nicht aber, in welchen Wochen im Einzelnen der Kläger im Bewilligungszeitraum absehbar die Berufsschule zu besuchen hatte. Ggfl. hätte die Beklagte, die ihre ablehnende Entscheidung auf eine vom Bundessozialgericht als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung gestützt hat, den Kläger zu entsprechenden Erläuterungen auffordern bzw. ihm dazu Gelegenheit geben müssen.
Ungeachtet dessen, dass Gegenstand der Berufung nur noch die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 ist, ist ein Durchschnitt für den gesamten Bewilligungsabschnitt (1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008) zu bilden, in dem der Kläger an insgesamt 19 Wochen die Berufsschule in S besucht hat. Als Aufwendungen sind neben den Fahrkosten (in Höhe von jeweils nicht 7,20, sondern nur 6 Euro für einen Anschlussfahrschein für eine Fahrt; s. dazu die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 4. April 2007 in dem Verfahren S 3 AL 904/07 ER) die Kosten für die Unterbringung im Wohnheim der Berufsschule in Höhe von 51,05 Euro für eine Woche zu berücksichtigen. Auch diese, durch die Ausbildung unvermeidbar entstandenen und vom Kläger zu tragenden Aufwendungen sind als Bedarf anzuerkennen, da andernfalls die Ausbildung gefährdet (gewesen) wäre (§ 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Selbst falls der Beklagten insoweit ein Ermessen zustehen sollte („können“), wäre dieses Ermessen hier – wie bereits das Sozialgericht angenommen hat – auf „Null geschrumpft“; die Beklagte, die selbst in ihrem Änderungsbescheid vom 16. Juni 2010 auch die Kosten der Unterbringung im Wohnheim als Bedarf berücksichtigt hat, trägt auch keine Gesichtspunkte vor, die eine andere Entscheidung denkbar erscheinen ließen (die vom BSG in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 nicht zu entscheidende Frage, ob auch Kosten für die Unterbringung während des Berufsschulunterrichts in Blockform als Bedarf zu berücksichtigen sind, bejahend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2010 – L 12 AL 2131/08 – und – sich diesem Urteil anschließend – Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juli 2011 – L 3 AL 27/10 –; die in beiden Urteilen zugelassene Revision ist von der Beklagten nicht eingelegt worden).
Als zusätzlicher, durch den Besuch der Berufschule entstehender Bedarf sind demnach (63,05 x 19 : 18 =) 66,55 Euro monatlich zu berücksichtigen. Der Gesamtbedarf des Klägers während des Bewilligungszeitraums und auch während dessen noch streitigen Teils vom 1. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 betrug dementsprechend 640,05 Euro monatlich.
Auf diesen Gesamtbedarf hat die Beklagte Einkommen der Eltern des Klägers zu Recht nicht angerechnet, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers hat die Beklagte zunächst ebenfalls zutreffend ein Durchschnittseinkommen aus der ihm absehbar zustehenden Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 gebildet (§ 22 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R –). Zu Unrecht hat sie allerdings die „Sozialpauschale“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) nur von der dem Kläger im zweiten Ausbildungsjahr zustehenden Ausbildungsvergütung abgezogen. Richtigerweise ist diese Sozialpauschale auch von der im ersten Ausbildungsjahr erzielten Ausbildungsvergütung abzusetzen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 12/05 R –; siehe jetzt auch die entsprechende Weisung der Beklagten HEGA 05/09). Danach ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von nur ({[9 x 212,80 + 9 x 348,00] – 0,215 x [9 x 212,80 + 9 x 348,00]}: 18 =) 220,11 Euro monatlich und dementsprechend ein Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von (640,05 – 220,11 =) 419,94 bzw. – unter Beachtung der Regelung in § 75 Satz 1 SGB III – 420 Euro monatlich.
Da der Kläger, dem das Sozialgericht – seinem Antrag entsprechend – lediglich Leistungen in Höhe von 399,30 Euro monatlich zugesprochen hat, gegen dieses Urteil keine (Anschluss-)Be-rufung eingelegt hat, sind ihm höhere Leistungen nicht zuzusprechen (§ 528 ZPO). Allerdings ist vor diesem Hintergrund von einer Rundung des ihm vom Sozialgericht zugesprochenen Betrags zu seinen Ungunsten (§ 75 Satz 1 SGB III) abzusehen. Es bleibt dem Kläger überlassen, zu seinen Gunsten eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu beantragen (die sich wegen der Regelung in § 44 Abs. 4 SGB X freilich wohl nur noch für das Jahr 2008 auswirken könnte), falls nicht die Beklagte von Amts wegen ihre Entscheidung mit Rücksicht auf ihre eigene Weisung überprüft und ändert.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob (nicht nur Fahrko-sten, sondern) auch Kosten für die Unterbringung während des Berufsschulunterrichts in Blockform als Bedarf anzuerkennen sind, ist nach den genannten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Schleswig-Holsteinischen Landesozialgerichts, nicht mehr als klarungsbedürftig anzusehen; auch die Beklagte selbst zieht dies nicht in Zweifel. Von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte weicht das vorliegende Urteil nicht ab.