Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.08.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 807/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 Abs 1 Nr 6 GebG BB, § 8 Abs 2 Nr 1 GebG BB |
1) § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg greift immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgmeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 - Rn 24; Thüriger OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 - Rn 41 f., zu den jeweiligen Landesvorschriften, jeweils zitiert nach juris).
2) Für die Frage, ob überhaupt eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeine H., verpachtete für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2030 den Sportplatz nebst baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Gemarkung H., Flur X, Flurstücke x und y an den Sportverein . Nach § 2 des Vertrages beträgt der Pachtzins 50,00 DM pro Jahr, wobei auf die Einforderung des Pachtzinses entsprechend der weiteren Regelungen in § 8 des Vertrages verzichtet werden soll, solange die Eigeneinnahmen des Vereins die erforderlichen Aufwendungen derartiger Kosten nicht decken können. § 8 des Vertrages enthält „aufgrund der unentgeltlichen Verpachtung“ Auflagen u. a. zur Übernahme der Kosten für Energie, Heizung und Wasser sowie die Reinigung des Sportlerheimes durch den Sportverein. Dort ist ferner geregelt, dass der Sportverein dem Verpächter die kostenlose Durchführung von Veranstaltungen seitens der Gemeinde H. und der Gesamtschule H. garantiert, wobei für die erforderlichen Betriebskosten in diesem Fall der Verpächter aufkommt.
Am 30. April 2010 beantragte der Sportverein die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Ersatzneubaus des Sportlerheimes, in dem neben den Mannschaftsumkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen, ein Jugendclub und das Sportlerheim untergebracht werden sollen.
Mit Schreiben vom 17. August 2010 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass infolge eines Wechsels nunmehr sie Antragstellerin bzw. Bauherrin des vorgenannten Bauvorhabens sei.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Sportlerheimes unter Einschluss der für das Vorhaben erforderlichen weiteren Entscheidungen – namentlich dem naturschutzrechtlichen Einvernehmen, der naturschutzrechtlichen Befreiung für die Ausführungen des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet zwischen S. und O. sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung. Weiterhin setzte der Beklagte eine Gebühr für die Entscheidungen in Höhe von insgesamt 2.076,00 Euro fest; hinsichtlich der Zusammensetzung der Gebühr und ihre Berechnung im Einzelnen wird auf die Gebührenberechnung vom 27. Januar 2011 (Bl. 153 f. des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.
Den gegen den die Gebührenfestsetzung erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 15. März 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung sei das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. der Brandenburgischen Baugebührenordnung. Infolge des Bauherrenwechsels habe die Klägerin am 17. August 2010 die Rechte und Pflichten des ehemaligen Antragstellers übernommen und somit im weitesten Sinne die Amtshandlung beantragt. Eine persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg bestehe nicht, weil sie die zu zahlende Gebühr einem Dritten – namentlich dem Sportverein – auferlegen könne. Zudem greife hier wenigstens § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg, da Dritte mit der Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeinen Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Unerheblich sei insoweit, ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet würde; für den Ausschluss der Gebührenfreiheit sei insofern die rechtliche Möglichkeit maßgeblich, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Auf den kommunalpolitischen Willen der Klägerin, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten, komme es demgegenüber nicht an. Für den Widerspruchsbescheid setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 207,60 Euro fest.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei als Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg von der Gebührenzahlung befreit. Eine Ausnahme hiervon komme nicht zum Tragen. So finde die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GebGBbg geregelte Ausnahme vorliegend keine Anwendung, da sie keine Möglichkeit habe, einen im Zeitpunkt der Amtshandlung bestimmten oder bestimmbaren Dritten hoheitlich in Anspruch zu nehmen. Auch sei § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg nicht einschlägig, da wegen des zivilrechtlich ausgestalteten Verhältnisses mit den Sportplatznutzern das Umlegen der Gebühr auf Dritte vorliegend nicht in Betracht komme. Insbesondere sei mit der Norm nicht die Pflicht verbunden, eine Umlagemöglichkeit zu schaffen. Eine andere Sichtweise würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis im § 8 GebGBbg verkehren, denn das Gebührenprivileg wäre praktisch entwertet und die Gebührenpflicht der Regelfall. Der Beklagte übersehe insoweit, dass es ihre ureigenste Angelegenheit sei, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das „Ob“ und „Wie“ der Nutzung ihrer kommunalen Einrichtungen zu regeln. Dies habe er hinzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 hinsichtlich der darin festgesetzten Verwaltungsgebühr aufzuheben
sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2011 hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühr in Höhe von 207,60 Euro aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu seinem Vortrag im Vorverfahren führt er aus, soweit § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt GebGBbg auf das „Können“ abstelle, solle eine Abgrenzung nur zu den Fällen geschaffen werden, in denen dem Gebührenschuldner die Umlage der Gebührenkosten von Gesetzes wegen oder aufgrund der Natur der Sache verwehrt sei. Dies sei etwa in Fällen der Errichtung einer Schule der Fall; nicht jedoch bei der Errichtung von Sportanlagen für die – wie hier - Nutzungsentgelte oder –gebühren erhoben werden könnten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sowohl die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 als auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die Festsetzung der Gebühren im Bescheid vom 21. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Oktober 2011 findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 1, 3, des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GebGBbg) i.V.m. der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg vom 20. August 2009 (GVBl.II/09, S. 562) in der Fassung der Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 35]) sowie der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II/07 S. 314) in der Fassung der Verordnung vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, S. 175, 185). Danach gehören zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörden, die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz sowie die Befreiung von Verboten nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen. Nach § 13 Abs. 1 GebGBbg kann der Beklagte überdies die Gebühren für die mit der Baugenehmigungserteilung zusammen vorgenommenen Amtshandlungen der übrigen beteiligten Behörden erheben.
1.1 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der der Gebührenrechnung des Beklagten zugrundeliegenden Gebührentatbestände nicht gegeben sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem sind Bedenken gegen die Höhe der streitbefangenen Gebühr weder geltend gemacht worden noch zu ersehen.
1.2 Die Klägerin ist ferner Schuldnerin der ihr mit Bescheid vom 21. Februar 2011 auferlegten Gebühr, da sie die oben beschriebenen Amtshandlungen zurechenbar veranlasst hat, indem sie sich den Antrag des Sportvereins zueigen gemacht hat, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 1.Alt. GebGBbg. Da ihr die Baugenehmigung erteilt wurde, sie mithin unmittelbar Begünstigte des durchgeführten Verfahrens ist, sind die Amtshandlungen ferner im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg zu ihren Gunsten vorgenommen worden.
1.3 Die Klägerin ist schließlich nicht von der streitbefangenen Gebühr befreit. Zwar unterfällt für sie als Gemeinde grundsätzlich der Regelung zur persönlichen Gebührenfreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg. § 8 Abs. 1 GebGBbg gilt aber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg dann nicht, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können. So liegt der Fall hier.
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet die persönliche Gebührenfreiheit zwar nicht deshalb aus, weil die Klägerin die ihr auferlegten Gebühren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. einem Dritten auferlegen kann. Ein Auferlegen einer Gebühr auf einen Dritten in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die Gebühr insgesamt einer im Zeitpunkt der Amtshandlung bestimmten oder bestimmbaren Person oder mehreren Personen hoheitlich durch Verwaltungsakt auferlegt werden kann. Dagegen ist ein Auferlegen nicht gegeben, wenn eine kommunale Körperschaft die Gebühren durch Erhebung von Beiträgen oder Benutzungsgebühren auf andere „umlegen“ kann (Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 1995 – 2 K 315/93 – Seite 9 des Entscheidungsumdrucks zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von 1991). Erforderlich ist insoweit weiter, dass die Gebühr unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit" (Identität) unmittelbar und im Wesentlichen unverändert einem Dritten auferlegt werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 9 C 2.07 – Rn. 23 zu der gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2009 – 1 KO 896/07 – Rn. 38 zu der gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt Thüringer Verwaltungskostengesetz; jeweils zitiert nach juris). Die Gebühr muss also im Wesentlichen unverändert, ohne vorher in Gemeinkosten ein- oder unterzugehen, auf dem kürzesten Wege weitergegeben werden können, wobei es ausreicht, wenn das, was Dritten auferlegt wird, erkennbar an die Stelle der von den in Absatz 1 Genannten zu zahlenden Gebühr tritt (Benedens in Benedens/Liese/Tropp, Verwaltungsgesetze Brandenburg, Kommentar, Stand Februar 2012, § 8 GebGBbg Textziffer 12 f. m.w.N). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es fehlt schon an einer Rechtsgrundlage, welche die Klägerin berechtigten würde, die Baugenehmigungsgebühr unter Beachtung der vorgenannten Kriterien einem Dritten hoheitlich durch Verwaltungsakt aufzuerlegen.
1.3.2 Einer Gebührenbefreiung der Klägerin steht jedoch die Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg entgegen, da sie die streitbefangene Gebühr in sonstiger Weise auf Dritte umlegen könnte.
Dieser Tatbestand wurde mit dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 eingeführt, um den Anwendungsbereich des zuvor geltenden § 8 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 18. Oktober 1991 (GVBl, S. 452) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I/03, S. 298) zu erweitern, der eine Gebührenbefreiung nur für den vorgenannten Fall ausschloss, dass die Gebühren einem Dritten auferlegt werden können. Zu diesem Zweck sollten unter anderem die Anforderungen an die Möglichkeiten die Gebührenbelastung an Dritte weiterzugeben erweitert werden (vgl. die Gesetzesbegründung: LT-Drs. 4/6974). § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg greift mithin immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2007 – 9 A 605/04 – Rn. 24 zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 2 GebG NRW; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2009, a.a.O, Rn. 41f. zum inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. Thüringer Verwaltungskostengesetz; jeweils zitiert nach juris).
Unerheblich ist demgegenüber, ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird. § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Die Vorschrift soll bewirken, dass Dritten nicht die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers zugute kommt, wenn die betreffende Gebühr rechtlich auf sie abgewälzt werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2007, a.a.O, zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 2 GebG NRW; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2009, a.a.O, Rn. 43 zum inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. Thüringer Verwaltungskostengesetz; jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht notwendig, dass etwa im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung beispielsweise eine Satzung besteht, in die die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor einfließt. Ob die Gemeinden eine derartige Satzung erlassen, ist mit Blick auf ihre Finanzhoheit vielmehr ihnen überlassen. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere zwingt die Verwendung des Wortes "können" nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die von der Klägerin angesprochene Systematik des § 8 GebGBbg widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 Abs. 1 GebGBbg legt abstrakt Tatbestände fest, in denen die Normadressaten aus persönlichen Gründen von Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebGBbg regelt ebenfalls losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr – gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage – an Dritte weiterzureichen (zu allem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 9 A 948/07 – Rn. 5 f., zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 2 GebG NRW, zitiert nach juris). Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/6974) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich – wie oben dargestellt – vielmehr entnehmen, dass Ziel der Änderung eine inhaltliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 2 GebGBbg war. Dieses Vorhaben liefe leer, wenn es letztlich dem kommunalpolitischen Willen der Gemeinden vorbehalten bliebe, die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Regelung zu schaffen und Dritte tatsächlich mit den Gebühren zu belasten.
Allerdings ist für die Frage, ob überhaupt ("wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg trifft hierzu keine Aussage.
1.3.3 Dies vorangestellt lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg im Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. Heranziehung der Klägerin zu den Baugenehmigungsgebühren vor.
Dabei kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich war, die Gebühr auf Grundlage des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) auf den Sportverein umzulegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird; im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, welche Auswirkungen die de facto unentgeltliche Verpachtung des Sportplatzes nebst baulichen Anlagen an den Sportverein seit 1996, d.h. vor der Schaffung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg, hat.
Eine Umlagemöglichkeit bestand für die Klägerin jedenfalls gegenüber Dritten, denen der Sportverein gemäß § 8 des Pachtvertrages das Gelände unentgeltlich für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen hat. Diesen gegenüber kann die Klägerin – ohne rechtlich daran gehindert zu sein - den hier in Rede stehenden Aufwand sowohl bei der Vereinbarung eines privatrechtlichen Nutzungsentgeltes als auch bei Erlass einer entsprechenden Gebührenordnung für die Überlassung des Geländes im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigen und ihn damit in oben dargestellter Weise auf diese umzulegen.
2. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 in Höhe von 207,60 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 3 GebGBbg. Danach werden für die Durchführung eines Widerspruchverfahrens Gebühren in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben, wenn sich der Widerspruch – wie hier – nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen richtet.
Danach ist die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist zuzulassen, weil der in Brandenburg obergerichtlich nicht entschiedenen Frage zur Reichweite des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg grundsätzliche Bedeutung zukommt.