I.
Streitgegenstand ist die Frage, ob die automatisierte Übermittlung von Name und Vorname des anrufenden Teilnehmers durch Diensttelefonapparate der Mitarbeiter des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen Dienstvereinbarungen über Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen verstößt.
Im Juni 2006 schlossen die Beteiligten eine Dienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb einer Telekommunikationsanlage (DV-TK), nach der ausschließlich die in Anlage 2 der Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat vom 29. Dezember 2005 (RDV-TK) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Leistungsmerkmale der installierten Telefonanlage eingesetzt werden dürfen. In der Anlage 2 der in Bezug genommenen RDV-TK ist unter „Allgemeine Teilnehmerleistungsmerkmale“ u.a. aufgeführt: „Übermittlung der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (gehend)“ und unter „Leistungsmerkmale digitaler Komfortapparate“ u.a. „Anzeige der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (kommend)“.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 beanstandete der Antragsteller, dass im internen Telefonbereich des Abgeordnetenhauses neben der Rufnummer Name und Vorname des Anschlussinhabers übermittelt und auf dem Display des angerufenen Teilnehmers erscheinen würden. In seinem Antwortschreiben vom 4. Februar 2008 verwies der Beteiligte darauf, dass nach Anlage 1 der RDV-TK zu den verfügbaren Funktionen - wie bereits nach der RDV-TK 1991 - auch das elektronische Telefonbuch gehöre. Durch die Anzeige der Telefonnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit nach Anlage 2 werde diese technische Vorkehrung angesprochen, die bei einer Aktivierung eine Identifizierung des Anrufers durch den Angerufenen ermögliche. Die Angabe der weiteren Identifikationsmerkmale werde durch einen Zugriff auf das als Funktion zugelassene elektronische Telefonbuch ermöglicht. Damit seien lediglich zwei zugelassene und mit dieser Zweckbestimmung vorgesehene Leistungsmerkmale miteinander verknüpft worden. Bei Abschluss der Dienstvereinbarung sei auf 85 von 130 Dienstapparaten bereits so verfahren worden. Selbst wenn man aber in der Namensangabe neben der Apparatnummer ein zusätzliches Leistungsmerkmal sehen wollte, so begründete das Vorhaben kein Beteiligungsrecht des Personalrats, weil es sich nicht um eine wesentliche Änderung oder Ausweitung des Kommunikationsnetzes handele. Denn es mache nur einen marginalen Unterschied, ob der im Rahmen der dienststelleninternen Kommunikation Angerufene den vollen Namen des Anrufers bereits aus dem Display erfahre oder diesen anhand der angezeigten Nummer aus anderen Quellen, z.B. aus dem Telefonverzeichnis im Intranet sogleich ermitteln könne.
Am 6. März 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren aus den Gründen seines Schreibens vom 4. Dezember 2007 eingeleitet und beantragt,
festzustellen, dass die automatisierte Übermittlung von Name und Vorname durch Diensttelefonapparate der Mitarbeiter der Dienststelle Abgeordnetenhaus von Berlin gegen die Dienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb einer Telekommunikationsanlage in der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 16. Juni 2006 verstößt.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags auf den Inhalt seines Schreibens vom 4. Februar 2008 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, dass die in der Dienstvereinbarung 2006 in Bezug genommene RDV-TK die Lesbarkeit von Vor- und Zunamen des Anrufers nicht zulasse. Diese Daten seien nun einmal keine „Rufnummern“, die übermittelt werden könnten. Die Namensübermittlung sei auch nicht etwa vergessen oder als selbstverständlich vorausgesetzt worden, wie aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Funktion bei den Leistungsmerkmalen für das Betriebspersonal in Nr. 1.2 der Anlage 2 RDV-TK erhelle. Die Erwähnung des elektronischen Telefonbuchs als Gegenstandsbereich nach Anlage 1 RDV-TK habe mit der in Anlage 2 definierten, erlaubten Lesefunktion des angewählten Telefons nichts zu tun. Der Verweis auf die RDV-TK 1991 sei unergiebig, weil diese außer Kraft getreten sei. Dass in der Vergangenheit teilweise Nachnamen übermittelt worden seien, rechtfertige nicht den Schluss auf einen Willen der Vertragsparteien, dass nunmehr nicht nur diese, sondern auch noch die Vornamen übermittelt werden dürften. Ob die Maßnahme isoliert betrachtet einen Mitbestimmungstatbestand erfülle, sei unerheblich, weil eine Dienstvereinbarung auch Regelungen von Maßnahmen einbeziehen dürfe, die außerhalb von Mitbestimmungsangelegenheiten lägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt: Ein Verstoß gegen die DV-TK 2006 sei nicht mehr feststellbar, weil die Dienstvereinbarung nach Kündigung außer Kraft getreten sei. Die RDV-TK ihrerseits schließe die Übermittlung der Namen nicht aus. Der Hauptpersonalrat habe dem Einsatz und Betrieb der Telekommunikationsanlagen zugestimmt, wenn diese dem geltenden Recht und den Vorschriften der RDV-TK entsprechen. Entspreche eine Telekommunikationsanlage nicht der RDV-TK, sei deren Einsatz nicht von der Zustimmung erfasst, aber auch nicht unzulässig. Vielmehr stelle sich dann die Frage der Beteiligung des Personalrats. Nach der Neufassung von § 85 Abs. 2 Ziffer 10 PersVG Berlin sei aber die fragliche Änderung nicht (mehr) mitbestimmungspflichtig. Außerhalb des Gesetzes liegende Mitbestimmungsrechte könne die RDV-TK nicht postulieren. Die Senatsverwaltung für Inneres teile diese Auffassung. Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter des Abgeordnetenhauses würden durch die Namensangabe nicht verletzt.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er hält die Übermittlung von Namen und Vornamen nach der RDV-TK weiterhin für unzulässig. Mit der Regelung des „Einsatzes und Betriebes von Telekommunikationsanlagen“ hätten die Parteien der RDV-TK abschließend den Einsatz von Telekommunikationsanlagen regeln wollen. Mit Rücksicht auf das Außerkrafttreten der DV-TK beantragt er,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass nunmehr beantragt werde festzustellen, dass die automatisierte Übermittlung von Name und Vorname durch die Diensttelefonapparate der Mitarbeiter der Dienststelle Abgeordnetenhaus von Berlin gegen die Rahmendienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen vom 29. Dezember 2005, Anlage K 2, verstößt.
Der Beteiligte widerspricht der Antragsänderung und beantragt hilfsweise,
auch diesen Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet.
Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass ein Verstoß gegen eine Dienstvereinbarung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellungsfähig ist. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist auch in der im Anhörungstermin formulierten Fassung zulässig. Mit ihr zieht der Antragsteller lediglich die Konsequenz aus dem vom Beteiligten herbeigeführten Wegfall der Dienstvereinbarung in der Dienststelle, indem er als verletzte Vereinbarung nunmehr anstelle der DV-TK unmittelbar die Rahmendienstvereinbarung RDV-TK nennt. Selbst wenn man in dieser Umstellung eine Antragsänderung sehen wollte, wäre sie als sachdienlich anzusehen, weil schon die Entscheidung der Fachkammer den Rechtsverstoß nicht aus der DV-TK, sondern aus der Rahmendienstvereinbarung hergeleitet hat. Deshalb bedurfte es keiner Umformulierung des erstinstanzlichen Feststellungstenors.
Die Entscheidung der Fachkammer ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die automatische Übermittlung von Vor- und Zuname des Inhabers des anrufenden Telefonanschlusses neben der Rufnummer verstieß gegen die DV-TK 2006 und verstößt weiterhin gegen die Rahmendienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen vom 29. Dezember 2005.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RDV-TK hat der Hauptpersonalrat mit der Rahmen-dienstvereinbarung dem Einsatz und Betrieb derjenigen Telekommunikationsanlagen zugestimmt, die dem geltenden Recht und den Vorschriften der Rahmendienstvereinbarung entsprechen. Zu den Vorschriften der Rahmendienstvereinbarung gehört nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RDV-TK i.V.m. Anlage 2 RDV-TK der Katalog der grundsätzlich eingesetzten Leistungsmerkmale als verfügbare Funktionen der Telekommunikationsanlagen und der Endgeräte. Das Leistungsmerkmal der Namensangabe zählt nicht zu den zugelassenen Teilnehmerleistungsmerkmalen. Ziffer 1.1.1 der Anlage 2 RDV-TK sieht insoweit nur die Übermittlung der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (gehend) und bei digitalen Komfortapparaten nach Ziffer 1.1.2.1 die Anzeige der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (kommend) vor. Dies hat die Fachkammer im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend begründet (Seite 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beteiligten greifen nicht durch.
Für die Auslegung der Rahmendienstvereinbarung ist es ohne Belang, ob in der Verwaltung des Abgeordnetenhauses „seit langem“ auf 85 von insgesamt ca. 130 Dienstapparaten die Nachnamen der Anrufenden sichtbar gemacht wurden. Zum einen geht es hier nicht nur um die Nachnamen, sondern, was der Antragsteller im Anhörungstermin noch einmal in den Vordergrund gestellt hat, auch um die Angabe der Vornamen. Zum anderen kann eine bestehende Übung in einer von vielen Dienststellen des Landes Berlin schwerlich den Schluss rechtfertigen, die Parteien der Rahmendienstvereinbarung hätten nur an diesen Fall gedacht und zur alleinigen Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht.
Ebenso unerheblich ist, ob die Wiedergabe von Vor- und Zunamen des Anrufers gegen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter des Abgeordnetenhauses verstößt. Entscheidend ist, dass die Parteien der RDV-TK das Leistungsmerkmal der Namensangabe nicht vereinbart haben.
Wie die Fachkammer bereits zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt die Erwähnung des elektronischen Telefonbuchs in Ziffer 2 der Anlage 1 RDV-TK kein anderes Ergebnis. In der Anlage 1 ist der Gegenstandsbereich des Begriffs „Telekommunikationsanlagen“ im Sinne der Vereinbarung geregelt. Nach Ziffer 2 kann jede Telekommunikationsanlage Server für weitere Telekommunikationsdienste umfassen, u.a. für ein elektronisches Telefonbuch (Buchführung über Rufnummern, Adressen etc.). Das bedeutet nur, dass eine Telekommunikationsanlage diese Funktion bereit halten kann. Wer allerdings und in welcher Weise auf diese Funktion zugreifen darf, entscheiden die Bestimmungen der Anlage 2 RDV-TK. So ist unter Ziffer 1.2 der Anlage 2 RDV-TK als Leistungsmerkmal für das Betriebspersonal u.a. neben der Rufnummeranzeige des kommenden Teilnehmers auch der Name genannt. Dieser Zugriff ist angerufenen Teilnehmern nicht eröffnet. Sie müssen vielmehr auf das in der Dienststelle über den Arbeitsplatzrechner erreichbare Telefonverzeichnis zurückgreifen, um der angezeigten Rufnummer den Namen zuzuordnen.
Die Angabe des Beteiligten, in § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Rahmendienstvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat vom 15. August 1991 sei als Leistungsmerkmal ein elektronisches Telefonbuch mit Anredeform, Vor- und Familiennamen, Bearbeiterzeichen, Zimmernummer, Apparatnummer und ggf. Name des Vertreters mit Apparatnummer beschrieben worden, lässt sich - abgesehen davon, dass die Rahmendienstvereinbarung 1991 durch nachfolgende Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden ist - anhand der zu den Gerichtsakten übersandten „Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und den Betrieb von digitalen Telefonnebenstellenanlagen“ zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat vom 15. August 1991“ (DVl. I S. 305) nicht nachvollziehen. Vielmehr war nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Rahmendienstvereinbarung das Leistungsmerkmal „elektronisches Telefonbuch“ mit der zuständigen Personalvertretung in einer ggf. abzuschließenden Dienstvereinbarung festzulegen. Ungeachtet dessen verwechselt der Beteiligte auch insoweit die Namensangabe auf dem Display des angerufenen Dienstapparates mit dem Zugriff auf ein ggf. in die Telefonanlage integriertes Telefonbuch.
Es mag zutreffen, dass es keiner weiteren technischen Änderung mehr bedarf, um anstelle der Nummer oder zusätzlich zu ihr Angaben einzuspielen, die auf andere Weise die Identifizierung des Anrufenden ermöglichen. Entscheidend ist, dass die Freischaltung dieser Angaben durch den Systemverwalter über die in den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2.1 der Anlage 2 RDV-TK abschließend aufgezählten Teilnehmerleistungsmerkmale hinausgeht. Dadurch sind keineswegs „zwei zugelassene und mit dieser Zweckbestimmung auch vorgesehene Leistungsmerkmale miteinander verknüpft worden“, vielmehr ist eine Systemkomponente unter Verstoß gegen die RDV-TK zu einem weiteren Leistungsmerkmal erhoben worden.
Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Rahmendienstvereinbarung 2005 den Abschluss von Dienstvereinbarungen auf der örtlichen Ebene zulässt, mit denen weitere Leistungsmerkmale verabredet werden könnten, z.B. um - wie vom Beteiligten im Anhörungstermin angeführt - die Kommunikation mit den Abgeordneten und Fraktionen des Abgeordnetenhauses persönlicher zu gestalten. Denn weder sah die gekündigte Dienstvereinbarung eine solche Erweiterung vor, noch ist es zum Abschluss einer derartigen neuen Dienstvereinbarung zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens gekommen.
Die Rechtsauffassung des Antragstellers, durch die Änderung der Mitbestimmungsreglung in § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin sei eine Abweichung von der RDV-TK ohne weiteres zulässig, ist unzutreffend. Dabei mag zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Ersetzung der Worte „wesentliche Änderung (…) betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze“ durch die Worte „Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind“ durch Art. I Nr. 28 lit. c des 7. PersVGÄndG vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) erstmals die Freischaltung des Leistungsmerkmals Vor- und Zuname des anrufenden Teilnehmers mitbestimmungsfrei zuließe. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist der hier in Rede stehende Fall einer Änderung einer bestehenden Telefonanlage ohne Verstoß gegen die Neufassung von § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin abschließend in der Rahmendienstvereinbarung 2005 geregelt: Nach § 4 Abs. 2 RDV-TK ist, wenn die Dienststelle im Rahmen der zulässigen technischen Möglichkeiten einzelne Leistungsmerkmale aus einem wichtigen Grund einschränkt oder sperrt, die zuständige Personalvertretung von diesem Vorhaben frühzeitig unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und entsprechend zu beteiligen. Nach § 4 Abs. 3 RDV-TK können die Dienststellen im Zuge technischer Neuerungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 weitere Leistungsmerkmale oder Endgerätetypen einsetzen. Die „entsprechende“ Beteiligung der Personalvertretung richtet sich dann nach den jeweils im Berliner Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Beteiligungsrechten.
Geht es wie hier um den Einsatz weiterer Leistungsmerkmale, setzt die Beteiligung der Personalvertretung somit zumindest voraus, dass es sich um eine Änderung „im Zuge technischer Neuerungen“ handelt. Mangelt es an diesem Merkmal, ist die Erweiterung schon deshalb nicht möglich, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Änderung auch unter dem zusätzlichen Vorbehalt eines „wichtigen Grundes“ steht.
An dem Merkmal der technischen Neuerung fehlt es hier. Die Freischaltung des Leistungsmerkmals Übermittlung und Anzeige von Namen des Inhabers des anrufenden Dienstapparates beruht nicht auf einer technischen Neuerung, sondern lediglich auf einem Willensakt des Beteiligten, diese vorhandene Funktion als Leistungsmerkmal freizuschalten. Ebenso wenig kann die Hinzunahme weiterer digitaler Komfortapparate, die die Anzeige dieses Merkmals überhaupt erst zulassen, als technische Neuerung angesehen werden. Denn sie betrifft lediglich die Bereitstellung einer bereits vorhandenen Technik.
Die Änderung der Telefonanlage in Form der Freischaltung zusätzlicher Leistungsmerkmale unterliegt den in § 4 Abs. 2 und 3 RDV-TK vereinbarten Anforderungen als Betriebsnorm zwingend und unabdingbar (entsprechend § 77 Abs. 4 BetrVG, vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl., Rn. 38 zu § 74 m.w.N. und Richardi, BetrVG, 7. Aufl., Rn. 127 zu § 77). Entgegen der Auffassung des Beteiligten werden mit diesem Verständnis der Regelungen der Rahmendienstvereinbarung bestehende Mitbestimmungstatbestände nicht in unzulässiger Weise erweitert. Der Hinweis auf die Rahmenregelung des § 97 BPersVG, wonach durch Dienstvereinbarung eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des (Landes-)Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden darf, hilft - unabhängig von der Frage der Auswirkungen der Föderalismusreform 2006 auf die Fortgeltung dieser Rahmenbestimmung - schon angesichts der Berliner Gesetzeslage nicht weiter. In § 74 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Dienstvereinbarungen zulässig sind, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Damit ist er über die Regelung in § 73 BPersVG hinausgegangen, wonach Dienstvereinbarungen (nur) zulässig sind, soweit sie das Bundespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 13. Februar 1998 - OVG 60 PV 11.96 -, PersR 1998, 476), der auch der Senat folgt, stehen einer Dienstvereinbarung Rechtsvorschriften jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie Mitbestimmungsrechte ausgestalten.
Mit den Vereinbarungen in § 4 RDV-TK über Einschränkungen und Erweiterungen von Leistungsmerkmalen haben die Vertragsparteien die möglicherweise von Änderungen an vorhandenen Telekommunikationsanlagen berührten Mitbestimmungsrechte aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 (Gestaltung der Arbeitsplätze), § 85 Abs. 2 Nr. 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), § 85 Abs. 2 Nr. 8 (Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte), § 85 Abs. 2 Nr. 9 (Änderung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der IuK-Technik) und § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin ausgestaltet, aber keine neuen Mitbestimmungstatbestände eingeführt. Dass möglicherweise eine Erweiterung der Leistungsmerkmale im Einzelfall ohne die RDV-TK mitbestimmungsfrei wäre, ändert daran nichts. Die Parteien der Rahmendienstvereinbarung wollten und durften die Frage der Erweiterung in dieser Allgemeinheit regeln, weil eine Trennung in mitbestimmungspflichtige und mitbe-stimmungsfreie Maßnahmen wegen der Vielzahl denkbarer Änderungen in Anbetracht der einer Rahmendienstvereinbarung zwangsläufig innewohnenden Abstraktion nicht möglich ist. Hält eine der Parteien der RDV-TK die Rahmendienstvereinbarung angesichts der Änderung im Berliner Personalvertretungsgesetz für nicht mehr zeitgemäß, muss er den Weg der Kündigung beschreiten.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.