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Altersrente für Berufsunfähige; Nichtigkeit der Rentenbewilligung; Rentenantrag; Hinzuverdienstgrenze


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat Entscheidungsdatum 16.03.2011
Aktenzeichen L 16 R 400/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 2 SGB 4, § 34 Abs 3 SGB 4, § 40 Abs 1 SGB 10, § 40 Abs 1 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob die Beklagte die Bewilligung von Altersrente (AR) für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 aufheben durfte.

Der 1936 geborene Kläger hatte im März 1997 AR wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte beantragt, die berufs- oder erwerbsunfähig sind. Er hatte dabei auch auf ein noch nicht abgeschlossenes Rentenverfahren wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) hingewiesen (Schreiben vom 18. Februar 1997). Die Beklagte lehnte die Gewährung von AR zunächst ab mit der Begründung, dass weder die Schwerbehinderteneigenschaft noch Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) vorlägen (Bescheid vom 13. August 1997). Im Widerspruchsverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit (Schreiben vom 25. Februar 1998), bei Aufgabe seiner Tätigkeit als Zahntechnikermeister werde sie das Vorliegen von BU anerkennen und ab dem Folgemonat AR wegen BU gewähren. Der Kläger erwiderte hierauf (Schreiben vom 10. März 1998 und 26. November 1998), er könne dieses Angebot nicht „wahrnehmen“, beantrage aber ab 1. Dezember 1998 BU-Rente (Datum der Betriebsaufgabe 30. November 1998). Die BGFE bewilligte dem Kläger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. (Bescheid vom 11. Dezember 1998).

Mit Bescheid vom 16. Februar 1999 gewährte die Beklagte AR für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige für die Zeit ab 1. Dezember 1998 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. April 1999 = 2.202,96 DM). Der Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 2. Juni 1999) blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2000) wie ein sich anschließendes Klageverfahren, in dem der Kläger die Aufhebung des AR- Bescheides begehrt hatte (Sozialgericht – SG – Berlin – S 24 RJ 1501/00 - L 6 RJ 27/03 -; Erledigungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2006). Für die Zeit ab 1. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte AR für schwerbehinderte Menschen (Zahlbetrag ab 1. Januar 2002 = monatlich 1.366,55 €).

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 auf Honorarbasis (monatliches Honorar 3.800,- DM zzgl. 7 % Mehrwertsteuer = 4.066,- DM) als Zahntechniker tätig.

Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 30. November 2001) hob die Beklagte sodann mit Bescheid vom 22. Februar 2002 die AR- Bewilligung und die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV; Bescheid vom 22. April 1999) für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf und forderte die Erstattung der insoweit gezahlten Rentenleistungen und Zuschüsse iHv 9.514,47 € (= 18.608,69 DM). Mit Bescheid vom 25. März 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von BU- Rente ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Einen Bescheid vom 31. März 2006 zur Aufrechnung der Erstattungsforderung i.H.v. 9.514,47 € mit der Rentenleistung in monatlichen Teilbeträgen von 453,10 € hob die Beklagte in der Folge wegen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens auf (Bescheid vom 19. Juni 2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Februar 2002 zurück.

Das SG Berlin hat den angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 „hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 1999“ aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 2007). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei teilweise begründet. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1999 für den streitigen Zeitraum nicht nach § 48 SGB X aufheben dürfen, da kein wirksamer Verwaltungsakt vorgelegen habe. Der Bescheid vom 16. Februar 1999 sei nichtig, da es an einer entsprechenden Antragstellung gefehlt habe (Verweis auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Die Erstattungsentscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2002 sei hingegen rechtmäßig. Denn Leistungen, die ohne wirksamen Verwaltungsakt gewährt worden seien, seien nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, soweit das SG der Klage stattgegeben hat. Sie trägt vor: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sinngemäß oder zumindest konkludent die AR beantragt habe. Er habe die Rentenleistungen auch laufend entgegengenommen. Auch das SG sei in dem Verfahren – S 24 RJ 1501/00 – (Urteil vom 4. April 2003) davon ausgegangen, dass die Bewilligung wirksam sei. Im Übrigen würde unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG in dem angefochtenen Urteil der Rechtsgrund für die gesamte AR- Zahlung entfallen, was ggf. eine Rückforderung weiterer Rentenbeträge nach sich ziehen könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 (nur) insoweit, als die Beklagte darin die Aufhebung des AR-Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 1999 und die Bewilligung des Zuschusses zur KV/PV für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 verlautbart hat. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zugleich eine Verwaltungsentscheidung über die Erstattung der im streitigen Zeitraum gezahlten Rentenleistungen und KV/PV-Zuschüsse in einer Gesamthöhe von 9.514,47 € getroffen hat, ist diese Verwaltungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen und damit für das Gericht und die Beteiligten bindend (vgl. § 77 SGG). Denn der Kläger hat gegen die insoweit erfolgte Klageabweisung des SG kein Rechtsmittel eingelegt.

Die mit Bescheid vom 22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 getroffene Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der AR für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige und die Bewilligung des Zuschusses zur KV/PV für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 aufzuheben, ist rechtmäßig. Die Bescheide sind insoweit zwar nicht schon deshalb bestandskräftig und daher bindend, weil der Bescheid vom 22. Februar 2002 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der insoweit noch anwendbaren, bis 31. März 2008 geltenden Fassung (vgl. zur Anwendung der Neufassung nur auf nach dem Inkrafttreten ergangene Verwaltungsakte BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris -; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 146/09 B – juris) kraft Gesetzes Gegenstand des seinerzeit anhängigen und am 18. Januar 2006 erledigten Klageverfahrens – S 24 RJ 1501/00 – (SG Berlin) geworden wäre, das sich gegen die AR-Bewilligung als solche gerichtet hatte. Selbst wenn hiervon auszugehen ist, hat die Beklagte nach Abschluss des dortigen Verfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 in der Sache über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Februar 2002 entschieden. In diesen Fällen kann die Zulässigkeit des Widerspruchs im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 84 Rn 7 mwN).

Die Aufhebungsentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die damit für den in Rede stehenden Zeitraum aufgehobene AR-Bewilligung vom 16. Februar 1999 – wie das SG meint - mangels Antragstellung wegen Nichtigkeit iSv § 40 SGB X unwirksam und damit einer Aufhebung nach § 48 SGB X gar nicht zugänglich gewesen wäre. Der Bescheid vom 16. Februar 1999 ist wirksam. Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die zwingenden Nichtigkeitstatbestände des § 40 Abs. 2 SGB X sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X folgt entgegen der Auffassung des SG, dass der Mangel fehlender Antragstellung gerade nachträglich geheilt werden kann und daher regelmäßig nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 28). Ungeachtet dessen, dass der Kläger hier formularmäßig einen Antrag auf AR wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte gestellt hatte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, dann aber erklärt hatte (Schreiben vom 10. März 1998), dieses „Angebot….nicht wahrnehmen“ zu wollen und stattdessen BU- Rente zu begehren, hat er dann in der Folge die AR- Zahlungen beanstandungsfrei entgegengenommen. Die Beklagte war im Hinblick auf den gestellten AR- Antrag und den späteren BU- Rentenantrag auch gehalten, diesen auf alle Ansprüche zu beziehen, die nach dem Lebenssachverhalt sinnvoller Gegenstand des Leistungsbegehrens sein konnten (vgl. zum Meistbegünstigungsprinzip insoweit BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005 – B 5 RJ 6/05 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 5). Das auf Aufhebung des AR- Bescheides gerichtete Klageverfahren (- S 24 RJ 1501/00 -) hat der Kläger für erledigt erklärt. Spätestens darin liegt eine auch im gerichtlichen Verfahren noch mögliche (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 28) nachträgliche Antragstellung. Einen Verzicht auf die Leistung von AR konnte und kann der Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 16. Februar 1999 nur noch unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) - schriftlich - erklären. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen entspräche die Annahme der Nichtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 16. Februar 1999 bei verständiger Würdigung auch nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers. Denn die Beklagte hätte dann sämtliche AR- Zahlungen rechtsgrundlos erbracht mit der Folge, dass sich der Kläger ggf. weiteren Rückforderungsansprüchen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausgesetzt sähe. Ein Anspruch auf BU- Rente, den der Kläger ausdrücklich geltend gemacht hatte und den die Beklagte bestandskräftig abgelehnt hat (Bescheid vom 25. März 2002), bestand im Übrigen wegen des Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohnehin nicht. Der Kläger hatte nämlich nur rentenrechtliche Zeiten bis einschließlich Dezember 1992 zurückgelegt.

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X iVm § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Mit dem Bezug von Hinzuverdienst in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 iHv monatlich 3.800,- DM (nach Abzug der Mehrwertsteuer; vgl. Bescheinigung von f z GmbH vom 6. November 2001), der die jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die gewährte Vollrente (und auch für die Teilrenten iSv § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, s.h. dazu unten) wegen Alters iHv 322,11 € monatlich in der Zeit von Mai bis November 2001 überschritt und damit nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu einem Wegfall des Rentenanspruchs in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 führte, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbewilligungsbescheid vom 16. Februar 1999 wesentlich geändert. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 2 SGB VI berührt den Rentenanspruch

unmittelbar und nicht nur dessen Höhe (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R = SozR 4-2600 § 34 Nr 2 mwN).

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer AR als Vollrente betrug im streitigen Zeitraum nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 geltenden und hier anwendbaren Fassung von Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 4. März 1999 (BGBl I 388) 630,- DM (= 322,11 €), bei einer AR als Teilrente von einem Drittel der Vollrente (= das 23,3fache des aktuellen Rentenwerts) 869,35 € (West) bis Juni 2001 und 885,99 € (West) ab Juli 2001, einer AR als Teilrente von der Hälfte der Vollrente (= das 17,5fache des aktuellen Rentenwerts) 652,01 € (West) bis Juni 2001 und 664,40 € (West) ab Juli 2001 und einer AR als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente (= das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts) 434,67 € (West) bis Juni 2001 und 443,- € (West) ab Juli 2001. Die Prüfung, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist, erfolgt chronologisch „Monat für Monat“ (vgl. BSG aaO mwN). Der Kläger hatte durch sein monatlich nachgewiesenes Arbeitseinkommen für die Monate Mai bis November 2001 – was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist – die geltenden Hinzuverdienstgrenzen für eine Voll- wie eine Teilrente überschritten, ohne dass ein privilegiertes Überschreiten iSv § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI vorgelegen hätte. Letzteres war schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger mit seinem monatlichen Einkommen die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen jeweils iH eines Betrages überschritten hatte, der die in § 34 Abs. 3 SGB VI genannten Beträge übersteigt.

Die Beklagte durfte sich bei der rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids und Bewilligung des KV/PV-Zuschusses auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Danach ist die Aufhebung iH des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich (vgl. BSG aaO). Somit konnte die AR- Bewilligung (Zahlbetrag monatlich bis Juni 2001 2.437,28 DM – 1.246,16 € - bzw. ab Juli 2001 2.483,94 DM – 1.270,02 €; Gesamtbetrag = 8.842,41 €) in vollem Umfang aufgehoben werden. Gleichzeitig bestand dann mangels Rentenbezugs kein Anspruch mehr auf den KV/PV- Zuschuss nach den §§ 106, 106a SGB VI in dem in Rede stehenden Zeitraum (1.314,43 DM = 672,06 €). Anzeichen für einen atypischen Fall, der die Beklagte im Rahmen ihrer Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung verpflichtet hätte, sind nicht ersichtlich. Das Bestehen und die Höhe der Erstattungsforderung sind durch die insoweit bestandskräftige Verwaltungsentscheidung bindend festgestellt. Die Erstattungspflicht des Klägers in der von der Beklagten verlautbarten Höhe wäre danach selbst dann nicht entfallen, wenn die Aufhebungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.