Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 05.12.2012 | |
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Aktenzeichen | 4 U 13/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 13.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 50.000,00 € aufgrund einer Höchstbetragsbürgschaft vom 26.01.2009 in Anspruch.
Mit dieser Bürgschaft hatte der Beklagte sich für Verbindlichkeiten seiner Ehefrau aus zwei Darlehen, nämlich zum einen aus einem Darlehensvertrag vom 02.12.2008 über einen Betrag von 83.000,00 € (Kt-Nr. Endziffer 81026) und zum anderen aus einem Vertrag vom 28.02.2007 (Kt.-Nr. Endziffer 81018), valutierend am 26.01.2009 in Höhe von 116.200,00 €, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 187.000,00 € verbürgt. Den Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € macht die Klägerin im Hinblick auf einen entsprechenden erststelligen Teilbetrag aus dem Darlehen zur Konto-Nr. mit der Endziffer 81018 vom 28.02.2007 geltend.
Hintergrund der durch den Beklagten unstreitig unterzeichneten Bürgschaft vom 26.01.2009 ist Folgender:
Der Beklagte und seine Ehefrau traten im Februar/März 2006 an die Klägerin heran mit dem Anliegen, eine Finanzierung für ein Unternehmenskonzept „Q…“ zu erhalten, die durch die Ehefrau des Beklagten in der Folgezeit errichtet und betrieben werden sollte. Das Unternehmenskonzept war unter Mitwirkung der Unternehmensberatung Dr. T… erarbeitet worden und sah zunächst einen Finanzierungsbedarf von 350.000,00 € zzgl. Eigenmitteln in Höhe von 20.000,00 € vor.
Auf der Grundlage dieses Unternehmenskonzepts unterbreitete die Klägerin der Ehefrau des Beklagten unter dem 27.03.2006 ein „verbindliches Angebot“, das die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-Mittel) in Höhe von 100.000,00 €, ERP-Mittel („Konditionen gemäß Zusage …-Bank“) in Höhe von 128.000,00 €, ein Hausbankdarlehen der Klägerin in Höhe von 122.000,00 € sowie zur Zwischenfinanzierung der Fördermittel eine Kontokorrentkreditlinie von 100.000,00 € vorsah.
Nachdem die B… GmbH die Sicherung der durch die Klägerin zu gewährenden Kredite, die ohne Mitwirkung der Klägerin im Verfahren Bürgschaft ohne Bank (BoB) in Höhe von 250.000,00 € beantragt worden waren, abgelehnt hatte, wurde das Unternehmenskonzept reduziert, so dass sich der Finanzierungsbedarf nur noch auf 200.000,00 € belief. Diese sollten in Höhe von 81.000,00 € aus ILE-Mitteln, von 72.000,00 € aus ERP-Mitteln und aus einem Hausbankdarlehen von 47.000,00 € aufgebracht werden.
Mit Bescheid vom 23.08.2006 bewilligte das L… (im Folgenden: L…) eine Zuwendung über Mittel in Höhe von 100.000,00 €, wobei der Durchführungszeitraum zunächst vom 23.08.2006 bis 15.06.2007 festgelegt war; dieser Bescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 14.12.2006 dahin geändert, dass als Durchführungszeitraum der 23.08.2006 bis 30.11.2007 festgelegt und die Beträge der Ausgabenermächtigung für die Jahre 2006 und 2007 geändert wurden.
Mit Schreiben vom 20.07.2006 sagte die Bürgschaftsbank auf der Grundlage des neuen Finanzierungsrahmens eine Bürgschaftsübernahme zu.
Am 21.08.2006 wurde für die Ehefrau des Beklagten ein Geschäftsgirokonto bei der Klägerin mit den Endziffern 31661 eröffnet. Von diesem Girokonto erfolgten in dem Zeitraum vom 21.08.2006 bis Anfang November 2006 Abhebungen in einem Umfang von 36.320,06 €. Die Auszahlungen erfolgten jeweils in Absprache mit der Mitarbeiterin der Klägerin S…, ohne dass der Ehefrau des Beklagten auf einer schriftlichen Vertragsgrundlage ein Dispositionskredit eingeräumt worden war. Die abgebuchten Mittel verwandte die Ehefrau des Beklagten u. a. für den Erwerb von Quads zum Betrieb einer zunächst provisorischen Quadbahnanlage in S…, für den Kauf von Motoren und weiteren Fahrzeugen sowie für die Zahlung des Restkaufpreises für das Grundstück in K….
Zwischenzeitlich waren über die Klägerin ERP-Mittel bei der KfW beantragt worden. Diese lehnte die Gewährung der ERP-Mittel jedoch mit Schreiben vom 16.10.2006 mit der Begründung ab, das Risiko stelle sich aus verschiedenen Gründen als zu hoch dar. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage B 9 vorgelegte Schreiben vom 16.10.2006 Bezug genommen.
In der Folgezeit verhandelten die Klägerin und der seine Ehefrau vertretende Beklagte über die Gewährung eines höheren Hausbankredits anstelle des nicht gewährten ERP-Kredits. Nach dem die Bürgschaftsbank die Übernahme der (Ausfall-)Bürgschaft für ein entsprechend erhöhtes Hausbankdarlehen zugesagt hatte, unterbreitete die Klägerin der Ehefrau des Beklagten unter dem 06.02.2007 ein verbindliches Angebot über die Gewährung eines Hausbankdarlehens in Höhe von 119.000,00 € sowie eines Kontokorrentkredits zur Zwischenfinanzierung des ILE-Zuschusses in Höhe von 81.000,00 €.
Entsprechende Verträge wurden am 20.02./28.02.2007 zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten geschlossen. Der Kontokorrentkredit in Höhe von 81.000,00 € wurde zur Kontonummer mit den Endziffern 32030, der Darlehensvertrag zur Kontonummer mit den Endziffern 81018 geführt.
Am 28.02.2007 unterzeichnete der Beklagte jedenfalls eine Bürgschaft in Höhe von 119.000,00 €; ob er unter demselben Datum eine weitere Erklärung über einen Höchstbetrag von 200.000,- € unterzeichnete, ist unklar. Am 14.03.2007 unterzeichnete der Beklagte eine Bürgschaft über einen Höchstbetrag von 187.000,00 €, die ausweislich der besonderen Vereinbarungen anschlussweise die Bürgschaft vom 28.02.2007 in Höhe von 200.000,00 € ersetzen sollte.
Mit weiterem Vertrag vom 31.07./07.08.2007 räumte die Klägerin der Ehefrau des Beklagten in Höhe von 20.000,00 € einen Kontokorrentkredit in Bezug auf das Geschäftsgirokonto (Endziffer 31661) ein. Für diesen Kredit übernahm der Beklagte ebenfalls unter dem 07.08.2007 eine Bürgschaft, die jedoch ausdrücklich nur als Sicherung gegen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten K… dienen sollte.
Die Quadbahnanlage in K… eröffnete am 10.05.2008.
Mit weiterem Vertrag vom 02.12.2008/26.01.2009 gewährte die Klägerin der Ehefrau des Beklagten ein Tilgungsdarlehen in Höhe von 83.000,00 €, wobei in der Anlage 1 unter „besondere Vereinbarungen“ geregelt war, dass mit der Valutierung dieses Darlehens die bis zum 30.01.2009 befristete Kreditlinie auf dem Konto mit der Endziffer 32030 gelöscht werden sollte. Auf dieses Darlehen sowie auf das Darlehen mit der Endziffer 81018 vom 28.02.2007 bezieht sich die streitgegenständliche Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten vom 26.01.2009.
Das Unternehmen "Q…" verlief in der Folgezeit nicht mit dem erhofften Erfolg. Die Ehefrau des Beklagten bediente die aufgenommenen Kredite nicht, so dass es im Sommer 2009 zu erheblichen Zahlungsrückständen kam.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 kündigte die Klägerin deshalb die Geschäftsbeziehung und nahm mit Schreiben vom 27.10.2009 den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Am 31.10.2009 wurde der Betrieb der Quadbahn eingestellt.
Mit Bescheid vom 24.06.2010 widerrief das L… den Zuwendungsbescheid vom 23.08.2006.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe seine Ehefrau als Hauptschuldnerin und ihn als Bürgen systematisch in eine Schuldenfalle gelockt. So hätte die Klägerin Buchungen von dem Geschäftsgirokonto nicht bereits im Zeitraum von August bis November 2006 zulassen dürfen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil KfW-Mittel nicht mehr gewährt werden könnten, wenn das Vorhaben bereits begonnen worden sei. Auch hätte die Finanzierung nicht fortgeführt werden dürfen, nachdem die KfW-Mittel endgültig abgelehnt worden seien. Die Klägerin habe demgegenüber die Eheleute K… sogar bis 2009 im Glauben gelassen, dass KfW-Mittel noch zu erlangen seien. Die Klägerin habe die Unerfahrenheit und finanziell angespannte Situation der Hauptschuldnerin ausgenutzt, um ihr besonders kostenintensive Kontokorrentdarlehen anzubieten. Im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen im Februar 2007 habe die Klägerin überdies gewusst, dass die Umsetzung des auf die Hälfte reduzierten Quadbahnprojektes nicht mit Erfolg durchführbar sei. Schließlich habe die Klägerin dafür gesorgt, dass die ILE-Mittel nicht zur Rückführung des sogenannten Zwischenfinanzierungsdarlehens genutzt würden. Sie habe insbesondere pflichtwidrig die Ehefrau des Beklagten veranlasst, eine Anweisung an das L… zur Auszahlung der ILE-Mittel auf ein gar nicht für die Ehefrau des Beklagten geführtes Konto zu erteilen; das in der Anweisung angegebene Konto sei vielmehr ein eigenes Konto der Klägerin (ein sogenanntes CLP-Konto) gewesen. Vor diesem Hintergrund stellten sich sowohl die Gewährung des der Bürgschaft zugrunde liegenden Darlehens als auch die Bürgschaft selbst als sittenwidrig dar.
Die Bürgschaftserklärung sei auch deshalb unwirksam, weil sich der Ehemann als naher Angehöriger der Hauptschuldnerin lediglich aus enger persönlicher Verbundenheit für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin verbürgt habe.
Jedenfalls könne der Beklagte sich auf die Möglichkeit der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Hauptschuldnerin wegen fehlerhafter Beratung berufen. Diese stelle darüber hinaus eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. Wegen der unerlaubten Handlung könne der Beklagte der Klägerin schließlich auch die mit der Klageerwiderung erhobene Arglisteinrede entgegenhalten.
Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen S… und K… hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 13.12.2011 stattgegeben.
Es hat ausgeführt, Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit des Darlehens seien nicht ersichtlich. Dem Darlehensvertrag liege schon kein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde. Insbesondere liege der vereinbarte effektive Jahreszins in Höhe von 5,8 % unter dem marktüblichen Jahreszins. Dieser habe im Februar 2007 nach den Angaben der Bundesbank bei vergleichbaren Darlehen in Deutschland bei 8,04 % gelegen.
Die Frage der etwaigen Sittenwidrigkeit vorhergehender Darlehen, die die Klägerin der Zeugin K… gewährt habe, könne dahinstehen. Die Sittenwidrigkeit vorhergehender Darlehen, deren Ablösung ein bestehender Darlehensvertrag diene, habe auf die Wirksamkeit des neuen Darlehensvertrages keine Auswirkungen. Dies müsse erst Recht gelten, wenn, wie vorliegend, der neue Darlehensvertrag nicht der Ablösung eines bestehenden Darlehens diene. Vorliegend habe der Darlehensvertrag der Verwirklichung der von der Hauptschuldnerin geplanten Unternehmung gedient, nachdem die geplante Finanzierung mit Hilfe von Fördermitteln der KfW-Bank am 30.10.2006 gescheitert gewesen sei.
Die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung von Ehegatten lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und den verbürgten Verpflichtungen. Aufgrund seines Status als Beamter auf Lebenszeit im öffentlichen Dienst des Landes … und der Gehaltsunterlagen für die Monate Juni bis August 2006 sowie der Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Beklagten in der Selbstauskunft im Dezember 2008 bestünden weder im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Bürgschaft im Januar 2009 noch im Zeitpunkt der dieser Bürgschaft vorausgehenden Bürgschaftserklärung vom März 2007 Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beklagten.
Die Bürgschaftsforderung sei auch nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen der Zeugin K… erloschen. Der Zeugin K… stünden weder vertragliche Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz noch Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Der Umfang der zu erbringenden Beratungsleistung der Klägerin könne nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin über alle mit der Finanzierung verbundenen Risiken vollumfänglich hätte aufklären müssen. Der Beklagte habe nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin S…, im Zusammenhang mit der Finanzierung des geplanten Unternehmens fehlerhaft in der Hinsicht beraten habe, dass der in Aussicht gestellte KfW-Kredit noch bewilligt werden würde bzw. eine gleichwertige Lösung gefunden werden könne.
Der Beklagte habe die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die Mitarbeiterin der Klägerin die Eheleute dazu angehalten habe, mit der Umsetzung des Projekts fortzufahren, obwohl eine hinreichende Finanzierung mangels Gewährung von KfW-Mitteln nicht abgesichert gewesen sei. Die Aussage der Zeugin K… habe die Kammer nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugen können. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin bestünden Zweifel. Sie habe die Abfolge der im Zusammenhang mit der Gewährung der streitgegenständlichen Darlehen verbundenen Vorgänge nur bruchstückhaft erläutert. Auch konkrete Auskünfte zu einzelnen Gesprächsinhalten habe die Zeugin nicht geben können. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin S… bestünden hingegen keine Zweifel. Danach habe die Mitarbeiterin der Klägerin sich ausführlich mit der Geschäftsidee beschäftigt und auch noch nach Ablehnung der KfW-Mittel versucht, die Idee der Eheleute umzusetzen. Diese Überprüfung könne jedoch nur als bankinterne Überprüfung auch des mit der Kreditwürdigkeit der Eheleute verbundenen Risikos angesehen werden. Die Beweisaufnahme habe zudem zu der Überzeugung der Kammer geführt, dass die Ehefrau des Beklagten ihr Konzept selbst nach Ablehnung der KfW-Mittel habe aufrechterhalten wollen, so dass die Einflussmöglichkeiten der Bank insofern beschränkt gewesen seien, entsprechend seien auch ihre Beratungspflichten eingeschränkt.
Bei der Ehefrau des Beklagten handele es sich ferner nicht um eine unerfahrene Kreditnehmerin. Vielmehr habe sie bereits im Herbst 2006 in S… ein kleineres Unternehmen gegründet. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beklagten der Bank selbst ein Finanzierungskonzept für das geplante Vorhaben vorgelegt.
Schließlich sei der Beklagte auch den Beweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin darüber hätte belehren müssen, dass die Verwendung von KfW-Fördermitteln nur für Vorhaben möglich sei, die noch nicht begonnen worden seien. Der Kreditgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Verwendung der abzurufenden Kreditmittel zu überwachen.
Der Hauptschuldnerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen die Klägerin zu. Der Beklagte habe nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Klägerin sich bei den Abschlüssen der verschiedenen Darlehen und Kontokorrentkredite in einer Weise verhalten habe, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Die Klägerin habe sich mit den Möglichkeiten der Finanzierung des geplanten Vorhabens auseinandergesetzt und verschiedene Varianten der Finanzierung in logischer Abfolge in die Wege geleitet. Dabei habe sie der Hauptschuldnerin auch keine wucherähnlichen Verträge angeboten, die diese unter Finanzierungsdruck habe annehmen müssen. Die für die ausgereichten Tilgungsdarlehen und auch für die Kontokorrentkredite vereinbarten Zinsen überstiegen die üblichen Zinsen und Kosten nicht um mehr als das Doppelte.
Die Kammer sei zudem der Überzeugung, dass die Hauptschuldnerin eine eigene Mitverantwortung an der Ausweitung in Form der Verlängerung und Erweiterung der Zwischenfinanzierungen durch Kontokorrentkredite treffe. Die Klägerin habe substanziiert vorgetragen, dass die Hauptschuldnerin sie bei Unterzeichnung der Zahlungsanweisung gegenüber dem Landesamt … nicht darüber informiert habe, dass bereits Mittel aus der zugesagten Förderung von ihr verbraucht worden seien, wodurch kurzfristig ein erhöhter Finanzierungsbedarf entstanden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt.
Er macht geltend, das Landgericht habe bereits den Sachverhalt nicht vollständig und nicht in der zeitlichen Abfolge dargelegt. Tatsächlich sei die Verschuldungssituation der Hauptschuldnerin in mehreren Schritten herbeigeführt worden. Besonders sei untergegangen, dass Fördermittel aus dem ILE-Fonds nicht im vorgesehenen Umfang zur Durchführung der geplanten Investition verwendet worden seien, sondern in hohem Maß zur Deckung von der Klägerin selbst produzierter Zinsen. Dies hätte das Landgericht durch Einholung des beklagtenseits beantragten Sachverständigengutachtens klären müssen. Das Landgericht habe auch ausgeblendet, dass die Klägerin dem Beklagten bereits im Jahr 2007 zwei Bürgschaften abverlangt habe. Neben der Bürgschaft vom 14.03.2007 habe es auch eine Bürgschaft in Höhe von 200.000,00 € vom 28.02.2007 gegeben. Seit dem 26.01.2009 sei die Klägerin schließlich im Besitz zweier Bürgschaften über insgesamt 207.000,00 € (187.000,00 € und 20.000,00 €). Dieser Umstand habe maßgebliche Bedeutung für die Feststellung der Nichtigkeit zumindest der Bürgschaft über 187.000,00 € vom 26.01.2009.
Der Beklagte habe außerdem vorgetragen, dass eine Zahlungsanweisung zum Zuwendungsbescheid der ILE-Fördermittel, die am 28.02.2007 unterzeichnet worden sei, auf Verlangen der Frau S… auf den 12.02.2006 rückdatiert worden sei und als Empfängerkonto das Konto 9292... der Klägerin enthalten habe, woraus ersichtlich sei, dass die ILE-Mittel nicht zur Deckung des Kontokorrentkredits verwendet worden seien, für den die Bürgschaft des Beklagten in Höhe von 187.000,00 € unterzeichnet worden sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Bürgschaft auch als Ehegattenbürgschaft nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen nichtig. Angesichts des pfändbaren Nettoeinkommens des Beklagten von 2.300,00 € sowie der Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und ein Kind habe der pfändbare Betrag monatlich lediglich 267,26 € betragen. Nähme man nur die Unterhaltspflicht für das Kind an, läge der pfändbare Betrag ebenfalls nur bei 441,95 €. Die Zinslast aus den Darlehen summiere sich jedoch auf 1.023,71 €. Zuzüglich der Tilgung hätte von dem Beklagten ein Betrag von 2.105,00 € aufgebracht werden müssen. Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung habe für den Beklagten auch keine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 70.000,00 € bestanden, sondern lediglich eine Risikolebensversicherung ohne Kaufwert. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten habe im Jahr 2008 auch nicht 48.500,00 € betragen; sie habe in ihrem Unternehmen vielmehr – wie auch bereits im Vorjahr - einen Verlust erwirtschaftet. Für das Betriebsgrundstück sei im Zwangsversteigerungsverfahren nur ein Verkehrswert von 105.000,00 € ermittelt worden, der in höchster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werde. Wenn die Klägerin das Einfamilienhausgrundstück der Eheleute K… mit rund 150.000,00 € bewerte, verkenne sie ebenfalls die tatsächliche Wertigkeit des Grundbesitzes. Nach der von der Klägerin zitierten Selbstauskunft habe der Schuldenstand, mit welchem dieses Grundstück belastet sei, 137.236,00 € betragen. Per 31.12.2011 sei es immer noch mit 113.252,76 € belastet gewesen. Es wäre verwunderlich, wenn ein Gutachter derzeit bei Bewertung des Grundstücks auf einen Wert käme, der den Betrag von 80.000,00 € übersteige. Das monatliche Einkommen des Beklagten habe auch maximal 2.250,00 € betragen. Die Zuschläge, die in die Summe von 30.000,00 € in der Selbstauskunft eingerechnet seien, seien teilweise nicht pfändbar.
Die Klägerin habe darüber hinaus anderweitige Sicherheiten der Bürgschaftsbank gehabt. In dieser Situation stelle die Inanspruchnahme des Beklagten als Bürge in Höhe faktisch der gesamten Kreditbelastung der Hauptschuldnerin und ohne die einschränkende Bedingung, dass die Bürgschaft nur fällig werde für den Fall, dass eine Vermögensverschiebung bezüglich des Vermögens der Hauptschuldnerin erfolge, eine extreme Übersicherung dar.
Der Beklagte habe auch erst mit Schreiben vom 02.02.2012 an der Unterzeichner erfahren, dass die Bürgschaftsbank Ausfallschaden gegenüber der Klägerin durch Zahlung vom 10.11.2009 in Höhe von 155.480,15 € reguliert habe. Mithin fehle es der Klägerin jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis. Darüber hinaus erhebe der Beklagte die Einwendung des Nichtbestehens der Forderung.
Der Beklagte hätte sich auf die Unterzeichnung der Bürgschaft nicht eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass die Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank für seine Ehefrau als Existenzgründerin ihn in keiner Weise entlasteten und eine Haftung für die von der Bürgschaftsbank geleisteten Zahlungen aus der Ausfallbürgschaft ihm gegenüber entstehen könne. Vor diesem Hintergrund erklärt der Beklagte die Anfechtung aller drei Bürgschaftserklärungen gemäß § 123 BGB sowie gemäß § 119 BGB.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neuruppin die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, die neuen Angriffe im Berufungsverfahren durch den Beklagten seien nicht zulassungsfähig, trägt zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahmen abweichend vom Vortrag des Beklagten vor und tritt dem Vortrag des Beklagten in Bezug auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme durch die Klägerin trotz Zahlung der Bürgschaftsbank entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Als Grundlage für den Anspruch der Klägerin kommt nur § 765 BGB i.V.m. der Bürgschaft vom 26.01.2009 in Betracht.
Die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung (K 3; Bl. 10) durch den Beklagten ist unstreitig, so dass ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Die Bürgschaft bezieht sich auch auf die Hauptforderung aus dem Darlehensvertrag vom 20./28.02.2007 mit der Endziffer 81018, auf die die Klägerin ihre Teilklage in Höhe von 50.000,- € stützt.
1. Gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft bestehen keine Bedenken.
a) Sie ist nicht nach den in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen über die Sittenwidrigkeit krass überfordernder Ehegattenbürgschaften gemäß § 138 BGB unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; WM 2002, 125; WM 2002, 1347, 1348, WM 2002, 1647, 1648; WM 2002, 1649, 1651; WM 2003, 275 f.). Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25. April 2006 – XI ZR 330/05).
Dies hat zur Folge, dass bereits die Vermutung der Sittenwidrigkeit erst dann greift, wenn derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit einer aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommenen, ihn finanziell krass überfordernden Bürgschaft beruft, darlegt und beweist, dass er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht einmal in der Lage war, bei Eintritt des Sicherungsfalls aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast dauerhaft tragen zu können.
aa) Diese Voraussetzungen hat der Beklagte in der ersten Instanz nicht dargelegt. Anhaltspunkte für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft, die das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde legen konnte, ergaben sich – dies hat das Landgericht durchaus berücksichtigt - allein aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Selbstauskunft vom 12.12.2008 (K 4; Bl. 13). Danach verfügte der Beklagte über Nettoeinkünfte von ca. 30.000,- € (= 2.500,- € monatlich), Bank- und Sparvermögen von 3.774 €, Haus- und Grundvermögen von 142.254,- €, das allerdings mit einem Hypothekenkredit von 123.490,- € belastet war, sowie Versicherungen mit Rückkaufwerten von 70.000,- € und 11.488,- €. Daraus ergibt sich ein freies, zur Bedienung der Höchstbetragsbürgschaft von 187.000,- € einsetzbares Vermögen von 104.026,- €, so dass nur noch die Zinsen aus 82.974,- € aus dem pfändbaren Teil des Einkommens des Beklagten aufzubringen wären.
Die Zinslast aus den verbürgten Darlehen war für das Darlehen über 83.000,- € vom 02.12.2008/26.01.2009 mit 6,7 % und für das am 26.01.2009 noch mit 116.200,- € valutierende Darlehen mit 5,65 % vereinbart. Dies bedeutet, dass für die verbürgten Darlehen monatlich Zinsen in Höhe von 1.010,53 € anfielen und, bezogen auf einen Betrag von 82.974,- €, bei einer (einheitlichen) Verzinsung von 6,7 % 463,27 € bzw. bei einer (einheitlichen) Verzinsung von 5,65 % 390,67 € zu tragen gewesen wären. Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO betrug im Jahr 2009 der pfändbare Betrag aus dem in der Selbstauskunft angegebenen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.500,- € bei der unstreitigen Unterhaltspflicht für ein Kind 572,05 €.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine weitere Unterhaltspflicht für seine Ehefrau, die bei einem Einkommen von 2.500,- € zu einem pfändbaren Betrag von nur 375,01 € führen würde, nicht in die Feststellungen zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft einzubeziehen. Zwar mag dem Beklagten zuzustimmen sein, dass der Bürgschaftsfall insbesondere dann einzutreten drohte, wenn seine Ehefrau als Hauptschuldnerin selbst nicht in der Lage wäre, die verbürgten Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen, er aber gerade dann auch seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig wäre. Eine Unterhaltspflicht des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner hat gleichwohl außer Betracht zu bleiben. Eine sichere Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Bürgen ist für die kreditgebende Bank nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft möglich. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber keine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Hauptschuldnerin – etwas anderes ist auch seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Es existiert auch kein hinreichend verlässlicher Erfahrungssatz, dass ein Hauptschuldner nach Eintritt des Sicherungsfalls ohne Einkommen ist und bleibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 01.10.2007 – 3 U 177/06 – Rn. 16).
Umgekehrt ist – anders als die Klägerin in der Berufungserwiderung meint – bei einem Einkommen von 2.500,- € nicht von einem höheren pfändbaren Betrag als 572,05 € auszugehen. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung nicht, dass die von ihr allein zugrunde gelegten Beträge, die in § 850 c Abs. 1 ZPO genannt sind, lediglich der Ausgangspunkt für eine Berechnung des pfändbaren Einkommens sind. Nicht jegliches Einkommen, das über den dort genannten Beträgen liegt, ist pfändbar. Die konkreten Beträge, die (bezogen auf die aktuelle Fassung des § 850 c Abs. 1 ZPO) aus einem Einkommen bis 3.154,15 € pfändbar sind, ergeben sich vielmehr jeweils aus der durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gegebenen Tabelle; lediglich Mehrbeträge über 3.154,15 € hinaus sind voll pfändbar.
Nach den Angaben in der Selbstauskunft vom 22.12.2008 konnte der Beklagte die Zinslast aus den verbürgten Darlehen aber selbst dann aus seinem pfändbaren Einkommen tragen, wenn man für den nach Abzug des Vermögens zu verzinsenden Betrag durchgehend den höheren Zinssatz von 6,7 % zugrunde legt.
bb) Unabhängig von der Frage der Zulassungsfähigkeit – hier mag zugunsten des Beklagten auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzustellen sein – lässt sich auch auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten im Berufungsverfahren die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht feststellen.
Der weitergehende Vortrag des Beklagten betreffend den Wert des Hauses in K… ist bereits deshalb unerheblich, weil es nicht auf den (ohnehin nur spekulativ) mit kaum mehr als 80.000,- € angegebenen heutigen Wert ankommt, sondern auf den Verkehrswert im Dezember 2008/Januar 2009. Für diesen Zeitpunkt ist die aus der Grundlage der Selbstauskunft vorgenommene Bemessung des Verkehrswertes nach den im Jahr 2000 aufgewandten Baukosten und dem Kaufpreis für das Grundstück jedoch nicht zu beanstanden.
Zu den Angaben zu der Lebensversicherung von 70.000,- € behauptet der Beklagte, es habe sich um eine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufwert gehandelt. Belege für diese Behauptung legt er allerdings nicht vor; allein aus der Bezeichnung "Risico" in der ersten Spalte der Angaben zu Versicherungen in der Selbstauskunft lässt sich jedoch nicht auf die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten schließen; immerhin hat er für zwei der drei in dieser Weise bezeichneten Versicherungen Rückkaufwerte angegeben; dies lässt sich nur damit erklären, dass es sich eben nicht um reine Risikolebensversicherungen handelte, sondern möglicherweise um Kapitallebensversicherungen in Kombination mit einer Risikolebensversicherung.
Soweit der Beklagte vorträgt, seine in der Selbstauskunft mit ca. 30.000,- € jährlich angegebenen Einkünfte seien nicht in voller Höhe für die Bemessung des pfändbaren Teils des Einkommens in Ansatz zu bringen, sondern allenfalls in Höhe von 2.250,- € - dies würde bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind zu einem pfändbaren Betrag von 447,05 € führen -, weil in den Einkünften unpfändbare Zuschläge enthalten seien, fehlt es an hinreichendem Tatsachenvortrag, um die Voraussetzungen des § 850 e ZPO prüfen zu können.
Letztlich können die vorgenannten Fragen jedoch ungeklärt bleiben, da die Klägerin sich – selbst wenn die Voraussetzungen einer krassen Überforderung des Beklagten anzunehmen wären und damit die Vermutung des sittenwidrigen Ausnutzens seiner emotionalen Bindung zur Hauptschuldnerin vorlägen – zur Widerlegung dieser Vermutung auf die Angaben des Beklagten in der Selbstauskunft vom 22.12.2008 berufen kann. Die finanzierende Bank oder Sparkasse darf sich auf die Angaben in einer Selbstauskunft des Bürgen verlassen. Kann die Bank auf der Grundlage dieser Angaben davon ausgehen, dass der Bürge über Vermögen und Einkommen verfügt, das ihm jedenfalls ermöglicht, die Zinslast für die verbürgten Verbindlichkeiten zu tragen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Hat der Bürge in einer Selbstauskunft unzutreffende Angaben gemacht, kann dies nicht zu Lasten der Bank gehen, es sei denn, sie kannte die Unrichtigkeit der Angaben oder musste sie erkennen. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
cc) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte über die Bürgschaft von 187.000,- € hinaus weitere Bürgschaftserklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben hat.
Zwar sind mehrere gleichzeitig übernommene Bürgschaften für die Frage der Sittenwidrigkeit zusammen zu beurteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.2009 – 4 U 96/08 – Rn. 35).
Die mit Erklärung vom 07.08.2007 (K 9; Bl. 451 d.A.) vom Beklagten übernommene Bürgschaft für den der Hauptschuldnerin mit Vertrag vom 31.07./07.08.2007 gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000,- € (B 2) hat jedoch bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese Bürgschaft nach den besonderen Vereinbarungen unter Ziff. 13 des Bürgschaftsvertrages ausdrücklich „auf den Fall einer tatsächlichen Vermögensverschiebung“ beschränkt war.
Soweit der Beklagte im Jahr 2007 weitere Bürgschaftserklärungen unterschrieben hat, kann ungeklärt bleiben, ob der Beklagte möglicherweise am 28.02.2007 zwei Bürgschaftserklärungen, einmal bezogen auf einen Höchstbetrag von 119.000,- € und einmal über eine Höchstbetrag von 200.000,- €, abgegeben hat. Jedenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ab dem 14.03.2007 nur noch eine Bürgschaft des Beklagten über 187.000,- € Gültigkeit beanspruchen sollte. An die Stelle dieser Bürgschaft ist dann am 26.01.2009 die auf die geänderten Darlehensverträge Bezug nehmende streitgegenständliche Bürgschaft getreten. Die Bürgschaften vom 28.02.2007 bzw. 14.03.2007 spielen deshalb für die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Bürgschaft keine Rolle.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Bürgschaft vom 26.01.2009 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung gemäß § 138 BGB unwirksam.
Die Darlehen vom 01.12.2008/26.01.2009 über 83.000,- € sowie vom 20./28.02.2007 über 119.000,- € (am 26.01.2009 noch 116.200,- €) waren nach den jeweiligen Vereinbarungen über die Bürgschaft des Beklagten hinaus gesichert jeweils durch eine Grundschuld in Höhe von 120.000,- € bzw. (nachrangig) in Höhe von 83.000,- € und zwei Risikolebensversicherungen der Hauptschuldnerin, das Darlehen vom 20./28.02.2007 darüber hinaus durch unwiderrufliche Zahlungsanweisung in Bezug auf die mit Bescheid von 14.12.2006 bewilligten ILE-Zuschüsse und das Darlehen vom 26.01.2009 durch Verpfändung eines neu zu eröffnenden und mit monatlich 100,- € zu besparenden Depots.
Dafür, dass der Schätzwert dieser Sicherheiten tatsächlich so deutlich über der mit mindestens 150 % der Darlehensforderungen zu bemessenden Deckungsgrenze lag – nur dann wäre von einer anfänglichen Übersicherung auszugehen -, ist jedoch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. Dabei ist insbesondere berücksichtigen, dass die Risikolebensversicherungen nur im Falle des Eintritts des versicherten Risikos werthaltig werden würden. Dass die Grundschulden und die weiteren Sicherheiten tatsächlich eine Sicherheit von 300.000,- € boten, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Beklagte bezieht sich in seiner Argumentation zur Übersicherung vielmehr allein auf die Sicherung der Klägerin durch Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank. Diese Sicherheit ist jedoch für die Frage der Übersicherung bereits deshalb außer Betracht zu lassen, weil der Kreditnehmer nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Richtlinien für die Übernahme vom Bürgschaften durch die B… – dort Ziff. 7.1 – verpflichtet war, alle zumutbaren Sicherheiten, insbesondere auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehegatten, anzubieten. Die Gewährung der danach von der Bürgschaft des Ehegatten abhängigen Ausfallbürgschaft durch die Bürgschaftsbank kann deshalb nicht umgekehrt dazu führen, dass die Bürgschaftsübernahme des Ehegatten wegen der Ausfallbürgschaft unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung sittenwidrig und damit unwirksam ist.
c) Die Bürgschaft des Beklagten ist nicht infolge der mit der Berufungsbegründung erklärten Anfechtung „aller drei Bürgschaftserklärungen“ gemäß § 142 BGB unwirksam geworden. Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten zu einem Anfechtungsgrund.
Der Beklagte begründet die Anfechtung damit, dass er die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank nicht dazu führe, dass er von seinem Haftungsrisiko entlastet würde, sondern er nach einer Zahlung durch die Bürgschaftsbank an die Klägerin vielmehr seinerseits gegenüber der Bürgschaftsbank aus der von ihm übernommenen Bürgschaft hafte.
Damit kann der Beklagte weder einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB, noch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB als Anfechtungsgrund begründen.
Dass der Beklagte sich über die Rechtsfolgen seiner Bürgschaftsübernahme in ihrem Verhältnis zu der von der Bürgschaftsbank übernommenen Ausfallbürgschaft geirrt haben mag, begründet lediglich einen unbeachtlichen Irrtum über die Rechtsfolgen seiner Erklärung. § 119 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung, hier der Übernahme der Verpflichtung, gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin einzustehen, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (vgl. dazu nur: Palandt-Ellenberger, § 119 Rn. 15 m.w.N.).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten über seine Einstandpflicht gegenüber der Bürgschaftsbank für den Fall, dass diese ihrerseits gegenüber der Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft gegenüber der Klägerin erfüllt hat, getäuscht haben könnte.
Darauf, wann der Beklagte Kenntnis von dem aus seiner Sicht bestehenden Irrtum erlangt hat, und ob, gemessen daran, die Anfechtungsfrist des § 121 BGB bzw. des § 124 BGB gewahrt ist, dürfte es danach nicht mehr ankommen.
2. Die Klägerin ist aufgrund der unstreitig erfolgten Zahlung der Bürgschaftsbank am 10.11.2009 in Höhe von 155.480,15 € weder prozessual noch materiell-rechtlich gehindert, die streitgegenständliche Forderung aus der Bürgschaft gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Zwar sind mit der Zahlung durch die Bürgschaftsbank aufgrund der Ausfallbürgschaft sowohl die Forderungen gegen die Hauptschuldnerin als auch diejenigen gegen den Beklagten als Bürgen auf die Bürgschaftsbank (und von dieser wohl weiter auf die Rückbürgin) übergegangen. Die Klägerin hat die Ansprüche gegen den Beklagten darüber hinaus mit Vereinbarung vom 18./22. 12.2009 rechtsgeschäftlich an die Bürgschaftsbank abgetreten (B 28 neu; Bl. 469). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ansprüche gegen den Beklagten weiterhin bestehen. Insbesondere ist die Bürgschaftsbank Ausfallbürgin und nicht Mitbürgin; der Beklagte haftet aus seiner Bürgschaft – dies stellt der Beklagten letztlich wohl, wie seine Anfechtung zeigt, nicht in Frage – vorrangig mit der Folge, dass die Zahlung der Bürgschaftsbank lediglich dazu führt, dass diese (bzw. teilweise wohl sogar die Rückbürgin) nunmehr Inhaberin der Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten geworden ist.
Die Bürgschaftsbank und die Rückbürgin haben jedoch ausweislich der Schreiben der Bürgschaftsbank an das MdF vom 22.12.2009 (B 28; Bl. 470) sowie vom 22.02.2012 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (B 28; Bl. 466) ihrerseits die Klägerin – dies hat der Beklagte nicht bestritten - treuhänderisch mit der Verfolgung der Regressansprüche beauftragt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bürgschaftsrichtlinien. Insbesondere kann der Beklagte keine Einwendung daraus herleiten, dass der Klägerin aus der Ausfallbürgschaft gegen die Bürgschaftsbank ein Zahlungsanspruch gemäß Ziff. 5.2 der allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag möglicherweise erst zugestanden hätte, wenn trotz banküblicher Bemühungen um die Einziehung oder Beitreibung der Forderung (Hauptforderung) innerhalb von 12 Monaten keine Zahlung eingegangen gewesen wäre. Selbst wenn die Bürgschaftsbank, gemessen an dieser Regelung, am 10.11.2009, d.h. nur etwa 14 Tage nach Kündigung und Fälligstellung der Darlehensforderungen gegenüber der Hauptschuldnerin, vorfristig an die Klägerin gezahlt hat, hat dies nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgschaftsbank Bedeutung. Der Beklagte erleidet dadurch keinen Nachteil.
2. Der Beklagte kann der Inanspruchnahme durch die Klägerin aus der Bürgschaft keine Einwendungen im Sinne des § 768 BGB gegen das Bestehen der Hauptschuld, d.h. der Verpflichtungen seiner Ehefrau zur Rückzahlung des mit Schreiben der Klägerin vom 27.10.2009 gekündigten Darlehens mit der Endziffer 81018, entgegenhalten.
a) Er kann gegenüber der Hauptschuld nicht mit Erfolg geltend machen, der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer 81018 mehr zu.
aa) Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 27.10.2009 belief sich die Hauptforderung zu dem Konto mit der Endziffer 81018 zu diesem Zeitpunkt auf 113.080,97 €.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Forderung inzwischen durch Erfüllung erloschen ist.
bb) Die unstreitig am 10.11.2009 durch die Bürgschaftsbank erfolgte Zahlung von 155.480,15 € an die Klägerin hat weder zum Erlöschen der Forderung geführt noch dazu, dass die Klägerin diese Forderung nicht mehr geltend machen könnte.
Unabhängig davon, auf welche der nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 27.10.2009 (K 5; Bl. 17) offenen Forderungen die Zahlung der Bürgschaftsbank zu verrechnen wäre, sind die Forderungen aus den Darlehensverträgen durch die Zahlung nicht erloschen, sondern in dem der Zahlung entsprechenden Umfang gemäß § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Bürgschaftsbank (bzw. von dieser teilweise weiter auf die Bundesrepublik Deutschland als Rückbürgin) übergegangen.
Dadurch ist – letztlich aus denselben Gründen wie sie schon zur Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten erörtert worden sind - weder die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, noch deren Aktivlegitimation für die streitgegenständliche Hauptforderung entfallen. Sowohl die Bürgschaftsbank als auch die Rückbürgin haben vielmehr die Klägerin treuhänderisch beauftragt, die Regressansprüche weiter zu verfolgen.
b) Der Darlehensvertrag vom 20.02./28.02.2007 mit der Endziffer 81018 ist nicht seinerseits gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
aa) Die Bedingungen dieses Darlehensvertrages, insbesondere der mit 5,65 % vereinbarte Zinssatz, sind – insoweit ist dem Landgericht zu folgen; anderes wird vom Beklagten allerdings wohl auch nicht geltend gemacht – nicht zu beanstanden.
bb) Soweit der Beklagte vorbringt, dass es zu der Darlehensgewährung – sei es überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen - nur wegen des Verhaltens der Klägerin vor Abschluss dieses Vertrages, d.h. in Zusammenhang mit verschiedenen Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Klägerin in Bezug auf die Beratung und Begleitung der Hauptschuldnerin und des Beklagten bei der Finanzierung des Vorhabens „Q…“ in der Zeit zwischen Frühjahr 2006 und dem 20./28.02.2007, gekommen sei und richtigerweise gar nicht hätte kommen dürfen, lässt sich daraus nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäße § 138 BGB herleiten, sondern – was im Folgenden noch zu erörtern sein wird – allenfalls ein dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch.
Wollte man aus irgendeinem Verhalten der Klägerin in Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge vom 02.12.2008/26.01.2009 oder derjenigen aus den Jahren 2006 und 2007 die Sittenwidrigkeit der der Darlehensverträge herleiten, hätte dies – entgegen der Auffassung des Beklagten – im Übrigen nicht zur Folge, dass die Hauptschuldnerin nicht zur Rückzahlung der aufgrund der Darlehensverträge in Anspruch genommenen Mittel verpflichtet wäre. Eine Rückabwicklung gemäß §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt., 818 BGB könnte sich allenfalls auf die für die ausgezahlten Darlehensbeträge zu zahlenden Zinsen auswirken.
c) Der Hauptschuldnerin steht gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- oder sonstiger Pflichten in Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens „Q…“ zu, der – etwa unter dem Gesichtspunkt eines dolo-petit-Einwandes gemäß § 242 BGB - zur Folge haben könnte, dass die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens zum Konto mit der Endziffer 81018 nicht oder jedenfalls mehr nicht in einer Höhe von 50.000,- € verlangen kann.
Es kann offen bleiben, ob man für einen Schadensersatzanspruch an Pflichten aus einem Beratungsvertrag, vorvertragliche Pflichten in Zusammenhang mit dem Abschluss des Girovertrages bzw. einer Kontokorrentkreditabrede zum Konto Nr. 31661 oder der zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträge oder an Nebenpflichten aufgrund der vorgenannten Verträge anknüpft. Gleich an welchen Gesichtspunkt man anknüpft, lässt sich entweder bereits keine Pflichtverletzung feststellen oder es fehlt an der Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und einem Schaden; selbst soweit aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin ein Schaden entstanden sein könnte, bestünde aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer 81018 eine Forderung der Klägerin mindestens noch in einer Höhe von 50.000,- €. Im Einzelnen:
aa) Eine Pflichtverletzung der Klägerin kann nicht darin gesehen werden, dass eine Finanzierung des Vorhabens "Q…" nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Unternehmenskonzepts aus Februar/März 2006 (B 6) zustande gekommen ist, sondern nur auf der Grundlage eines im Juni 2006 reduzierten Konzepts (K 8).
Soweit der Beklagte den Misserfolg des Unternehmens "Q…" darauf zurückführt, dass das Projekt nur auf der Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Fläche durchgeführt worden ist, beruhte dies nicht auf einem Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter. Das ursprüngliche Konzept aus Februar/März 2006 sah einen Finanzierungsbedarf von 370.000,- €, d.h. bei bereits für Vorplanungsleistungen erbrachten Eigenmitteln von ca. 20.000,- €, Fremdmittel in Höhe von 350.000,- € vor. Das darauf beruhende Finanzierungsangebot der Klägerin vom 27.03.2006 (B 7) ist allein daran gescheitert, dass die B… GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 09.05.2006 (A 20) nicht bereit war, eine Ausfallbürgschaft für das im Rahmen des Finanzierungskonzepts durch die Klägerin zu gewährende Hausbankdarlehen in Höhe von 122.000,- € und die Vorfinanzierung für ILE-Mittel in Höhe von 100.000,- € zu übernehmen.
Dass die Klägerin zur Gewährung eines Hausbankkredits und eines Kontokorrentkredits zur Vorfinanzierung der ILE-Mittel nur bereit war, wenn sie ihrerseits eine Sicherung durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank erhielt, ist nicht zu beanstanden; dies wird wohl vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Dann kann die Klägerin aber auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass das Unternehmen nur auf der Grundlage des im Juni 2006 reduzierten Unternehmenskonzepts bei entsprechend reduziertem Finanzierungsbedarf realisiert werden konnte. Das Unternehmenskonzept als solches und die damit verbundene Einschätzung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten stammten weder in der ursprünglichen, noch in der reduzierten Form von der Klägerin, sondern von der Unternehmensberatung Dr. T….
bb) Ein Schadensersatzanspruch kann auch nicht aus einer der Klägerin zuzurechnenden Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Beantragung von ERP-Mitteln hergeleitet werden.
aaa) Eine einen Schaden der Hauptschuldnerin begründende Pflichtverletzung der Klägerin besteht nicht darin, dass sie die in dem Finanzierungsangebot vom 27.03.2006 (B 7) vorgesehenen ERP-Mittel in Höhe von 128.000,- € nicht unmittelbar nach dem - nach Vortrag des Beklagten – Ausfüllen des (ersten) Antrages im Februar/März 2006 beantragt, bzw. den Antrag an die KfW bzw. die …-Bank weitergeleitet hat.
Dieses Unterlassen der Klägerin kann schon deshalb für einen Schaden der Beklagten nicht kausal geworden sein, weil eine Finanzierung auf der Grundlage des Konzepts vom 27.03.2006 ohnehin aufgrund der bereits dargestellten Ablehnung durch die Bürgschaftsbank nicht zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Bewilligung der ERP-Mittel auch Bedingung für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Bürgschaftsbank gewesen wäre. Die Ablehnung der Bürgschaftsübernahme vom 09.05.2006 (A 20) erfolgte nicht wegen des Fehlens der Bewilligung von ERP-Mitteln, sondern wegen der aus Sicht der Bürgschaftsbank nicht hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten des Vorhabens und des aus dem hohen Investitionsvolumen folgenden Kreditrisikos.
bbb) Der Klägerin kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den Antrag für die nach dem geänderten Unternehmenskonzept auf der Grundlage des Finanzierungsangebotes der Klägerin vom 19.06.2006 (K 10; Bl. 259 = A 38)) ebenfalls vorgesehenen ERP-Mittel in Höhe von 72.000,- € nicht rechtzeitig weitergeleitet hätte.
Unabhängig davon, dass die Klägerin diesen Antrag ausweislich der Schreiben der …-Bank vom 08.09.2006 und 13.09.2006 (K 11; Bl. 260; K 12; Bl. 261) keineswegs erstmals mit Schreiben vom 20.09.2006 (K 13; Bl. 262) bei der …-Bank eingereicht hat, sondern zunächst Unterlagen fehlten, beruht die Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 16.10.2006 (B 9) allein darauf, dass die KfW das mit dem "Engagement verbundene Ausfallrisiko als zu hoch und damit für uns als nicht mehr tragbar" einschätzte.
Dafür, dass die ERP-Mittel nicht gewährt worden sind, ist damit weder der Zeitpunkt der Einreichung des Antrages durch die Klägerin noch der beklagtenseits angeführte Umstand kausal geworden, dass ERP-Mittel nur hätten gewährt werden können, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden wäre. Auch der Umstand, dass die Klägerin zugelassen hat, dass die Hauptschuldnerin bereits seit dem 21.08.2006 Abbuchungen von dem Geschäftskonto mit der Endziffer 31661 zum Zwecke der Finanzierung von Investitionen vorgenommen hat, ist deshalb jedenfalls nicht für einen in der Nichterlangung von ERP-Mitteln liegenden Schaden kausal geworden.
ccc) Eine einen Schaden begründende Pflichtverletzung der Klägerin in Zusammenhang mit ERP-Mitteln kann man schließlich – entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht darin sehen, dass sie der Hauptschuldnerin (und ihm selbst) vor der Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 16.10.2006 die Bewilligung der ERP-Mittel als sicher dargestellt und sie selbst nach der Ablehnung noch in dem Glauben gelassen habe, die Bewilligung von ERP-Mitteln könne noch erreicht werden.
(1) Soweit es den Zeitraum vor dem 16.10.2006 betrifft, fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten. Allein daraus, dass die Klägerin in ihre "verbindlichen Angebote" vom 27.03.2006 (B 7) und vom 16.06.2006 (K 10; Bl. 259) jeweils als einen Baustein der Finanzierung aufgenommen hat "Unternehmerkapital: ERP für Gründung" bzw. "…-Bank" "(Konditionen gem. Zusage …-Bank)" konnte die Hauptschuldnerin nicht darauf schließen, dass die Bewilligung von ERP-Mitteln bereits sicher sei. Insbesondere bezieht sich die Formulierung "Zusage …-Bank" ausdrücklich auf die Konditionen. Die Bewilligung der Mittel – dies musste der Hauptschuldnerin und dem Beklagten für die ERP-Mittel ebenso klar sein wie für die ILE-Mittel oder die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank – musste durch die KfW geprüft werden und war deshalb von einer positiven Entscheidung der KfW abhängig. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Zeugin S… – wie der Beklagte behauptet – erklärt habe, die Bewilligung von ERP-Mitteln sei kein Problem, wenn die Hausbank dies befürworte, konnten die Hauptschuldnerin und der Beklagte dies nur als Mitteilung bisheriger Erfahrungen der Zeugin, nicht jedoch dahin verstehen, dass die Bewilligung sicher sei.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte der durch eine pflichtwidrige Darstellung der Bewilligung der ERP-Mittel als sicher entstandene Schaden jedenfalls nicht zur Folge haben, dass das streitgegenständliche Darlehen mit der Endziffer 81018 nicht zurückzuzahlen wäre, sondern lediglich dazu führen, dass die Hauptschuldnerin in Höhe eines Teilbetrages dieses Darlehens von 72.000,- € so zu stellen wäre, wie sie nach den Bedingungen eines ERP-Darlehens (geringerer Zinssatz; sieben Jahre tilgungsfrei) stehen würde. Dies hätte bei grober Berechnung aber lediglich zur Folge gehabt, dass die Hauptschuldnerin monatlich ca. 360,- € weniger für Zins und Tilgung hätte aufbringen müssen. Dass die Hauptschuldnerin mit ihren Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen im Herbst 2009 nicht in Rückstand geraten wäre, wenn sie in der Zeit von Herbst 2006 bis Herbst 2009 jährlich 4.320,- € mehr zur Verfügung gehabt hätte, kann angesichts der in der Gewinnermittlung für 2008 (Bl. 489) aufgeführten Verluste allerdings nicht angenommen werden. Ebenso wenig könnte deshalb eine Neuberechnung des Darlehens mit der Endziffer 81018 für einen Teilbetrag von 72.000,- € dazu führen, dass sich die noch offene Hauptschuld von 113.080,97 € per 27.10.2009 aus dem gekündigten Darlehen auf einen unter 50.000,- € liegenden Betrag reduzieren würde. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.
(2) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch nach dem 16.10.2006 noch die Möglichkeit der Bewilligung von ERP-Mitteln in Aussicht gestellt, hat er den ihm für diese Behauptung obliegenden Beweis nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht geführt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insbesondere für die von ihm behauptete erneute Antragstellung auf Bewilligung von ERP-Mitteln im Jahr 2007 keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.
cc) Eine einen Schaden der Hauptschuldnerin begründende Pflichtverletzung der Klägerin kann – entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin für die Hauptschuldnerin bereits im August 2006 ein Geschäftsgirokonto mit der Endziffer 31661 eingerichtet und in der Zeit vom 21.08.2006 bis November 2006 Abbuchungen von diesem Konto für Investitionen im Hinblick auf das Vorhaben Quadbahn in K… (z.B. Kauf von Fahrzeugen für die provisorische Quadbahn in S…; Zahlung des Restkaufpreises für das Grundstück in K…) zugelassen hat.
aaa) Es stellt sich insbesondere nicht als pflichtwidrig dar, dass die Klägerin Abbuchungen zugelassen hat, ohne einen schriftlichen Dispositions-/Kontokorrentkreditvertrag mit der Hauptschuldnerin zu schließen. Das Verhalten der Hauptschuldnerin und der Klägerin, Abbuchungen für bestimmte Ausgaben jeweils in Absprache mit der Zeugin S… vorzunehmen, stellt sich vielmehr juristisch als konkludente Darlehensvereinbarung zu den Bedingungen einer geduldeten Überziehung des im Kontokorrent geführten Geschäfts-Girokontos (= interne Kreditlinie) dar. Anders konnte die Hauptschuldnerin das Verhalten der Klägerin nicht verstehen. Insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Hauptschuldnerin wusste, dass sie die abgebuchten Mittel zurück zahlen musste und dass die Klägerin ihr diese Mittel nicht zinslos zur Verfügung stellen würde. Mehr als die im Jahr 2006 üblichen - die Zinssätze sind dem Senat aus anderen Verfahren bekannt - Kontokorrentkreditzinsen von zunächst 9,75 % und ab dem 02.10.2006 10,25 % hat die Klägerin für die Überziehung des Kontos ausweislich der vom Beklagten und seiner Ehefrau stammenden Aufstellung (K 8; Bl. 191) nicht verlangt.
bbb) Aus welchem Grund der Beklagte die Duldung der Überziehung des Geschäftskontos durch die Klägerin dahin bewertet, diese habe die Hauptschuldnerin "in die Schuldenfalle getrieben", ist nicht nachvollziehbar.
(1) Selbst wenn die Zeugin S…, die die Hauptschuldnerin auf Seiten der Klägerin beraten hat, die Ausgaben zur Anschaffung von Quads für die provisorische Quadbahn in S…, den Kauf weiterer Motoren oder auch die Zahlung des Restkaufpreises für das Grundstück in K… jeweils befürwortet haben mag, ändert dies nichts daran, dass die Entscheidung, diese Investitionen bereits zu tätigen, obwohl die Finanzierung des Vorhabens Quadbahn in K… noch nicht gesichert war, durch die Hauptschuldnerin und nicht durch die Klägerin getroffen worden ist.
(2) Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Schaden liegen soll, der der Hauptschuldnerin durch die Zulassung der Überziehung des Kontos mit der Endziffer 31661 in einer Höhe von 36.320,06 € per 02.11.2006 entstanden sein soll.
(a) Die Überziehung des Geschäftsgirokontos hatte keinen Einfluss auf die weitere Finanzierung entsprechend dem von der Klägerin in Bezug auf die Konditionen zugesagten Konzept vom 19.06.2006.
(aa) Dass die in dem Konzept vorgesehenen ERP-Mittel nicht bewilligt worden sind, beruhte – wie bereits ausgeführt – nicht darauf, dass die Hauptschuldnerin schon mit Investitionen begonnen hatte, sondern darauf, dass die KfW nicht bereit war, das mit der Gewährung von ERP-Mitteln verbundene Risiko zu tragen.
(bb) Die Bewilligung der ILE-Mittel ist mit Bescheid vom 14.12.2006 (B 8b) offenbar allein deshalb geändert worden, weil im Jahr 2006 weniger Investitionen durchgeführt worden sind als bei der Bewilligung vom 23.08.2006 angenommen worden war. Dies hat jedoch nichts daran geändert, dass ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (Anlage B 32 b; Bl. 484) die Ausgaben für die Quads (Abbuchungen vom 21.08.2006) sowie verschiedene andere Ausgaben aus dem Zeitraum bis zum 02.11.2006, soweit sie gegenüber dem L… geltend gemacht worden sind, als förderfähig anerkannt und entsprechend dem Anteil der Fördermittel in Höhe von 11.107,71 € ausgezahlt worden sind. Dass die Auszahlung der Fördermittel nicht auf das Konto mit der Endziffer 31661 erfolgt ist und damit nicht den dort entstandenen Sollsaldo reduziert hat, ist darauf zurückzuführen, dass die Hauptschuldnerin gegenüber dem L… – mag dies auch darauf beruhen, dass ihr von der Klägerin kein Konto für diese Fördermittel benannt worden ist – ein Konto bei der … Volksbank angegeben hat.
(cc) Auch auf die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank oder die Bereitschaft der Klägerin zur Gewährung eines Haubankkredits und eines Kontokorrentkredits zur Zwischenfinanzierung der ILE-Mittel hatten die Abbuchungen von dem Konto Nr. 31661 in der Zeit vom 21.08.2006 bis 02.11.2006 keinen Einfluss. Insoweit hat sich lediglich die Ablehnung der Bewilligung von ERP-Mitteln durch die KfW mit Schreiben vom 16.10.2006 dahin ausgewirkt, dass – dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin an die Bürgschaftsbank vom 03.01.2007 (K 10) - zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin in den Monaten November/Dezember 2006 überlegt worden ist, dass die Klägerin den ursprünglich als KfW-Kredit vorgesehenen Teil der Finanzierung von 72.000,- € zusätzlich zu dem Anteil von 47.000,- € als Hausbankkredit gewähren werde. Dieses Hausbankdarlehen ist dann nach der Zusage der Bürgschaftsbank vom 01.02.2007 (A 25) mit Vertrag vom 20./28.02.2007 in Höhe von 119.000,- € gewährt worden.
(dd) Schließlich hatten die in der Zeit vom 21.08.2006 bis zum 02.11.2006 zugelassenen Abbuchungen keinen Einfluss darauf, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin, wie in dem Finanzierungsangebot vom 19.06.2006 vorgesehen, mit weiterem Vertrag vom 20./28.02.2007 (B 1) einen Kontokorrentkredit in Höhe von 81.000,- € zur Zwischenfinanzierung der ILE-Mittel gewährt hat.
(b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ebenso wenig umgekehrt festgestellt werden, dass die Hauptschuldnerin aufgrund der durch die Klägerin geduldeten Überziehung des Geschäftsgirokontos gezwungen gewesen wäre, ihr Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Quadbahn K… in der reduzierten Form auf der Grundlage des Finanzierungsangebotes vom 19.06.2006 trotz der mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgten Ablehnung der ERP-Mittel durchzuführen.
Die Klägerin durfte insbesondere annehmen, dass die Hauptschuldnerin und der Beklagte in der Lage waren zu erkennen, dass sie, nachdem aufgrund der Ausgaben im Zeitraum zwischen dem 21.08.2006 und dem Zugang des Schreibens der KfW vom 16.10.2006 bereits Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 36.000,- € aufgelaufen oder unabwendbar waren, vor der Alternative standen, entweder von dem Vorhaben "Q…" Abstand zu nehmen (und damit die bereits aufgrund der geduldeten Überziehung des Girokontos entstandene Rückzahlungsschuld gegenüber der Klägerin zu begrenzen bzw. etwa durch Weiterverkauf des erworbenen Grundstücks in K… sowie der erworbenen Quads zu reduzieren) oder an dem Vorhaben festzuhalten und dessen Finanzierung – wie dann tatsächlich geschehen – ohne die ERP-Mittel mithilfe eines entsprechend höheren Hausbankdarlehens sicherzustellen.
Wenn die Klägerin bzw. deren Mitarbeiterin S… der Hauptschuldnerin in dieser Situation nicht von der Durchführung des Vorhabens abriet, kann darin keine Beratungspflichtverletzung gesehen werden.
Die Zeugin S… musste die Hauptschuldnerin insbesondere nicht davor warnen, dass ein Festhalten an der Durchführung des Vorhabens mithilfe eines zusätzlichen durch die Klägerin gewährten Hausbankkredits mit Risiken verbunden war. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Hauptschuldnerin insbesondere aufgrund der Ablehnung der Bewilligung der ERP-Mittel durch die KfW vom 16.10.2006 bekannt und bewusst war, dass die Durchführung des Vorhabens mit nicht unerheblichen Risiken verbunden war. Ebenso war der Hauptschuldnerin aber schon aufgrund des Finanzierungsangebotes vom 19.06.2006 bekannt, dass ein von der Klägerin gewährtes Hausbankdarlehen mit einer höheren Belastung durch Zins- und Tilgungsleistungen verbunden war, als dies bei einem ERP-Darlehen der Fall gewesen wäre.
Es kann der Klägerin auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie der Hauptschuldnerin überhaupt ein zusätzliches Hausbankdarlehen statt der ERP-Mittel anbot. Allein daraus, dass sich in der Folgezeit herausgestellt hat, dass das Vorhaben "Q…" nicht so erfolgreich durchgeführt werden konnte, dass die Hauptschuldnerin in der Lage war, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu bedienen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin diesen Misserfolg bereits Ende 2006/Anfang 2007 hätte erkennen müssen. Zwar mag die Klägerin größere Erfahrung in der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Unernehmensgründung gehabt haben als die Hauptschuldnerin und der Beklagte. Dass die Einschätzung der Klägerin, das Vorhaben "Q…" lasse sich realisieren, gänzlich unvertretbar war, kann jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin dem Vorhaben geringere Erfolgschancen hätte beimessen müssen als die Unternehmensberatung Dr. T…, die für die Hauptschuldnerin sowohl das Ursprungskonzept als auch das reduzierte Konzept für das Vorhaben erstellt und als realisierbar erachtet hatte.
dd) Es bestand auch keine Pflicht der Klägerin, die für die Investitionen erforderlichen Beträge mit einem niedriger zu verzinsenden Darlehen statt (im Zeitraum vom 21.08.2006 bis letztlich zum 28.02.2007) mittels einer hochverzinslichen geduldeten Überziehung des Girokontos bzw. nach dem 28.02.2007 aus dem ebenfalls hochverzinslichen Kontokorrentkredit vom 20./28.02.2007 zu finanzieren.
Bereits in ihrem Finanzierungsangebot vom 27.03.2006 (B 7) und ebenso in dem auf dem reduzierten Unternehmenskonzept beruhenden Angebot vom 19.06.2006 (A 38) hatte die Klägerin eine Vorfinanzierung der ILE-Mittel immer nur auf der Grundlage eines Kontokorrentkredits zugesagt. Gerade diese Art der Finanzierung machte im Hinblick auf die beabsichtigte Rückzahlung eines entsprechenden Kredits aus den ILE-Mitteln unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien auch Sinn. Die mit den Fördermitteln zu finanzierenden Investitionen mussten ausweislich der Bescheide des L… vom 23.08.2006 (B 8 a) bzw. 14.12.2006 (B 8 b) innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums – nach dem Ursprungsbescheid bis zum 15.06.2007 und nach dem Änderungsbescheid bis zum 30.11.2007 - durchgeführt werden und die Fördermittel entsprechend innerhalb des Bewilligungszeitraums bis zum 31.12.2007 abgerufen werden. Ausgezahlt wurden die Fördermittel gemäß Ziff. 6 des Bescheides vom 23.08.2006 (B 8 a – S. 3) im Wege der Erstattung nach Einreichung bezahlter Rechnungen, so dass einerseits zur Vorfinanzierung der förderfähigen Investitionen Kreditmittel in Höhe der jeweiligen Rechnungen benötigt wurden, diese jedoch andererseits durch die entsprechenden Abrufe der Fördermittel innerhalb eines Zeitraums bis zum 31.12.2007 jeweils unmittelbar nach Erhalt der Fördermittel und in entsprechend unterschiedlicher Höhe und in unterschiedlichen Zeitabständen hätten zurückgezahlt werden können. Diese Möglichkeiten bot aber gerade und nur ein Kontokorrentkredit und nicht ein Annuitätendarlehen, das eine Rückzahlung nur in regelmäßigen Raten ermöglicht hätte, so dass dessen in einer im Verhältnis zu einem Kontokorrentkredit niedrigeren Verzinsung liegender Vorteil durch den Nachteil, dass eine Rückzahlung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in beliebiger Höhe erfolgen konnte, mindestens aufgewogen wird.
Eine Beratungspflichtverletzung der Klägerin kann darin, dass sie der Hauptschuldnerin zur Vorfinanzierung der ILE-Mittel gerade einen hochverzinslichen Kontokorrentkredit anbot und mit Vertrag vom 20./28.02.2007 zum Konto mit der Endziffer 32030 gewährt hat, deshalb nicht gesehen werden.
Dann aber kann auch keine Pflichtverletzung der Klägerin darin liegen, dass sie die im Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 02.11.2006 im Wege der geduldeten Überziehung des Geschäftsgirokontos zugelassenen Abbuchungen mit dem üblichen Zinssatz für Kontokorrentkredite von 9,75 % per August 2006 bzw. ab dem 02.10.2006 10,25 % berechnet hat.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen könnte der Hauptschuldnerin ein Schaden allenfalls dadurch entstanden sein, dass die Klägerin im August 2006 für Kontokorrentkredite einen Zinssatz von 9,75 % verlangte und die Zinsanpassungsklausel, die per 02.10.2006 zu einer Anpassung des Zinssatzes auf 10,25 % geführt hat, möglicherweise unwirksam sein könnte (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, da der der Hauptschuldnerin im Falle einer Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel gemäß §§ 812, 818 BGB zustehende Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen nicht zur Folge haben kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Konto-Nr. mit den Endziffern 81081 nicht oder nur in geringerem Umfang als 50.000,- € besteht. Selbst wenn man nämlich im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass per 02.10.2006 überhaupt keine Zinsanpassung zugunsten der Klägerin hätte erfolgen dürfen, bliebe es bei der Verzinsung von 9,75 %. Für die Zeit vom 21.08.2006 bis zum Abschluss des neuen Vertrages vom 26.01.2009 könnte danach aber, selbst wenn man zugunsten der Hauptschuldnerin (und des Beklagten) den gesamten Betrag der geduldeten Überziehung von 35.667,- € zugrunde legte, aufgrund der Zinsanpassung auf 10,25 % ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen nur in Höhe von ca. 450,- € und sogar bezogen auf den gesamten Kreditbetrag von 83.000,- €, der den Zwischenfinanzierungskredit abgelöst hat, in einer Höhe von ca. 1050,- € entstanden sein.
ee) Da der Zinssatz, den die Klägerin für die Überziehung des Geschäftsgirokontos (ab 02.10.2006 10,25 %) in Rechnung gestellt hat, identisch ist mit dem Zinssatz, der für den Kontokorrentkredit zur Zwischenfinanzierung der ILE-Mittel (Kt.-Nr. 32030) vereinbart worden ist, kann der Hauptschuldnerin auch kein Schaden dadurch entstanden sein, dass die Klägerin nach Eröffnung des Kontos mit der Endziffer 32030 einen Betrag von 35.667,- € von dem Geschäftsgirokonto mit der Endziffer 31661 auf das Konto 32030 umgebucht hat. Dies entsprach im Übrigen den Vereinbarungen der Parteien, da es sich bei den Abbuchungen von dem Konto 31661 im Jahr 2006 unstreitig um Ausgaben handelte, die – mit dem entsprechenden Anteil aus ILE-Mitteln - finanziert werden sollten, d.h. um Ausgaben, deren Zwischenfinanzierung das Konto 32030 gerade dienen sollte.
ff) Eine zu einem Schaden für die Hauptschuldnerin führende Pflichtverletzung der Klägerin kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – ebenso wenig darin gesehen werden, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28.02.2007 veranlasst hat, eine Anweisung zur Auszahlung der ILE-Mittel auf ein Konto mit der Konto-Nr. 9292... zu unterzeichnen.
Zwar ist unstreitig, dass es sich bei dem Konto, auf das sich die Anweisung vom 28.02.2007 (A 13) – woraus sich eine Rückdatierung dieser Anweisung auf den 14.12.2006 ergeben soll, wie der Beklagte behauptet, ist nicht ersichtlich, aber auch unerheblich – bezog, nicht um eines der auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen für die Hauptschuldnerin geführten Konten handelte, sondern um ein internes "Zwischenkonto der Kreditabteilung" der Klägerin, das diese – so ihr Vortrag – eingerichtet hatte, um die Rückzahlung der Kontokorrentmittel durch die eingehenden ILE-Raten überwachen zu können.
Dass der Hauptschuldnerin durch die Einrichtung dieses Kontos irgendein Schaden entstanden sein könnte, ist jedoch nicht feststellbar. Dies ist für den ganz überwiegenden Teil der unstreitig in Höhe von insgesamt 98.517,16 € (Schreiben des L… vom 21.04.2010 (nicht 2007); A 12) ausgezahlten Fördermittel bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese Auszahlungen unstreitig nicht auf das interne Zwischenkonto, sondern zunächst aufgrund der Anweisung der Hauptschuldnerin vom 14.12.2006 in Höhe von 7.416,92 € auf ihr Konto bei der … Volksbank (B 32 a; Bl. 483) und später auf das Geschäftsgirokonto mit der Endziffer 31661 erfolgten. Lediglich die letzte Rate der ILE-Mittel ist unstreitig auf das Konto 9292... ausgezahlt worden, von dort jedoch nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin zugunsten der Hauptschuldnerin auf dem Konto mit der Endziffer 32030 - nach Beklagtendarstellung in Höhe von 9.867,13 €, gebucht am 28.09.2007 (Kontenverlauf Konto ...32030 – B 4) - gutgeschrieben worden.
Dies bedeutet jedoch, dass die Hauptschuldnerin – wie dies von der Klägerin geltend gemacht wird – die an sie ausgezahlten ILE-Mittel aufgrund eigener Entscheidung nicht zur Rückführung des ebenfalls unstreitig in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits (Kontostand per 09.02.2009: 86.967,10 € - B 4), sondern für andere Zwecke verbraucht hat. Danach können die Hauptschuldnerin und der Beklagte der Klägerin aber nicht zur Last legen, dass für die Inanspruchnahme des zur Konto-Nr. 32030 zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredits die in dem Vertrag von 20./28.02.2007 vereinbarten hohen Zinsen angefallen sind.
gg) Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht zur Last legen, dass sie den zunächst nur befristet bis zum 30.06.2007 gewährten Kontokorrentkredit über 81.000,- € nicht bereits früher als mit Vertrag vom 01.12.2008/26.01.2009 in einen Tilgungskredit mit geringerem Zinssatz umgeschuldet hat.
Woraus sich eine derartige Verpflichtung der Klägerin ergeben soll, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich eine solche Verpflichtung selbst aus einem Beratungsvertrag zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin als deren Hausbank nicht herleiten.
hh) Schließlich kann sich eine einen Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin begründende Pflichtverletzung der Klägerin nicht daraus ergeben, dass die Klägerin sich mit den Verträgen von 02.12.2008/26.01.2009 zu einer Umschuldung der Kredite bereit gefunden hat.
Der Beklagte stützt diese angebliche Pflichtverletzung der Klägerin darauf, dass diese bereits im Jahr 2008 hätte erkennen müssen, dass das Vorhaben "Q…" nicht mit Erfolg durchführbar sei. Woraus die Klägerin dies – zumal besser als die Hauptschuldnerin selbst - hätte ersehen müssen, lässt sich dem Vortrag des Beklagten allerdings nicht entnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.