Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.01.2013 | |
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Aktenzeichen | 1 W 31/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Der Streitwert beträgt 2.365.666,68 €.
I.
Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelsachen des Landgerichts Neuruppin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte zu 1.) erbringt Dienstleistungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, der Hauswirtschaft, der Tagespflege sowie der ambulanten und stationären Pflege und unterhielt in O… eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen. Das Unternehmen wurde 1994 von der Klägerin und ihrem Ehemann und damaligen Mitgesellschafter M… P… gegründet, beide wurden auch zu Geschäftsführern bestellt.
Im Jahr 2009 veräußerten die Gesellschafter die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1.) an den Beklagten zu 2.). Die Klägerin, wie auch ihr Ehemann, blieben zunächst Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), zwischen beiden und dem Beklagten zu 2.) wurden am 20. Oktober 2009 entsprechende Verträge geschlossen.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin bzw. ihrem Ehemann und den neuen Gesellschaftern des Beklagten zu 2.). In einer Gesellschafterversammlung am 7. September 2010 wurden die Klägerin und ihr Ehemann als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) abberufen, am 16. November 2010 wurde ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag gekündigt. Die Beklagten begründen die Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grund unter anderem mit „kontinuierlichem Abrechnungsbetruges der Klägerin und ihres Ehemannes zu Lasten der Pflegekassen“ sowie „systematischer und wiederholter Fälschungen der Geschäftsunterlagen“. So soll die Klägerin Pflegeleistungen über mehrere Jahre falsch abgerechnet haben, was zu einer Rückzahlungsverpflichtung bei der Beklagten zu 1.) geführt haben soll. Darüber hinaus soll sie Pflegeleistungen ohne die dafür erforderliche Genehmigung erbracht haben. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 7. Dezember 2010 ursprünglich am Arbeitsgericht Neuruppin erhobenen Klage vorrangig die Feststellung, dass ihre Geschäftsführeranstellungsverträge mit beiden Beklagten nicht durch die von diesen ausgesprochenen Kündigungen beendet sind, sondern weiter fortbestehen. Die Beklagten treten der Klageforderung mit den bereits zur Begründung der Kündigung erhobenen Vorwürfen des Abrechnungsbetruges und der Fälschung der Geschäftsunterlagen entgegen. Mit einer Widerklage begehren die Beklagten aus den gleichen Sachverhalten von der Klägerin 2.344.000,00 € Minderungsbeträge und Schadensersatz aus dem die Beklagte zu 1.) betreffenden Unternehmensanteilskauf- und -übertragungs-vertrag.
Nach einem gerichtlichen Hinweis und einem entsprechenden Antrag der Klägerin verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2011 an das Landgericht Neuruppin. Auf Antrag der Beklagten wurde die Sache dort mit Beschluss vom 16. März 2011 an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Deren Zuständigkeit wurde schließlich am 25. Mai 2011 durch den erkennenden Senat abschließend festgestellt.
In dem laufenden Rechtsstreit ging es bisher vorrangig um die Frage, ob die Beklagten die von ihnen zum Anlass der Kündigung des Geschäftsführervertrages gemachten Vorwürfe des Betruges der Klägerin hinreichend begründen können und die dazu vorgebrachten Tatsachen ausreichend substantiiert dargelegt sind.
Aufgrund des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung am 2. November 2011 erließ die Kammer am 14. Dezember 2011 einen Hinweisbeschluss, in dem unter anderem den Beklagten aufgegeben wurde, den Vorwurf des Abrechnungsbetruges nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen näher darzustellen. Die Beklagten trugen daraufhin weiter vor, wobei sie unter anderem Tourenpläne für die Jahre 2008 und 2009 (790 Seiten) als pdf-Datei auf einer CD-Rom bei Gericht abreichten, was von der Klägerin als unzulässig gerügt wurde.
In der zweiten mündlichen Verhandlung am 18. April 2012 gab der Kammervorsitzende den Beklagten auf, die behaupteten Betrugsfälle in einer Tabelle zusammenzufassen. Auch daraufhin trugen die Beklagten weiter vor und legten jedenfalls für einen Teil der behaupteten Fälle - für den Zeitraum ab Dezember 2008 - eine Tabelle vor. In dem aufgrund dieser mündlichen Verhandlung erlassenen weiteren Hinweisbeschluss der Kammer vom 6. Juni 2012 wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gericht die vorgelegte CD-Rom nicht als Parteivortrag akzeptiere. Ferner wurden den Beklagten erneut Hinweise zur Schlüssigkeit ihres Vortrages erteilt. Hinsichtlich der „Abrechnungsfälle (Betrugstaten) vor Dezember 2008 fehle es an einer Spezifizierung nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen“. Für den Zeitraum ab Dezember 2008 wurde den Beklagten aufgegeben, eine „listenmäßige Darstellung angeblicher Betrugstaten“ (zu deren Aufbau weitere Hinweise erteilt wurden) zu erstellen und abzureichen. Den Parteien wurde ferner mitgeteilt, dass es zuvor ein Gespräch zwischen dem Kammervorsitzenden und der zuständigen Staatsanwältin gegeben habe, in dem diese mitteilte, dass es bei dem Vorliegen einer solchen listenmäßigen Darstellung möglich sei, „relativ zügig die erforderlichen Vernehmungen von Zeugen durchzuführen (durch Bildung von Ermittlungsgruppen)“.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Gericht „unter Bezugnahme auf das zwischen dem Unterzeichner und Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht L… zu prüfen, ob der Auflagenbeschluss zu Ziffer 3 nicht durch die bereits eingereichte Tabelle nebst Anlagen erfüllt“ sei. Dem ging ein Telefonat zwischen Richter und Anwalt voraus. Daraufhin teilte der Vorsitzende den Parteien am 22. Juni 2012 mit: „in dem Rechtsstreit … genügen die vorgelegten Listen den Hinweisen in dem Beschluss vom 6. Juni 2012“.
Nach diesem Hinweis lehnte die Klägerin den Kammervorsitzenden mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Klägerin begründet ihre Besorgnis unter anderem damit, dass der Richter den von den Beklagten in den Prozess eingebrachten Vorwurf des „Abrechnungsbetruges“ verbal aufgenommen habe und in den Verhandlungen sowie in den Hinweisbeschlüssen wiederholt die Worte „Abrechnungsbetrug“ und „Betrugstaten“ verwendet habe. „Wer solche Vor(be)halte formuliert, erzeugt den Eindruck, er habe sie auch“. Die Befangenheit ergebe sich ferner daraus, dass der Richter sich hinsichtlich der Substantiierung des Sachvortrages der Beklagten „außerordentlich zugeständig und großzügig“ zeige, was sich aus den mehrfachen Hinweisen und Auflagen an diese ergäbe. Auch die Abrede zwischen Richter und Beklagtenvertreter, dass die Beklagten umfangreiche Anlagen als CD-Rom vorlegen dürften, belege die Voreingenommenheit des Kammervorsitzenden. Auch habe der Vorsitzende in dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin gebeten, mit weiteren Stellungnahmen den Verkündungstermin abzuwarten. Er habe zugesichert, ihnen in jedem Falle eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, wenn es darauf ankomme. Diese Zeit hätten die Beklagten genutzt, weiter vorzutragen, ohne dass ihnen eine entsprechende Schriftsatzfrist nachgelassen worden sei. Nach dem letzten Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2012, nach dem der Vortrag der Beklagten weiterhin unschlüssig sei, habe der Vorsitzende aufgrund des Telefonats mit dem Beklagtenvertreter den Sachvortrag der Beklagten neu gewürdigt, ohne ihr, der Klägerin, diesen zuvor zugänglich zu machen und sich so in seiner bisherigen Auffassung zur Frage der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrages „umstimmen lassen“. Schließlich habe der Richter aufgrund eines Antrages der Beklagten einen Beweisbeschluss erlassen, ohne dass der Klägerin der entsprechende Antrag zuvor zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Beschluss sei er über die eigentliche Antragstellung hinausgegangen.
Die Vertreterkammer am Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. September 2012 das Ablehnungsgesuch vom 2. Juli 2012 für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 19. Oktober 2012 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Ergebnis nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung des Richters nach § 42 ZPO liegen nicht vor.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter gemäß § 42 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Als Gründe kommen nur solche objektiver Natur in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rdnr. 9). Das prozessuale Vorgehen des Richters vermag die Besorgnis der Befangenheit nur zu begründen, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich von dem normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rdnr. 24). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht feststellen.
Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, dass sowohl der Vorsitzende Richter, als auch der Beklagtenvertreter in Köln promoviert haben, nicht im Ansatz den Verdacht, zwischen ihnen würde ein gewisse Sonderverbindung bestehen. Der abgelehnte Richter hat eine solche verneint und mitgeteilt, er kenne den Beklagtenvertreter nicht und könne sich auch nicht daran erinnern, diesen im Zusammenhang mit der Promotion in Köln jemals gesehen zu haben. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Richters.
Die Verwendung der Begriffe „Abrechnungsbetrug“ und „Betrugstaten“ durch den Richter rechtfertigen bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis, dieser habe Vorbehalte gegen die Klägerin und erwecke einen „bösen Schein“. Die Vorwürfe des Abrechnungsbetruges und der Fälschung von Geschäftsunterlagen haben die Beklagten spätestens mit der Widerklage vom 15. März 2011 erhoben und formuliert sowie dort an beispielhaft vorgetragenen Fällen (Frau S…, Frau T…, Frau P…, Frau R… und Frau B…) jedenfalls versucht zu konkretisieren. Schon in diesem frühen Stadium des Verfahrens stand fest, dass die Auseinandersetzung mit diesen durch die Beklagten erhobenen Vorwürfen Kern der Aufarbeitung des Streitstoffs und der Beurteilung der Rechtslage sein wird. Unter diesen Umständen kann eine Partei aus der Verwendung solcher zentraler Begriffe in der Kommunikation zwischen Gericht und Anwälten - praktisch als Arbeitstitel - nicht schlussfolgern, das Gericht mache sich die aus diesen Begriffen ergebende Konsequenz zu Eigen. Vielmehr ergibt die gesamte Sachbehandlung durch das Gericht - auch die Nennung dieser Begriffe stets als „Vorwurf des …“ und „angeblicher…“ -, dass es diese Begriffe tatsächlich als in dem Prozess von der Beklagtenseite erhobene Vorwürfe ansieht und auch so behandelt. Der Kammervorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung am 2. November 2011 ganz deutlich erklärt, dass es hinsichtlich dieser Vorwürfe „wohl auf eine Beweisaufnahme“ hinauslaufe. Dies zeigt, dass der Vorsitzende hinsichtlich der Frage, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, keinesfalls voreingenommen ist. Auch aus den - durch die Klägerin an anderer Stelle beanstandeten - Hinweisen des Vorsitzenden an die Beklagten bezüglich des Erfordernisses der weiteren Substantiierung ihrer Angaben ergibt sich, dass das Gericht (gegenwärtig) keinesfalls von der Berechtigung des Sachvortrages der Beklagten ausgeht oder diese für wahrscheinlich hält. Anderenfalls wären solche Hinweise entbehrlich.
Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch mit den Hinweisen des Vorsitzenden bezüglich der Substantiierung des Sachvortrages der Beklagten begründet, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kammer des Landgerichts hat insoweit in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Verfahrensführung Sache des Gerichts ist. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht - §§ 139, 273, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO - gebotenes richterliches Verhalten begründet niemals einen Ablehnungsgrund, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (BVerfGE 42, 78; dazu Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Bei der Bestimmung der Grenzen von prozessrechtlich gebotener Aufklärung und Belehrung einer Partei und Neutralitätspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessreform die richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich verstärkt hat und das Gericht zu einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet ist. Insoweit entspricht auch der wiederholte Hinweis des Gerichts an eine Partei, dass ihr Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend substantiiert sei, der in § 139 ZPO normierten Prozessführungspflicht. Keine vernünftige Partei kann daraus, dass ein Richter seinen Pflichten nachkommt, vernünftige Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit herleiten. Die wiederholten Hinweise des Gerichts an die Beklagten haben sich auch nicht von dem normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Jedenfalls im Hinblick auf die bereits in der materiellen Klageerwiderung genannten Beispiele war der Sachvortrag der Beklagten jedenfalls nicht so wenig konkret, dass das Gericht ihn ohne Hinweis auf die Unschlüssigkeit hätte vollkommen unberücksichtigt lassen können. Je höher jedoch die Anforderungen der Kammer an die Substantiierungspflicht einer Partei sind, umso größer muss man auch ihre Hinweise als zulässig erachten.
Mit der Abrede zwischen dem Vorsitzenden und dem Beklagtenvertreter, nähere Übersichten über die streitgegenständlichen Geschäfte zunächst als CD-Rom vorlegen zu dürfen, verletzt der Richter nicht seine Prozessführungspflichten. Die maßgeblichen Angaben auf der CD-Rom wurden zu keinem Zeitpunkt in unzulässiger Weise zu Lasten der Klägerin in das Verfahren eingeführt oder sonst verheimlicht. Die Vorgehensweise, solche Unterlagen zunächst auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen, ist nicht zu beanstanden und dient - jedenfalls nach den Vorstellungen des Richters - der Vereinfachung des ohnehin komplizierten und umfangreichen Verfahrens für alle Beteiligten. Schließlich hat das Gericht - nach der zulässigen und gebotenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung - in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2012 darauf hingewiesen, „dass die Einreichung der CD-Rom (mit umfangreichen Anlagen) … nicht den Vorgaben für einen elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg“ entspricht. Den Beklagten wurde mit dieser Entscheidung aufgegeben, ihren Vortrag unabhängig von dieser CD-Rom in das Verfahren einzuführen, so dass die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. Der Vorwurf, der Richter hätte sich um die Einwendungen und den Widerspruch der Klägerin in dieser Hinsicht „nicht gekümmert“, ist somit unberechtigt.
Jedenfalls nicht sachfremd und somit kein Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, ist auch der Hinweis des Vorsitzenden an die Klägerin, zunächst mit weiteren Stellungnahmen den Verkündungstermin abzuwarten. Zu diesem Zeitpunkt ging das Gericht erkennbar noch davon aus, dass der Vortrag der Beklagten zu den jeweiligen Vorwürfen nicht ausreichend sei und damit weder die Rechtsverteidigung der Beklagten Erfolg habe, noch die von diesen widerklagend geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt sind. Nur dies war mit dem Hinweis, den Verkündungstermin abzuwarten, gemeint, ohne dass es der anwaltlich vertretenen Partei abgeschnitten war, sich gleichwohl weiter zur Sache zu äußern. Durch den in dieser Zeit von den Beklagten gemachten näheren Darlegungen kann der Klägerin kein Nachteil entstanden sein. Weiterer Vortrag war zulässig und wurde der Klägerin zur Kenntnis gebracht, ohne dass ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, abgeschnitten wurde.
Bei dem Anruf des Beklagtenvertreters nach dem Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2012 ging es, worauf die Kammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, ausschließlich um die verfahrenstechnische Frage, ob sich die Auflage des Gerichts durch den zwischenzeitlich abgereichten Schriftsatz erledigt hat. Mit der - schriftlichen und an beide Parteien gerichteten - Antwort darauf, hat das Gericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich von der Beklagtenseite in diesem Telefonat hat „umstimmen lassen“, sondern dass es nach Vorlage weiterer Listen die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Frage der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrages unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages jetzt neu würdigt. Auch dies liegt in der Natur des Zivilprozesses und kann bei einer der Parteien nicht zu vernünftigen Zweifeln an der Unparteilichkeit des Richters führen. Aus gleichen Gründen ergibt sich aus dem nach Anhörung der Klägerin erlassenen Beweisbeschluss nicht der Anschein, der Richter sei voreingenommen.
Schließlich ergibt sich auch aus der Beurteilung der Sache durch den Richter, insbesondere seiner Auffassung, die neu vorgelegten Listen würden nunmehr den Hinweisen in dem Beschluss vom 6. Juni 2012 genügen, kein Befangenheitsgrund. Wenn ein Richter im Verfahren seine Rechtsansicht darlegt und dabei eine von der Parteimeinung abweichende Auffassung vertritt, muss dies von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Rechtsansichten der sich streitenden Parteien für richtig halten kann (KG, MDR 1999, 253). Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung oder Rechtsauffassung ist allein einem eventuellen Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist dagegen weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasster Richter oder der Rechtsmittelinstanz zu stellen (KG, KGR 2005, 140 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2007 - 1 W 3/07; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42, Rdnr. 26, m. w. N.). Das Ablehnungsverfahren dient vielmehr allein dazu, die Beteiligten vor Parteilichkeit zu bewahren. Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht getroffen worden seien.
Letztlich ergeben sich auch bei einer Gesamtschau aller angeführten Gründe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kammervorsitzende der Klägerin gegenüber nicht unparteilich ist. Wie ausgeführt sind weder Verfahrensfehler festzustellen, noch Umstände, aus denen sich ein „ständiges Wohlwollen“ gegenüber den Beklagten ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 39, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).