Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 25.07.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 36.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 6 Abs 1 S 3 Var 1 BauO BE, § 34 Abs 1 BauGB |
Bei einer notwendigen (einseitigen) Grenzbebauung im unbeplanten Innenbereich besteht kein Anspruch des Grundstücksnachbarn auf die Wahl der für ihn günstigeren Standortalternative für das Bauvorhaben an der anderen Grundstücksgrenze
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Ihr gemeinschaftliches Eigentum ist das Grundstück P...6... in Berlin-Weißensee. Das Nachbargrundstück P...7..., das der Beigeladenen gehört, grenzt westlich an dieses Grundstück an. Beide Grundstücke liegen an der P... etwa in der Mitte zwischen der westlich verlaufenden P... und der östlich verlaufenden A... Sie sind jeweils 90 m tief und im vorderen Bereich mit denkmalgeschützten Villen aus der Zeit vor 1900 bebaut. Die Villa der Beigeladenen ist freistehend, während die auf gleicher Höhe stehende Villa der Antragstellerin einseitig an die Grundstücksgrenze angebaut ist. Nördlich und nordöstlich der hinteren Grundstücksgrenzen dieser Grundstücke befinden sich die Grundstücke und Einrichtungen der S...-Stiftung, die sich quer nahezu durch den Baublock ziehen. Der südlich davon zwischen der P... der A... und der P... gelegene Bereich ist unbeplant. Entlang der P... befindet sich eine weitgehend geschlossene Blockrandbebauung. Diese ist nur auf den Grundstücken P...4... unterbrochen. Soweit die Grundstücke in diesem Bereich eine rückwärtige Bebauung aufweisen, ist diese nach dem in den Akten befindlichen Flurkartenauszug (Bl. 22 d.A.) grenzständig, in einem Fall nur (P...) nur grenznah.
Das Grundstück der Antragstellerin ist außer mit der Villa im vorderen Bereich noch mit einem etwa 25 m langen, dreigeschossigen Bürogebäude bebaut. Dieses befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze etwa 9 m hinter der Villa. Die Fassade des Bürogebäudes mit der Fensterfront ist dem Grundstück der Beigeladenen zugewandt. Die Antragstellerin wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. April 2010 für die Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes an der ihr zugewandten östlichen Grundstücksgrenze. Dort soll ein insgesamt 56 m langes Gebäude etwa auf gleicher Höhe wie das Bürogebäude der Antragstellerin errichtet werden. Dieses soll sich bis nahezu an die hintere Grundstücksgrenze erstrecken und aus einem etwa 16 m langen grenzständigen Gebäudeteil (Wohnhaus) sowie einem sich anschließenden 40 m langen Gebäudeteil (Reihenhauswohnanlage) bestehen, der einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin einhält.
Den auf die 16 m lange grenzständige Bebauung (Wohnhaus) beschränkten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2010 zurückgewiesen. Unter Würdigung des aus dem baulichen Bestand in der näheren Umgebung ableitbaren bauplanungsrechtlichen Maßstabs ist es zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der zahlreichen grenzständigen baulichen Anlagen im hinteren Teil der Grundstücke in diesem Bereich bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf, so dass auch auf dem Grundstück der Beigeladenen eine grenzständige Bebauung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln bauordnungsrechtlich zulässig sei. Einen Anspruch auf eine Standortverlegung der geplanten Bebauung an die der Antragstellerin abgewandte westliche Grundstücksgrenze habe diese nicht. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verstoßen. Auch denkmalschutzrechtlich bestehe kein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Antragstellerin macht geltend, dass sich der bauplanungsrechtlich maßgebende Rahmen der Umgebungsbebauung allein aus den Grundstücken P...3... ergebe, auf die das Bauvorhaben wegen möglicher Sichtbeziehungen nur ändernde Wirkung habe. Auf den Grundstücken P...4... befände sich rückwärtig jeweils eine beidseitige Grenzbebauung an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nur das Grundstück der Beigeladenen sei rückwärtig noch unbebaut. Auf dem Grundstück P...8... werde dann erst die gemeinsame Grenzbebauung wieder aufgenommen. Auf dem Grundstück ...das an das Grundstück der Beigeladenen angrenze, stehe bereits ein Gebäude in geringem Abstand von der Grundstücksgrenze. Der Antragsgegner wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Wahl der an der westlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen bestehenden Standortalternative zu verlangen. Hierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass sie – Antragstellerin - aufgrund der an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze bereits vorhandenen Bebauung keine Möglichkeit mehr habe, noch an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Beigeladenen anzubauen. Schließlich gelte der Grundgedanke der Vermeidung einseitiger Grenzbebauungen auch im Land Berlin. Dass trotz des vorhandenen Alternativstandorts an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze die die nachbarschaftlichen Belange am meisten störende Planungsvariante gewählt und genehmigt worden sei, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die geplante Anordnung des Baukörpers führe nicht nur dazu, dass ein 11 m hoher fensterloser Bauriegel gegenüber ihrem rückwärtigen Gebäude entstehe, der optisch eine Mauerwirkung zur Folge habe, sondern es seien auch Konflikte vorprogrammiert, die aufgrund der temporären Inanspruchnahme ihres Grundstücks für Handwerkerarbeiten an der Rückwand des Gebäudes auftreten würden. Hinzu komme die Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Villa auf ihrem Grundstück. Die Villen auf den Grundstücken P...6... seien als Residenzen mit sich anschließenden parkähnlichen Grün- und Freiflächen errichtet worden. Diese Situation werde durch das Bauvorhaben der Beigeladenen verändert. Die quaderförmige Baumasse erdrücke optisch die deutlich kleinere Villa auf ihrem Grundstück. Die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde habe sich nur mit der denkmalgeschützten Villa auf dem Grundstück der Beigeladenen befasst.
Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen. Auf die Ausführungen in den jeweiligen Schriftsätzen vom 10. November 2010 wird Bezug genommen.
Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2010 ist zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 entschieden worden. Diesen Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin mit der Klage zum Aktenzeichen VG 13 K 182.10 angefochten.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin kann einen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen weder auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts noch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB stützen.
1. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Vorhaben der Beigeladenen nicht die Nachbarrechte der Antragstellerin, weil nach den planungsrechtlichen Vorschriften an eine seitliche Grundstücksgrenze angebaut werden muss (notwendige Grenzbebauung, § 6 Abs. 1 Satz 3 1.Var. BauO Bln). Dies ergibt sich nicht aus ausdrücklichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, weil es sich um einen unbeplanten Innenbereich handelt. Entsprechende Maßstäbe können nur aus der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden, das Grundstück der Beigeladenen prägenden näheren Umgebung anhand der faktisch vorhandenen Bebauung abgeleitet werden. Auf diese Weise können sich aus der räumlichen Lage der baulichen Anlagen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen hinsichtlich der Bauweise Merkmale ermitteln lassen, aus denen die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen ohne Einhaltung von Abstandsflächen ableitbar ist.
Im vorliegenden Fall geht die maßstabbildende Kraft im Hinblick auf die zulässige Bauweise in dem südlich der Grundstücke der S... gelegenen Bereich zwischen P... und A... von den - bis auf die freistehende Villa der Beigeladenen - ausnahmslos grenzständigen Bauten aus. Wie dem in den Akten befindlichen Flurkartenauszug (Bl. 22 d.A.) zu entnehmen ist, befindet sich auf den Grundstücken entlang der P... eine überwiegend geschlossene, teilweise aber auch eine einseitige und damit halboffene Bebauung, während die rückwärtigen baulichen Anlagen jeweils ausschließlich einseitig an die Grundstücksgrenzen angebaut worden sind. Im Falle der Grundstücke P... sowie P... befinden sich die jeweiligen grenzständigen Bauten an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. In diesem Bereich ergibt sich durch die einseitigen Anbauten das Bild einer faktischen halboffenen Bauweise, die wiederum eine Erscheinungsform der geschlossenen Bauweise ist. Anhand des Flurkartenauszugs kann zwar nicht beurteilt werden, inwieweit es sich bei den baulichen Anlagen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen eventuell nur um Nebenanlagen zu den straßenseitigen Gebäuden handelt, denen keine maßstabbildende Kraft zukommen würde, weil abstandsflächenrechtlich nur die Gebäude der Hauptnutzung für die Feststellung der faktischen Bauweise relevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - BRS 59 Nr. 79; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Auflage 2008, § 6 RNr. 26 m. w. N.). Der im Verwaltungsvorgang (dort Bl. 8 bis 10) befindlichen Fotodokumentation der Beigeladenen zum Vorbescheidsantrag ist jedoch zu entnehmen, dass sich zumindest in den grenzständigen Bauten der östlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegenen Grundstücke P... sowohl eine Wohn- als auch eine Gewerbenutzung befindet, so dass es sich um Gebäude der Hauptnutzung handelt, deren halboffene Bauweise prägend ist. Die früher bestehende - eventuell sogar einer isolierten bauplanungsrechtlichen Betrachtung („Mikrostandort“) zugängliche - Situation zweier aneinander grenzender Grundstücke mit Villenbebauung im vorderen Bereich und rückwärtigen großzügigen Grünflächen über die gesamte Grundstückstiefe hat die Antragstellerin selbst „aufgebrochen“, indem sie ein dreistöckiges Bürogebäude an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet hat und damit eine Vorbildsituation geschaffen hat, die die Beigeladene nunmehr aufgreifen kann, so dass diese Bauweise auch auf dem sich unmittelbar anschließenden Grundstück P... zulässig ist. Dort muss jedenfalls bis zur faktischen hinteren Baugrenze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 1. Var. BauO Bln an eine Grundstücksgrenze angebaut werden. Einer weiteren Klärung, ob es sich bei den rückwärtigen Bauten auf den Grundstücken westlich des Grundstücks der Beigeladenen nur um Nebenanlagen handeln könnte, bedarf es danach nicht mehr. Denn sollte es sich um Gebäude der Hauptnutzung handeln, würde der aus der Umgebungsbebauung bereits ermittelte Befund lediglich bestätigt, wenn nicht, wäre deren Bauweise ohnehin abstandsflächenrechtlich irrelevant.
Ob die halboffene Bauweise darüber hinaus zwingend in der Form auszuführen ist, dass die jeweiligen grenzständigen baulichen Anlagen auf einer gemeinsamen Grenze zusammengebaut werden müssen, d.h. jeweils angebaut werden muss, bedarf keiner Klärung, weil eine solche Situation auf dem Grundstück der Beigeladenen weder im Verhältnis zu dem Grundstück P... noch im Verhältnis zu dem Grundstück P... besteht und auch nicht herstellbar ist, da die jeweils auf den Nachbargrundstücken schon vorhandenen baulichen Anlagen entweder nicht oder nicht unmittelbar an der Grenze zu dem Grundstück der Beigeladenen stehen. Im Übrigen ist auch die straßenseitige Bebauung auf dem Grundstück P... und dem Grundstück P...in halboffener Bauweise ausgeführt, ohne dass ein Anbau von der anderen Grundstücksseite erfolgt oder auch nur zu erwarten wäre, da die dortige „Anschlussbebauung“ abschließend gestaltet ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) die in der Vorgängerfassung vom 3. September 1997 (GVBl. S 421, 512) noch enthaltenen Instrumente zur Korrektur der bauplanungsrechtlichen Vorgaben über die Bauweise (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BauO Bln a.F.), wonach die Baugenehmigungsbehörde z.B. im Falle eines bereits bestehenden grenzständigen Anbaus trotz geltender offener Bauweise verlangen konnte, dass angebaut werden muss, aus kompetenzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht mehr übernommen (vgl. hierzu Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., RNr. 21 m. w. N.). Dementsprechend kann die Wahl einer anderen Standortalternative auch nicht „über" das Rücksichtnahmegebot von der Antragstellerin eingefordert werden. Die Auswahl des geeignet erscheinenden Standorts an der Grenze obliegt prinzipiell dem Bauherrn, soweit nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Bauplanungsrechts oder auch des Bauordnungsrechts, dem Grenzen setzen. Der gewählte Standort kann allenfalls in außergewöhnlichen Situationen Rechte des Nachbarn beeinträchtigen. In allen anderen Fällen ist es unerheblich, ob für das Bauvorhaben ein anderer, aus der Sicht des Nachbarn geeigneterer Standort auf dem Grundstück vorhanden ist. Ein Bauherr ist weder gezwungen, sein Bauvorhaben in den Abstandsflächen eines anderen Gebäudes unterzubringen noch an eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Bebauung oder ein sonstiges Gebäude anzubauen, sondern kann den Standort in den vorgenannten rechtlichen Grenzen wählen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - OVG 10 N 49.08 -; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., RNr. 90). Die von der Antragstellerin gegen den Standort angeführten potentiellen Konflikte aufgrund der Grenzständigkeit, die dadurch entstehen könnten, dass bei späteren Instandhaltungsarbeiten eventuell eine vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks erforderlich sein könnte, stellt keine außergewöhnliche Situation im vorgenannten Sinne dar. Zivilrechtliche Konflikte dieser Art regelt das Berliner Nachbarrechtsgesetz.
Hinsichtlich des geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruchs wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die in dem Verwaltungsvorgang (Bl. 37 VV) befindliche Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht deshalb ohne Belang, weil sie sich nur auf die denkmalgeschützte Villa auf dem Grundstück der Beigeladenen bezieht. Vielmehr hatte die Untere Denkmalschutzbehörde in der Stellungnahme zu dem Bauvorhaben erkannt, dass es sich bei den beiden benachbarten denkmalgeschützten Villen um ein Ensemble handelt. Die vorherige Prüfung der Ausführung des Bauvorhabens durch die Untere Denkmalschutzbehörde sowie die von dem Stadtplanungsamt in seiner Stellungnahme zu dem Bauvorhaben geforderte und hinsichtlich der Einzelheiten bereits konkretisierte Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes „Weißensee Süd“ im Bezirk Weißensee von Berlin vom 6. November 1996 (GVBl. S. 492) sind in der Baugenehmigung vom 14. April 2010 im Wege der Auflage gesichert. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Errichtung des Bürogebäudes hinter der denkmalgeschützten Villa auf ihrem Grundstück P... selbst die Maßstäbe gesetzt, die sie im Falle der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück P... mit dem vorliegenden Verfahren bekämpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt, weil diese im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10. November 2010 einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).