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Wassergebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 01.11.2012
Aktenzeichen VG 6 K 428/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 59 aF WasG BB, Art 3 Abs 1 GG, § 6 KAG BB, § 50 Abs 3 WHG

Leitsatz

1. Die Zulässigkeit von nicht linearen (degressiven oder progressiven) Gebührenstaffelungen muss sich zunächst (bundesrechtlich) an dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit messen lassen. Der Gleichheitssatz i. V. m. dem Äquivalenzprinzip fordert, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG (und dem Äquivalenzprinzip) lässt sich allerdings kein absoluter Vorrang des Prinzips der Leistungsproportionalität im Sinne einer Orientierung an der Leistungsmenge gegenüber dem Prinzip der Kostenproportionalität im Sinne einer Orientierung an den mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip belassen vielmehr dem Satzungsgeber die Freiheit, die Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert vorzunehmen.

2. Landesrechtlich kommt es nach der durch § 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 KAG vorgeschriebenen Bemessung der Benutzungsgebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 KAG jedoch ? vorbehaltlich der in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG für Grundgebühren getroffenen Regelung - grundsätzlich auf die bezogene Leistung bzw. Leistungsmenge und damit auf Unterschiede bei der Leistung, nicht demgegenüber bei der Kostenverursachung im Einzelfall an (sog. Grundsatz der Leistungsproportionalität. Je nach Sachlage kann als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme aber auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommen, so dass der Umfang und die Qualität bzw. Art einer Leistung (Art und Umfang der Inanspruchnahme), mithin also der für die Bemessung der Gebühr (mit)entscheidende Wert derselben, durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt werden und die Kosten der Benutzung daher ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen können. Daher kann es etwa gerechtfertigt sein, im Sinne einer Kostenproportionalität eine Abnahme (Degression) des Gebührensatzes zu regeln, wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer steigen. Einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung einer degressiven Ausgestaltung von Gebührensätzen für die Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung kann es danach darstellen, wenn die Kosten, die für den Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage anfallen, ab einem bestimmten Umfang der Inanspruchnahme durch Abnahme von Wasser bzw. Zuführung von Schmutzwasser sinken, mithin einer Gebührendegression auch eine Kostendegression auf Seiten des Aufgabenträgers korreliert.

3. Die Rechtfertigung einer Gebührendegression unter den genannten Voraussetzungen kann aber nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs)menge berechtigterweise von relativ schwächer (mit) steigenden Kosten gesprochen werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig sind und demzufolge eine große Leistungsmenge bzw. steigende Anzahl der Benutzungsfälle keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen können. Eine Rechtfertigung für eine degressive Gebührengestaltung besteht dann unter dem Aspekt der Kostenproportionalität gerade nicht wenn etwa die Gesamtkosten der Einrichtung durch die Bereitstellung der Anlage unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung anfallen und jedem Benutzungsfall letztlich ein gleich großer Anteil der Fixkosten zuzurechnen ist, gilt der Umstand, dass sich der jedem Benutzungsfall kalkulatorisch zuzurechnende Anteil der Fixkosten mit steigender Zahl der Benutzungen verringere, für jeden einzelnen Benutzungsfall gleichermaßen und nicht für den die Einrichtung umfangreicher in Anspruch nehmenden Benutzer in einem besonderen, eine Privilegierung durch eine Gebührendegression rechtfertigenden Maße.

4. Wenn ein Einrichtungsträger neben einer vom konkreten (Frischwasser-)Verbrauch abhängigen Mengen-/Arbeits-/Zusatzgebühr eine Grundgebühr erhebt, ist für eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Wassergroßverbraucher im Unterschied zu den ?sonstigen? Gebührenpflichtigen große Kapazitäten der Wasserversorgungseinrichtung bzw. der Kanalisation sowie der Kläranlage gleichmäßig ausnutzen, so dass die bloßen Vorhaltekostenanteile in Bezug auf diese Ein-richtung reduziert sind zudem allenfalls im Rahmen der Grundgebühr, nicht jedoch im Rahmen der Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr Raum. Dies gilt auch dann, wenn nicht sämtliche Vorkostenanteile über die Grundgebühr abgedeckt, sondern zum Teil über die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr umgelegt werden.

Tenor

Der Trinkwassergebührenbescheid vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.-Straße in H.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich vorgenannten Grundstückes für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu Trinkwassergebühren hin Höhe von 204,27 Euro heran. Ferner wurden in dem genannten Gebührenbescheid für das Abrechnungsjahr 2011 insgesamt 6 Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 42,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus. Die Grundgebühr für das Trinkwasser habe sich gegenüber der Erhöhung ab Mai 2010 nochmals ab dem Jahr 2011 um 4,83 Euro/Monat, also 56,16%, erhöht. Da sein Trinkwasserverbrauch im Jahre 2010 nur geringfügig gegenüber 2009 gestiegen sei, zweifelhaft, ob diese Erhöhung rechtens sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 dem Kläger zugestellt am 5. Mai 2011 zurück.

Mit seiner am 20. Mai 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus: Es werde bestritten, dass dem Beklagten rechtswirksame Satzungen zur Seite stünden. Es sei zudem vollkommen unklar, wie die Erhöhung der Zählergebühr und die Herabsetzung der Verbrauchsgebühr rechnerisch begründet sein sollen.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß)

den Trinkwassergebührenbescheid vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Das Vorbringen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Satzungen und der Kalkulation des Gebührensatzes sei völlig unsubstantiiert. Es bleibe dem Kläger unbenommen, sowohl die Satzungsunterlagen als auch die Gebührenkalkulation(en) einzusehen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Ferner konnte die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten auch hiermit einverstanden sind.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem angefochtenen Gebührenbescheid fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Sämtliche vom Beklagten eingereichten Gebührensatzungen sind unwirksam oder scheiden aus sonstigen Gründen als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid aus.

Als unwirksam erweist sich zunächst der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 27. Mai 2010 (BGWAS 2010), die im Amtsblatt für den Landkreis vom 3. Juni 2010 veröffentlicht wurde, und am 4. Juni 2010 in Kraft getreten ist (vgl.§ 20 Abs. 1 BGWAS 2010) und auf die der Beklagte den angefochtenen Bescheid (ausschließlich) stützt, obwohl sie den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum nicht vollständig umfasst, so dass sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid nicht (vollständig) zu tragen vermag.

Die BGWAS 2010 ist in ihrem gebührenrechtlichen Teil jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihr eine wirksame Maßstabsregelung als Satzungsmindestbestandteil im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlt. Die in § 11 der BGWAS 2010 enthaltenen Regelungen zur Mengengebühr halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; ihre Unwirksamkeit führt zur Unwirksamkeit auch der in § 10 BGWAS 2010 enthaltenen Regelungen zur Grundgebühr.

Gemäß § 11 Abs. 1 BGWAS 2010 wird das entnommene Wasser (der Wasserverbrauch) durch Wasserzähler gemessen (Satz 1). Die Mengengebühr bemisst sich nach der auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen aus der Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes entnommenen, in Kubikmeter gemessenen Menge Wasser (Satz 2). In § 11 Abs. 3 BGWAS 2010 ist sodann bestimmt, dass die Mengengebühr, gestaffelt nach der jährlich verbrauchten Wassermenge, wie folgt abgerechnet wird:

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

1,92 Euro/m³ (brutto)

Staffel 2:

15.001 bis 100.000 m³/Jahr

 1,71 Euro/m³ (brutto)

Staffel 3:

100.001 bis 200.000 m³/Jahr

1,20 Euro/m³ (brutto)

Staffel 4:

200.001 bis 300.000 m³/Jahr

0,62 Euro/m³ (brutto)

Staffel 5:

300.001 bis 400.00 m³/Jahr

0,28 Euro/m³ (brutto)

Staffel 6

mehr als 400.000 m³/Jahr

0,23 Euro/m³ (brutto)

Diese degressive Staffelung der Gebührensätze in Abhängigkeit von der entnommenen Wassermenge ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt jedenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität.

Die Zulässigkeit von nicht linearen (degressiven oder progressiven) Gebührenstaffelungen muss sich zunächst (bundesrechtlich) an dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin verankerten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit messen lassen. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bedeutet nach allgemeiner Auffassung die Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleiche Fälle gleich und ungleiche ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz i. V. m. dem Äquivalenzprinzip (vgl. hierzu Kluge, KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 323 ff.) fordert, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Bundesrecht fordert allerdings nicht, dass der Ortsgesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung des Maßstabs Ermessen zukommt, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten bzw. der Wirklichkeit am nächsten kommenden Maßstab anwendet. Dem Ortsgesetzgeber ist vielmehr bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, in den Grenzen des Willkürverbotes ein weiter (Ermessens-)Spielraum belassen, innerhalb dessen er neben den besonderen örtlichen Verhältnissen auch die Praktikabilität des Maßstabes berücksichtigen darf. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt. Unterschiedliche Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. 3. 1980 – 1 BvR 121, 122/76 –, BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Beschl. vom 12. 8. 1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 16. 9. 1981 – 8 C 48.81 -, NVwZ 1982 S. 622; Urt. vom 25. 8. 1982 – 8 C 54.81 –, KStZ 1983 S. 49; Urt. vom 19. 9. 1983 – 8 B 117.82 -, KStZ 1984 S. 11; Urt. vom 30. 11. 1984 – 8 C 63 und 73.83 -, KStZ 1985 S. 107; Beschl. vom 25. 3. 1985 – 8 B 11.84 –, KStZ 1985 S. 129; Urt. vom 15. 7. 1988 – 7 C 5.87 -, DVBl. 1989 S. 423; Beschl. vom 28. 3. 1995 – 8 N 3/93 –, zit. nach juris; Urt. vom 25. 8. 1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109 S. 272; Urt. vom 19. 1. 2000 – 11 C 5.99 -, Buchholz 451.211 GtA Nr. 2; Beschl. vom 5. 11. 2001 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002 S. 217; Beschl. vom 27. 5. 2003 – 9 BN 3/03 -, NVwZ- RR 2003 S. 774). Aus Art. 3 Abs. 1 GG (und dem Äquivalenzprinzip) lässt sich allerdings kein absoluter Vorrang des Prinzips der Leistungsproportionalität im Sinne einer Orientierung an der Leistungsmenge gegenüber dem Prinzip der Kostenproportionalität im Sinne einer Orientierung an den mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip belassen vielmehr dem Satzungsgeber die Freiheit, die Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert – d. h. mit Blick auf die durch die einzelne Benutzung verursachten Kosten – vorzunehmen, also eine Differenzierung nach Leistungsaspekten ggf. zu unterlassen, etwa wenn diesen gebührenrechtlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Für die Bemessung gestaffelter Benutzungsgebühren kommen daher – aus bundesrechtlicher Sicht – als sachgerechte Kriterien sowohl die durch die Benutzung verursachten Kosten (Prinzip der Kostenproportionalität) als auch Art und Umfang der Benutzung (Grundsatz der Leistungsproportionalität) in Betracht. Dabei steht es – mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben – im Ermessen des Satzungsgebers, ob er sich für das eine oder für das andere Bemessungskriterium oder für die Verbindung beider Bemessungskriterien entscheidet, solange insgesamt nach den Bemessungskriterien noch von einer sachgerechten Verknüpfung der Leistung und der Gebührenhöhe auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. 11. 1984 – 8 C 37.82 –, KStZ 1985 S. 107; Urt. vom 21. 10. 1994 – 8 C 21/92 –, NVwZ-RR 1995 S. 348 für die Erhebung von Abfallgebühren; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 25. 3. 1982 – 2 S 1378/81 –, KStZ 1982 S. 213; Beschl. vom 7. 5. 1984 – 2 S 2877/83 –, ESVGH 34, 274, 279; Beschl. vom 1. 7. 1987 – 2 S 3278/85 –, VBlBW 1988 S. 142; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 672).

Landesrechtlich kommt es nach der durch § 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 KAG vorgeschriebenen Bemessung der Benutzungsgebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 KAG jedoch – vorbehaltlich der in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG für Grundgebühren getroffenen Regelung, die ausnahmsweise auch eine (ausschließliche) Berücksichtigung des Maßes der Kostenverursachung zulässt – grundsätzlich auf die bezogene Leistung bzw. Leistungsmenge und damit auf Unterschiede bei der Leistung, nicht demgegenüber bei der Kostenverursachung im Einzelfall an (sog. Grundsatz der Leistungsproportionalität; vgl. zu diesem und seiner landesrechtlichen Verankerung Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.). Das Landesrecht schreibt mithin – in bundesrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschl. vom 3. 5. 1994 – 8 NB 1.94 –, DVBl. 1994 S. 820) – im Grundsatz eine streng leistungsbezogene bzw. leistungsmengenproportionale Gebührenbemessung vor, die allein auf die gleichwertige oder unterschiedliche Leistung abzustellen hat, die dem einzelnen Benutzer erbracht wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle im Gebiet des Einrichtungsträgers dies geschieht, aber auch grundsätzlich unbeeinflusst davon, was etwa die Herstellung verschiedener Teilanlagen gekostet hat und mit welchem Kostenaufwand sie betrieben werden müssen. Die demnach erforderliche Leistungsproportionalität der Gebühren verlangt eine Bemessung rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen Leistungsbeziehung, schließt – vorbehaltlich der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – grundsätzlich – sofern dem nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt – eine Orientierung auch an den im Einzelfall verursachten Kosten aus und verbietet es, bei nach Art und Umfang gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (allein) wegen der unterschiedlichen Höhe der dabei anfallenden Kosten unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 78/00.NE –, S. 24 f. des E. A.; insoweit nicht abgedruckt in KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22. 8. 2003 – 2 D 10/02.NE -, MittStGB 2002 S. 477, 480; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 1. 12. 2005 – 9 A 3.05 –; Urt. vom 6. 6. 2007 – 9 A 77.05 –, S. 10 f. des E. A.; zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. 4. 2004 – 9 A 2522/03 –, NVwZ-RR 2005 S. 280; Urt. vom 24. 11. 1999 – 9 A 6065/96 –, NVwZ-RR 2000 S. 708; OVG Niedersachsen, Urt. vom 29. 11. 1996 – 9 L 7311/94 –; Urt. vom 24. 2. 1997 – 3 K 281/94 –, NdsVBl. 1997 S. 176, 178; Hessischer VGH, Urt. vom 28. 7. 1977 – V OE 34/70 –, HSGZ 1979 S. 84, 85). Zu beachten ist allerdings, dass sich der Umfang (und unter Umständen auch die Qualität) einer Leistungserbringung – ungeachtet der Spezialregelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – nicht völlig losgelöst von kostenmäßigen Gesichtspunkten beurteilen lassen. Vielmehr kann der Umfang einer Leistung bzw. ihre Qualität im Sinne eines Wertes, welcher der Leistungserbringung im Geschäftsverkehr regelmäßig beigemessen wird, umso höher sein, je mehr Kosten für die Leistungserbringung aufgewendet werden müssen und umso geringer, je niedriger der Kostenaufwand ist. Mit anderen Worten: Je nach Sachlage kann als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommen, so dass der Umfang und die Qualität bzw. Art einer Leistung (Art und Umfang der Inanspruchnahme), mithin also der für die Bemessung der Gebühr (mit)entscheidende Wert derselben, durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt werden und die Kosten der Benutzung daher ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen können. Daher kann es etwa gerechtfertigt sein, im Sinne einer Kostenproportionalität eine Abnahme (Degression) des Gebührensatzes zu regeln, wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer steigen. Im Falle einer Kostendegression bei zunehmender Leistungsmenge können dann ermäßigte Gebührensätze oder „Mengenrabatte“ geregelt werden. Für das Vorliegen eines solchen Tatbestandes ist der Einrichtungsträger darlegungs- und ggf. materiell beweispflichtig. Während lineare und proportionale Gebührenstaffelungen grundsätzlich zulässig sind, sind degressive (wie progressive) Gebührenstaffelungen rechtfertigungsbedürftig und im Zweifel unzulässig. Insbesondere wird dem Satzungsgeber an keiner Stelle des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb von Leistungs- oder Kostenorientierung liegende Zwecke für die Bemessung von Benutzungsgebühren heranzuziehen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 8. 2002, a.a.O. S. 477, 480 für eine degressive Staffelung von Grundgebührensätzen bei der Wahl des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 1. 12. 2005 – 9 A 3.05 –, S. 20 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 673 m.w.N.; zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urt. vom 20. 11. 1989 – 9 L 80/89 – NST-N 1990 S. 82; Beschl. vom 19. 7. 1999 – 9 M 2622/99 –, NdsVBl. 2000 S. 68; Hessischer VGH, Beschl. vom 21. 6. 1996 – 5 TG 1230/96 –, ESVGH 46, 319; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 24. 6. 2008 – 1 M 54/08 -, zit. nach juris., Rn. 15; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 689). Einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung einer degressiven Ausgestaltung von Gebührensätzen für die Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung kann es danach – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (Erhebung von Grundgebühren), also soweit es – wie hier - um die Erhebung von Mengen-/Zusatz-/Arbeitsgebühren bzw. einheitlichen, nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen Gebühren geht - darstellen, wenn die Kosten, die für den Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage anfallen, ab einem bestimmten Umfang der Inanspruchnahme durch Abnahme von Wasser bzw. Zuführung von Schmutzwasser sinken, mithin einer Gebührendegression auch eine Kostendegression auf Seiten des Aufgabenträgers korreliert (vgl. für die Kosten der Schmutzwassereinleitung etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 13. 7. 1970 – II A 1357/68 –, OVGE 25, 277, 285 f.; Barocka, KStZ 1964 S. 129; Dedy, StGR 1994 S. 152, 156; Cosack, Kommunale Abwasserbeseitigung und Abgabenerhebung, 2003, S. 271; ders. KStZ 2012 S. 29).

Gemessen an vorstehenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben für die Gebührenbemessung ist die in Rede stehende Gebührenstaffelung weder mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar noch hat der insoweit – wie ausgeführt – materiell darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den Nachweis erbracht, dass sie den Anforderungen des landesrechtlichen Grundsatzes der Leistungsproportionalität genügt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. September 2012 ausgeführt, die gebührenfähigen Kosten der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs- bzw. öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bestünden zu einem sehr hohen Anteil – zwischen 70 und 80 % - aus Fixkosten, vor allem aus Abschreibungen und Zinsen. Diese Fixkosten fielen unabhängig davon, ob im Jahr 500.000 m³ Wasser mehr oder weniger „verkauft“ bzw. die entsprechende Schmutzwassermenge mehr oder weniger entsorgt werde, in gleicher Höhe an. Die Fixkosten belasteten den einzelnen Gebührenzahler umso weniger, auf je mehr Kubikmeter Wasser bzw. Schmutzwasser sie sich verteilten. Angesichts der demografischen Entwicklung im Verbandsgebiet liege es im Interesse aller Gebührenpflichtigen, dass der Verband möglichst viel Wasser „verkaufe“ bzw. Schmutzwasser entsorge, um Gebührenerhöhungen möglichst zu vermeiden. Wasser- bzw. abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe richteten ihre Ansiedlung bzw. ihren Verbleib im Verbandsgebiet nicht zuletzt an der Höhe der Wasser- bzw. Schmutzwassergebühren aus. Eine Erhöhung der Mengengebühren für die Großverbraucher hätte einen weiteren Rückgang der „verkauften“ Wasser- bzw. entsorgten Schmutzwassermengen und damit weitere Gebührenerhöhungen für alle Gebührenschuldner zur Folge.

Diese Ausführungen tragen die in Rede stehende degressive Gebührenstaffelung weder in bundes- noch in landesrechtlicher Hinsicht.

Eine Degression der Kosten der Einrichtung kann insoweit zwar etwa möglicherweise – ohne dass dies abschließend zu entscheiden wäre - bei einer Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungseinrichtung nicht nur in Bezug auf eine Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, sondern auch bei der Erhebung einer einheitlichen, nicht in eine Grundgebühr und eine Verbrauchs-/Mengen-/Zusatzgebühr aufgeteilten, Gebühr daraus folgen, dass Wassergroßverbraucher oder Schmutzwassergroßeinleiter im Unterschied zu den „sonstigen“ Gebührenpflichtigen große Kapazitäten der Kanalisation sowie der Kläranlage bzw. der Wasserversorgungseinrichtung gleichmäßig ausnutzen, so dass die bloßen Vorhaltekostenanteile in Bezug auf diese Einrichtung reduziert sind.Die von der mengenmäßigen Belastung der Einrichtung nicht abhängigen Fixkosten können sich insoweit auf eine größere Zahl von Leistungseinheiten verteilen, so dass Großverbraucher bzw. -einleiter in besonderem Maße den Leistungspreis drücken: Im Ergebnis führt dies zu geringeren Ent- bzw. Versorgungskosten pro Kubikmeter Abwasser/Wasser. Dies wiederum könnte sich auf die Aufwendigkeit der Leistungserstellung und den dadurch vermittelten Umfang der Leistung auswirken. Dieser Umstand könnte möglicherweise eine degressive Gebührenstaffelung unter Berücksichtigung der reduzierten Vorhaltekostenanteile rechtfertigen und daher die Zulässigkeit einer degressiven Gebührenstaffelung sowohl in bundes- als auch in landesrechtlicher Hinsicht begründen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 678). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend vom Beklagten indes nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Die Rechtfertigung einer Gebührendegression unter den genannten Voraussetzungen kann nämlich – wenn überhaupt - nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs)menge berechtigterweise von relativ schwächer (mit) steigenden (Fix-)Kosten gesprochen werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig sind und demzufolge eine große Leistungsmenge bzw. steigende Anzahl der Benutzungsfälle keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen können. Eine Rechtfertigung für eine degressive Gebührengestaltung besteht dann unter dem Aspekt der Kostenproportionalität gerade nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 24. 6. 2008, a. a. O., zu nach steigender Benutzungshäufigkeit degressiv gestaffelten Kaibenutzungsgebühren). So liegen die Dinge unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten hier. Denn dieser hat ausgeführt, die die wesentlichen Kosten der Einrichtung ausmachenden Fixkosten fielen unabhängig davon, ob im Jahr 500.000 m³ Wasser mehr oder weniger „verkaufe“ bzw. die entsprechende Schmutzwassermenge mehr oder weniger entsorgt werde, in gleicher Höhe an. Die Fixkosten belasteten den einzelnen Gebührenzahler umso weniger, auf je mehr Kubikmeter Wasser bzw. Schmutzwasser sie sich verteilten. Damit scheidet aber eine Rechtfertigung, aus dem Gesichtspunkt der Verursachung niedrigerer Fixkosten mit steigender Benutzungshäufigkeit degressive Gebühren vorzusehen, aus. Denn wenn die Gesamtkosten der Einrichtung durch die Bereitstellung der Anlage unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung anfallen und jedem Benutzungsfall letztlich ein gleich großer Anteil der Fixkosten zuzurechnen ist, gilt der Umstand, dass sich der jedem Benutzungsfall kalkulatorisch zuzurechnende Anteil der Fixkosten mit steigender Zahl der Benutzungen verringere, für jeden einzelnen Benutzungsfall gleichermaßen und nicht für den die Einrichtung umfangreicher in Anspruch nehmenden Benutzer in einem besonderen, eine Privilegierung durch eine Gebührendegression rechtfertigenden Maße. Der Ansatz des Beklagten vermag daher schon aus diesem Grund weder eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Vereinbarkeit derselben mit dem landesrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität zu rechtfertigen.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, der Beklagte habe zum Ausdruck bringen wollen, dass bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs)menge von relativ schwächer (mit) steigenden (Fix-)Kosten auszugehen sei, trägt dies die Staffelung nicht. Denn wenn ein Einrichtungsträger – wie hier - neben einer vom konkreten (Frischwasser-)Verbrauch abhängigen Mengen-/Arbeits-/Zusatzgebühr eine Grundgebühr erhebt, ist für eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Wassergroßverbraucher im Unterschied zu den „sonstigen“ Gebührenpflichtigen große Kapazitäten der Wasserversorgungseinrichtung bzw. der Kanalisation sowie der Kläranlage gleichmäßig ausnutzen, so dass die bloßen Vorhaltekostenanteile in Bezug auf diese Einrichtung reduziert sind, allenfalls – ohne dass dies, wie gesagt, aus Anlass des vorliegenden Falles abschließend zu entscheiden wäre - im Rahmen der Grundgebühr, nicht jedoch im Rahmen der Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr Raum. Will ein Einrichtungsträger dem Umstand Rechnung tragen, dass Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entstehen und sich ggf. reduzieren, gibt insoweit – wie dargelegt - § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG – solange insgesamt noch von einer leistungsorientierten Gebühr gesprochen werden kann – ausdrücklich die Möglichkeit, gestaffelte Grundgebühren (auch) nach dem Maßstab der wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges sowie seinem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen, was gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG – wie dargelegt – grundsätzlich unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie beim Beklagten ausweislich der von ihm vorgelegten Kalkulationen offensichtlich der Fall - nicht sämtliche Vorkostenanteile über die Grundgebühr abgedeckt, sondern zum Teil über die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr umgelegt werden. Auch hier mag es zwar so sein, dass die bloßen Vorhaltekostenanteile in Bezug auf diese Einrichtung reduziert sind und sich dies auf die Aufwendigkeit der Leistungserstellung auswirkt. Dem ist bei dem gewählten Bemessungssystem aber – anders als möglicherweise bei einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen Gebührenerhebung (s.o.) – auch hier (allenfalls) über die Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG und nicht – wie der Beklagte dies getan hat – im Rahmen der Mengengebühr Rechnung zu tragen. Mengenrabatte sind im Rahmen der Ausgestaltung der Mengen-/Leistungsgebühr allein aus Gründen einer vorteilsgerechten Aufteilung der Fixkosten auf die Benutzer nicht zulässig, da sie sich letztlich als Subventionierung von Großverbrauchern darstellen, während es gerade Sinn und Zweck des Grundsatzes der Leistungsproportionalität ist, dass die Benutzer nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der Einrichtung gleichmäßig zu Gebühren herangezogen werden. Mengenrabatte wirken dieser gesetzgeberischen Zielsetzung entgegen. Eine Degression der Mengengebühren ist daher, jedenfalls – wie hier - sofern und solange (aus der Kalkulation oder aus sonstigen vom - insoweit, wie ausgeführt, darlegungspflichtigen - Beklagten vorgelegten, Unterlagen oder Berechnungen) nicht ersichtlich und sachlich nachvollziehbar ist, dass sich auch die sonstigen für die Mengengebühr relevanten Kosten mit steigender Leistungsmenge (teilweise) verhältnismäßig verringern und dies von Einfluss auf die Leistungserbringung ist, mit Blick auf die grundsätzliche landesrechtliche Vorgabe der leistungsproportionalen Gebührenbemessung unzulässig. Denn bei einer degressiven Gebührenstaffelung bleibt der Anstieg der Gebührenbelastung grundsätzlich unter dem Anstieg der Inanspruchnahme, so dass die Gebühren für eine höhere Inanspruchnahme niedriger ausfallen. Hierdurch werden in unzulässiger Weise insbesondere Großverbraucher bevorzugt werden, obgleich diese regelmäßig auch höhere Leistungen in Anspruch nehmen. Eine solche Bemessung verstößt auch gegen die sich bundesrechtlich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. dem Äquivalenzprinzip) ergebenden Bindungen, da eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe unter den geschilderten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben ist (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 679 ff.; zu § 6 KAG NW Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 376; zu § 5 NKAG OVG Niedersachsen, Urt. vom 24. 2. 1997 – 3 K 81/94 –, NdsVBl. 1997 S. 176, 178 und Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 754; zu Art. 8 BayKAG VGH Bayern, Beschl. vom 30. 7. 2003 – 23 ZB 03.1170 –, für die Abwasserentsorgung, wonach nur Unterschiede in der Art des abzuführenden Abwassers Leistungsunterschiede bewirken könnten; zu § 6 KAG SH OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 29. 10. 1991 – 2 L 144/91 –, NVwZ-RR 1993 S. 158; VG Schleswig, Urt. vom 30. 7. 1998 – 4 A 618/95 –, Gemeinde SH 1999 S. 208; so zutreffend auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zu § 6 KAG (VV-KAG), dort Nr. 14 vom 28. 12. 2010, Amtsbl. f. Bbg 2011 S. 98).

Soweit der Beklagte geltend macht, bei fehlender Gebührendegression würden sich Großverbraucher einen Standort außerhalb des Verbandsgebiets suchen, was wiederum eine Erhöhung der Gebühren nach sich zöge, da sich die Fixkosten auf weniger Kubikmeter Wasser bzw. Abwasser verteilten, vermag dies von vornherein die in Rede stehende Gebührenstaffelung zu rechtfertigen.Dem Satzungsgeber wird – wie ausgeführt - weder durch Bundesrecht noch an irgendeiner Stelle des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb von Leistungs- oder Kostenorientierung liegende Zwecke für die Bemessung von Benutzungsgebühren heranzuziehen; dass bei einer Reduzierung der Maßstabseinheiten die Benutzungsgebühren steigen, liegt in der Natur der Sache.

Ob in der nach Bundesrecht und § 6 KAG unzulässigen Gebührendegression zugleich ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 Nr. 5 BbgWG in der – hier noch maßgeblichen - bis zum Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33) am 20. Dezember 2011 (vgl. Art. 16 vorg. Gesetzes) gültigen Fassung bzw. § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG vorliegt (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 371, Rn. 614 und Rn. 681), bedarf keiner Entscheidung.

Erweist sich mithin die in der in Rede stehenden Satzung geregelte Mengengebühr als unwirksam, zieht dies die Unwirksamkeit der Satzung auch in Bezug auf die in ihr enthaltenen Bestimmungen zur Grundgebühr nach sich. Ist nämlich die Regelung des Gebührensatzes oder eines sonstigen Mindestbestandteils i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Mengen-/Verbrauchs-/Zusatzgebühr ungültig, führt dies stets zur Nichtigkeit auch der Regelung des Gebührensatzes bzw. der sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Grundgebühr. Bereits aus dem Wesen der Grundgebühr, mit der nur die verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Fix- oder Vorhaltekosten) vollständig oder anteilig umgelegt werden sollen, während die sonstigen – variablen oder durch die Grundgebühr nicht abgegoltenen invariablen – Kosten über die Zusatz- oder Arbeitsgebühr (Mengengebühr) finanziert werden, folgt, dass diese wirksam nur in Verbindung mit einer ebensolchen Arbeits- oder Zusatzgebühr erhoben werden kann. Denn wenn es einem Einrichtungsträger auch unbenommen bleibt, nur die Fixkosten einer Einrichtung zu kalkulieren und von vornherein nur über eine Gebühr umzulegen, so kann doch von einer Grundgebühr nicht mehr die Rede sein, wenn neben dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als Grundgebühr neben einer Zusatzgebühr konzipierte Gebühr daher nicht mehr nur eine Grundgebühr, sondern nunmehr die allein erhobene Gebühr darstellt. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB besteht insoweit zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr andererseits ein untrennbarer Verbund. In diesem Sinne bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) „neben“ der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG eine angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf und legt damit fest, dass die isolierte Erhebung einer Gebühr als Grundgebühr der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes zuwiderläuft und daher unzulässig ist. Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber – vorbehaltlich der Vereinbarkeit eines solchen Finanzierungsmodells mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG – nicht nur zu einer – gegebenenfalls nur die Fixkosten abdeckenden – Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind und die Satzung daher nichtig ist (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. nur Urt. vom 22. 8. 2002 – 2 D 10/02.NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 484; vom 18. 9. 2002 – 2 D 29/99.NE –, S. 15 f. des E. A.; vom 22. 1. 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB Bbg 2003 S. 255, 257; ferner VG Cottbus, Urt. vom 14. 6. 2007 – 6 K 1420/03 –, S. 31 f. des E. A.).

Ob im Bereich der leitungsgebundenen Wasserversorgung darüber hinaus auch § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BbgWG a.F. bzw. § 50 Abs. 3 WHG, der im Sinne einer unmittelbar - als Vorschrift einer bundesrechtlichen Vollregelung im Wege konkurrierender Gesetzgebung - verbindlichen bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) eingeführt wurde, die Erhebung einer Grundgebühr ohne gleichzeitige (wirksame) Erhebung einer Verbrauchsgebühr ausschließt (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 614), bedarf keiner Entscheidung.

Die zur BGWAS 2010 erlassene Änderungssatzung vom 30. November 2010, die die in Rede stehende Gebührenstaffelung im Übrigen nicht mehr enthält, geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere. Da sie erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der Satzung), hätte sie für die streitgegenständliche Veranlagung ohnehin außer Betracht zu bleiben.

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 13. November 2007 (BGWAS 2007).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen zur Mengengebühr stellen sich wie folgt dar:

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

1,92 Euro/m³ (brutto)

Staffel 2:

15.001 bis 100.000 m³/Jahr

 1,70 Euro/m³ (brutto)

Staffel 3:

100.001 bis 200.000 m³/Jahr

1,13 Euro/m³ (brutto)

Staffel 4:

200.001 bis 300.000 m³/Jahr

0,54 Euro/m³ (brutto)

Staffel 5:

300.001 bis 400.00 m³/Jahr

0,27 Euro/m³ (brutto)

Staffel 6

mehr als 400.000 m³/Jahr

0,23 Euro/m³ (brutto)

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die zur BGWAS 2007 erlassenen Änderungssatzungen vom 24. März 2009 und vom 4. Juni 2009 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen mit Inkrafttreten der BGWAS 2010, also für einen erheblichen Teil des hier in Rede stehenden Erhebungszeitraums, auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2010 ersichtlich sind(vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 29. 8. 2001 - 2 D 70/00.NE - S. 9 f. des E.A.; Urt. vom 3. 12. 2003 – 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 54).

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 5. Dezember 2006 (BGWAS 2006).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen zur Mengengebühr stellen sich wie folgt dar:

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

1,92 Euro/m³ (brutto)

Staffel 2:

15.001 bis 100.000 m³/Jahr

 1,89 Euro/m³ (brutto)

Staffel 3:

100.001 bis 200.000 m³/Jahr

1,13 Euro/m³ (brutto)

Staffel 4:

200.001 bis 300.000 m³/Jahr

0,54 Euro/m³ (brutto)

Staffel 5:

300.001 bis 400.00 m³/Jahr

0,27 Euro/m³ (brutto)

Staffel 6

mehr als 400.000 m³/Jahr

0,23 Euro/m³ (brutto)

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die zur BGWAS 2006 erlassene Änderungssatzung vom 8. Mai 2007 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2006 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzung mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 2. Dezember 2004 (BGWAS 2004).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen zur Mengengebühr stellen sich wie folgt dar:

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

1,65 Euro/m³

Staffel 2:

15.001 bis 100.000 m³/Jahr

 1,45 Euro/m³

Staffel 3:

100.001 bis 200.000 m³/Jahr

0.98 Euro/m³

Staffel 4:

200.001 bis 300.000 m³/Jahr

0,46 Euro/m³

Staffel 5:

300.001 bis 400.00 m³/Jahr

0,22 Euro/m³

Staffel 6

mehr als 400.000 m³/Jahr

0,19 Euro/m³

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2004 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil – wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung – und damit auch älteres Satzungsrecht - außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.Auf die weiteren in der gerichtlichen Verfügung vom 23. August 2012 angesprochenen Gesichtspunkte kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 14. März 2002 (BGWAS 2002).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen stellen sich wie folgt dar:

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

1,53 Euro/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

1,00 Euro/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

0,72 Euro/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

0,58 Euro/m³

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die zur BGWAS 2002 erlassenen Änderungssatzungen vom 20. März 2003, vom 8. Juli 2003, vom 25. Februar 2004 und vom 27. Oktober 2004 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2002 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen jedenfalls mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil – wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung – und damit auch älteres Satzungsrecht - außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 4. Oktober 2000 (BGWAS 2000 II).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen stellen sich wie folgt dar:

Bis zum 9. 01. 1998

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,60 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,71 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,23 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

0,99 DM/m³

vom 10. 01. 1998 bis zum 27. April 2000

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,73 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,78 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,28 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

1,03 DM/m³

Vom 28. 04. 2000

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,99 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,96 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,41 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

1,13 DM/m³

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2000 I jedenfalls mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil – wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung – und damit auch älteres Satzungsrecht - außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.

Als unwirksam erweist sich auch der gebührenrechtliche Teil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 18. April 2000 (BGWAS 2000 I).

Die in deren § 11 Abs. 3 enthaltenen Gebührenstaffelungen stellen sich wie folgt dar:

Bis zum 9. 01. 1998

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,60 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,71 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,23 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

0,99 DM/m³

vom 10. 01. 1998 bis zum 27. April 2000

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,73 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,78 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,28 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

1,03 DM/m³

Vom 28. 04. 2000

Staffel 1:

bis 15.000m³/Jahr

        

2,99 DM/m³

Staffel 2:

von 15.001 bis 215.000 m³/Jahr

        

1,96 DM/m³

Staffel 3:

von 215.001 bis 415.000 m³/Jahr

        

1,41 DM/m³

Staffel 4:

mehr als 415.000 m³/Jahr

        

1,13 DM/m³

Diese Staffelungen sind aus den gleichen Gründen unwirksam, wie oben zur BGWAS 2010 ausgeführt, was zur Unwirksamkeit des gesamten gebührenrechtlichen Teils der Satzung führt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2000 I jedenfalls mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil – wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung – und damit auch älteres Satzungsrecht - außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.

Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 22. September 1998 (BGWAS 1998) – so weist etwa die Ausfertigung dieser Satzung kein Ausfertigungsdatum aus (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschl. vom 6. 5. 2004 – 2 A 111/02.Z) - kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 1998 jedenfalls mit Inkrafttreten der BGWAS 2010 deshalb nicht mehr in Betracht, weil – wie dargelegt - gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten. Damit ist auch ein Rückgriff auf noch älteres Satzungsrecht ausgeschlossen. Auch bestimmt § 19 Satz 2 der BGWAS 2000 I ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 1998 außer Kraft trete, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2000 I ersichtlich sind, so dass auch für den bis zum Inkraftreten der BGWAS 2010 verbliebenen Zeitraum des Kalenderjahres 2010 eine Heranziehung der BGWAS 1998 ausscheidet. Schließlich regelt ebenso § 20 Absatz 4 der BGWAS 2007 ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieser Satzung die BGWAS 2006 und die hierzu erlassene Änderungssatzung – und damit auch älteres Satzungsrecht - außer Kraft treten, ohne dass insoweit – nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 BbgKVerf noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2007 ersichtlich sind.

Jedenfalls aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen ist auch ein Rückgriff auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 29. April 1996 (BGWAS 1996) und die hierzu erlassene Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 ausgeschlossen, ebenso ein Rückgriff auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes vom 25. November 1993 (BGWAS 1993) und die hierzu erlassene Änderungssatzung vom 10. Dezember 1993, zu denen der Beklagte jeweils keine ausgefertigten Satzungsurkunden (mehr) vorlegen konnte.

Soweit in dem angefochtenen Gebührenbescheid für das Abrechnungsjahr 2011 insgesamt 6 Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 42,00 Euro festgesetzt wurden, sind auch diese in Ermangelung einer wirksamen Satzung rechtswidrig. Ohne wirksame satzungsrechtliche Grundlage kommt eine Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 6 Abs. 5 KAG nicht in Betracht (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 787).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).